Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.03.1996, Az.: BVerwG 1 WB 88.95
Verwendungsansprüche eines Soldaten; Kommandierung aus dienstlichen Gründen; Missbrauch dienstlicher Befugnisse eines Soldaten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.03.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 88.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 23571
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 19. März 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald, sowie
Oberst i.G. Fiedler,
Oberfeldveterinär Dr. Becker als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Mit Verfügung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P III 9 (5) - Nr. 0493 vom 8. Oktober 1992 wurde er von der Kampftruppenschule (KpfTrS) ..., 2. Inspektion, in M., für die Zeit vom 28. Dezember 1992 bis zum 31. Dezember 1994 an die niederländische Panzertruppenschule in A. als Heeresverbindungsoffizier (HVO) kommandiert.
Mit Telefax vom 15. September 1994 an den BMVg - P III 9 - wies der Antragsteller darauf hin, daß der Stellvertreter des Inspekteurs des Niederländischen Heeres versuche, seinen "Austausch" zu verlängern. Für den Fall seiner Rückkommandierung gab er Wünsche bezüglich seiner weiteren Verwendung an und bat um ein Personalgespräch. Am 28. November 1994 übersandte er dem BMVg eine "dienstliche Erklärung ... aus Anlaß der vorgesehenen Verlängerung meiner Auslandsverwendung", in der er von sich aus ohne Abstimmung mit der personalbearbeitenden Stelle als Verlängerungstermin den 30. Juni 1998 angab.
Mit Fernschreiben vom 22. Dezember 1994 teilte der BMVg - P III 9 - dem Wehrbereichsgebührnisamt I und der KpfTrS ... mit, daß die Verwendungsdauer des Antragstellers in den Niederlanden über den 31. Dezember 1994 hinaus verfügt werde, "Zeitraum folgt". Mit Fernschreiben vom 11. Januar 1995, das dem Antragsteller am 20. Januar 1995 bekanntgegeben wurde, wurde die mit Verfügung Nr. 0493 vom 8. Oktober 1992 angeordnete Kommandierung aus dienstlichen Gründen bis zum 31. März 1996 verlängert. Die förmliche Verfügung Nr. 0587 des BMVg - P III 9 -, mit der der Antragsteller vom 1. Januar 1995 bis zum 31. März 1996 zur niederländischen Panzertruppenschule kommandiert wurde, wurde dem Antragsteller am 11. Mai 1995 ausgehändigt.
Bereits mit Schreiben vom 1. Mai 1995 beantragte der Antragsteller, seine Verwendung in den Niederlanden bis zum 30. Juni 1998 zu verlängern. Eine "dienstliche Erklärung gem. VMBl 1991, S. 505", in welcher er erklärte, mit einer Verlängerung seiner Auslandsverwendung bis zum 30. Juni 1998 einverstanden zu sein, fügte er bei. Neben aus dienstlicher Sicht zu berücksichtigenden Gründen berief er sich auf die schulische Situation seines Sohnes, der die gymnasiale Oberstufe an der Deutschen Schule D. besuche und im Schuljahr 1997/98 die Reifeprüfung ablegen werde.
Der BMVg - P III 9 - wies diesen Antrag mit Bescheid vom 25. Juli 1995 zurück. Es sei beabsichtigt, den Antragsteller nach Ablauf der festgesetzten Verwendungsdauer zum 1. April 1996 auf den Dienstposten "Verbindungsoffizier", Teileinheit/Zeile (TE/ZE) 015/002 (A 14/13), in der Abteilung I des Heeresamtes (HA) zu versetzen.
Gegen diesen nach dem Vortrag des BMVg dem Antragsteller nach dem 3. August 1995 ausgehändigten Bescheid beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 15. August 1995, das am 16. August 1995 bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten, dem Verteidigungsattaché der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in D., einging, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der BMVg - P II 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 26. September 1995 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor, schwerwiegende und zwingende persönliche Gründe seien nicht berücksichtigt worden. Eine Umschulung seines Sohnes innerhalb der gymnasialen Oberstufe halte er unter den jetzt entstandenenen Umständen für nicht mehr zumutbar. Sein Sohn besuche die 11. Klasse der Deutschen Schule D.. Im Frühjahr 1995 habe die Kultusministerkonferenz und die Zentralstelle für das Auslandsschulwesen die Deutsche Schule D. angewiesen, die Oberstufenausbildung sofort von der Abitur- auf die Reifeprüfungsordnung umzustellen. Demnach gebe es an der Deutschen Schule D. seit Beginn des laufenden Schuljahres keine Abiturprüfung und keine reformierte Oberstufe mehr, sondern die Reifeprüfung nach der neuen Reifeprüfungsordnung von 1995. Nach dieser Ordnung werde zur Zeit an keinem deutschen Gymnasium in Deutschland verfahren. Ein Schulwechsel seines Sohnes innerhalb der Oberstufe würde somit den Wechsel in ein bereits bestehendes Kurssystem bedeuten, und ein Rückstand in den dann zu belegenden Leistungskursen wäre vorprogrammiert. Aus der Stellungnahme des Direktors der Deutschen Schule D. werde deutlich, daß das Abitur seines Sohnes im Falle seines Wechsels nach Deutschland stark gefährdet sei. Das zu verhindern, sei sein Wunsch. Er habe sich bereits am 28. November 1994 in einer vom BMVg - P III 9 - angeforderten dienstlichen Erklärung mit einer Verlängerung seiner Auslandsverwendung bis zum 30. Juni 1998 einverstanden erklärt. Auf diese Erklärung sei keine Reaktion erfolgt. Eine dienstliche Erklärung aus Anlaß der vorgesehenen Verlängerung seiner Auslandsverwendung bis zum 31. März 1996 sei von ihm nicht verlangt worden. Somit hätten auch bei der Entscheidung über die von ihm begehrte Personalmaßnahme seine familiären und persönlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt werden können. Das Fernschreiben vom 11. Januar 1995 sei lediglich als Vorabinformation zu werten. Zu diesem Zeitpunkt habe er von der Umstellung des Oberstufensystems an der Deutschen Schule D. keine Kenntnis gehabt. Der Dienstposten in K. entspreche auch nicht seiner Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR), es sei daher kein dringender Bedarf, ihn anderweitig zu verwenden, gegeben.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt im wesentlichen vor, daß sich das dienstliche Bedürfnis für die Rückversetzung des Antragstellers in das Inland nach Ablauf der festgesetzten Verwendungsdauer als HVO an der niederländischen Panzertruppenschule zum 1. April 1996 schon daraus ergebe, daß der Antragsteller zu dem angegebenen Zeitpunkt die vorgesehene regelmäßige Auslandsverwendungszeit erreicht habe. Die angefochtene Entscheidung, den dienstlichen Belangen den Vorrang vor den persönlichen und familiären Interessen des Antragstellers an einem Verbleib in den Niederlanden zu geben, sei auch ermessensgerecht. Die vom Antragsteller vorgetragenen, mit dem Schulwechsel seines Sohnes verbundenen Schwierigkeiten seien nicht als schwerwiegende persönliche Gründe zu werten. Die Erreichbarkeit einer höheren Schule für den Sohn werde sich am neuen Dienstort leichter realisieren lassen als bisher. Die zum Schulwechsel in der 11. Klasse vorgetragenen Gründe ließen keine andere Bewertung zu. Die Aussagen, wonach in einzelnen Fächern an Gymnasien in Nordrhein-Westfalen in sogenannten Leistungsvorkursen bereits ab Klassenstufe 11/1 zusätzliche Stunden unterrichtet würden, erwiesen sich nicht als schwerwiegende persönliche Gründe, vergleichbar dem Regelbeispiel Nr. 6 Buchst. b der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76). Die beschriebenen Defizite in einigen Fächern über einen nicht allzu langen Zeitraum seien im Vergleich zu anderen von Versetzungen betroffenen Soldaten bzw. ihren Familien als eher gering einzustufen und könnten angesichts der bereits zum 1. April 1996 möglichen Einschulung in K. oder Umgebung durch geeignete Nachhilfemaßnahmen ausgeglichen werden.
Obwohl die für den Antragsteller vorgesehene Verwendung im HA - TE/ZE 015/002: "Verbindungsoffizier" - nicht seiner AVR entspreche, könnten seine Erfahrungen als Verbindungs- und Austauschoffizier dort besonders gut genutzt werden. Eine Anschlußverwendung in dessen Verwendungsbereich "Personal, Presse, Innere Führung" sei aus strukturellen Gründen zur Zeit nicht möglich.
Der Antragsteller vermöge schließlich aus der Tatsache, daß er aus Anlaß der Verlängerung seiner Auslandsverwendung am 28. November 1994 dienstlich erklärt habe, bis 30. Juni 1998 in den Niederlanden verbleiben zu wollen, keine Ansprüche herzuleiten. Dies ergebe sich schon daraus, daß ihm die Beschränkung der Verlängerung bis zum 31. März 1996 spätestens ab dem 20. Januar 1995 bekannt gewesen sei und er sie akzeptiert und nicht unter Hinweis auf die zu erwartenden schulischen Probleme die Einhaltung des ursprünglichen Ablaufs der Kommandierung eingefordert habe.
Einen mit Schreiben vom 23. November 1995 gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat der Senat mit Beschluß vom 12. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 104.95 - zurückgewiesen. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.
Mit Fernschreiben vom 22. November 1995, von dem der Antragsteller am selben Tage Kenntnis genommen hat, hat der BMVg die Versetzung des Antragstellers zum HA als Verbindungsstabsoffizier zum 1. April 1996 verfügt. Die (förmliche) Verfügung erfolge nach Festlegung des Dienstantrittes zwischen dem HA und dem Verteidigungsattaché in Den Haag.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte BVerwG 1 WB 104.95, die Akten des BMVg - P II 5 - 557/95 - sowie die Personalstammakten des Antragstellers, Hauptteile A und B, lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller begehrt bei sachdienlicher Auslegung seines Vorbringens die Verpflichtung des BMVg, ihn für die Zeit vom 1. April 1996 bis zum 30. Juni 1998 zur niederländischen Panzertruppenschule in A. als HVO zu kommandieren.
Dieser Antrag ist zulässig. Ihm steht die inzwischen verfügten Versetzung des Antragstellers von der KpfTrS ... zum HA nicht entgegen, insbesondere hat sich dadurch nicht sein Begehren in der Hauptsache erledigt (vgl. Beschluß vom 9. November 1993 - BVerwG 1 WB 38.82 -). Der Antragsteller verfolgt weiterhin sein ursprüngliches Ziel der - weiteren - Verwendung in A. (Niederlande), und er kann davon ausgehen, daß im Falle des Obsiegens der BMVg seine Versetzungsverfügung vom 22. November 1995 aufheben wird, ohne daß es insoweit einer gesonderten Anfechtung bedurft hätte (vgl. Beschluß vom 8. September 1988 - BVerwG 1 WB 128.87 -).
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der BMVg ist nicht verpflichtet, den Antragsteller über den 31. März 1996 hinaus in seiner jetzigen Verwendung zu belassen.
Der Senat hat in seinem Beschluß vom 12. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 104.95 - in dem Verfahren über den vorläufigen Rechtsschutz folgendes ausgeführt:
"Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung, ober seine Verwendung entscheidet der zuständige Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen. Dabei hat er die persönlichen und familiären Belange des Antragstellers aus Fürsorgegesichtspunkten angemessen zu berücksichtigen (Beschluß vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95>).
Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Verwendungsänderung eines Soldaten ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Im übrigen kann die Verwendungsentscheidung nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 WBO), d.h., ob er die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. Beschlüsse vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [ff.]> und vom 21. Januar 1988 a.a.O.).
Das dienstliche Bedürfnis für die Ablehnung der Verlängerung der Kommandierung des Antragstellers zur niederländischen Panzertruppenschule über den 31. März 1996 hinaus ergibt sich schon daraus, daß der Antragsteller zu dem angegebenen Zeitpunkt die in dem Erlaß BMVg - P II 1 - 16-26-04 - vom 5. April 1983 'Verwendung von Soldaten im Ausland und bei intregrierten Stäben im Inland' (VMBl 1984, 170) festgelegte normale Verwendungszeit von Soldaten im Ausland von drei Jahren (Nr. 1.2 des Erlasses) erreicht und um drei Monate überschritten hat. Daß derartige Bestimmungen, die für Auslandsverwendungen Grenzen festsetzen, rechtlich nicht zu beanstanden sind, hat der Senat bereits entschieden (vgl. Beschlüsse vom 11. Mai 1982 - BVerwG 1 WB 83.81 -, vom 21. Januar 1988 a.a.O. und vom 16. Juni 1994 - BVerwG 1 WB 42.94 -). Es ist ein legitimes Anliegen der Personalführung, möglichst vielen dazu qualifizierten Soldaten eine Auslandsverwendung zukommen zu lassen und damit für den einzelnen Soldaten die Frist seiner Auslandsverwendung zu begrenzen (ständige Rechtsprechung: vgl. Beschluß vom 21. Januar 1988 a.a.O.).
Dienstliche Gründe, die ausnahmsweise eine weitere Verlängerung notwendig machen könnten (Nr. 1.5 des Erlasses), ergeben sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht.
Im übrigen läßt die Entscheidung des BMVg, den für die Dauer der Auslandsverwendung maßgeblichen dienstlichen Belangen den Vorzug vor den persönlichen und familiären Interessen des Antragstellers an einem weiteren Verbleiben an der niederländischen Panzertruppenschule zu geben, einen Fehlgebrauch des Ermessens nicht erkennen. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß eine Verpflichtung des BMVg, den Antragsteller über den 31. März 1996 hinaus für weitere zwei Jahre und drei Monate auf seinen derzeitigen Dienstposten zu kommandieren, nur ausgesprochen werden könnte, wenn das Ermessen fehlerfrei überhaupt nur mit diesem Ergebnis ausgeübt werden könnte (Beschluß vom 1. April 1976 - BVerwG 1 WB 98.74 - <BVerwGE 53, 163 [f.]>).
Auf einen 'Vertrauenstatbestand', etwa auf eine verbindliche Zusage, bis zum 30. Juni 1998 bei der niederländischen Panzertruppenschule verwendet zu werden, kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg berufen. Eine Zusage läge nur vor, wenn eine entsprechende Erklärung von dem zuständigen Vorgesetzten als hoheitliche Selbstverpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen in der Zukunft abgegeben worden wäre (vgl. Beschluß vom 17. März 1988 - BVerwG 1 WB 81.87 - m.w.N.). Der Antragsteller kann sich nicht auf die von ihm am 28. November 1994 abgegebene 'Dienstliche Erklärung ... aus Anlaß der vorgesehenen Verlängerung meiner Auslandsverwendung' stützen, in der er angegeben hat, mit einer Verlängerung seiner Auslandsverwendung bis zum 30. Juni 1998 einverstanden zu sein. Zunächst ist unwidersprochen schon das Datum von ihm selbst in die Erklärung eingetragen worden, und selbst wenn der BMVg die Erklärung stillschweigend entgegengenommen hat, läge hierin keine Ermessensbindung hinsichtlich der Dauer der Auslandsverwendung des Antragstellers (vgl. Beschluß vom 22. März 1995 - BVerwG 1 WB 81.94 - <NZWehrr 1995, 158>). Im übrigen dient die vom Antragsteller abgegebene 'dienstliche Erklärung' gemäß Anlage 6 zu den 'Verfahrens- und Abfindungsbestimmungen bei Versetzung, Dienstpostenwechsel, Kommandierung und Abordnung in das Ausland, im Ausland und vom Ausland in das Inland' vom 20. September 1991 (VMBl S. 486) allein der 'Sicherstellung eines einheitlichen Verfahrens und der gleichmäßigen Anwendung der umzugskosten- und trennungsgeldrechtlichen Vorschriften'. Gemäß Nr. 1.1 der Bestimmungen soll von einer beabsichtigten Auslandsverwendung abgesehen werden, wenn in der dienstlichen Erklärung Bedenken erhoben werden. Es hätte am Antragsteller gelegen, seine Bedenken geltend zu machen, nachdem ihm am 20. Januar 1995 die Verlängerung seiner Kommandierung nur bis zum 31. März 1996 bekanntgegeben worden war.
Daß der BMVg auf einer Vesetzung des Antragstellers zum 1. April 1996 zum HA in Köln besteht, obwohl der Sohn des Antragstellers zur Zeit die 11. Gymnasialklasse der Deutschen Schule D. besucht, in der in der Oberstufe bis zur Reifeprüfung der Unterricht im wesentlichen im Klassenverband stattfindet und nicht in einem Kurssystem mit Grund- und Leistungskursen, wie generell in den Oberstufen der Schulen in Deutschland, macht die Ablehnung der weiteren Kommandierung nicht offensichtlich ermessensfehlerhaft. Daß die schulische Situation der Kinder von Soldaten grundsätzlich kein Versetzungshindernis ist, entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 18. April 1989 - BVerwG 1 WB 141.88 - <Dok-Ber B 1989, 243>). In gleicher Weise gibt sie auch keinen Anspruch auf ein Verbleiben am bisherigen Dienstort. Ob im vorliegenden Fall die gegebene Situation einen Umzugshinderungsgrund darstellt, hat der Senat nicht zu entscheiden. Im übrigen ergibt sich auch nicht aus der vom Antragsteller im Hauptsacheverfahren vorgelegten Stellungnahme des Leiters der Deutschen Schule D., daß bei einem Wechsel von dieser in eine gymnasiale Oberstufe in Deutschland unüberwindbare Schwierigkeiten aufträten."
Die vom Senat in seinem Beschluß vom 12. Dezember 1995 angestellten Erwägungen sind auch für die hier zu entscheidenden Rechtsfragen maßgebend; ihnen ist nichts hinzuzufügen, zumal der Antragsteller nach Zustellung des Beschlusses weder dessen rechtliche Erwägungen in Frage gestellt noch neue Tatsachen vorgetragen hat.
Der Antrag ist demnach als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da die Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Wolbring
Dr. Maiwald
Fiedler
Dr. Becker