Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.12.1994, Az.: BVerwG 1 WB 105.94
Antrag auf Zurückkommandierung eines Berufssoldaten für den Fall seiner Versetzung; Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung bei der Bundeswehr; Gerichtliche Nachprüfbarkeit eines dienstlichen Bedürfnisses eines Soldaten nach Versetzung; Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit im Soldatenrecht im Interesse der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.12.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 105.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 23059
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 5. Dezember 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich am 30. September 2012. Er wurde seit dem 1. Oktober 1987 als Historiker-Stabsoffizier im Militärgeschichtlichen Forschungsamt (MGFA) in F. eingesetzt. Mit Organisationsbefehl Nr. 13/93 (Bw), Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - Fü S IV 3 - 10-87-25/A/VS-NfD - vom 5. Juli 1993 wurde die Verlegung des MGFA von F. nach P. befohlen. Auf der Grundlage dieses Organisationsbefehls wurde festgelegt, daß der Umzug bis 31. Oktober 1994 abzuschließen sei.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 1993 und 5. April 1994 an den Amtschef MGFA beantragte der Antragsteller für den Fall seiner Versetzung nach P., bis zum 1. Oktober 1995 nach F. zurückkommandiert zu werden. Dieser Antrag wurde vom BMVg - P III 9 - unter dem 20. Juni 1994 abgelehnt. Gegen diesen Bescheid stellte der Antragsteller unter dem 18. Juli 1994 Antrag auf gerichtliche Entscheidung, über den noch nicht entschieden ist (BVerwG 1 WB 83.94).
Mit Personalverfügung zum Verlegungsbefehl BMVg - P III 9 (1) - vom 13. September 1994 wurde der Antragsteller zum 4. Oktober 1994 von F. nach P. versetzt. Hiergegen legte er mit Schreiben vom 6. Oktober 1994 eine als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu wertende "Beschwerde" ein. Gleichzeitig beantragte er gemäß § 3 Abs. 2 WBO, den Vollzug der Versetzung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf auszusetzen.
Mit Bescheid vom 25. Oktober 1994 - P II 5 - DL 757.94 - lehnte der BMVg diesen Antrag mit der Begründung ab, daß keine Umstände erkennbar seien, nach denen die Versetzungsverfügung des BMVg - P III 9 (1) - vom 13. September 1994 zu beanstanden sei.
Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 25. Oktober 1994 "weitere Beschwerde" ein, die der BMVg als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Versetzungsverfügung vom 13. September 1994 wertete und mit seiner Stellungnahme vom 23. November 1994 dem Senat vorgelegt hat.
Zur Begründung seines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines gegen die Versetzungsverfügung vom 13. September 1994 gerichteten Antrags auf gerichtliche Entscheidung trägt der Antragsteller im wesentlichen vor:
Der BMVg habe die für die Aussetzung der Versetzung sprechenden Gründe nicht zur Kenntnis genommen. Auch weiterhin bleibe eine zahlenmäßig starke Gruppe von Mitarbeitern des MGFA in F.. Es gebe keinen vernünftigen Grund, ihn nicht innerhalb dieser Gruppe seine Arbeiten in F. abschließen zu lassen. Der sofortige Vollzug der Versetzung bringe ihm erhebliche Nachteile, die nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Durch die ständigen Reisen zwischen P. und F. verliere er wertvolle Zeit, wodurch nicht zuletzt der Abschluß seiner Arbeiten gefährdet sei, zumal er zum 1. Oktober 1995 ohnehin vom MGFA wegversetzt werden solle.
Was den familiären Bereich anbetreffe, so könne "er sich nicht nachträglich um seine Kinder kümmern", wenn er bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache in P. bleiben müsse.
Die angefochtene Entscheidung nehme keinerlei Notiz davon, daß die Versetzung eklatant rechtswidrig sei, da die Frist zwischen Bekanntgabe der Versetzung und Versetzungszeitpunkt nicht gewahrt worden sei.
Zur weiteren Begründung seines Antrags bezieht sich der Antragsteller im wesentlichen auf seine Ausführungen im Verfahren BVerwG 1 WB 83.94.
Der BMVg ist der Meinung, der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung könne keinen Erfolg haben. Die vom Antragsteller angegriffene Versetzungsverfügung sei nicht offensichtlich rechtswidrig, wie sich bereits aus der Stellungnahme vom 22. September 1994 im Verfahren BVerwG 1 WB 83.94 ergebe. Soweit der Antragsteller im Hinblick auf den vorgesehenen Termin der Wegversetzung vom MGFA zum 1. Oktober 1995 bezüglich der ihm bis dahin verbleibenden Zeit Bedenken äußere, werde darauf hingewiesen, daß es sich bei diesem Termin zum gegenwärtigen Zeitpunkt um eine Planung handele, die noch Spielraum für eventuell eintretende Situationsänderungen offenlasse; im übrigen würde selbst der Abbruch der vom Antragsteller derzeit durchgeführten Tätigkeiten keinen Eingriff in dessen persönliche Rechte beinhalten; hier handele es sich ausschließlich um Fragen dienstlicher Zweckmäßigkeit.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 798/94 - sowie die Akte BVerwG 1 WB 83.94 mit Beiakten haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der zulässige Antrag (§ 21, § 17 Abs. 6 WBO) ist nicht begründet.
Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung aufschiebender Wirkung nur dann in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschluß vom 16. April 1992 - BVerwG 1 WB 28.92 - m.w.N.).
Beide Voraussetzungen bestehen hier nicht. Die angefochtene Versetzungsverfügung ist nicht offensichtlich rechtswidrig; dem Antragsteller entstehen durch deren Vollzug auch keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile.
Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Darüber entscheidet vielmehr der zuständige Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis vorliegt, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschluß vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>). Ob ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung besteht, ist gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls daran anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann vom Gericht hingegen nur daraufhin überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er bei der Ermessensausübung die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit eingeräumten Ermessensspielraums überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO in entsprechender Anwendung; ständige Rechtsprechung: vgl. Beschluß vom 30. Juli 1979 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]> m.w.N.).
Das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung des Antragstellers nach P. ist allein schon deshalb gegeben, weil seine Dienststelle mit Organisationsbefehl Nr. 13/93 (Bw), BMVg - Fü S IV 3 - 10-87-25/A/VS-NfD - vom 5. Juli 1993 von Freiburg nach Potsdam verlegt wurde.
Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg auf die Nr. 21 der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) berufen. Zwar sind danach Versetzungen mit Wechsel des Standortbereichs drei Monate vor Dienstantritt bekanntzugeben. Ob dies allerdings uneingeschränkt auch für die aus Anlaß der Verlegung einer Einheit oder Dienststelle notwendig werdenden Versetzungen gilt, kann im Rahmen dieser summarischen Prüfung schon deshalb offen bleiben, weil die Verletzung dieser Vorschrift allenfalls den Dienstantrittszeitpunkt, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Versetzung als solche berührt. Im übrigen war dem Antragsteller spätestens seit Oktober 1993 der Organisationsbefehl über die Verlegung des MGFA von F. nach P. (Abschluß 31. Oktober 1994) bekannt. Auch die Ablehnung eines Antrags vom 4. Oktober 1993/4. April 1994, bei einer Versetzung nach P. nach F. zurückkommandiert zu werden, erging unter dem 20. Juni 1994, also noch außerhalb der Drei-Monatsfrist. Spätestens zu diesem Zeitpunkt mußte sich der Antragsteller bewußt sein, daß der BMVg an seiner Versetzung zum Oktober 1994 festhalten werde.
Das dienstliche Bedürfnis für eine Versetzung des Antragstellers von F. nach P. entfällt nicht deshalb, weil ein Teil der Mitarbeiter des MGFA nach Verlegung des Amtes nach P. wieder nach F. zurückkommandiert wurden, um dort ihre Diensttatigkeit wahrzunehmen. Die organisatorische Entscheidung, welche Arbeiten weiterhin in F. durchgeführt werden, unterliegt nicht der gerichtlichen Nachprüfung. Sie könnte allenfalls dann an Rechtsfehlern leiden, die auf die Versetzungsverfügung durchschlagen könnten, wenn sie willkürlich und bewußt zur Schädigung des Antragstellers getroffen worden wäre (Vgl. Beschlüsse vom 26. Februar 1992 - BVerwG 1 WB 133.90 - <BVerwGE 93, 232 [234 f.]> und vom 22. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 66.91 - <NZWehrr 1992, 257 [f.] - ZBR 1992, 374 [f.]>). Dafür haben sich jedoch bei summarischer Prüfung keinerlei Anhaltspunkte ergeben.
Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, die Versetzung nach P. gefährde das von ihm bearbeitete Projekt, handelt es sich um eine Frage, die ausschließlich der Dienstvorgesetzte zu beurteilen hat. Weder eine Verzögerung noch gar der Abbruch dieser Arbeiten könnte einen Anspruch des Antragsteller auslösen, weiterhin in F. verwendet zu werden, um diese Arbeiten abschließen zu können. Insbesondere muß es der Antragsteller hinnehmen, daß die Arbeiten möglicherweise durch die Versetzung erschwert werden. Eine seine Rechtsstellung berührende Frage ist dies nicht.
Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, er müsse zum Quellenstudium noch gelegentlich das bei der Universität F. befindliche Archiv aufsuchen, besteht jederzeit die Möglichkeit einer Dienstreiseanordnung.
Unbeachtlich ist auch der Einwand des Antragstellers, der BMVg müsse bei Abbruch seiner Arbeiten mit Regreßforderungen der Gerda-Henkel-Stiftung rechnen. Selbst wenn dies der Fall wäre, wofür allerdings keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorgetragen sind, könnte der Antragsteller sich nicht mit Erfolg hierauf berufen.
Auf der Grundlage des somit bestehenden dienstlichen Bedürfnisses für die angefochtene Versetzung hat der BMVg über diese nach seinem, wie dargelegt, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessen, zu befinden. Die angefochtene Entscheidung läßt keinen Ermessensfehler erkennen.
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den von ihm freiwillig übernommenen Pflichten und zum Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Soldatenrecht im Interesse der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte unabdingbar und hat für eine hieran orientierte Personalführung, wie sie dem BMVg von Verfassungs wegen aufgetragen ist, ganz besondere Bedeutung (BVerwGE 43, 215 [219]). Der Antragsteller muß es deshalb hinnehmen, wenn bei einer Versetzung seine persönlichen Belange berührt werden und Härten entstehen. Soweit die damit verbundenen Schwierigkeiten und eventuellen Nachteile das übliche Maß nicht wesentlich überschreiten, hat das Interesse der Bundeswehr, den Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, den Vorrang. Dieses Interesse muß im Rahmen des dienstlich Möglichen nur dann zurücktreten, wenn die mit einer Versetzung verbundenen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, daß sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können (vgl. Beschluß vom 6. September 1988 - BverwG 1 WB 86.88 - m.w.N.). Bei der hiernach gebotenen Abwägung der dienstlichen mit den persönlichen Interessen hat der BMVg im Fall des Antragstellers nicht offensichtlich ermessensfehlerhaft gehandelt.
Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, daß seine Frau als Pfarrvikarin an F. gebunden sei und er deshalb die Betreuung seiner 1978, 1980 und 1982 geborenen Kinder zu einem erheblichen Teil mitübernehmen müsse, kann auch dies der Versetzung nicht entgegengehalten werden. Abgesehen davon, daß die Berufstätigkeit der Ehefrau eines Soldaten nach ständiger Rechtsprechung des Senats ohnehin kein die Versetzung eines Soldaten hindernder Grund ist (BVerwGE 73, 51 [53]; Beschluß vom 15. März 1988 - BverwG 1 WB 86.87 -), ist im Hinblick darauf, daß dem Antragsteller eine Umzugskostenvergütung nicht zugesagt wurde, seine Ehefrau nicht gezwungen, ihren Wohnsitz in F. aufzugeben. Es ist aber auch nicht ersichtlich, daß die zwölf bis 16 Jahre alten Kinder in P. einer durchgehenden Betreuung durch die Mutter bedürften. Im übrigen ist weder konkret dargelegt hoch ersichtlich, inwieweit eine Pfarrvikarin, die im Vorbereitungsdienst steht, schlechthin nicht mehr in der Lage wäre, sich um ihre Kinder zu kümmern.
Die angefochtene Versetzung ist demnach nicht offensichtlich rechtwidrig.
Der Antragsteller erleidet bei dem sofortigen Vollzug der Versetzung auch keine unwiederbringlichen Nachteile.
Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, daß er im Rahmen des von ihm bearbeiteten Projekts an einer Dissertation arbeite, und diese Arbeit durch die Versetzung nach P. wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht werde, ist dies kein Grund, der der Versetzung entgegengehalten werden könnte. Zunächst ist schon nicht ersichtlich, warum der Antragsteller bei einer Versetzung nach P. seine Dissertation nicht abschließen könnte. Es mag sein, daß der Abschluß der Dissertation dadurch verzögert oder erschwert wird, unmöglich gemacht wird es dem Antragsteller jedoch sicher nicht.
Nach alledem ist der Antrag zurückzuweisen.
Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten hat der Senat abgesehen (§ 20 Abs. 2 WBO).
Wolbring
Wehrl