Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.04.1996, Az.: BVerwG 1 WB 96.95
Aufhebung einer Versetzungsverfügung; Missbrauch dienstlicher Befugnisse eines Vorgesetzten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.04.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 96.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 23579
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungssache
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 2. April 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch,
sowie
Oberstarzt Dr. Port, Major Franke als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat, zum Major wurde er am 1. April 1993 ernannt.
Seit dem 1. Juli 1991 wurde der Antragsteller an der Universität der Bundeswehr M. (UniBw...) als wissenschaftlicher Mitarbeiter verwendet, zunächst auf einem mit A 11 dotierten zbV-Dienstposten, ab dem 1. Oktober 1991 auf dem mit A 14/A 13 dotierten Dienstposten Teileinheit/Zeile (TE/ZE) 600/020 und ab dem 1. April 1994 auf einer A 13-zbV-Planstelle. Als voraussichtliche Verwendungsdauer war in den Versetzungsverfügungen 1991 der 30. September 1994 und in der Verfügung des Dienstpostenwechsels 1994 der 30. September 1995 angegeben.
Mit Fernschreiben des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P IV 3 - vom 14. November 1994, das dem Antragsteller am 30. März 1995 bekanntgegeben worden ist, wurde der Antragsteller mit Wirkung vom 1. April 1995 zum Amt für Studien und Übungen der Bundeswehr (AStudÜbBw), ... in G. versetzt. Der Dienstantritt sollte zwischen abgebender und aufnehmender Dienststelle geregelt und dem BMVg gemeldet werden. Die förmliche Versetzungsverfügung Nr. 0478 erging unter dem 7. April 1995, sie bestimmte als Tag des Dienstantritts den 3. Juli 1995 und wurde dem Antragsteller am 8. Mai 1995 ausgehändigt.
Mit Schreiben vom 18. Mai 1995 an den BMVg - P IV 3 - bat der Antragsteller, die Versetzungsverfügung vom 7. April 1995 aufzuheben und ihn in seiner bisherigen Verwendung als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der UniBw... zu belassen. Zur Begründung führte er aus, daß sowohl von Seiten der Fakultät für Sozialwissenschaften und auch des Instituts für Internationale Politik und Völkerrecht ein erhebliches Interesse aus dem akademischen Bereich als auch ein eigenes persönliches Interesse an seinem weiteren Verbleiben an der UniBw... bestehe.
Unter Bezugnahme auf diesen Antrag verschob der BMVg - P IV 3 - mit Fernschreiben vom 21. Juni 1995 den ursprünglich festgelegten Dienstantritt beim GCMC vorsorglich auf spätestens 2. Oktober 1995. Das Gesuch des Antragstellers könne noch nicht abschließend beschieden werden, da in sachgleicher Angelegenheit die Entscheidung der Parlamentarischen Staatssekretärin noch ausstehe. Mit der 1. Korrektur der Versetzungsverfügung Nr. 0478 vom 14. August 1995 wurde der Dienstantritt des Antragstellers beim GCMC als S 3-Stabsoffizier/Ausbildungsstabsoffizier auf den 28. August 1995 festgelegt. Die Parlamentarische Staatssekretärin beim BMVg hatte zwischenzeitlich unter dem 13. Juli 1995 in einem Schreiben an den Leiter des Instituts für Internationale Politik und Völkerrecht an der UniBwM um Verständnis dafür gebeten, daß es in Anbetracht der angespannten Lage des Verteidigungshaushaltes wegen fehlender Planstellen bei der Versetzung des Antragstellers bleiben müsse.
Mit Bescheid vom 8. August 1995 wies der BMVg - P IV 3 - den Antrag des Antragstellers vom 18. Mai 1995 auf Verbleiben an der UniBw... zurück. Mit Aufstellung des GCMC und der Einrichtung von Dienstposten für wissenschaftliche Mitarbeiter-Stabsoffiziere zum 1. April 1995 bestehe dort ein dienstliches Bedürfnis nach qualifizierter Besetzung. Der Antragsteller sei für eine Tätigkeit dort besonders geeignet. Da sich weder der Führungsstab der Luftwaffe noch die UniBw... in der Lage sähen, über den Bewilligungszeitraum 30. September 1995 hinaus eine Planstelle zbV an der UniBw... zur Verfügung zu stellen, könnten auch die persönlichen Gründe keine andere Entscheidung rechtfertigen.
Gegen diesen ihm am 14. August 1995 ausgehändigten Bescheid beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 22. August 1995, das am 28. August 1995 beim BMVg einging, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -.
Der BMVg - P II 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 1995 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor, seine Versetzung an das Institut für Internationale Politik und Völkerrecht an der UniBw... im Oktober 1991 sei nicht nur zur Bewältigung eines befristeten Mehraufkommens an studierenden Offizieren/Offizieranwärtern erfolgt, sondern auch zum Zweck der Intensivierung der Lehre der internationalen Politik sowohl im Hauptstudiengang für Sozialwissenschaften als auch im EGA-Programm mit dem Ziel, ein angesehenes und dem Dienstherrn nützliches Institut für internationale Politik und Völkerrecht aufzubauen. Dieser Aufgabe habe er sich intensiv, leistungsstark und engagiert gewidmet. Die Nützlichkeit seiner Arbeit ergebe sich u.a. aus einer seit drei Jahren andauernden und noch für zwei weitere Jahre veranschlagten Forschungsarbeit (Promotion). Durch seine Versetzung würde seine dreijährige Forschungsarbeit zunichte gemacht und die Fortführung des Aufbaus des Instituts für internationale Politik und Völkerrecht äußerst gefährdet. Auch die Parlamentarische Staatssekretärin beim BMVg erkenne die Notwendigkeit seiner Weiterverwendung an der UniBw... und habe die Einrichtung einer neuen Planstelle am Institut für Internationale Politik und Völkerrecht angeregt. Durch die Versetzung würde ihm auch die Funktion als gewähltes Mitglied des Fachbereichsrats im universitären Bereich genommen werden.
Insbesondere seien seine familiären Belange nicht angemessen berücksichtigt worden. Seine Ehe leide unter der Versetzung erheblich. Auf Grund seiner Versetzung sei seine Familie nach Mu. umgezogen. Seine Ehefrau habe jedoch ihren Arbeitsplatz nicht wechseln können und arbeite weiterhin in M. Die Fahrzeit von Mu. nach M. und zurück betrage täglich dreieinhalb Stunden. Dadurch bleibe seine Ehefrau meistens in M., so daß keine "normale" Ehe geführt werden könne.
Er beantragt:
- I.
Die Versetzungsverfügung des BMVg - P IV 3 (3) -, Az.: 16-26-03/04, Nr. 0478, vom 07.04.1995 wird aufgehoben.
- II.
Der Dienstherr wird verpflichtet, den Soldaten weiterhin als wissenschaftlichen Mitarbeiter an der Universität der Bundeswehr M., Fakultät für Sozialwissenschaften, Lehrstuhl Prof. Dr. Jürgen Sc., Institut für Internationale Politik und Völkerrecht, zu belassen.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt im wesentlichen vor, daß der Antrag, soweit er sich gegen die Versetzung des Antragstellers zum GCMC wende, unzulässig sei, weil die förmliche Versetzungsverfügung vom 7. April 1995 dem Antragsteller am 8. Mai 1995 zugegangen und der am 22. August 1995 dagegen eingelegte Rechtsbehelf verfristet sei.
Wenn sein Bescheid vom 8. August 1995 als ein neuer Sachbescheid (Zweitbescheid) zu behandeln wäre, wäre der Antrag offensichtlich unbegründet. Der Dienstposten TE/ZE 600/020 bei der UniBw... sei infolge Auslaufens der Verstärkungs-STAN UniBw... zum 30. September 1994 weggefallen. Die zbV-Planstelle, auf der der Antragsteller als wissenschaftlicher Mitarbeiter habe weiterverwendet werden können, sei bis längstens 30. September 1995 bewilligt worden. Da mit der Aufstellung des GCMC unter Einrichtung des Dienstpostens S 3-Stabsoffizier/Ausbildungsstabsoffizier dort zum 1. April 1995 die dienstliche Notwendigkeit der Besetzung dieses Dienstpostens gegeben gewesen sei und mit dem Antragsteller ein geeigneter Kandidat zur Verfügung gestanden habe, erweise sich die Versetzung des Antragstellers auf diesen Dienstposten als ermessensgerecht. Der Antragsteller stelle seine Eignung für diesen Dienstposten nicht in Abrede. Die von ihm gegen die Versetzung vorgebrachten Argumente seien nicht geeignet, das vorrangige Interesse des Dienstherrn an der Dienstleistung beim GCMC in Frage zu stellen. Das gelte zunächst für das Vorbringen des Antragstellers, durch seine Versetzung würde seine dreijährige Forschungsarbeit zunichte gemacht und die Fortführung des Aufbaus des Instituts für internationale Politik und Völkerrecht gefährdet. Es obliege allein dem Dienstherrn zu entscheiden, welches dienstliche Interesse er für gewichtiger hält. Ein Anspruch auf Verwirklichung einer Promotionsabsicht existiere auch unter Fürsorgegesichtspunkten nicht. Der Antragsteller könne auch aus dem Verlust der Funktion eines gewählten Mitglieds im Fachbereichsrat die Versetzungsentscheidung nicht in Frage stellen, denn durch die Wahl in dieses Gremium werde eine schutzwürdige Position gegenüber Personalmaßnahmen nicht begründet. Schließlich ließen auch die vom Antragsteller vorgetragenen persönlichen Gründe die angefochtene Versetzung nicht rechtswidrig erscheinen, da die berufliche Situation der Ehefrau einer Versetzung nicht entgegengehalten werden könne und darüber hinausgehende schwerwiegende persönliche Gründe weder vorgetragen noch sonst ersichtlich seien. Soweit der Antragsteller die Verpflichtung des BMVg begehre, ihn auf den Dienstposten eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an der UniBwM zu belassen, gingen aus den bereits dargelegten Gründen dienstliche Belange den persönlichen Gründen des Antragstellers vor.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Akte des BMVg - P II 5 - 567/95 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A und B, lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Mit dem Antrag zu I. begehrt der Antragsteller die Aufhebung der Versetzungsverfügung Nr. 0478 des BMVg vom 7. April 1995.
Dieser Antrag ist zulässig.
Die förmliche Versetzungsverfügung vom 7. April 1995 ist dem Antragsteller am 8. Mai 1995 ausgehändigt worden. Die Frist zur Anfechtung dieser Verfügung lief somit (§ 21 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO) am 22. Mai 1995 ab.
Der Antragsteller hat bis zu diesem Zeitpunkt keinen Rechtsbehelf eingelegt. Sein Schreiben vom 18. Mai 1995 kann nicht als solcher ausgelegt werden. Es läßt den Willen nach Überprüfung der Versetzung durch den hierzu berufenen Senat (vgl. § 21 Abs. 1, § 17 Abs. 3 WBO) nicht erkennen, sondern richtet sich eindeutig an den BMVg selbst. Dieser wird gebeten, die Versetzungsverfügung aufzuheben und ihn, den Antragsteller, als wissenschaftlichen Mitarbeiter an der UniBw... zu belassen.
Der BMVg hat jedoch, wie es sich sowohl aus seinem Fernschreiben vom 21. Juni 1995, mit dem er den Dienstantritt des Antragstellers beim GCMC hinausschob, als insbesondere auch aus seinem Bescheid vom 8. August 1995 ergibt, die Versetzung des Antragstellers zum GCMC und die Möglichkeit einer weiteren Verwendung bei der UniBw... sachlich erneut geprüft und die Versetzung aufrechterhalten. Der BMVg hat sich in dem Bescheid nicht auf die Unanfechtbarkeit und damit auf die Bestandskraft der Versetzungsverfügung vom 7. April 1995 berufen. Unter diesen Umständen ist zugunsten des Antragstellers davon auszugehen, daß der BMVg dem Antragsteller eine erneute Sachentscheidung über seine Verwendung beim GCMC hat zukommen lassen wollen, die die Frist für die Anfechtung der Personalmaßnahme erneut in Lauf setzte (vgl. Beschlüsse vom 11. April 1975 - BVerwG 1 WB 3.74 - <BVerwGE 53, 12, 1. Leitsatz> und vom 26. November 1986 - BVerwG 1 WB 39.86, 60.86 -). Da dieser Bescheid dem Antragsteller am 14. August 1995 ausgehändigt worden ist, ist der beim BMVg am 28. August 1995 eingegangene Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - rechtzeitig eingelegt worden (§ 21 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO).
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die angefochtene Versetzung ist nicht rechtsfehlerhaft.
Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Auch aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten läßt sich kein dahingehender Anspruch herleiten. Vielmehr entscheidet über die Verwendung des Soldaten der zuständige militärische Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschluß vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>). Ob ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung besteht, ist gerichtlich voll nachprüfbar. Die Ermessensentscheidung kann dagegen vom Gericht nur daraufhin überprüft werden, ob der militärische Vorgesetzte den Antragsteller bei der Entscheidung durch Mißbrauch der dienstlichen Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), d.h., ob er die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessensspielraumes überschritten bzw. von der Ermächtigung in einer dem Zweck nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO in entsprechender Anwendung; vgl. Beschlüsse vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95>, vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51> und vom 22. März 1995 - BVerwG 1 WB 97.94 -).
Das dienstliche Bedürfnis für die vom Antragsteller angefochtene Versetzung ist gegeben. Es liegt regelmäßig vor, wenn ein Dienstposten frei ist und besetzt werden muß (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschlüsse vom 29. August 1984 - BVerwG 1 WB 79.82 - <BVerwGE 76, 255>, vom 5. November 1991 - BVerwG 1 WB 93.91 - und vom 22. März 1995 a.a.O.; Nr. 5 Buchst. a der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 - VMBl S. 76 -). Der BMVg hat dargetan, was im übrigen auch der Antragsteller nicht bestreitet, daß beim GCMC zum 1. April 1995 der Dienstposten eines S 3-Stabsoffiziers/Ausbildungsstaboffiziers frei und zu besetzen war. Der Antragsteller bestreitet auch nicht, für den Dienstposten geeignet zu sein. Zudem war der Dienstposten TE/ZE 600/020 bei der UniBw..., den der Antragsteller ausweislich der Verfügung des Dienstpostenwechsels Nr. 1097 vom 6. Juli 1994 bis zum 30. März 1994 besetzt hatte, weggefallen, so daß der Antragsteller seit dieser Zeit auf einem zbV-Dienstposten geführt werden mußte und sich somit die Notwendigkeit seiner Versetzung zur dienstgrad- und ausbildungsgerechten Verwendung auf einem freien und besetzbaren Dienstposten ergab (vgl. Beschlüsse vom 18. April 1989 - BVerwG 1 WB 141.88 - <DokBer B 1989, 243> und vom 22. März 1995 a.a.O.).
Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, die Versetzung mache seine dreijährige Forschungsarbeit zunichte und gefährde die Fortführung des Aufbaues des Instituts für Internationale Politik und Völkerrecht an der UniBw..., handelt es sich um eine Frage, die ausschließlich der Dienstvorgesetzte zu beurteilen hat. Weder eine Verzögerung oder ein Abbruch der Forschungsarbeit noch Schwierigkeiten beim Aufbau des Instituts könnten einen Anspruch des Antragstellers auslösen, weiterhin an der UniBw... verwendet zu werden, um diese Arbeiten abschließen zu können. Dies sind keine seine Rechtsstellung berührenden Fragen.
Auf der Grundlage des somit bestehenden dienstlichen Bedürfnisses für die angefochtene Versetzung erweist sich diese auch nicht als ermessensfehlerhaft.
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den von ihm freiwillig übernommenen Pflichten und zum Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Soldatenrecht im Interesse der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte unabdingbar und hat für eine hieran orientierte Personalführung, wie sie dem BMVg von Verfassungs wegen aufgetragen ist, ganz besondere Bedeutung (BVerwGE 43, 215 <[219]>). Der Antragsteller muß es deshalb hinnehmen, wenn bei einer Versetzung seine persönlichen Belange berührt werden und Härten entstehen. Soweit die damit verbundenen Schwierigkeiten und eventuellen Nachteile das übliche Maß nicht wesentlich überschreiten, hat das Interesse der Bundeswehr, den Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, den Vorrang. Dieses Interesse muß im Rahmen des dienstlich Möglichen nur dann zurücktreten, wenn die mit einer Versetzung verbundenen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, daß sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können (vgl. Beschluß vom 4. Dezember 1994 - BVerwG 1 WB 105.94 -). Bei der hiernach gebotenen Abwägung der dienstlichen mit den persönlichen Interessen hat der BMVg im Fall des Antragstellers nicht ermessensfehlerhaft gehandelt.
Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, daß seine Ehefrau weiterhin in M. berufstätig sei und nicht täglich an den Familienwohnort nach Mu. zurückkehren könne, kann dies der Versetzung nicht entgegengehalten werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 73, 51 [53], Beschlüsse vom 15. März 1988 - BVerwG 1 WB 86.87 - und vom 5. Dezember 1994 a.a.O.) ist die Berufstätigkeit der Ehefrau eines Soldaten kein die Versetzung eines Soldaten hindernder Grund. Hieran ist festzuhalten. Personalpolitisch müßte nämlich, wie dabei zu bedenken ist, die grundsätzliche Berücksichtigung der beruflichen Situation der Ehefrau von Soldaten bei der großen Anzahl berufstätiger Ehefrauen dazu führen, daß unverheiratete Soldaten und solche Soldaten, deren Ehefrauen nicht berufstätig sind, in unzumutbarer Weise häufiger versetzt werden müßten als Kameraden, die berufstätige Ehefrauen habe (BVerwGE 73, a.a.O.).
Erweist sich somit die angefochtene Versetzung des Antragstellers als rechtmäßig, ist damit zugleich über den Antrag zu II. mitentschieden.
Der Antrag ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Wolbring
Dr. Bosch
Dr. Port
Franke