Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.04.1975, Az.: BVerwG 1 WB 3/74
Zweitbescheid; Bewertung bei Stabsoffizierlehrgang; Fürsorgepflichtverletzung; Beschwerdefrist; Leistungsnote; Persönlichkeitsnote; Eignungsnote; Fehlerhafte Raterteilung; Folgenbeseitigungsanspruch; Naturalrestitution
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.04.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 3/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11056
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 53, 12
- DÖV 1975, 791
Amtlicher Leitsatz
1. Wird ein unanfechtbar gewordenes Lehrgangsergebnis unter neuen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkten überprüft, ohne daß sich die prüfende Dienststelle auf die bereits abgelaufene Beschwerdefrist und auch nicht darauf beruft, daß über das Lehrgangsergebnis bereits in einem früheren Beschwerdeverfahren unanfechtbar entschieden worden ist, liegt ein Zweitbescheid vor, der erneut angefochten werden kann.
2. Es verstößt nicht gegen allgemeine Bewertungsmaßstäbe, wenn das Bestehen eines Stabsoffizierlehrganges nicht allein von den in den Prüfungsfächern erbrachten Leistungen (Leistungsnote), sondern auch von einer Persönlichkeitsnote (Eignungsnote) abhängig gemacht wird. Dabei können für die Leistungsnote und Eignungsnote verschiedene Grenzwerte festgesetzt werden.
3. Ein von einem Vorgesetzten erteilter Rat, der auf nicht mehr anzuwendenden Bestimmungen beruht und deshalb fehlerhaft ist, stellt eine objektive Verletzung der Fürsorgepflicht dar (SG § 10 Abs. 3).
4. Ein Soldat, der auf Grund einer fehlerhaften Raterteilung durch einen Vorgesetzten den Stabsoffizierlehrgang vorzeitig abbricht, kann nicht verlangen, daß der Lehrgang nachträglich für bestanden erklärt wird. Im Rahmen der Fürsorgepflicht (Folgenbeseitigungsanspruch) ist der Vorgesetzte allerdings gehalten, dem Soldaten zu gestatten, den Lehrgang zu wiederholen.
5. Zur Frage der Naturalrestitution bei schuldhafter Verletzung der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten.