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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.03.1999, Az.: BVerwG 1 WB 20.99

Versetzung eines Berufssoldaten bei der Marine mangels Bordverwendungsfähigkeit; Funktionsstörung der Beckenregion; Eingeschränkte Therapiemöglichkeit an Bord; Fürsorgepflicht des Dienstherrn; Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Versetzungsverfügung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.03.1999
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 20.99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 30834
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DokBer B 1999, 174-176
  • NZWehhr 2000, 34-35
  • NZWehrR 2000, 34-35
  • RiA 2000, 85-86
  • ZBR 1999, 286

Amtlicher Leitsatz

Ergibt die truppenfachärztliche Begutachtung eine (vorübergehende) Borddienstverwendungsunfähigkeit eines Soldaten, so gebietet bereits die Fürsorgepflicht, ihn aus seiner Verwendung an Bord herauszulösen und auf einen Dienstposten an Land zu versetzen.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
am 1. März 1999
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der 1956 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2009 endet. In der Zeit vom 1. September 1994 bis 28. Februar 1999 war er an Bord der Fregatte B. als Erster Elektronikmeister (SATIR) eingesetzt.

2

Mit fernschriftlicher Verfügung vom 16. Februar 1999 versetzte die Stammdienststelle der Marine (SDM) den Antragsteller mit Wirkung vom 1. März 1999 zur .../Kommando Marineführungssysteme in W., nachdem eine truppenfachärztliche Begutachtung am 10. Februar 1999 ergab, daß er "vorübergehend nicht bordverwendungsfähig" ist. Der Auffassung des Schiffsarztes schloß sich der Beratende Arzt der Abteilung PSZ beim Bundesministerium der Verteidigung in seiner Stellungnahme vom 26. Februar 1999 an. Im Hinblick auf die Teilnahme der Fregatte B. an der Seeübung DESEX 99/1, die vom 4. März bis 29. Mai 1999 dauern soll, bat der nächste Disziplinarvorgesetzte den zuständigen Personalführer bei der SDM um die Nachbesetzung des Dienstpostens des Antragstellers mit einem gesundheitlich uneingeschränkt geeigneten Soldaten.

3

Mit Schreiben vom 18. Februar 1999 erhob der Antragsteller Beschwerde gegen die Versetzungsverfügung; gleichzeitig beantragte er, die Vollziehung der Maßnahme auszusetzen, um ihm die Teilnahme an der Seeübung DESEX 99/1 zu ermöglichen.

4

Mit Bescheid vom 23. Februar 1999 lehnte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - den Antrag mit der Begründung ab, der Antragsteller leide an einer Funktionsstörung der Beckenregion, die trotz entsprechender Therapiemaßnahmen fortdauere, so daß aus schiffsärztlicher Sicht eine Aussetzung der Therapie für den Zeitraum der Seeübung nicht vertretbar erscheine.

5

Mit Schreiben vom 24. und 27. Februar 1999 beantragt der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate -, die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde gegen die Versetzungsverfügung vom 16. Februar 1999 anzuordnen.

6

Diese Entscheidung sei schon deshalb geboten, weil viel dafür spreche, daß er im Hauptsacheverfahren obsiegen werde. Seine Stehzeit an Bord der Fregatte B. sei auf einen Zeitraum von fünf Jahren bemessen. Wenn er nunmehr wenige Monate vor Ablauf dieses Zeitraums von Bord gehen müsse, entstünden ihm in Hinblick auf § 13 Abs. 2 BBesG n.F. erhebliche finanzielle Nachteile. Die Vorgehensweise seiner Vorgesetzten stelle sich deshalb für ihn so dar, als habe man ohne hinreichende medizinische Absicherung seine ärztliche Behandlung zum Anlaß genommen, ihn, der als ein unbequemer Soldat gelte, "von Bord zu bringen".

7

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

8

Aus schiffsärztlicher Sicht erscheine eine mehrmonatige Aussetzung der vom Antragsteller begonnenen therapeutischen Maßnahmen während der Teilnahme an der Übung DESEX 99/1 nicht vertretbar. Dabei seien die gesundheitlichen Risiken erhöhter körperlicher Belastungen bei eingeschränkter Therapiemöglichkeit an Bord zu berücksichtigen. Auf Grund der beim Antragsteller für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten festgestellten Borddienstverwendungsunfähigkeit sei er für die Wahrnehmung seines Dienstpostens auf der Fregatte B. gesundheitlich nicht mehr geeignet. Die Entscheidung der SDM, ihn zum 1. März 1999 zur .../Kommando Marineführungssysteme zu versetzen, sei daher rechtlich nicht zu beanstanden. Es sei auch nicht erkennbar, inwieweit dem Antragsteller durch die sofortige Vollziehung der Versetzungsverfügung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen könnten. Dem ideellen Nachteil, nicht an der anstehenden Seefahrt der Fregatte B. teilnehmen zu können, stehe die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, dem Antragsteller die kontinuierliche Fortsetzung der von ihm begonnenen Therapie zu ermöglichen, gegenüber. Ihm dadurch entstehende finanzielle Nachteile müßten ohnedies, sofern sich im Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben sollte, in vollem Umfang ausgeglichen werden.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der vom BMVg - PSZ III 5 - vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

10

II

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde gegen die Versetzungsverfügung der SDM vom 16. Februar 1999 gemäß § 21 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 6 Satz 2 WBO anzuordnen, kann in der Sache keinen Erfolg haben.

11

Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten Belangen eingeräumt hat (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO), kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - < BVerwGE 63, 210 [ff.] > und vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 - < Buchholz 236.1 § 25 Nr. 1 >). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

12

Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Über seine Versetzung entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschluß vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - < BVerwGE 43, 215 [217] >). Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durchÜberschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - < a.a.O. >, vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - < BVerwGE 53, 95 >, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - < BVerwGE 63, 210 [ff.]>, vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - < BVerwGE 73, 51 [f.]> und vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 - < a.a.O. > jeweils m.w.N.).

13

Im vorliegenden Fall gebietet bereits die Fürsorgepflicht (§ 31 SG), den Antragsteller von seinem Dienstposten an Bord der Fregatte B. auf einen Dienstposten an Land zu versetzen, da er nach dem Ergebnis der vom Schiffsarzt am 10. Februar 1999 durchgeführten truppenfachärztlichen Begutachtung vorübergehend borddienstverwendungsunfähig ist, eine Einschätzung, der sich der Beratende Arzt der Abteilung PSZ beim Bundesministerium der Verteidigung in seiner Stellungnahme vom 26. Februar 1999 ausdrücklich angeschlossen hat. Hierzu steht die prognostische Einschätzung der Orthopädischen Ambulanz des Bundeswehrkrankenhauses B. vom 6. Januar 1999, wonach "die Bordverwendungsfähigkeit" des Antragstellers "für die im März anstehende Fahrt nicht eingeschränkt sein dürfte", angesichts der Feststellung vom 2. Februar 1999, daß "seit einer Woche, trotz laufender physikalischer Therapie, eine Beschwerdezunahme" eingetreten ist, nicht im Widerspruch. Daß der Antragsteller auf Grund des Ergebnisses der truppenärztlichen Begutachtung nicht an der Seeübung DESEX 99/1 teilnehmen kann, mag er als eine besondere persönliche Härte empfinden, rechtlich stellt dieser Umstand jedoch die unausweichliche Folge der bei ihm festgestellten Borddienstverwendungsunfähigkeit dar. Anhaltspunkte dafür, daß der Schiffsarzt bei seiner Begutachtung von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, sind weder ersichtlich noch wird dies vom Antragsteller substantiiert behauptet.

14

Die Versetzungsverfügung erweist sich danach bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Durch ihre sofortige Vollziehung können dem Antragsteller infolgedessen auch keine rechtlich unzumutbaren Nachteile entstehen.

15

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Dr. Maiwald
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg