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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.11.1996, Az.: BVerwG 1 WB 78.96

Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung; Gerichtliche Überprüfung einer Verwendungsentscheidung des Dienstherrn; Festlegung eines Anforderungsprofils für einen Dienstposten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.11.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 78.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 23652
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 27. November 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch, sowie
Brigadegeneral Lahl, Major Bonnlein als ehrenamtliche Richter,
beschlossen :

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der im März 1945 geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Zum Oberstleutnant wurde er am 1. Oktober 1987 ernannt.

2

Nach vorangegangener Kommandierung seit dem 23. März 1992 wird der Antragsteller seit dem 1. April 1992 bei der ... SD. als Personalstabsoffizier (PersStOffz) und Dezernatsleiter (DezLtr) auf einem mit A 14/A 13 dotierten Dienstposten verwendet.

3

Mit Schreiben vom 22. Dezember 1992 bewarb sich der Antragsteller für den Dienstposten Teileinheit/Zeile 020/001 Pers-StOffz beim ... (T. KdoLw) USA/CA in H.. Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P IV 3 - teilte dem Antragsteller unter dem 12. Februar 1993 mit, daß der begehrte Dienstposten "zur Zeit wegen der fehlenden Org-Grundlagen (Wahrnehmungsdienstposten) nicht besetzt werden" könne.

4

Der Antragsteller bewarb sich daraufhin mit Schreiben vom 17. Februar 1993 "für den Dienstposten, durch den die Aufgaben des PersStOffz beim T. kdoLw. H. USA wahrgenommen werden, nach meinem Kenntnisstand PersStOffz R. SLw in B.".

5

Der BMVg - P IV 3 - teilte dem Antragsteller zunächst mit Schreiben vom 2. April 1993 mit, daß er für die voraussichtliche Nachbesetzung des Dienstpostens zum 1. April 1994 in die Auswahl einbezogen werde und mit Schreiben vom 7. Dezember 1993, daß der Dienstposten zum 1. April 1994 mit einem für diese Verwendung besser qualifizierten Offizier nachbesetzt werde.

6

Mit Schreiben vom 22. April 1996 bewarb sich der Antragsteller um die Nachbesetzung des Dienstpostens PersStOffz beim (... D. Kdo) USA/CA in E.. wahrgenommen durch den PersStOffz der (... R. SLw) in Fort B..

7

Der BMVg - P IV 3 - wies diesen Antrag mit Bescheid vom 7. Mai 1996 zurück. Für die Nachbesetzung des begehrten Dienstpostens voraussichtlich zum 1. April 1997 sei bereits ein anderer Stabsoffizier vorgesehen. Auch nach eingehender Bewertung des Antrages und der befürwortenden Stellungnahme des Leiters der SDL bleibe es bei der bisherigen Planung.

8

Gegen diesen ihm am 10. Mai 1996 ausgehändigten Bescheid hat der Antragsteller mit Schreiben vom 13. Mai 1996, das am selben Tage bei der SDL einging, Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - gestellt. Der BMVg - P II 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 22. August 1996 dem Senat vorgelegt.

9

Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor, daß der Aufgabenbereich des Dienstpostens, um den er sich bewerbe, zwei wesentliche Hauptgebiete umfasse, nämlich die des PersStOffz R. SLw und die Wahrnehmung der Aufgaben des PersStOffz D. Kdo USA/CA. Seit dem 1. Oktober 1995 unterstehe dem Kommando auch das am 1. Mai 1996 in Dienst gestellte T. KdoLw. H., mit einer Stärke von ca. 300 militärischen Dienstposten, die zum 1. Oktober 1999 auf ca. 900 militärische Dienstposten anwachsen werde. Für diesen Zeitpunkt sei auch ein PersStOffz dort vorgesehen. Seit Beginn des Projekts H. 1992 sei er als DezLtr für die Personalbearbeitung der Unteroffiziere und Mannschaften zuständig. Seit zwei Monaten arbeite er an der ersten Personalregeneration und er habe mit den Planungsarbeiten für die Erweiterung des Personals ab Oktober 1999 begonnen. Auf Grund dieser Sachlage gebe es in der Luftwaffe keinen PersStOffz, der auch nur annähernd über seine Erfahrungen und Kenntnisse in Fragen der Personalplanung und -bearbeitung des T. KdoLw USA verfüge. Seine Eignung für diesen "Komplex 2" sei konkurrenzlos. Zu seinem Aufgabenbereich gehörten auch die Tornado-Verbände der Luftwaffe, aus denen auch in Zukunft eine große Zahl der in H. stationierten Soldaten rekrutiert würden. Er sehe in der ablehnenden Entscheidung auch, anders als in dem Bescheid vom 7. Dezember 1993, keinen Hinweis mehr darauf, daß der begehrte Dienstposten mit einem besser qualifizierten Offizier nachbesetzt werden solle. Da zudem der Leiter der SDL seinen Antrag befürworte, könne er kein Verständnis und keine Akzeptanz für die angefochtene Entscheidung entwickeln. Die militärische Personalführung habe gegenüber dem betroffenen Soldaten ein Höchstmaß an Gerechtigkeit sicherzustellen, ihre Zielsetzung sei jedoch die bestmögliche Besetzung von Dienstposten, weil nur dadurch die Auftragserfüllung der Streitkräfte optimal erreicht werden könne. Wenn der BMVg die Ablehnung seiner Bewerbung mit einer fehlenden entsprechenden Vorverwendung für den Dienstposten bei der RakSLw begründe, weise er zunächst darauf hin, daß der BMVg wiederholt selbst gegen diesen Grundsatz bei der Besetzung von DezLtr-Dienstposten in der SD. verstoßen habe. Im übrigen führe die angefochtene Entscheidung des BMVg gerade zu dem Ergebnis, das der BMVg vermeiden wolle, denn der für den Dienstposten ausgewählte Offizier verfüge nicht über die entsprechende Erfahrung für einen wesentlichen Teilbereich seines Aufgabenspektrums. Gerade bei einer Betonung des Grundsatzes der Vorverwendung hätte somit die Personalauswahl auf ihn fallen müssen. Da sich seine Bewerbung auf den Zeitraum vom 1. April 1997 bis zum 31. März 2000 beziehe, sei auch nicht ersichtlich, daß sich die Planung des BMVg, ihn ab dem 1. Juli 1997 auf einem mit A 15 bewerteten Dienstposten zu verwenden, nicht auch um drei Jahre verschieben lassen könnte und die in Aussicht gestellte Laufbahnperspektive für ihn erreichbar bleibe. Es könne auch als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, daß eine A 14-Verwendung in E. durch eine Versetzung auf einen A 15-Dienstposten im Inland nicht aufgewogen werden könne, vor allem dann nicht, wenn durch die Auslandsverwendung eine förderliche Verwendung zu einem späteren Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werde.

10

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

11

Er hält den Antrag für unbegründet und trägt im wesentlichen vor, daß der begehrten Versetzung dienstliche Gründe entgegenstünden. Die R. SLw sei die zentrale Ausbildungsstelle für die lehrgangsgebundene waffensystembezogene militärfachliche Aus- und Weiterbildung von Mannschaften, Unteroffizieren und Offizieren der Flugabwehrtruppe. Bei der Nachbesetzung des PersStOffz dieser Schule werde besonderer Wert auf Erfahrungen in einem Flugabwehrverband gelegt, die der Antragsteller, der in der Vergangenheit als PersStOffz eines fliegenden Verbandes verwendet worden sei, nicht besitze. Er beabsichtige deshalb, zum 1. April 1997 einen Offizier auf den Dienstposten zu versetzen, der über entsprechende Vorerfahrungen verfüge. Darüber hinaus stünde einer Versetzung zum 1. April 1997 auch die Tatsache entgegen, daß beabsichtigt sei, den Antragsteller zum 1. Juli 1997 förderlich auf einem A 15-Dienstposten beim S. (S. Bw) zu verwenden. Schwerwiegende oder andere persönliche Gründe im Sinne der "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" vom 3. März 1988 habe der Antragsteller nicht vorgetragen. Soweit der Antragsteller besonders hervorhebe, daß der Pers-StOffz R. SLw für die "Betreuung" von 300 Dienstposten des T. KdoLw USA zuständig sei und er deshalb den Aufgabenschwerpunkt dort sehe, sei ihm entgegenzuhalten, daß zur Zeit im originären Aufgabenbereich die "Betreuung" von 200 Soldaten des Stammpersonals der R. SLw und zusätzlich von einem Tagesschnitt von ca. 240 Lehrgangsteilnehmern sicherzustellen sei.

12

Letztlich könne der Antragsteller hinsichtlich seiner Qualifikation nicht auf die bei einer "Konkurrentenklage" bestehende rechtliche Situation abstellen, da sein Begehren nicht auf eine förderliche Verwendung ausgerichtet sei.

13

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des BMVg - P II 5 - 360/96 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A und B lagen dem Senat bei der Beratung vor.

14

II

Der Antragsteller hat keinen förmlichen Antrag gestellt. Bei sach- und interessengerechter Auslegung seines Vorbringens begehrt er die Verpflichtung des BMVg, ihn zum 1. April 1997 auf den Dienstposten des PersStOffz bei der R. SLw in Fort B. zu versetzen, denn der Inhaber dieses Dienstpostens nimmt zur Zeit die Aufgaben des PersStOffz beim D. Kdo USA/CA wahr, dem wiederum zur Zeit die Aufgaben eines Pers-StOffz des zum 1. Mai 1996 eingerichteten T. KdoLw USA/CA zugewiesen sind.

15

Dieser Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der BMVg ist nicht verpflichtet, den Antragsteller auf den begehrten Dienstposten zu versetzen.

16

Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung. Ein dahingehender Anspruch läßt sich nicht aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten ableiten. Durch das mit einem entsprechenden Antrag befaßte Gericht kann daher nur überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller mit der Ablehnung einer begehrten Verwendung durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), d.h., ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; Beschluß vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]>), wobei die vom Antragsteller beantragte Verpflichtung des BMVg, ihn auf den begehrten Dienstposten zu versetzen, vom Gericht nur dann ausgesprochen werden könnte, wenn das Ermessen des BMVg fehlerfrei nur noch in dieser Richtung ausgeübt werden könnte, mithin jede andere Entscheidung als die begehrte Verwendung als ermessensfehlerhaft anzusehen wäre (vgl. Beschluß vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - <BVerwGE 86, 25>). Das ist nicht der Fall.

17

Als Verpflichtungsbegehren ist der Antrag nach der im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts gegebenen Sach- und Rechtslage zu beurteilen (Beschluß vom 14. Februar 1978 - BVerwG 1 WB 109.71 - <BVerwGE 63, 1 [BVerwG 14.02.1978 - 1 WB 109/77]>).

18

Nach Nr. 4 der "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" vom 3. März 1988 - VMBl S. 76 - kann ein Soldat versetzt werden, wenn er seine Versetzung beantragt und diese mit dienstlichen Belangen in Einklang zu bringen ist.

19

Der BMVg verweigert dem Antragsteller die Versetzung auf den PersStOffz-Dienstposten bei der R. SLw in Fort B. in erster Linie deshalb, weil der Antragsteller über keine Vorverwendungen und Erfahrungen als PersStOffz in einem Flugabwehrverband verfüge, auf die jedoch für den begehrten Dienstposten im Hinblick auf die Aufgaben der R. SLw besonderer Wert gelegt werde. Zudem sei eine förderliche Verwendung des Antragstellers ab dem 1. Juli 1997 auf einem A 15-Dienstposten beim S. Bw geplant.

20

Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.

21

Die Festlegung des Anforderungsprofils für den jeweiligen Dienstposten obliegt allein dem zuständigen Vorgesetzten. Die gerichtliche Oberprüfung ist insoweit auf die Einhaltung des Willkürverbots beschränkt (vgl. Beschluß vom 23. Mai 1994 - BVerwG 1 WB 20.94 -), das Verlangen nach bestimmten Vorverwendungen für bestimmte Dienstposten unterliegt als personalplanerische Zweckmäßigkeitserwägung nicht der gerichtlichen Kontrolle (vgl. Beschluß vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95>). Denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, diese Festlegung durch eine eigene oder andere Festlegung zu ersetzen.

22

Der Antragsteller kann sich demgegenüber nicht auf seine "konkurrenzlosen" Erfahrungen und Kenntnisse in Fragen der Personalplanung und -bearbeitung des T. Kdotw USA/CA berufen mit der Folge, daß der in Rede stehende Dienstposten nur mit ihm bestmöglichst besetzt werde. Denn schon die Frage, ob der zuständige Vorgesetzte einen Soldaten aus dienstlicher Sicht richtig oder falsch einsetzt, berührt letzteren nicht in seinen Rechten. Die Frage der Zweckmäßigkeit einer Personalentscheidung unterliegt nicht der gerichtlichen Kontrolle (vgl. Beschluß vom 11. April 1989 - BVerwG 1 WB 64.88 -). Der Soldat hat auch keinen Anspruch darauf, daß seine dienstlich gewonnenen Erkenntnisse sinnvoll genutzt werden (vgl. Beschluß vom 29. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 101, 102.91 - <NZWehrr 1994, 247>).

23

Darüber hinaus kann der Antragsteller mit seinem Vorbringen hinsichtlich seiner Qualifikation für den begehrten Dienstposten im Vergleich zu dem ausgewählten Offizier nicht auf die bei einer Konkurrentenklage bestehende rechtliche Situation abstellen, bei der es sich um die Bewerbung mehrerer Soldaten um eine förderliche Verwendung handelt. Denn der vom Antragsteller angestrebte Dienstposten ist - im Sinne einer Konkurrenzsituation - dem von ihm seit dem 1. April 1992 wahrgenommenen Dienstposten in der SDL gleichwertig. Beide Dienstposten sind in der STAN mit A 14/A 13 bewertet. Hieran ändert nichts, daß bei einer Verwendung auf dem begehrten Dienstposten neben den Inlandsdienstbezügen auch Auslandsdienstbezüge gezahlt werden (vgl. § 52 BBesG). Hierbei handelt es sich nicht um eine ruhegehaltsfähige Amtszulage (vgl. § 42 BBesG), sondern um eine Entschädigung, die zum Ausgleich von Mehraufwendungen oder Erschwernissen jedem im Ausland eingesetzten Soldaten gezahlt wird. Der vom Antragsteller begehrte Dienstposten ist damit gegenüber seinem bisherigen und jetzigen Dienstposten nicht als höherwertig einzustufen (vgl. hierzu Beschluß vom 21. März 1995 - BVerwG 1 WB 49.94 -). Daß die Verwendung auf einem Auslandsdienstposten attraktiv erscheint und gelegentlich einer höherwertigen, herausgehobenen Verwendung vorgezogen wird, ändert hieran nichts.

24

Da ein Anspruch auf Versetzung, wenn es nicht um die Förderung in der Laufbahn geht, ohnehin nicht schon dann besteht, wenn der die Versetzung begehrende Soldat möglicherweise für den Dienstposten besser geeignet ist als der von der personalführenden Stelle ausgewählte, ist die Frage, welches Eignungsbild der für den vom Antragsteller begehrten Dienstposten ausgewählte Offizier aufweist, nicht entscheidungserheblich (vgl. Beschluß vom 9. November 1994 - BVerwG 1 WB 31.94 - <BVerwG DokBer B 1995, 71>).

25

Soweit der Antragsteller auf die befürwortenden Stellungnahmen seines unmittelbaren Vorgesetzten und des Kommandeurs T. KdoLw USA/CA verweist, verkennt er die Bedeutung derartiger Äußerungen. Stellungnahmen zu Verwendungswünschen des Soldaten hat der für die Verwendungsentscheidung zuständige Vorgesetzte zwar in seine Überlegungen einzubeziehen, der ihm zustehende Ermessensspielraum wird dadurch aber nicht eingeengt. Der Soldat kann aus ihnen keine Ansprüche herleiten.

26

Soweit der BMVg die Versetzung des Antragstellers auf den A 14/A 13-Dienstposten in den USA deshalb verweigert, weil für den Antragsteller eine förderliche Verwendung ab dem 1. April 1997 auf einem A 15-Dienstposten beim S. Bw vorgesehen sei, sind auch diese Erwägungen rechtlich nicht zu beanstanden. Ebenso wie Gründe des Verwendungsaufbaues und/oder der Förderung regelmäßig ein dienstliches Bedürfnis für eine Zu- oder Wegversetzung begründen (vgl. Nr. 5 b, d der o.a. Richtlinien), können sie auch einer begehrten Verwendung entgegenstehen (vgl. Beschluß vom 18. Januar 1994 - BVerwG 1 WB 41.93 -).

27

Nach alledem ist der Antrag als unbegründet zurückzuweisen.

28

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Seide
Wolbring
Dr. Bosch
Lahl
Böhnlein