Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.11.1994, Az.: BVerwG 1 WB 31.94
Antrag auf vorzeitiges Ausscheiden aus der Bundeswehr; Möglichkeit der Einlegung einer Beschwerde gegen die schleppende Bearbeitung seiner Beschwerde mangels Antwortschreibens; Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung eines Soldaten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.11.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 31.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 24225
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 4 PersStärkeG
- § 55 Abs. 3 SG
- § 17 Abs. 3 WBO
Fundstelle
- DokBer B 1995, 71-74
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 9. November 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bosch,
sowie
Generalmajor Vogler, Oberstleutnant Witsch als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der jetzt 34 Jahre alte Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von 17 Jahren. Sein Dienstverhältnis endet voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 1998. Derzeit wird er als Leiter der Zahnarztgruppe (ZaGrp) ... in G. verwendet.
Mit Schreiben vom 28. September 1993 und 30. September 1993 beantragte der Antragsteller sein vorzeitiges Ausscheiden aus der Bundeswehr gemäß § 4 PersStärkeG bzw. § 55 Abs. 3 SG. Beide Anträge lehnte die personalbearbeitende Stelle bzw. der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P V 6 - ab. Die hiergegen eingelegten Beschwerden des Antragstellers wies der BMVg - P II 7 - jeweils mit Bescheid vom 2. Februar 1994 als unbegründet zurück und verwies den Antragsteller in der Rechtsbehelfsbelehrung auf den Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten. Die Klage des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Entlassung gemäß § 55 Abs. 3 SG wies das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 22. Juni 1994 - Au 2 K 94.673 - ab. Gegen das Urteil ist kein Rechtsmittel eingelegt worden.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 1993 an "BMVg Leiter-P-" beschwerte sich der Antragsteller gegen einen von dem damaligen Referatsleiter BMVg - P V 6 -, Oberfeldarzt Dr. K., erstellten Aktenvermerk vom 5. Oktober 1993 über zwei die Verwendungsplanung des Antragstellers betreffende Telefongespräche vom 27. September 1993 und 28. September 1993 zwischen Oberfeldarzt Dr. K. und dem Antragsteller bzw. seiner Ehefrau. Eine Kopie des Aktenvermerks erhielt der Antragsteller am 19. Oktober 1993 zur Kenntnis. Der Antragsteller beanstandete hierin "einige eklatante Fehler, sowohl in inhaltlicher Form, als auch im zeitlichen Ablauf", insbesondere habe er in der Vergangenheit nicht nur sein Interesse an der Leitung der ZaGrp ... in U. sondern auch das an der Leitung der ZaGrp ... in D. bekundet.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 1993 legte der Antragsteller beim BMVg - P II 5 - "Beschwerde gegen P V 6 Herrn Dr. K." ein. Durch dessen Verhalten sei ihm die Möglichkeit genommen worden, im ersten Halbjahr 1993 einen Antrag gemäß § 4 PersStärkeG zu stellen. Die von ihm bereits im Vorfeld beanstandeten Personalentscheidungen hinsichtlich der Besetzung der Leitung der ZaGrpf .../1 und .../2 seien nicht erst Ende September 1993, sondern bereits im Juni/Juli 1993 getroffen worden. Während eines Personalgesprächs im April 1993 habe er einen Antrag auf Versetzung zur ZaGrp .../1 in U. gestellt. Gemäß Nr. 1403 Satz 3 ZDv 20/6 seien abschlägige Bescheide zu begründen. Er vermisse nach wie vor einen ablehnenden Bescheid des Dr. K. mit Begründung in bezug auf seinen Versetzungsantrag. Seine Vorwürfe, daß bei der Besetzung der Leitung der ZaGrp .../1 und .../2 manipuliert worden sei, halte er aufrecht.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 1993 an den BMVg - P II 5 - erklärte der Antragsteller, daß er seine Beschwerde vom 9. Dezember 1993 als weitere Begründung zu seinem Antrag nach § 55 Abs. 3 SG heranziehen möchte. In einem weiteren Schreiben vom 18. Januar 1994 an den BMVg - "Abteilungsleiter Personal Dr. S." - erhob der Antragsteller Beschwerde gegen die schleppende Bearbeitung seiner Beschwerde vom 9. Dezember 1993.
Auf Wunsch des Antragstellers sah der BMVg - P II 5 - zunächst davon ab, die Wehrbeschwerde vom 20. Oktober 1993 weiter zu bearbeiten. Mit Schreiben vom 24. Februar 1994 an den BMVg - P II 5 - bat der Antragsteller, "dieses Verfahren erneut zu eröffnen und nach Möglichkeit in diesem Zusammenhang meine bisher unbearbeitete Beschwerde vom 9.12.93 zu berücksichtigen". In demselben Schreiben teilte er mit, er sei bis zum heutigen Tage ohne Nachricht über den Verbleib seiner Beschwerde vom 9. Dezember 1993.
Der BMVg - P II 5 - hat die Beschwerde vom 20. Oktober 1993 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 15. April 1994 vorgelegt.
Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor:
Bis zum heutigen Tage habe er keine Antwort auf seine Beschwerde vom 9. Dezember 1993 erhalten. Sein Schreiben vom 9. Dezember 1993 sei als Beschwerde zu werten. Dadurch, daß er den BMVg - P II 5 - mit Schreiben vom 14. Dezember 1993 gebeten habe, seine Beschwerde vom 9. Dezember 1993 als weitere Begründung zu seinem Antrag nach § 55 Abs. 3 SG heranzuziehen, habe er keinesfalls die Beschwerde vom 9. Dezember 1993 zurückgezogen. Zum Gegenstand des Verfahrens mache er die von ihm beanstandeten Personalentscheidungen und damit die Verfahrensweise des BMVg - P V 6 -, vertreten durch Oberfeldarzt Dr. K.. Er sei der Auffassung, daß sowohl die Personalentscheidungen als auch die Verfahrensweise im Zuge dieser Entscheidungsfindung rechtswidrig seien. Mit der Beschwerde vom 20. Oktober 1993 gegen den Aktenvermerk vom 5. Oktober 1993 führe er auch Beschwerde gegen die Rechtswidrigkeit der Dienstpostenvergabe.
Seine Vorwürfe in den Beschwerden vom 20. Oktober 1993 und 9. Dezember 1993 halte er inhaltlich aufrecht. Im Hinblick auf die Nachbesetzung des Dienstpostens des Leiters der ZaGrp .../1 sehe er nach Gesprächen mit Kameraden seinen bereits am 28. September 1993 geäußerten Eindruck bestätigt, daß die Tatsache, daß es sich hier um einen weiblichen Sanitätsoffizier handele, die Personalplanung maßgeblich beeinflußt habe. Was die Besetzung des Dienstpostens der ZaGrp .../2 anbelange, habe er den Verdacht, daß politische Gründe oder Beziehungen als unterstützende Maßnahmen in den Entscheidungsprozeß eingebracht worden seien, denn der Stelleninhaber sei der Ehemann der FDP-Bundestagsabgeordneten Frau H.. Der Kollege habe stets eine angenehme Behandlung durch den BMVg - P V 6 - erfahren. Da er sein Examen auf Grund von Schwierigkeiten im 10. Semester habe verschieben müssen, sei ihm die Stelle des Leiters der ZaGrp .../1 freigehalten worden. Zeitgerecht sei Herr Sc. nach D. versetzt worden, und der damalige Leiter, Herr Dr. D, vorzeitig entlassen worden, obwohl ein großer Bedarf an Zahnärzten bestanden habe. Er, der Antragsteller, vermute ferner, daß die Kollegin, die nunmehr die ZaGrp .../1 leite, den Dienstposten nicht lange innehaben werde; es würde ihn nicht wundern, wenn der Ehemann der FDP-Bundestagsabgeordneten bereits als Nachfolger im Dienstgrad Oberfeldarzt für die ZaGrp .../1 vorgesehen sei. Als weitere Begründung seines Vorwurfs einer politischen Einflußnahme sehe er ein Schreiben des Staatssekretärs Dr. W. vom 22. Dezember 1993, der behaupte, für die ZaGrp .../2 sei ein anderer leistungsstärkerer Sanitätsoffizier fest eingeplant. Diese Aussage stehe im Widerspruch zur Begründung eines Aktenvermerks vom 21. Dezember 1993, den Oberfeldarzt Dr. R. (BMVg P V 6) über ein Personalgespräch am 8. Dezember 1993 zwischen ihm, dem Antragsteller, sowie Fregattenkapitän Dö., Oberfeldarzt Dr. R. und Oberfeldarzt Dr. Be. erstellt habe.
Darüber hinaus spreche die Verfahrensweise des BMVg für sich. Da der BMVg seine Beschwerden vom 20. Oktober 1993 und 9. Dezember 1993 offenbar nicht bearbeiten und entscheiden könne, werde der Weg über den 1. Wehrdienstsenat gewählt. Es sei auch erstaunlich, daß der BMVg sich bisher zu dem Vorwurf der politischen Einflußnahme nicht geäußert habe. Für ihn, den Antragsteller, sei besonders verwerflich, daß er seit dem 8. Dezember 1993 keine Nachricht vom BMVg - P II 5 - habe, jetzt aber plötzlich die Angelegenheit an den 1. Wehrdienstsenat abgeschoben werde.
Der BMVg bittet,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt vor:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei unzulässig. Die vom Antragsteller mit der Beschwerde über den Aktenvermerk vom 5. Oktober 1993 angegriffenen Ausführungen und Erläuterungen seines personalführenden Referats BMVg - P V 6 - stellten für sich genommen keine Maßnahme nach § 17 Abs. 3 WBO dar. Denn der Antragsteller wende sich nicht gegen die für ihn negativen Verwendungsentscheidungen als solche. Sein Vorbringen greife lediglich Fragen auf, die nur in mittelbarem Zusammenhang mit den Nachbesetzungsentscheidungen stünden. Soweit der Antragsteller den Verdacht der "Manipulation der Personalentscheidungen" äußere, könne dies an der Unzulässigkeit seines Antrags nichts ändern. Seine Verdächtigungen dienten nicht der Begründung eines von ihm geltend gemachten Anspruchs auf Versetzung auf einen der fraglichen Dienstposten. Das Schreiben des Antragstellers vom 9. Dezember 1993 stelle nach dessen erklärten Willen keinen neuen, selbständigen Rechtsbehelf dar, sondern lediglich ergänzendes Vorbringen. Aus einem Aktenvermerk des seinerzeitigen Referenten des BMVg - P II 5 - vom 14. Dezember 1993 gehe hervor, daß der Antragsteller die Beschwerde nur als Begründung seines erneuten Antrags nach § 55 Abs. 3 SG behandelt wissen wollte. Daher könne sein "Untätigkeitsrechtsbehelf" vom 18. Januar 1994 keine Rechtswirkungen mehr erzeugen. Soweit der Antragsteller nunmehr die gegen ihn getroffenen Personalentscheidungen zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens mache, handele es sich um eine unzulässige Antragsänderung.
Wegen des weiteren Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 856/93 - lag dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat keinen förmlichen Antrag gestellt. Bei sachgerechter Auslegung seines Vorbringens begehrt er mit den Beschwerden vom 20. Oktober und 9. Dezember 1993 die Verpflichtung des BMVg, ihn, den Antragsteller, entweder auf den Dienstposten des Leiters der ZaGrp .../1 oder den des Leiters der ZaGrp .../2 zu versetzen.
Der Antrag ist zulässig.
Das auf die konkreten Verwendungen gerichtete Verpflichtungsbegehren stellt entgegen der Auffassung des BMVg keine unzulässige Antragserweiterung dar. Der Antragsteller hat die gegen ihn getroffenen Personalentscheidungen in bezug auf die Nachbesetzungen der Leitung der ZaGrp .../1 und .../2 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. In dem "Beschwerdeschreiben" vom 20. Oktober 1993 beanstandet er nicht ausschließlich, daß die Aussagen in dem Aktenvermerk des Oberfeldarztes Dr. K. vom 5. Oktober 1993 über zwei Telefongespräche des personalführenden Referats mit ihm, dem Antragsteller, bzw. seiner Ehefrau, nicht wahrheitsgetreu wiedergegebenen worden seien, sondern bringt auch unmißverständlich seine Kritik an den beiden Personalentscheidungen zum Ausdruck. Sein Schreiben nimmt Bezug auf den Aktenvermerk des Oberfeldarztes Dr. K. vom 5. Oktober 1993, welcher den Inhalt des Telefongesprächs vom 27. September 1993 zwischen Oberfeldarzt Dr. K. und dem Antragsteller festhält. Danach wurde dem Antragsteller mitgeteilt, daß beide Verwendungsbegehren abgelehnt worden sind. Außerdem ist auch dem Schreiben des BMVg - Ableitungsleiter Personal - vom 19. Oktober 1993 an den Antragsteller zu entnehmen, daß dem Versetzungswunsch zur ZaGrp .../1 nicht entsprochen worden ist, weil der Mitbewerberin nach den Kriterien der Eignung und Leistung der Vorzug gegeben worden sei. Auf das Schreiben des Antragstellers vom 9. Dezember 1993, in welchem er u.a. vorträgt: "Meine Vorwürfe bezüglich einer Manipulation der Personalentscheidungen hinsichtlich Besetzung .../1 und .../2 erhalte ich aufrecht" kommt es nicht mehr an, da beide Verwendungsentscheidungen bereits Gegenstand der als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu wertenden "Beschwerde" vom 20. Oktober 1993 sind.
Der Zulässigkeit des Begehrens des Antragstellers steht nicht entgegen, daß die von ihm begehrten Dienstposten zum 1. Januar 1994 mit Oberstabsarzt (w) Dr. F. und Oberstabsarzt Sc. besetzt worden sind. Eine entsprechende "Konkurrentenklage", die sich auf militärische Verwendungsentscheidungen bezieht, ist zulässig. Das hat der Senat bereits wiederholt entschieden (vgl. Beschlüsse vom 20. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 37.83, 113.84 - <BVerwGE 76, 336[BVerwG 20.02.1985 - 1 WB 37/83]> und vom 20. Juli 1993 - BVerwG 1 WB 103.92 - m.w.N.).
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Der BMVg ist nicht verpflichtet, den Antragsteller auf einen der von ihm begehrten Dienstposten zu versetzen.
Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Ein dahingehender Anspruch läßt sich nicht aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschluß vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - <BVerwGE 86, 25[BVerwG 17.05.1988 - BVerwG 1 WB 53.87] [f.]>). Die Entscheidung des BMVg, wen er für die zu besetzenden Dienstposten unter den in Betracht kommenden Kandidaten für geeignet hält und auswählt, stellt im Kern ein ihm vorbehaltenes Werturteil dar. Ein solches unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung nur in beschränktem Umfang. Der Senat kann nur prüfen, ob sich der BMVg bei der Auswahlentscheidung von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Dabei hat der BMVg allerdings zu beachten, daß Soldaten nach Eignung, Befähigung und Leistung zu verwenden sind (§ 3 SG; BVerwGE 76, 336 [340]).
Zunächst ist die Entscheidung des BMVg zugunsten der ausgewählten Bewerberin für die Besetzung des A 15-Dienstpostens des Leiters der ZaGrp .../1 nicht rechtsfehlerhaft. Hierbei ist zu bedenken, daß eine Verpflichtung des BMVg, den Antragsteller auf den von ihm angestrebten Dienstposten zu verwenden, nur ausgesprochen werden könnte, wenn der BMVg sein Ermessen überhaupt nur mit diesem Ergebnis ausüben könnte, mithin jede andere Entscheidung als die begehrte Verwendung als ermessensfehlerhaft anzusehen wäre (BVerwGE 86, 25[BVerwG 17.05.1988 - BVerwG 1 WB 53.87]).
Das ist nicht der Fall.
Der Sachverhält läßt nicht erkennen, daß der BMVg die ausgewählte Konkurrentin unter Verletzung der gesetzlichen Auswahlkriterien des § 3 SG dem Antragsteller vorgezogen hat.
Der Grundsatz der Bestenauslese besagt, daß der BMVg im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens unter mehreren Bewerbern den qualifizierteren bzw. qualifiziertesten auszuwählen hat. Dabei hat er sich am Leistungsprinzip zu orientieren (vgl. Beschluß vom 20. Juli 1993 - BVerwG 1 WB 44.92 -). Da die ausgewählte Dienstposteninhaberin bereits für einen mit A 15 bewerteten Dienstposten ausgewählt und auf diesen versetzt worden war, von diesem aber wegversetzt werden mußte, weil ihre bisherige Dienststelle aufgelöst wurde, der Antragsteller dagegen bislang nur auf einem nach A 14 dotierten Dienstposten eingesetzt war, bestand zwischen beiden keine Konkurrenzsituation, in der Eignung und Leistung vergleichend zu werten war (vgl. Beschluß vom 14. Juni 1994 - BVerwG - 1 WB 33.92 -).
Darüber hinaus hat die ausgewählte Dienstposteninhaberin in der Vergangenheit bessere Leistungen als der Antragsteller erbracht. Ihr Leistungsbild stellt sich wie folgt dar: Letzte Beurteilung (30. September 1993): Durchschnitt 1,53 und viermal den Ausprägungsgrad "B"; vorletzte Beurteilung (31. März 1992): Durchschnitt 1,77 und viermal den Ausprägungsgrad "B". Für den Antragsteller ergibt sich folgendes Leistungsbild: Letzte Beurteilung (30. September 1993): Durchschnitt 2,23 und zweimal den Ausprägungsgrad "B"; vorletzte Beurteilung (30. September 1991): Durchschnitt 2,31 und einmal den Ausprägungsgrad "B".
Der Antragsteller kann mit seinem Einwand, er habe den Eindruck, bei der Nachbesetzungsentscheidung für die ZaGrp U. habe eine maßgebliche Rolle gespielt, daß die Mitbwerberin weiblichen Geschlechts sei und nach seinen Informationen ihr Lebensgefährte einen höher dotierten Dienstposten innehabe, die Rechtmäßigkeit der Verwendungsentscheidung nicht in Frage stellen.
Was den vom Antragsteller angestrebten Dienstposten des Leiters der ZaGrp .../2 in D. anbelangt, so ist dieser - im Sinne einer Konkurrenzsituation - dem von ihm wahrgenommenen Dienstposten des Leiters der ZaGrp .../3 in G. gleichwertig. Beide Dienstposten sind mit "A 14" bewertet. Ein Anspruch auf Versetzung, wenn es - wie hier - nicht um die Förderung in der Laufbahn geht, besteht nicht schon dann, wenn der die Versetzung begehrende Soldat möglicherweise für den Dienstposten besser geeignet ist, als der von der personalführenden Stelle ausgewählte Bewerber (vgl. Beschluß vom 27. November 1991 - BVerwG 1 WB 23.91 -). Deshalb ist die Frage, welches Eignungsbild der für den vom Antragsteller begehrten Dienstposten ausgewählte Oberstabsarzt Sc. aufweist, nicht entscheidungserheblich (vgl. Beschluß vom 24. September 1991 - BVerwG 1 WB 8.91 -).
Der Versetzungsantrag des Antragstellers war demnach wie jeder andere Versetzungsantrag auch nach den "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" vom 3. März 1988 (VMBl 1988, 76) zu beurteilen, wobei bei der Entscheidung über ein Verpflichtungsbegehren grundsätzlich von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auszugehen ist (Beschluß vom 14. Februar 1978 - BVerwG 1 WB 109.77 - <BVerwGE 63, 1[BVerwG 14.02.1978 - BVerwG 1 WB 109/77]>). In diesen Richtlinien ist der BMVg eine Selbstbindung dahin eingegangen, daß einem Versetzungsantrag, für den kein dienstliches Bedürfnis besteht, stattgegeben werden kann, wenn schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen und vorrangige dienstliche Belange nicht entgegenstehen (Nr. 6). Schwerwiegende persönliche Gründe können hiernach im Gesundheitszustand des Soldaten, seiner mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehefrau und seiner Kinder, in etwa gegebenen schulischen Schwierigkeiten oder in mit diesen vergleichbaren persönlichen Härtefällen liegen. Macht ein Soldat andere persönliche Gründe für eine Versetzung geltend, kann dem Antrag stattgegeben werden, wenn die Versetzung mit den dienstlichen Belangen in Einklang gebracht werden kann (Nr. 7). Diese Richtlinien sind rechtlich unbedenklich (Beschluß vom 3. Juli 1990 - BVerwG 1 WB 45.90 - <BVerwG DokBer B 1990, 311>; vgl. auch Beschluß vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51[BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 79/79]>). Sie können allerdings nur dann einen Versetzungsanspruch begründen, wenn die Versetzung dienstlich möglich ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der begehrte Dienstposten im Verhältnis zu dem Antragsteller in rechtmäßiger Weise mit einem anderen Soldaten bereits besetzt ist.
Der Antragsteller hat keine persönlichen Gründe im Sinne der Nr. 6 der o.g. Richtlinien vorgetragen, die die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Versetzungsbegehrens in Frage stellen könnten. Soweit er die in seinem Schreiben vom 30. September 1993 an den Kommandeur des Transportbataillons ... genannten familiären Gründe, auf welche er u.a. seinen Antrag auf Entlassung aus der Bundeswehr gemäß § 55 Abs. 3 SG gestützt hat, geltend machen sollte, sind sie nicht so gewichtig, daß der BMVg ihnen hätte Rechnung tragen müssen.
Dem Hinweis, die Besetzung des Dienstpostens des Leiters der ZaGrp D. mit dem Mitbewerber erwecke den "Verdacht, daß hier eine politische Einflußnahme auf eine Personalentscheidung eine nicht unwesentliche Rolle gespielt haben könnte", braucht nicht nachgegangen zu werden. Insoweit handelt es sich um bloße durch nichts belegte Vermutungen.
Der Antrag ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Für eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten besteht kein Anlaß, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Widmaier
Dr. Bosch
Vogler
Witsch