Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.01.1994, Az.: BVerwG 1 WB 41.93
Anspruch eines Soldaten auf bestimmte Verwendung trotz entgegenstehender dienstlicher Belange; Anspruch eines Soldaten auf Versetzung, Dienstpostenwechsel oder Kommandierung; Bindung der personalführenden Stellen der Bundeswehr bei ihren Planungen und Verwendungsentscheidungen durch die persönlichen Vorstellungen und Wünsche der Soldaten; Versetzungsanspruch eines Soldaten bei entgegenstehenden dienstlichen Belangen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.01.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 41.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 23099
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 18. Januar 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch, sowie
Oberst Teichmann, Stabsfeldwebel Borsos als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Zum Oberfeldwebel wurde er am 1. Januar 1982 und zum Hauptfeldwebel am 10. Oktober 1993 befördert.
Bis zu seiner Versetzung zum Kommando .... Luftwaffendivision zum 1. April 1993 als Personalhauptverwalter auf eine Planstelle A 7 Z besetzte er seit Januar 1984 den Dienstposten eines Personalhauptverwalters beim Stab des inzwischen aufgelösten Aufklärungsgeschwaders (AufklG) ... in E.. Mit Versetzungs- und Kommandierungsverfügung Nr. 3177 der Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) vom 16. Juni 1993 ist der Antragsteller zum 1. Oktober 1993 als Personalfeldwebel auf einen nach A 9/A 8 Z bewerteten Dienstposten zum Personalstammamt der Bundeswehr (PSABw) versetzt worden.
Mit Schreiben vom 1. Juli 1992 bewarb sich der Antragsteller für die Nachbesetzung des Oberfeldwebel-/Feldwebel-Dienstpostens eines Personalhauptverwalters bei der 2./Deutsche Luftwaffenausbildungsstaffel (DtLwAusbStff) in M., Airforce Base (AFB), USA, zum 1. Dezember 1994. Laufbahnnachteile hinsichtlich einer Förderung zum Hauptfeldwebel würde er in Kauf nehmen.
Die SDL lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26. November 1992 ab. In der Fachtätigkeit Personalhauptverwalter bestehe ein hoher Bedarf an Haupt- und Stabsfeldwebeln mit der Folge, daß leistungsstarke jüngere Berufsunteroffiziere frühzeitig auf Förderdienstposten versetzt werden müßten. Diesem Personenkreis sei der Antragsteller auf Grund seines hervorragenden Leistungsbildes und seines Jahrganges zuzuordnen. Es widerspräche den Personalführungsgrundsätzen und dienstlicher Notwendigkeit, ihn noch weitere Jahre auf Oberfeldwebel-/Feldwebel-Dienstposten zu verwenden.
Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde des Antragstellers vom 14. Dezember 1992 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - mit Bescheid vom 25. Juni 1993 zurück. Der Antragsteller stehe für eine Verwendung auf einem Dienstposten in der Dotierungshöhe "Stabsfeldwebel/Hauptfeldwebel" heran. Für eine beabsichtigte Versetzung zum PSABw zum 1. Oktober 1993 bestehe ein dienstliches Bedürfnis, da der Dienstposten zu diesem Zeitpunkt nachzubesetzen sei. Hinter diesem dienstlichen Erfordernis habe der Wunsch des Antragstellers auf weitere Verwendung auf einem Oberfeldwebel-Dienstposten, zunächst im Inland und ab Dezember 1994 im Ausland, zurückzustehen.
Gegen diesen ihm am 28. Juni 1993 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller mit Schreiben vom 28. Juni 1993, das am 30. Juni 1993 beim BMVg einging, Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenat - gestellt. Der BMVg hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 14. Juli 1993 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller trägt vor:
Der angefochtene Bescheid enthalte keine Ausführungen darüber, warum seine persönlichen Belange nicht berücksichtigt worden seien. Es fehle eine Abwägung seiner Interessen mit denen seiner Dienststelle. Es sei zu fragen, welcher Stellenwert den Stellungnahmen seiner Vorgesetzten, die seinen begehrten Verwendungswunsch mit Nachdruck befürworteten, überhaupt zukomme. Er bestreite zudem, daß die Besetzung des Hauptfeldwebel-Dienstpostens in K. eilbedürftig sei, zumal die SDL in absehbarer Zeit durch Stellenstreichungen umstrukturiert werden solle.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt vor:
Der Antragsteller habe keinen Anspruch, erneut auf einen Feldwebel-/Oberfeldwebel-Dienstposten versetzt zu werden. Er stehe sowohl unter personalstrukturellen Gesichtspunkten als auch wegen seines herausragenden Leistungsbildes für die Versetzung auf einen Stabsfeldwebel-/Hauptfeldwebel-Dienstposten heran. Das dienstliche Erfordernis, den vakanten Hauptfeldwebel-/Stabsfeldwebel-Dienstposten beim PSABw zu besetzen, wiege schwerer als der Wunsch des Antragstellers, in den USA verwendet zu werden, zumal für diesen Dienstposten andere geeignete Soldaten zur Verfügung stünden. Auf Grund des hohen Bedarfs an Personalhauptverwaltern widerspräche es darüber hinaus den dienstlichen Interessen, den Antragsteller weiterhin auf einem Oberfeldwebel-Dienstposten zu verwenden. Zur Gewährleistung einer geordneten Personalführung müßten vakante Stabsfeldwebel-Dienstposten bereits zu einem frühen Zeitpunkt mit geeigneten Soldaten besetzt werden.
Da sich der Antragsteller darauf beschränke, zu erklären, eine Versetzung zum 1. Oktober 1993 nach Köln stünde mit seinen persönlichen Planungen nicht im Einklang, seien keine Gründe ersichtlich, die ein überwiegendes persönliches Interesse begründen könnten. Einen Grundsatz, die Interessen des Soldaten vorrangig zu beachten, gebe es nicht. An dieser Bewertung vermöge auch die Stellungnahme des Vorgesetzten nichts zu ändern, in der dieser die beantragte Versetzung des Antragstellers in die USA ausdrücklich befürworte. Diese sei zwar mitberücksichtigt worden, habe wegen der Dringlichkeit der Besetzung des Dienstpostens in Köln jedoch zu keiner anderen Entscheidung führen können.
Einen mit Schriftsatz vom 2. Juli 1993 gestellten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO hat der Senat mit Beschluß vom 24. August 1993 - BVerwG 1 WB 42.93 - zurückgewiesen. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 530/93 -, die Verfahrensakte des Senats BVerwG 1 WB 42.93 sowie die Personalstammakten des Antragsteller haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller begehrt bei interessengerechter Auslegung seines Vorbringens die Verpflichtung des BMVg, ihn, den Antragsteller, zum 1. Dezember 1994 auf den Oberfeldwebel-/Feldwebel-Dienstposten eines Personalhauptverwalters - Teileinheit/Zeile 020/002 - bei der 2./DtLwAusbStff in M., AFB, USA, zu versetzen.
Dieser Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die beanstandete Personalentscheidung, mit der es die SDL und der BMVg abgelehnt haben, den Antragsteller auf den genannten Dienstposten in den USA zu versetzen, ist rechtmäßig.
Der Antragsteller hat entgegen seiner Ansicht keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Verwendung. Ein dahingehender Anspruch läßt sich nicht aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten ableiten. Vielmehr entscheidet über die Verwendung eines Soldaten der zuständige Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Die Ermessensentscheidung kann vom Senat nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte bei der Ablehnung eines Versetzungsbegehrens den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; Beschluß vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - <BVerwGE 86, 25> m.w.N.).
Die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung des BMVg, ihn auf dem begehrten Dienstposten bei der 2./DtLwAusbStff in M., AFB, USA, zu verwenden, könnte vom Gericht nur dann ausgesprochen werden, wenn das Ermessen des BMVg fehlerfrei nur noch in dieser Richtung ausgeübt werden könnte, mithin jede andere als die begehrte Verwendungsentscheidung als ermessensfehlerhaft anzusehen wäre (BVerwGE a.a.O.).
Über das Begehren des Antragstellers ist als Verpflichtungsantrag zwar grundsätzlich nach der im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts gegebenen Sach- und Rechtslage zu entscheiden (Beschluß vom 14. Februar 1978 - BVerwG 1 WB 109.77 - < BVerwG E 63, 1>). Da jedoch Grundlage für die Nichtberücksichtigung des Antragstellers für die begehrte Verwendung bei der 2./DtLwAusbStff in M., AFB, die angefochtenen Entscheidungen der SDL vom 26. November 1992 bzw. des BMVg vom 25. Juni 1993 sind und der Antragsteller der Auffassung ist, diese Entscheidungen seien von Anfang an rechtswidrig, ist hinsichtlich der in diesen Entscheidungen liegenden Ermessensausübung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses abzustellen (Beschluß vom 24. August 1993 - BVerwG 1 WB 42.93 - m.w.N.).
Nach Nr. 4 der "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" vom 3. März 1988 - VMBl S. 76 - kann ein Soldat versetzt werden, wenn er seine Versetzung beantragt und diese mit dienstlichen Belangen in Einklang zu bringen ist. Er kann insbesondere dann versetzt werden, wenn schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen und vorrangige dienstliche Belange nicht entgegenstehen (Nr. 6 der Richtlinien). Schwerwiegende persönliche Gründe können hiernach im Gesundheitszustand des Soldaten, seiner mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehefrau und seiner Kinder, in etwa gegebenen schulischen Schwierigkeiten der Kinder oder mit diesen vergleichbaren Härtefällen liegen. Macht ein Soldat - wie hier der Antragsteller - andere persönliche Gründe für eine Versetzung geltend, kann dem Antrag stattgegeben werden, wenn die Versetzung mit den dienstlichen Belangen in Einklang gebracht werden kann (Nr. 7 der Richtlinien). Diese Richtlinien sind rechtlich unbedenklich (ständige Rechtsprechung: vgl. Beschluß vom 3. Juli 1990 - BVerwG 1 WB 45.90 - <DokBer B 1990, 311> m.w.N.). Sie können allerdings nur dann einen Versetzungsanspruch begründen, wenn dem Versetzungsbegehren keine dienstlichen Belange entgegenstehen. Dies ist vorliegend jedoch der Fall.
Der BMVg bzw. die SDL verweigern dem Antragsteller die Versetzung auf den Oberfeldwebel-/Feldwebel-Dienstposten in den USA deshalb, weil der Antragsteller für eine erneute Verwendung auf einem derart dotierten Dienstposten nicht mehr in Betracht komme. Auf Grund seines Leistungsbildes und unter personalstrukturellen Gesichtspunkten stehe der Antragsteller vielmehr für eine Verwendung als Personalfeldwebel auf einem Hauptfeldwebel-/Stabsfeldwebel-Dienstposten unmittelbar heran. Es bestehe hoher Bedarf an Personalhauptverwaltern, so daß es dienstlichen Interessen widerspräche, den Antragsteller weiterhin auf einem Oberfeldwebel-Dienstposten zu verwenden. Zur Gewährleistung einer geordneten Personalführung müßten zudem vakante Hauptfeldwebel-/Stabsfeldwebel-Dienstposten zu einem frühen Zeitpunkt mit geeigneten Soldaten besetzt werden. Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Ebenso wie Gründe des Verwendungsaufbaues und/oder der Förderung regelmäßig ein dienstliches Bedürfnis für eine Zu- oder Wegversetzung begründen (vgl. Nr. 5 b), d) der Richtlinien), können sie auch einer begehrten Verwendung entgegenstehen.
Gegenüber diesen dienstlichen Belangen ist der bloße Wunsch des Antragstellers nach einer Verwendung auf einem Oberfeldwebel-Dienstposten in den USA rechtlich unbeachtlich. Es gibt keinen die personalführenden Stellen in ihren Personalplanungen und bei ihren Verwendungsentscheidungen bindenden Grundsatz, daß sich die Art der Verwendung eines Soldaten nach dessen persönlichen Vorstellungen und Wünschen auszurichten habe. Weitere "persönliche Belange", die der SDL bzw. dem BMVg bei ihren Entscheidungen hätten Anlaß zur Abwägung geben müssen, hat der Antragsteller nicht substantiiert geltend gemacht.
Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, daß seine unmittelbaren Vorgesetzten die begehrte Auslandsverwendung in ihren Stellungnahmen mit Nachdruck befürwortet hätten, verkennt er die Bedeutung derartiger Vorschläge. Verwendungsvorschläge der unmittelbaren Vorgesetzten führen nicht zu einer Ermessensbindung des BMVg oder der zuständigen personalbearbeitenden Stelle (Beschlüsse vom 24. Februar 1971 - BVerwG 1 WB 2.70 - <BVerwGE 43, 179 [f.]>, vom 22. April 1975 - BVerwG 1 WB 189.72, 227.72 - <BVerwGE 53, 23 [27]> und vom 24. April 1977 - BVerwG 1 WB 87.75, 78.76 - <BVerwGE 53, 280 [286]>). Der für die Verwendungsentscheidung zuständige Vorgesetzte hat zwar die in den Stellungnahmen zu Versetzungsanträgen angeführten Vorschläge in seine Überlegungen einzubeziehen; der ihm zustehende Ermessensspielraum wird dadurch aber nicht eingeengt (BVerwGE 53, 280 4. Leisatz; Beschluß vom 2. März 1993 - BVerwG 1 WB 59.92 -). Der Soldat kann aus ihnen keine Ansprüche herleiten (Beschluß vom 2. März 1993 a.a.O.).
Nach alledem ist der Antrag als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Wolbring
Dr. Bosch
Teichmann
Borsos