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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.03.1995, Az.: BVerwG 1 WB 49.94

Antrag auf Versetzung auf den Dienstposten eines Flugsicherheitsstabsoffiziers; Anspruch des Soldaten auf eine bestimmte örtliche und fachliche Verwendung; Anforderungen an das dienstliche Bedürfnis nach Versetzung eines Soldaten; Gerichtliche Kontrolle der Zweckmäßigkeit einer Personalentscheidung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.03.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 49.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 31312
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 21. März 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, sowie
Brigadegeneral Hofer, Oberstleutnant Mika als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der 1943 geborene Antragsteller ist Berufssoldat und Angehöriger der Heeresfliegertruppe. Zum Oberstleutnant wurde er am 11. Januar 1993 ernannt.

2

Seit Januar 1978 wurde der Antragsteller - abgesehen von Kommandierungen und Lehrgängen - in L. verwendet, zunächst als mittlerer Transporthuberschrauberführer (mTrspHubschrFhr) - Offizier/Stabsoffizier (StOffz) und stellvertretender Schwarmführer/Schwarmführer auf dem Hubschraubermuster CH-53, sodann ab April 1991 als S 4-StOffz/Heeresflieger-Regiment (HFlgRgt) ... und mit Dienstantritt 12. Oktober 1992 als Nachschubstabsoffizier (NschStOffz)/Heeresfliegerkommando (HFlgKdo) ... (Dienstposten A 14/A 13). Mit Versetzungs- und Kommandierungsverfügung Nr. 0862 vom 25. März 1994 wurde der Antragsteller nach vorangegangener Kommandierung ab dem 8. Juni 1994 zum 1. Juli 1994 auf den Dienstposten eines TrspHubschrStOffz und S 3-StOffz (A 14/A 13) beim Stab ... Korps in U. versetzt. Gegen diese Personalmaßnahme hat der Antragsteller keinen Rechtsbehelf eingelegt.

3

Mit Schreiben vom 21. Dezember 1992 hatte der Antragsteller im Hinblick auf die Auflösung des HFlgKdo ... zum 30. September 1994 seine Versetzung auf den Dienstposten Flugsicherheitsstabsoffizier (FlSichhStOffz) HFlgRgt ... in L. beantragt. Zur Begründung führte er eine in einem Personalgespräch im März 1991 als möglich genannte Stehzeit von ca. sechs Jahren als S 4-StOffz/HFlgRgt ... und daraufhin getroffene persönliche Dispositionen, Studienplanungen für seine Söhne sowie seine Eignung für diesen Dienstposten an.

4

Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P III 5 - ließ dem Antragsteller mit Fernschreiben vom 28. Januar 1993 mitteilen, daß eine Entscheidung über den Antrag vom 21. Dezember 1992 bis auf weiteres - ca. IV. Quartal 1993 - zurückgestellt werde, weil über die weiteren Verwendungen aller Offiziere, die von Auflösungs- und Umgliederungsmaßnahmen betroffen seien, erst nach Vorliegen verbindlicher Organisationsgrundlagen in einem Gesamtkonzept entschieden werden könne, wobei bereits bestehende und teilweise eröffnete Planungen einbezogen werden müßten. Für den vom Antragsteller angestrebten Dienstposten bestünden bereits Nachbesetzungsplanungen.

5

Die Kommandeure HFlgRgt ... und HFlgKdo ... wandten sich mit Schreiben vom 24./25. Juni 1993 an den BMVg - P III 5 - gegen eine beabsichtigte Besetzung des vom Antragsteller begehrten Dienstpostens mit Oberstleutnant M. und beantragten, den Dienstposten mit dem Antragsteller zu besetzen, wobei der Kommandeur HFlgKdo ... in einem weiteren Schreiben vom 26. Oktober 1993 an den BMVg - P III 5 - die grundsätzlichen Bedenken des Kommandeurs HFlgRgt ... gegen eine Besetzung des Dienstpostens mit Oberstleutnant M. nicht teilte.

6

In einem Personalgespräch beim BMVg am 14. Dezember 1993 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, daß beabsichtigt sei, den vom Antragsteller angestrebten Dienstposten anderweitig zu besetzen und den Antragsteller als TrspHubschrStOffz und S 3-StOffz beim Korpskommando U. zu verwenden.

7

Mit Bescheid vom 29. Dezember 1993 wies der BMVg - P III 5 - den Versetzungsantrag des Antragstellers vom 21. Dezember 1992 zurück. Der angestrebte Dienstposten werde mit Oberstleutnant M. besetzt, dessen Dienstposten beim HFlgRgt ... wegen Auflösung des Verbandes zum 31. März 1994 wegfalle und dem die beabsichtigte Versetzung bereits im September 1992 eröffnet und seither wiederholt bestätigt worden sei. Aus Gründen des Vertrauensschutzes werde an dieser Dienstpostenbesetzung festgehalten.

8

Gegen diesen ihm am 10. Januar 1994 ausgehändigten Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 18. Januar 1994, das bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten am selben Tag einging, Beschwerde ein, die der BMVg - P II 5 - als Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit seiner Stellungnahme vom 24. Juni 1994 dem Senat vorgelegt hat.

9

Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor:

10

Der BMVg habe sich bei seiner Entscheidung vom 29. Dezember 1993 ermessensfehlerhaft ausschließlich von einem Vertrauensschutzgedanken leiten lassen; der Konkurrent habe keinen Vertrauensschutz genossen. Aus den Fernschreiben des BMVg vom 28. Januar und 8. Juli 1993 ergebe sich, daß jedenfalls bis zum 8. Juli 1993 dem Konkurrenten keine rechtsverbindliche Planungsentscheidung eröffnet worden sei. Die nicht gefestigte Planungsabsicht, die keinen Vertrauenstatbestand hätte schaffen können, hätte nach der späteren Entscheidung über die Auflösung auch des HFlgKdo ... nach Vorliegen seines Versetzungsantrags vom 21. Dezember 1992 und den seine begehrte Versetzung befürwortenden Anträge der Kommandeure HFlgKdo ... und HFlgRgt ... überprüft werden müssen. Bei einer vergleichenden Betrachtung auf der Grundlage von Eignung, Befähigung und Leistung wäre das Auswahlermessen des BMVg auf eine ausschließlich zu seinen, des Antragstellers, Gunsten gerichtete Personalentscheidung reduziert gewesen. Denn es dürfe feststehen, daß er unter Berücksichtigung der letzten drei Beurteilungen, der Stellungnahmen der Kommandeure HFlgKdo ... und HFlgRgt ... einer Gesamtflugstundenzeit von 4.400 Stunden auf dem Waffensystem CH-53, seiner Fluglehrberechtigungen, seiner Tätigkeiten und Bewährungen als Schwarmführer, stellvertretender Einsatzstabsoffizier, Ausbildungleiter, Fluglehrer, S 4-StOffz und NschStOffz sowie seiner langjährigen guten Zusammenarbeit mit dem fliegenden und bordtechnischen Personal im HFlgRgt ... und den Flugbetriebsdiensten am Standort L. der besser und höher qualifizierte Offizier sei, der die unabdingbaren Voraussetzungen für eine erfolgreiche Tätigkeit als FlSichhStOffz bereits besitze. Nachrangig sei das Fehlen einer Ausbildung als Sicherheitsoffizier für den begehrten Dienstposten; es handele sich um einen schlichten Lehrgang, der von jedem StOffz durch reine Fleißarbeit bestanden werden könne. Demgegenüber stünden notwendige Ausbildungskosten in Höhe von 800.000 DM für den Erwerb der Flugberechtigung für das Waffensystem CH-53 für den ausgewählten Konkurrenten.

11

Bliebe es bei den Entscheidungen des BMVg und damit bei seiner Verwendung im Stab des ... Korps, bedeute dies seine Einstufung in die Luftfahrzeugbesatzungsgruppe B mit einer Reduzierung seiner Fliegerzulage um monatlich 180 DM. Vertrauensschutz könne nicht soweit gehen, daß der weniger qualifizierte Offizier gefördert werde und seinen Besitzstand wahre, der besser geeignete und vorgeschlagene Offizier jedoch mit weniger Fliegerzulage "bestraft" werde.

12

Unerheblich sei die Frage, ob er oder Oberstleutnant M. für den Dienstposten im Stab des .... Korps die bessere Eignung besitze, da die Personalentscheidung des BMVg zunächst auf seinen Antrag vom 21. Dezember 1992 konkretisiert gewesen sei. Im übrigen berufe sich der BMVg zu Unrecht auf angeblich notwendige Einsatzerfahrungen auf dem Baumuster CH-53 für die Verwendung im Stab .... Korps. In der Neugliederung der Bundeswehr seien dem ... Korps Heeresfliegerkräfte für die Krisenreaktion nicht zugeordnet und damit würden die spezifischen Erfahrungen auf dem genannten Baumuster nicht benötigt. Wenn sie jedoch benötigt würden, dann gleichermaßen für das Baumuster UH-1 D, über die der Konkurrent verfüge. Der somit mögliche "Kopftausch" könne nicht von der Zustimmung des Konkurrenten abhängig gemacht werden, sondern es müsse eine Entscheidung getroffen werden, die die optimale Besetzung beider Dienstposten gewährleiste und knappe Haushaltsmittel einspare.

13

Er beantragt:

"Die Verwendungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 29. Dezember 1993, konkretisiert durch die am 25. März 1994 verfügte dienstliche Versetzung auf den Dienstposten eines TrspHschrStOffz und S 3 StOffz beim Stab ... Korps, U. wird aufgehoben und die Antagsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller auf den Dienstposten TrspHSchrFhr StOffz und S 3 StOffz beim Heeresfliegerregiment ... L., zu versetzen,

14

hilfsweise:

unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats den Antragsteller neu zu bescheiden und die diese Entscheidung tragenden Gesichtspunkte alsbald durch entsprechende Personalmaßnahmen zu vewirklichen."

15

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

16

Er hält den Antrag für unbegründet und trägt im wesentlichen vor:

17

Für den vom Antragsteller begehrten Dienstposten FlSichhStOffz in L. seien der Antragsteller und der ausgewählte Konkurrent gleich gut geeignet, für den Dienstposten TrspHubSchrStOffz und S 3-StOffz im Stab ... Korps ergebe der Vergleich, daß der Antragsteller der besser geeignete Offizier sei. Für eine Verwendung des Antragstellers auf dem Dienstposten FlSichhStOffz beim HFlgRgt ... spreche, daß er das dort genutzte Hubschraubermuster CH-53 bereits langjährig geflogen habe und die Bedinungen des Standortes L. kenne. Er sei jedoch bislang nicht als FlSichhStOffz ausgebildet und verwendet worden. Demgegenüber verfüge Oberstleutnant M. über die notwendigen Lehrgänge sowie über eine bereits eineinhalbjährige Erfahrung als FlgSichhStOffz im HFlgRgt .... Da dort jedoch das Hubschraubermuster Bell UH-1 D geflogen werde, müsse Oberstleutnant M. auf CH-53 weitergeschult werden. Diese Weiterschulung erfolge im Rahmen der verfügbaren Flugstunden der Heeresfliegertruppe, die in einem Jahresflugstundenprogramm festgelegt seien, so daß sie im Gegensatz zur Darstellung des Antragstellers keine zusätzlichen Kosten verursache.

18

Demgegenüber erfordere der Dienstposten als TrspHubschrStOffz und S 3-StOffz im Stab ... Korps Einsatzerfahrung auf dem Hubschraubermuster CH-53, weil der Schwerpunkt der Aufgaben der Heeresfliegertruppe in der Zukunft beim Lufttransport luftbeweglicher Kampftruppen der Krisenreaktionskräfte sowie im Rahmen humanitärer Einsätze und Katastrophenhilfe liege. Die insoweit auch von den truppendienstlichen Vorgesetzten erforderliche Einsatzerfahrung mit dem Hubschraubermuster CH-53 bringe nur der Antragsteller mit, der u.a. Schwarmführer und Einsatzstabsoffizier auf den Waffensystemen leichter und mittlerer Transporthubschrauber gewesen sei, Voraussetzungen, über die der Konkurrent nicht verfüge.

19

Besondere Bedeutung komme darüber hinaus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu. Die Planung, den vom Antragsteller begehrten Dienstposten mit dem ausgewählten Offizier zu besetzen, sei bereits im Herbst 1992 erfolgt, als der damalige Dienstposten des Antragstellers beim HFlgKdo 2 noch nicht zur Disposition gestanden habe. Diese Verwendungsplanung sei dem Konkurrenten eröffnet und mehrfach bestätigt worden. Zwar sei er, der BMVg - durch die Rechtsprechung bestätigt -, berechtigt, bei Vorliegen dienstlicher Notwendigkeiten von Planungen abzuweichen; daraus ergebe sich aber im Umkehrschluß auch, daß in den Fällen, in denen keine dienstlichen Notwendigkeiten von Planungen abzuweichen gegeben seien, einer bereits eröffneten und nochmals bestätigten Planung Vertrauensschutz zukomme. Die Grundsätze einer gesicherten Personalplanung und des Vertrauens in sie würden unterlaufen, wenn festehende Personalplanungen ohne hinreichenden Grund - wie es vorliegend der Fall wäre - kurzfristig geändert werden würden. Der Antragsteller sei auch in den Fernschreiben vom 21. Januar und 8. Juli 1993 darauf hingewiesen worden, daß in die Verwendungsentscheidungen aller Offiziere, die von Auflösungs- und Umgliederungsmaßnahmen betroffen seien, die bereits bestehenden und teilweise eröffneten Planungen zu berücksichtigen seien.

20

Soweit der Antragsteller in seinem Versetzungsantrag vom 21. Dezember 1992 vortrage, durch den Kauf einer Eigentumswohnung, den Studiengang und die -planung seiner Söhne an seine derzeitige Wohnung bzw. den Standort L. gebunden zu sein, sei darauf hinzuweisen, daß weder der Besitz einer Eigentumswohnung noch die Berufs-, bzw. Schulausbildung von Kindern einer dienstlich gebotenen Versetzung entgegenstünden.

21

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 111/94 - sowie die Personalakten des Antragstellers, Haupt teile A und B, lagen dem Senat bei der Beratung vor.

22

II

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

23

Der Antragsteller begehrt in der Hauptsache die Verpflichtung des BMVg, ihn, den Antragsteller, unter Aufhebung der Versetzung auf den Dienstposten TrspHubschrStOffz und S 3-StOffz beim Stab ... Korps in U. auf den Dienstposten HSchrFhrStOffz und FlSichhStOffz beim HFlgRgt ... in L. zu versetzen.

24

Dieser Antrag ist zulässig. Ein solches Verpflichtungsbegehren kann auch dann verfolgt werden, wenn der begehrte Dienstposten inzwischen mit einem anderen Soldaten besetzt ist (vgl. Beschluß vom 20. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 37.83, 113.84 - <BVerwGE 76, 336 [f.]>).

25

Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der BMVg ist nicht verpflichtet, den Antragsteller auf den von ihm begehrten Dienstposten in L. zu versetzen. Der Antragsteller ist bei der Besetzung des Dienstpostens mit Oberstleutnant M. nicht rechtswidrig übergangen worden.

26

Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche und fachliche Verwendung. Ein dahingehender Anspruch läßt sich nicht aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten allein nach Maßgabe des dienstlichen Befürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschluß vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - <BVerwGE 86, 25 [f.]>). Die Entscheidung des BMVg, wen er für einen zu besetzenden Dienstposten unter den in Betracht kommenden Kandidaten für geeignet hält, stellt im Kern ein ihm vorbehaltenes Werturteil dar. Ein solches unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung nur in beschränktem Umfang. Der Senat kann nur prüfen, ob sich der zuständige Vorgesetzte bei der Auswahlentscheidung von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hat, oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Dabei ist jedoch zu beachten, daß Soldaten nach Eignung, Befähigung und Leistung zu verwenden sind (§ 3 SG; Beschluß vom 20. Februar 1985 a.a.O.).

27

Die vom Antragsteller beantragte Verpflichtung des BMVg, ihn auf den angestrebten Dienstposten zu versetzen, könnte demnach nur ausgesprochen werden, wenn der BMVg sein Ermessen fehlerfrei überhaupt nur mit diesem Ergebnis hätte ausüben können, mithin jede andere Entscheidung als die begehrte Verwendung als ermessensfehlerhaft anzusehen wäre (vgl. Beschluß vom 17. Mai 1988 a.a.O.). Das ist nicht der Fall.

28

Der Antragsteller kann mit seinem Vorbringen hinsichtlich seiner Qualifikation für den begehrten Dienstposten - die vom BMVg grundsätzlich nicht in Frage gestellt wird - im Vergleich zu Oberstleutnant M. nicht auf die bei einer "Konkurrentenklage" bestehende rechtliche Situation abstellen, bei der es sich um die Bewerbung mehrerer Soldaten um eine förderliche Verwendung handelt. Denn der vom Antragsteller angestebte Dienstposten beim HFlgRgt ... ist - im Sinne einer Konkurrenzsituation - dem von ihm wahrgenommenen Dienstposten beim Stab ... Korps gleichwertig. Beide Dienstposten sind in der STAN mit A 14/A 13 bewertet. Hieran ändert nichts, daß nach den "Richtlinien für die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für Soldaten und Beamte als fliegendes Personal (Fliegeraufwandsentschädigung)" vom 12. August 1988 (VMBl S. 209) der Antragsteller auf seinem jetzigen Dienstposten zur Luftfahrzeugbesatzungsgruppe B gehört, während er auf dem seinerzeitigen Dienstposten beim HFlgKdo ... zur Luftfahrzeugbesatzungsgruppe A gehörte, zu der auch der Inhaber des vom Antragsteller begehrten Dienstpostens beim HFlgRgt ... gehört, mit der Folge, daß die Aufwandsentschädigung für den Antragsteller nunmehr um 180 DM geringer ist. Bei dieser Aufwandsentschädigung handelt es sich um eine Entschädigung, die zum Ausgleich der Mehraufwendungen gezahlt wird, die wegen der mit dem dienstlich angeordneten Einsatz verbundenen besonderen physischen und psychischen Belastungen zur Erhaltung der fliegerischen Leistungsfähigkeit erforderlich sind (Nr. 1 der "Richtlinien") und nicht um eine ruhegehaltsfähige Amtszulage (vgl. § 42 BBesG). Der vom Antragsteller begehrte Dienstposten ist damit gegenüber seinem bisherigen und jetzigen Dienstposten nicht als höherwertig einzustufen. Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, daß die Wegversetzung von einem mit einer Funktionszulage ausgestatteten Dienstposten auf einen Dienstposten, für den eine solche Funktionszulage nicht gewährt wird, keine Versetzung auf einen geringerwertigen Dienstposten darstellt und daß auch umgekehrt die Versetzung auf einen mit einer Funktionszulage ausgestatteten Dienstposten keine Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten ist, die an den bei einer echten Konkurrenzsituation zu beachtenden Grundsätzen zu bemessen wäre (vgl. Beschluß vom 25. September 1991 - BVerwG 1 WB 8.91 -). Dies gilt in gleichem Maße für Verwendungen auf Dienstposten, für die eine Aufwandsentschädigung in unterschiedlicher Höhe gewährt wird.

29

Da ein Anspruch auf Versetzung, wenn es - wie hier - nicht um eine Förderung in der Laufbahn geht, nicht schon dann besteht, wenn der die Versetzung begehrende Soldat möglicherweise für den Dienstposten besser geeignet ist als der von der personalführenden Stelle ausgewählte, ist die Frage, welches Eignungsbild der für den vom Antragsteller begehrten Dienstposten ausgewählte Oberstleutnant M. aufweist, nicht entscheidungserheblich (vgl. Beschlüsse vom 25. September 1991 - BVerwG 1 WB 8.91 - und vom 9. November 1994 - BVerwG 1 WB 31.94 - <BVerwG DokBer B 1995, 71>).

30

Der Versetzungsantrag des Antragstellers war demnach - wie jeder andere Versetzungsantrag auch - nach den "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) zu beurteilen, wobei bei der Entscheidung über ein Verpflichtungsbegehren grundsätzlich von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auszugehen ist (Beschluß vom 14. Februar 1978 - BVerwG 1 WB 109.77 - <BVerwGE 63, 1 [BVerwG 14.02.1978 - 1 WB 109/77]>). In diesen Richtlinien ist der BMVg eine Selbstbindung dahin eingegangen, daß einem Versetzungsantrag, für den kein dienstliches Bedürfnis besteht, stattgegeben werden kann, wenn schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen und vorrangige dienstliche Belange nicht entgegenstehen (Nr. 6). Schwerwiegende persönliche Gründe können hiernach im Gesundheitszustand des Soldaten, seiner mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehefrau und seiner Kinder, in etwa gegebenen schulischen Schwierigkeiten der Kinder oder in mit diesen vergleichbaren persönlichen Härtefällen, die der Antragsteller jedoch nicht geltend gemacht hat, liegen. Macht ein Soldat andere persönliche Gründe für eine Versetzung geltend, kann dem Antrag stattgegeben werden, wenn die Versetzung mit den dienstlichen Belangen in Einklang gebracht werden kann (Nr. 7). Diese Richtlinien sind rechtlich unbedenklich (vgl. Beschlüsse vom 3. Juli 1990 - BVerwG 1 WB 45.90 - <BVerwG DokBer B 1990, 311> und vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51>). Sie können allerdings nur dann einen Versetzungsanspruch begründen, wenn die Versetzung dienstlich möglich ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der begehrte Dienstposten im Verhältnis zu dem Antragsteller in rechtmäßiger Weise mit einem anderen Soldaten besetzt worden ist.

31

Der BMVg ist nicht verpflichtet, von seiner Personalplanung abzusehen und den Antragsteller auf den Dienstposten im HFlgRgt ... in L. zu versetzen. Der Antragsteller kann nicht mit Erfolg geltend machen, ihm hätte bei der Besetzung dieses Dienstpostens im Hinblick auf seine Einsatzerfahrungen auf dem Flugmuster CH-53, seiner Vorverwendungen und Berechtigungen auch aus dienstlichen Belangen der Vorzug gegenüber dem ausgewählten Offizier gegeben werden müssen, dessen Umschulung zudem mit erheblichen Kosten verbunden sei. Ob der zuständige Vorgesetzte einen Soldaten aus dienstlicher Sicht richtig oder falsch einsetzt, berührt letzteren nicht in seinen Rechten. Die Frage der Zweckmäßigkeit einer Personalentscheidung unterliegt nicht der gerichtlichen Kontrolle (vgl. Beschlüsse vom 30. Oktober 1986 - BVerwG 1 WB 62.86 - und vom 11. April 1989 - BVerwG 1 WB 64.88). Der Antragsteller hat auch keine persönlichen Gründe im Sinne der Nr. 7 der o.g. Richtlinien vorgetragen, die die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Versetzungsbegehrens in Frage stellen könnten. Soweit er in seinem Versetzungsantrag vom 21. Dezember 1992 auf den Kauf einer Eigentumswohnung und den Studiengang bzw. die -planung seiner Söhne verweist, sind diese familiären Gründe nicht so gewichtig, daß der BMVg ihnen hätte Rechnung tragen müssen. Der Senat hat seit jeher die Auffassung vertreten, daß bei einem Wunsch nach einer bestimmten örtlichen Verwendung sowohl Haus- oder Wohnungseigentum als auch die Studiensituationen erwachsener Kinder dienstlichen Belangen unterzuordnen sind (vgl. Beschlüsse vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [215]> und vom 23. Juni 1988 - BVerwG 1 WB 43.88).

32

Der Antrag ist demgemäß als unbegründet zurückzuweisen.

33

Hiermit ist auch über das hilfsweise geltend gemachte Begehren mitentschieden, zumal eine selbständige Anfechtung der Versetzungsverfügung Nr. 0862 vom 25. März 1994 in diesem Verfahren als "Antragserweiterung" unzulässig wäre, denn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 18. Januar 1994 umfaßt eine solche Anfechtung nicht, der Antragsteller hat die Versetzungsverfügung auch im übrigen nicht fristgerecht angefochten. Dem Verpflichtungsbegehren in der Hauptsache hätte zudem im Falle des Obsiegens die zwischenzeitliche Verwendung beim Stab ... Korps nicht entgegengestanden.

34

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Seide
Wolbring
Wehrl
Hofer
Mika