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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.06.1988, Az.: BVerwG 1 WB 43.88

Rechtsmittel vor dem Bundesverwaltungsgericht; Anerkennung der besonderen persönlichen Leistungen; Personalpolitik bei der Bundeswehr

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.06.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 43.88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 19516
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 23. Juni 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, ferner
Oberst i.G. Wilkens, Oberfeldwebel Hutzelmann als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seit dem 1. Dezember 1975 gehörte er dem Materialamt der Luftwaffe (MatALw) in K... an, wo er zuletzt als Stabsdienstfeldwebel (StDstFw), TE/ZE 411/005, - Vorverwendung "Flugkörper/Elektronikmechanikermeister" (FKEloMechMstr) - verwendet wurde. Dieser Dienstposten entfiel im Rahmen der Umgliederung des MatALw mit Inkrafttreten der neuen STAN zum 1. April 1987.

2

Das MatALw beantragte mit Schreiben vom 15. Juli 1986 bei der Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL), den Dienstposten OSFW, TE/ZE 407/032 - nach neuer STAN TE/ZE 632/001 - mit dem Antragsteller nachzubesetzen, da der bisherige Dienstposteninhaber mit Ablauf des 31. August 1986 in den Ruhestand versetzt werde, der Antragsteller für diesen Dienstposten ohne Einschränkung geeignet sei und dessen bisheriger Dienstposten entfalle und ein weiterer Dienstposten in der neuen STAN für ihn nicht zur Verfügung stehe. Seit dem 1. September 1986 nahm der Antragsteller auf Grund amtsinterner Weisung die Aufgaben dieses höherwertigen Dienstpostens wahr. Unter dem 27. Oktober 1986 teilte der Stellvertreter des Leiters und Chef des Stabes MatALw dem Antragsteller schriftlich mit:

"Betr.: Planung Ihrer künftigen Verwendung

Bezug: STAN-Entwurf MatALw Nr 595 9002 vom 01.07.86

Am 01.04.87 tritt die neue STAN (Bezug) in Kraft. Im Vorgriff darauf nimmt MAtALw eine entsprechende Arbeitsgliederung ein. Im Rahmen der o.a. STAN ist Ihre weitere Verwendung auf folgendem DP vorgesehen:

DP (neu): TE/Z 632/001

bei: IV B 1

Diese Maßnahme bedeutet noch nicht den Wechsel vom DP (alt) auf o.a. DP (neu).

Der Zeitpunkt Ihres Wechsels auf o.a. DP (neu) oder ggf. auf einen anderen DP wird erst mit einer diesbezüglichen Personalverfügung wirksam."

3

Am 1. Juli 1987 wurde von dem zuständigen Bearbeiter der SDL ein Personalgespräch mit dem Antragsteller geführt. In dem Aktenvermerk hierüber, von dem der Antragsteller am 3. August 1987 eine Ausfertigung erhalten hat, ist u.a. ausgeführt:

"4. Anlaß des Gespräches: Anordnung DezLtr II 5

HptFw H. wurde eröffnet, daß er im Rahmen der zum 01.04.87 erfolgten Umgliederung/MatALw nicht mehr auf einem ATN- und dotierungsgerechten Dienstposten verwendet werden kann. Er wird auf einer Planstelle zbV geführt und für alle entsprechenden SF/HF-DP (luftwaffenweit) betrachtet. Derzeit zeichnet sich lediglich eine Einplanungsmöglichkeit beim FKG ... zum 01.10.87 ab. Weitere Prüfungen sind noch im Gange (Einplanungsmöglichkeit beim FKG ... bzw. bei Luftflottenkommando).

5. Stellungnahme: HptFw Hübel

HptFw H. vertritt die Auffassung, daß HptFw G... bis zu seiner Versetzung ins Ausland (01.08.88) auf den zum 01.10.87 freiwerdenden Dienstposten beim FKG 2 versetzt werden kann; HptFw C... soll dann im Austausch auf diesen Dienstposten verändert werden.

H. bittet um Besetzung des zur Zeit von HptFw G... besetzten Dienstpostens beim MatALw; er möchte aus persönlichen Gründen am Standort verbleiben.

6. Ergebnis/Möglichkeiten:

HptFw H. wurde dargelegt, daß die von ihm vorgeschlagene Lösungsmöglichkeit grundsätzlich nicht akzeptiert werden kann, da hierfür keine zwingenden dienstlichen Gründe erkennbar sind. Es verbietet sich vielmehr - auch wegen der dagegen sprechenden Verwaltungsbestimmungen - eine so kurze Versetzungszeit zu akzeptieren. SDL II 5 prüft alle sich bietenden Möglichkeiten; H. erhält zeitgerecht Nachricht über das Ergebnis."

4

Das MatALw bat mit Schreiben vom 28. Juli 1987 die SDL erneut, alle Möglichkeiten zu prüfen, den Antragsteller "mit seinem Fachwissen und seiner großen Amtserfahrung für die Dienststelle zu erhalten". Hierbei machte es sich auch den Vorschlag des Antragstellers in dem Personalgespräch zu eigen. Die SDL lehnte mit Schreiben vom 17. September 1987 den Vorschlag ab und teilte die Planung mit, den Antragsteller mit Wirkung vom 1. Oktober 1987 und Dienstantritt 4. Januar 1988 zum Flugkörpergeschwader (FKG) ... zu versetzen.

5

Mit Fernschreiben vom 30. September 1987, dem Antragsteller nach seinen Angaben bekanntgegeben am 5. Oktober 1987, teilte die SDL dem MatALw die Versetzung des Antragstellers gemäß ihrer Versetzungsverfügung Nr. 3085 vom 18. September 1987 zur Versorgungsstaffel (VersStff) FKG ... zum 1. Oktober 1987 und mit Dienstantritt am 4. Januar 1988 zur Verwendung als FKEloMechMstr mit. Die förmliche Versetzungsverfügung Nr. 0018 vom 11. Januar 1988 - Korrektur der Versetzungsverfügung Nr. 3085 vom 18. September 1987 - wurde dem Antragsteller am 4. Februar 1988 ausgehändigt, nachdem unter dem 4. Januar 1988 die SDL formell den Dienstpostenwechsel des Antragstellers vom seinem bisherigen - inzwischen entfallenen - Dienstposten auf eine zbV-Stelle mit Wirkung vom 1. April 1987 verfügt hatte.

6

Mit Schreiben vom 8. Oktober 1987 legte der Antragsteller gegen seine Versetzung Beschwerde ein. Er machte im wesentlichen geltend, die Versetzung bedeute für ihn eine laufbahnmäßige Benachteiligung, da er einen entsprechenden Dienstposten bereits bis 1975 als Oberfeldwebel innegehabt habe. Mit der Verwendung seit September 1986 auf dem Oberstabsfeldwebeldienstposten sei ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand geschaffen. Seine Zuversetzung zum FKG ... sei, wie es sich aus seinem Vorschlag im Personalgespräch vom 1. Juli 1987 und dem Schreiben des MatALw vom 28. Juli 1987 ergebe, dienstlich nicht geboten. Schließlich stelle die Versetzung auch für seine Familie im Hinblick auf die Berufstätigkeit seiner Ehefrau und die Berufsausbildung seiner beiden Söhne in K... eine zusätzliche Härte dar.

7

Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - wies die Beschwerde mit Bescheid vom 15. Januar 1988, dem Antragsteller zugestellt am 19. Januar 1988, als unbegründet zurück.

8

Mit Schreiben vom 29. Januar 1988, das am 1. Februar 1988 beim BMVg einging, stellte der Antragsteller Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -, den der BMVg - P II 5 - mit seiner Stellungnahme vom 9. März 1988 dem Senat vorgelegt hat.

9

Der Antragsteller trägt vor, die angegriffene Personalentscheidung sei rechtswidrig, da sie gegen Fürsorgegrundsätze verstoße. Auch wenn sein Dienstposten zum 1. April 1987 infolge der Umgliederung des MatALw weggefallen sei, habe keine dienstliche Notwendigkeit bestanden, ihn zum FKG ... in G... zu versetzen. Am 1. April 1987 habe er die Tätigkeiten seines - weggefallenen - Dienstpostens nicht mehr ausgeübt, sich vielmehr auf dem Dienstposten eines Oberstabsfeldwebels befunden. Dies sei der SDL durch das MatALw im Juli 1986 bekanntgegeben und gleichzeitig die Nachbesetzung dieses Dienstpostens mit ihm beantragt worden. Die SDL habe es unterlassen, ihn rechtzeitig darüber zu unterrichten, daß sie den Umbesetzungsvorschlägen des MatALw nicht folgen werde, sie - die SDL - habe auch dann nicht reagiert, als sein eigentlicher Dienstposten am 1. April 1987 weggefallen sei. Selbst bei dem "Personalgespräch" am 1. Juli 1987, bei dem ihm eine Personalentscheidung in Aussicht gestellt worden sei, sei er noch davon ausgegangen, daß nunmehr endlich dem Antrag seiner Dienststelle stattgegeben werde. Aus diesem Gesamtverhalten der SDL habe er darauf vertrauen können, seinen von ihm zur Zufriedenheit seiner Dienststelle ausgeübten höherwertigen Dienstposten behalten zu können. Die angefochtene Versetzung greife in erheblichem Maße in seine berechtigte Laufbahnerwartung ein. Nachdem er sich über ein Jahr auf dem höherwertigen Dienstposten, für den er ausgebildet und geeignet sei, habe bewähren können, werde er nunmehr auf einen minderwertigen Dienstposten versetzt, dessen Aufgabengebiet von ihm bereits bis 1975 als Oberfeldwebel im FKG ... wahrgenommen worden sei.

10

Die angefochtene Personalmaßnahme stelle auch insoweit eine ermessensfehlerhafte Entscheidung dar, als die Möglichkeit einer anderweitigen Besetzung des Dienstpostens beim FKG ... in G... nicht ausreichend geprüft worden sei. Es biete sich an, Hauptfeldwebel G..., der täglich zwischen seinem Wohnort G... und dem MatALw pendle, zum FKG ... zu versetzen; bei der vorgesehenen Versetzung dieses Unteroffiziers in die USA könne dann der zurückkehrende Hauptfeldwebel C... auf diesen Dienstposten im Austausch verändert werden.

11

Schließlich sei auch seinen persönlichen Belangen nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen worden. Seine Ehefrau sei in K... als Angestellte im öffentlichen Dienst berufstätig; es sei mit Sicherheit davon auszugehen, daß sie in Geilenkirchen arbeitslos würde. Ab dem Wintersemester 1988/89 würden seine beiden Söhne in K... studieren. Die Ausbildung könne finanziell nur ermöglicht werden, wenn seine Ehefrau weiterhin berufstätig bleibe und die Kinder zu Hause wohnen könnten.

12

Er beantragt,

"unter Aufhebung des Bescheides des BMVg vom 15.1.88 (P III 7 Az: 25-05-10 503/87), zugestellt am 19.1.1988, die Personalverfügung vom 30.09.1987 aufzuheben."

13

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

14

Er hält den Antrag für unbegründet und trägt vor, ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung des Antragstellers liege vor, denn sein SF/HF-dotierter Dienstposten sei im Rahmen der Umstrukturierung des MatALw weggefallen. Eine Umsetzung auf den Oberstabsfeldwebel-Dienstposten scheide aus, weil dem nach Eignung und Leistung erheblich besser qualifizierten Hauptfeldwebel F... der Vorzug zu geben gewesen sei. Aus dem Schreiben des MatALw vom 15. Juli 1986 an die SDL könne der Antragsteller keinen Anspruch auf einen Verbleib beim MatALw herleiten. Dieses Schreiben stelle lediglich einen Verwendungsvorschlag dar, der von den für die Personalentscheidung zuständigen Stellen zwar in ihre Erwägungen miteinbezogen werden müßte, jedoch den ihnen zustehenden Ermessensspielraum nicht einengten. Auch wenn die Vorgesetzten des Antragstellers der Auffassung gewesen seien, daß der Antragsteller der geeignete Nachfolger für den mit A 9 mA dotierten Dienstposten sei, für den letztlich Hauptfeldwebel F... ausgewählt worden sei, könne der Antragsteller aus entsprechenden Äußerungen dieser Vorgesetzten keine Rechte herleiten. Den erst am 4. Januar bzw. 11. Januar 1988 erlassenen förmlichen Verfügungen der SDL bezüglich des Dienstpostenwechsels und der Versetzung des Antragstellers komme lediglich eine klar- bzw. richtigstellende Bedeutung ohne zusätzliche Belastung des Antragstellers zu. Darüber hinaus sei auch der Dienstposten des FKEloMechMstr in der VersStff FKG ... in G... zum 1. Oktober 1987 nachzubesetzen gewesen. Der Antragsteller sei auf Grund seiner Ausbildung und Vorverwendung für diese Aufgaben, die im übrigen entgegen seiner Auffassung schon wegen der nunmehr höheren Dotierung nicht mit der von ihm bis 1975 beim FKG ... wahrgenommenen Tätigkeit vergleichbar seien, geeignet. Die vom Antragsteller angeregte Nachbesetzung dieses Dienstpostens mit Hauptfeldwebel G... oder dessen Nachfolger sei zu Recht außer Betracht geblieben: Hauptfeldwebel C..., den Hauptfeldwebel G... im Sommer 1988 in den USA ablöse, verfüge als Flugkörpergerätemechanikermeister (FKGerMechMstr) nicht über die Voraussetzungen für die Verwendung auf dem Dienstposten beim FKG .... Eine von Hauptfeldwebel C... zu durchlaufende Zusatzausbildung zum FKEloMechMstr würde 15 Monate dauern; dies sei in Anbetracht des entsprechend ausbildeten Antragstellers nicht akzeptabel. Zwingende persönliche Gründe ständen der Versetzung nicht entgegen. Die familiäre Lage des Antragstellers sei insoweit berücksichtigt worden, als der für den 1. Oktober 1987 vorgesehene Versetzungstermin unter Zurückstellung dienstlicher Belange auf den 4. Januar 1988 verschoben worden sei. Die Berufstätigkeit der Ehefrau des Antragstellers und die Ausbildungssituation seiner Kinder stünden grundsätzlich der Versetzung nicht entgegen.

15

Soweit der Antragsteller nunmehr eine Verwendung als StDstFw begehren sollte, sei ein solcher Antrag mangels Vorverfahrens unzulässig.

16

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg und die Personalakten des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

17

II

1.

Der frist- und formgerecht gestellte Antrag ist zulässig.

18

Bei sachdienlicher und verständiger Auslegung seines Vorbringens und seines förmlichen Antrags begehrt der Antragsteller die Verpflichtung des BMVg, ihn, den Antragsteller, unter Aufhebung seiner Versetzung zur VersStff FKG ... in G... auf den Oberstabsfeldwebel-Dienstposten TE/ZE 632/001 beim MatALw zu versetzen. Die Aufgaben dieses Dienstpostens nahm er seit dem 1. September 1986 auf Grund amtsinterner Weisung wahr. Die Beschwerde des Antragstellers vom 8. Oktober 1987 gegen die ihm fernschriftlich bekanntgegebene Versetzung entsprechend der Verfügung Nr. 3085 vom 18. September 1987 richtete sich nicht nur gegen die Zuversetzung auf seinen jetzigen Dienstposten beim FKG ..., sondern inhaltlich auch dagegen, daß er nicht auf den von ihm erstrebten Oberstabsfeldwebel-Dienstposten im MatALw versetzt worden ist. Dieses Begehren hat der BMVg in seinem Bescheid vom 15. Januar 1988 auch sachlich geprüft, so daß es Gegenstand des Vorverfahrens war; eine unzulässige "Antragserweiterung" liegt somit nicht vor.

19

Daß dem Antragsteller die förmliche Versetzungsverfügung Nr. 0018 vom 11. Januar 1988 erst am 4. Februar 1988 als Korrektur der Versetzungsverfügung Nr. 3085 und nach einer klarstellenden, rückwirkenden Verfügung des Dienstpostenwechsels ausgehändigt worden ist, ist unschädlich, da eine Beschwerde gegen die regelmäßig vorangehende fernschriftliche Versetzungsverfügung auch die später ergehende förmliche Verfügung erfaßt (vgl. BVerwG NZWehrr 1984, 36).

20

Der Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, daß der vom Antragsteller begehrte Dienstposten mit einem anderen Soldaten besetzt worden ist. Eine entsprechende "Konkurrentenklage", die sich auf militärische Verwendungsentscheidungen bezieht, ist, wie der Senat wiederholt entschieden hat, zulässig (BVerwGE 53, 23, 25;  76, 336) [BVerwG 18.02.1985 - 1 DB 14/85].

21

2.

Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

22

Das Verlangen nach Aufhebung der Versetzung zur VersStff FKG ... in Geilenkirchen ist unbegründet; denn diese Personalmaßnahme ist rechtlich nicht zu beanstanden.

23

Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Über seine Verwendung entscheidet vielmehr der zuständige militärische Vorgesetzte nach Maßgabe der dienstlichen Bedürfnisse nach seinem Ermessen. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann vom Senat nur darauf überprüft werden, ob der militärische Vorgesetzte bei seiner Entscheidung den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 53, 95;  73, 51 f. [BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 57/78]).

24

Für die vom Antragsteller angefochtene Versetzung bestand das erforderliche dienstliche Bedürfnis. Dies folgt daraus, daß, was der Antragsteller nicht bestreitet, sein innegehabter Dienstposten TE/ZE 411/005 beim MatALw im Zuge der Umgliederung des MatALw zum 1. April 1987 entfallen und andererseits der Dienstposten des FKEloMechMstr in der VersStff FKG ... in G... zum 1. Oktober 1987 frei und nachzubesetzen war. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats rechtfertigt schon die Notwendigkeit, einen freien Dienstposten zu besetzen, die Annahme eines dienstlichen Bedürfnisses (vgl. BVerwGE 43, 215;  76, 255 f. [BVerwG 11.07.1984 - 1 WB 176/82]; BVerwG Beschluß vom 17. März 1988 - 1 WB 81/87).

25

Daß der BMVg den Antragsteller und nicht einen anderen Unteroffizier auf diesen Dienstposten versetzt hat, ist keine Frage des dienstlichen Bedürfnisses, sondern eine, wie ausgeführt, nur unter dem Gesichtspunkt des Ermessensfehlgebrauchs nachprüfbare Auswahlentscheidung (ständige Rechtsprechung: BVerwGE 43, 215, 217 [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]; BVerwG Beschluß vom 22. März 1988 - 1 WB 63/87).

26

Die angefochtene Versetzung des Antragstellers erweist sich nicht als ermessensfehlerhaft.

27

Der Antragsteller ist, was er auch selbst nicht in Abrede stellt, für den Dienstposten im FKG 2 - der seinem Dienstgrad entspricht - geeignet; daß es dafür auch andere geeignete Unteroffiziere geben mag, macht die Auswahlentscheidung der SDL nicht ermessensfehlerhaft (vgl. BVerwG Beschluß vom 15. März 1988 - 1 WB 86/87). Es ist im übrigen nicht zu beanstanden, wenn die SDL den freien Dienstposten im FKG ... nicht mit dem vom Antragsteller benannten Hauptfeldwebel G... für einen kurzen Zeitraum bis zu dessen Versetzung in die USA im Sommer 1988 besetzt hat; daß Hauptfeldwebel C... als FKGerMechMstr nach seiner Rückversetzung aus den USA im Sommer 1988 für den Dienstposten ohne längere Zusatzausbildung nicht uneingeschränkt geeignet ist, hat der Antragsteller nicht bestritten.

28

Die Versetzung ist auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil, wie der Antragsteller vorträgt, er nunmehr auf einem "minderwertigen" Dienstposten verwendet werde und ein Aufgabengebiet wahrzunehmen habe, das er schon bis 1975 als Oberfeldwebel im FKG ... wahrgenommen habe. Der Senat ist stets davon ausgegangen, daß alle im Stellenplan und in der STAN gleich ausgebrachten Stellen gleichwertig sind. Eine Herabsetzung oder -stufung liegt in einer dienstgradgerechten Folgeverwendung in derselben Besoldungsgruppe in keinem Fall (BVerwG Beschlüsse vom 11. August 1982 - 1 WB 22/81 - und vom 22. März 1988 - 1 WB 63/87), auch wenn der Soldat zuvor vorübergehend auf einem höherwertigen Dienstposten verwendet worden ist (BVerwG Beschluß vom 11. Februar 1987 - 1 WB 91/86).

29

Der Antragsteller beruft sich auch ohne Erfolg darauf, daß der BMVg seine familiäre Situation nicht hinreichend berücksichtigt habe. Als Berufssoldat hat der Antragsteller freiwillig die Verpflichtung zur jederzeitigen Versetzbarkeit übernommen, und er muß es deshalb hinnehmen, wenn durch eine als notwendig angesehene Versetzung persönliche Belange berührt werden. Soweit die damit verbundenen Schwierigkeiten und Nachteile das übliche Maß an Unannehmlichkeiten nicht überschreiten, verdient das Interesse der Bundeswehr, den Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, grundsätzlich Vorrang vor den persönlichen Interessen des Betroffenen (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschlüsse vom 9. Dezember 1986 - 1 WB 68/86-, vom 25. November 1987 - 1 WB 58/87 - und vom 22. März 1988 aaO). Die vom Antragsteller vorgetragenen persönlichen Probleme überschreiten dieses übliche Maß nicht.

30

Die berufliche Situation der Ehefrau des Antragstellers ist kein Grund, der einer Versetzung aus Fürsorgegesichtspunkten entgegengehalten werden könnte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats steht die Berufstätigkeit der Ehefrau eines Soldaten einer Versetzung nicht entgegen (BVerwG Beschlüsse vom 24. Oktober 1984 - 1 WB 62/84 -, vom 6. Februar 1985 - 1 WB 106/84 - und vom 23. März 1988 - 1 WB 175/86). Hieran ist auch für den vorliegenden Fall festzuhalten. Personalpolitisch betrachtet müßte, wie dabei zu bedenken ist, die grundsätzliche Berücksichtigung der beruflichen Situation der Ehefrauen von Soldaten bei der großen Anzahl berufstätiger Soldatenfrauen dazu führen, daß die unverheirateten Soldaten und jene Soldaten, deren Ehefrauen nicht berufstätig sind, in unzumutbarer Weise häufiger versetzt werden müßten als ihre Kameraden mit berufstätigen Ehefrauen (BVerwGE 73, 51, 53) [BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 79/79].

31

Auch die Ausbildung der volljährigen Söhne des Antragstellers steht der Versetzung nicht entgegen. Gegebenenfalls auftretende Schwierigkeiten halten sich im Rahmen vergleichbarer Belastungen bei Versetzungen anderer Soldaten mit in der Ausbildung befindlichen Kindern.

32

Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, die SDL hätte ihn auf den Oberstabsfeldwebel-Dienstposten TE/ZE 632/001 im MatALw versetzen müssen. Die Tatsache, daß der Antragsteller seit dem 1. September 1986 die Aufgaben dieses höherwertigen Dienstpostens wahrgenommen hat, hat den Ermessensspielraum der SDL nicht eingeengt. Die vorübergehende Verwendung eines Soldaten auf einer höherdotierten Stelle gibt ihm keine Anwartschaft im Rechtssinne darauf, auf dieser Stelle weiter verwendet zu werden (ständige Rechtsprechung: BVerwGE 53, 115; BVerwG Beschluß vom 11. Februar 1987 - 1 WB 91/86 - m.w.N.). Allerdings kann der Ermessensspielraum des militärischen Vorgesetzten im Einzelfall durch Selbstbindung derartig eingeschränkt sein, daß jede andere Entscheidung als die Verwendung eines Soldaten auf einer bestimmten Stelle sich als ermessensfehlerhaft erweist. Ein solcher Fall kann insbesondere dann eintreten, wenn der zuständige Vorgesetzte dem Soldaten in rechtsverbindlicher Weise zugesichert hat, ihn auf einer bestimmten, gegebenenfalls auch höherwertigen Stelle zu verwenden. Eine derartige Zusage liegt aber nur dann vor, wenn eine hoheitliche Selbstverpflichtung zu einem Tun oder Unterlassen in der Zukunft von einem Vorgesetzten abgegeben wird, der zu dieser Erklärung auf Grund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle und nach seiner eigenen Stellung in dieser Dienststelle befugt ist (BVerwG Beschluß vom 7. April 1988 - 1 WB 47/87 - m.w.N.). Das bloße Inaussichtstellen einer bestimmten Verwendung sowie Verwendungsvorschläge der unmittelbaren Vorgesetzten führen dagegen nicht zu einer Ermessensbindung der zuständigen personalbearbeitenden Stellen (BVerwGE 43, 179, 180 [BVerwG 24.02.1971 - I WB 2/70];  53, 23, 27;  53, 280, 286) [BVerwG 28.04.1977 - I WB 87/75]. Daß die SDL eine bindende Zusage der Verwendung des Antragstellers im MatALw gegeben habe, hat der Antragsteller selbst ausdrücklich nicht behauptet. Bei dem Personalgespräch am 1. Juli 1987 wurde ihm von dem zuständigen Vorgesetzten ausdrücklich erklärt, "auf einer Planstelle zbV geführt und für alle entsprechenden SF/HF-DP (luftwaffenweit) betrachtet" zu werden und daß sich eine Einplanungsmöglichkeit beim FKG ... zum 1. Oktober 1987 abzeichne. Hieraus konnte der Antragsteller nicht entnehmen, daß dem Antrag des MatALw stattgegeben werde, ihn endgültig auf den Oberstabsfeldwebel-Dienstposten im MatALw zu versetzen. Wenn die SDL den vom Antragsteller begehrten Dienstposten entgegen dem Vorschlag des MatALw mit einem - was der Antragsteller auch nicht bestreitet - besser qualifizierten Unteroffizier besetzt hat, ist dies nicht zu beanstanden.

33

Nach alledem ist der Antrag daher als unbegründet zurückzuweisen.

34

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht gegeben sind.

Saalmann
Seide
Wolbring
Wilkens
Hutzelmann