Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.03.1988, Az.: BVerwG 1 WB 63/87
Anfechtung einer Versetzungsverfügung und Kommandierungsverfügung des Dienstherrn durch einen Beamten aus familiären Gründen; Willkürliche Versetzung eines Soldaten in ein MAD-Amt; Entscheidung über die Verwendung eines Soldaten durch den zuständigen militärischen Vorgesetzten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.03.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 63/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 18990
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 22. März 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, ferner
Oberst Schwarz, Major Walisch als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Er wurde am 26. April 1978 zum Oberstleutnant befördert und mit Wirkung vom 1. April 1983 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Seit dem 1. Oktober 1973 leistete der Antragsteller Dienst im militärischen Abschirmdienst (MAD) im Bereich der MAD-Gruppe ... in S..., zuletzt, seit dem 1. Oktober 1984, als Stellvertretender Kommandeur (StvKdr) und Dezernatsleiter (DezLtr) ZA. Die planmäßigen Beurteilungen 1983 und 1985 schlossen jeweils mit der zusammenfassenden Wertung "2 B" ab; die Verwendungsvorschläge auf weitere Sicht lauteten: "DezGrpLtr ASBw/AbtLtr ASBw" bzw. "AbtLtr MAD-Amt".
Der Antragsteller ist verheiratet und hat drei Töchter im Alter von 26, 23 und 19 Jahren.
Am 30. Januar 1986 bat der Antragsteller um ein Personalgespräch u.a. wegen "wichtiger Ausbildungswechsel im Herbst 1986" seiner beiden jüngeren Töchter und wegen eines geplanten Immobilienerwerbs im Raum Stuttgart. Das Personalgespräch fand am 12. März 1986 beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P V 5 - statt. In dem hierüber gefertigten Vermerk vom 13. März 1986 ist u.a. ausgeführt:
"1. OTL K... erbat das Personalgespräch, um sich über zukünftige Laufbahn- und Verwendungsmöglichkeiten zu informieren. Ein wesentliches Anliegen ist, möglichst im Bereich der MAD-Gruppe ... für den Rest seiner Dienstzeit zu verbleiben.
...
2. Aussagen P V 5:
...
- Eine Veränderung vom derzeitigen Dienstposten DezLtr ZA MADGrp ... wird derzeit nicht angestrebt. Sie wird auch seitens BMVg P V 5 nicht forciert.
- Ein verbleiben für die Restdienstzeit (7 Jahre) in S... wurde nicht zugesagt. Eine Veränderung ggf. als DezLtr ins MAD-Amt kann durchaus bei dienstlicher Notwendigkeit im Bereich des Möglichen liegen."
Am 12. November 1986 wurde mit dem Antragsteller durch den Referenten BMVg - P V 5 (3) - in S... ein weiteres Personalgespräch geführt. Der hierüber angefertigte Vermerk lautet:
"1) OTL K... wurde eröffnet, daß er bis spätestens 10/87 ins MAD-Amt versetzt werden soll.
2) Diese Absicht entspricht nicht den Wünschen des Offiziers; wenn es jedoch aus dienstlichen Gründen - diese wurden erläutert - unabdingbar ist, bittet OTL K... aus familiären Gründer - Versorgung und Ausbildung seiner Töchter in S... - erst zum 1.10.1987 versetzt zu werden."
Mit Fernschreiben des BMVg - P V 5 - vom 30. Januar 1987 an die MAD-Gruppe ... - Kommandeur (Kdr) - wurde die Versetzung des Antragstellers mit Wirkung vom 1. Oktober 1987 zum MAD-Amt in K... in der Verwendung als "MADStOffz, DezLtr (Abt röm 2)" angekündigt. Die Angabe der Abteilung II wurde am 3. Februar 1987 in Abteilung I geändert.
Mit Schreiben vom 9. Februar 1987 teilte der Antragsteller dem BMVg - P V 5 - mit, mit der geplanten Versetzung nicht einverstanden zu sein und er bat um Überprüfung der Planung und um ein längeres Belassen in S.... Zur Begründung trug er im wesentlichen vor:
Seine jüngste Tochter besuche die Klasse 11 eines beruflichen Gymnasiums. Die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife könne "nur noch mit Gültigkeit für Baden-Württemberg erworben werden". Die anschließende Berufsausbildung müsse in Baden-Württemberg durchgeführt werden. Die beiden anderen Töchter befänden sich in Ausbildungs- bzw. Berufsverhältnissen bei Verwaltungsbehörden, die ebenfalls nur in Baden-Württemberg fortgesetzt werden könnten. Die geplante Versetzung sei mit keiner dienstlichen oder persönlichen Förderung verbunden, reiße ihn aus dem durch Kinder und Ehefrau geprägten Familienschwerpunkt und bewirke, daß er in sechs Jahren auf eigene Kosten von K... nach S... zurückziehen müsse. Die nur vage dargelegten dienstlichen Gründe für die geplante Versetzung vermöge er nicht anzuerkennen; es gebe ebenso gewichtige dienstliche Gründe für das Belassen auf seinem bisherigen Dienstposten. Er habe den Eindruck, daß Gründe, die ihm nicht genannt würden, zu der Versetzungsplanung geführt hätten. Es sei zunächst der Entschluß gefaßt worden, ihn auf jeden Fall zu verändern, um dann eine "schon irgendwie passende Verwendung" zu suchen. Den Hinweis auf die im Bericht der Kommission zur Überprüfung des MAD erwähnte mangelnde Innovationsfreudigkeit und Motivationsverluste durch zu lange Stehzeiten vermöge er weder zu akzeptieren noch als ernsthaftes Argument gelten zu lassen.
Der BMVg - P V 5 (3) - teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 25. Februar 1987 mit, er habe das Anliegen des Antragstellers mit dem Ergebnis überprüft, daß an der mit dem Fernschreiben vom 30. Januar 1987 angekündigten Versetzungsplanung aus dienstlichen Gründen festgehalten werden müsse.
Mit Fernschreiben vom 4. März 1987, dem Antragsteller zur Kenntnis gegeben am 6. März 1987, verfügte der BMVg - P V 5 - die Versetzung des Antragstellers mit Wirkung vom 1. Oktober 1987 zum MAD-Amt in K... als MAD-Stabsoffizier und DezLtr in der Abteilung I. Die förmliche Versetzungs- und Kommandierungsverfügung Nr. 0029 erging unter dem 24. März 1987.
Mit Schreiben vom 16. März 1987, das am 17. März 1987 beim BMVg einging, legte der Antragsteller wegen der zum 1. Oktober 1987 verfügten Versetzung "Beschwerde über BMVg - P V 5 -" ein. Der BMVg hat die Beschwerde nach einer entsprechenden Erklärung des Antragstellers vom 4. Mai 1987 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit seiner Stellungnahme vom 4. Juni 1987 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller nimmt auf die in seinem Schreiben vom 9. Februar 1987 dargelegten Gründe Bezug und trägt ergänzend vor: Eine ausgewogene und ernsthafte Güterabwägung zwischen den Komponenten militärischer Erfordernisse und Familie mit ihrem sozialen Umfeld habe nicht stattgefunden. Notwendige dienstliche Gründe für die Versetzung seien für ihn nicht erkennbar; er vermöge keine transparente, sachgerechte und am Menschen orientierte Personalführung zu erkennen. Aus seiner Sicht beruhe die Versetzung auf Zweckmäßigkeitsgründen, die ihm nicht offen und "auch nicht nur halbwegs plausibel" erläutert worden seien. Er vermute "ganz andere Gründe" und verweise auf seine Beschwerde vom 19. Dezember 1986 (Beschwerde gegen den "Bericht über die Ursachen der Selbsttötung von Oberstleutnant ... S..., zuletzt MAD-Gruppe ..." - Verfahren 1 WB 84/87). Ihm scheine, daß eine ganz bestimmte Person aus ihm bisher vorenthaltenen Gründen seine Versetzung "betrieben" habe. Bei dem Personalgespräch am 12. November 1986 sei die geplante Versetzung längst beschlossene Sache gewesen und er sei erstaunt gewesen, als ihm am 19. Dezember 1986 der Chef des Stabes MAD-Amt fernmündlich sinngemäß erklärt habe, daß nicht das MAD-Amt, sondern P V 5 mit der Versetzung "angefangen" habe. In völligem Gegensatz zu den Intentionen im März 1986 sei es nun plötzlich doch zur Forcierung gekommen. Als er zudem vor ca. acht Monaten um die Verwendung als DezLtr im Abwehrbereich Personelle Sicherheit in S... gebeten habe, sei ihm bedeutet worden, daß er für eine solche Verwendung nicht mehr in Frage komme. Es müsse ihm daher wie Hohn in den Ohren klingen, wenn er nunmehr aus dienstlichen Gründen als DezLtr im Abwehrbereich Personelle Sicherheit in K... verwendet werden solle. Bemerkenswert und merkwürdig sei, daß bei der MAD-Gruppe ... von dem "Personalmodell MAD" - wonach der Kdr "MAD-Dauerverwender" und der Stellvertreter "MAD-Zeitverwender" oder entsprechend umgekehrt sein solle - abgewichen werde, denn der jetzige Kdr wie auch der für ihn, den Antragsteller, vorgesehene Nachfolger würden als "Zeitverwender" gelten. Sein neuer Dienstposten könne von seiner Wertigkeit nicht mit dem eines StvKdr verglichen werden; es sei in keiner weise nötig, für diesen Dienstposten im MAD-Amt nur einen StvKdr einer MAD-Gruppe vorzusehen. Es sei absurd, auf diesem Dienstposten seine Geeignetheit für eine A-16-Verwendung überprüfen zu wollen, zumal sich die Überprüfung sinnvollerweise auf die Stelle des Abteilungsleiters I beziehen müßte und es sich bei dieser um eine mit einem Juristen zu besetzende Beamtenstelle handele.
Er beantragt,
die Versetzungs- und Kommandierungsverfügung Nr. 0029 des BMVg - P V 5 - vom 24. März 1987 aufzuheben.
Der BMVg beantragt,
das Begehren zurückzuweisen.
Er trägt vor, der Antrag sei unbegründet. Für die Verwendung des Antragstellers im MAD-Amt bestehe ein dienstliches Bedürfnis ebenso wie für seine Wegversetzung vom Dienstposten des StvKdr der MAD-Gruppe .... Der Dienstposten eines MAD-Stabsoffiziers und DezLtr (Oberstleutnant A 15) im Abwehrbereich 1 in der Abteilung I des MAD-Amtes sei zum 1. Oktober 1987 frei und damit nachzubesetzen. Der Antragsteller, der von Oktober 1981 bis September 1984 DezLtr 1 der MAD-Gruppe ... gewesen sei, verfüge über einen geeigneten Verwendungsvorlauf. Abgesehen davon weise seine Beurteilung zum 30. September 1985 einen Verwendungsvorschlag nach A 16 (Abteilungsleiter im MAD-Amt) aus. Dies gelte es auf dem neuen Dienstposten zu überprüfen. Schließlich ermögliche die Versetzung des Antragstellers ins MAD-Amt die weitere Umsetzung des "Personalmodells MAD", da sein bisheriger Dienstposten mit einem "Zeitverwender", d.h. mit einem nicht dauernd im MAD tätigen Offizier, nachbesetzt werden könne. Der Nachfolger des Antragstellers auf dem Dienstposten des StvKdr MAD-Gruppe ... sei trotz zweier Vorverwendungen im MAD bzw. im Bundesministerium der Verteidigung - Fü S II 6 - von zusammen sechs Jahren nach dem "Personalmodell MAD" als "Zeitverwender" anzusehen. Der derzeitige Kdr MAD-Gruppe ... (ebenfalls "Zeitverwender") scheide im Oktober 1988 aus und werde durch einen "Dauerverwender", dem bereits eine Zusage erteilt worden sei, ersetzt. Daß sich bis Oktober 1988 zwei "Zeitverwender" auf diesen Dienstposten befänden, sei unschädlich; ein zeitgleicher Wechsel auf beiden Führungsdienstposten wäre unzweckmäßig. Außer dem Antragsteller sei keiner der StvKdr der MAD-Gruppen ... bis ... und ... für die Verwendung im MAD-Amt in Betracht gekommen, weil diese Offiziere entweder keinen Verwendungsvorlauf im Abwehrbereich 1 aufwiesen, es sich um "Zeitverwender" handle, gerade ein Kommandeurwechsel stattgefunden habe oder ihre Versetzung deswegen untunlich sei, weil in ihrer MAD-Gruppe die Nachbesetzung des Kdr-Dienstpostens mit einem "Zeitverwender" geplant sei. Daß sich die Personalführung nicht entschieden habe, den Antragsteller erneut als DezLtr 1 in S... zu verwenden, schließe einen Einsatz im MAD-Amt in diesem Abwehrbereich nicht aus. Die vom Antragsteller aufgeführten persönlichen Belange stünden einer Versetzung nicht entgegen. Soweit Umzugsverzögerungsgründe in Betracht kämen, seien diese bei der Entscheidung über die Gewährung von Trennungsgeld zu berücksichtigen. Schließlich könne von einem "völligen Gegensatz" zwischen den Planungsabsichten im März 1986 und der jetzt getroffenen Entscheidung nicht die Rede sein. Dem Antragsteller sei seinerzeit die begehrte Zusage eines Verbleibs in S... ausdrücklich unter Hinweis auf eine mögliche Veränderung ins MAD-Amt verweigert worden.
Auf ein Aufklärungsschreiben des Vorsitzenden des Senats vom 16. Juni 1987, in dem unter anderem dem Antragsteller aufgegeben wurde, gegebenenfalls im einzelnen substantiiert unter Angabe von Beweismitteln darzulegen, aus welchen Gründen aus seiner Sicht die Versetzung erfolgt sei, ob er insbesondere die Behauptung aufstelle, er sei wegen einer Äußerung der Witwe des Oberstleutnants S... versetzt worden, trägt der Antragsteller ergänzend vor: Ende Juli 1986 sei durch das MAD-Amt dem BMVg der "Bericht über die Ursachen der Selbsttötung des Oberstleutnants S..." vorgelegt worden. Wie ihm scheine, habe mit Beginn des zweiten Halbjahres 1986 der Kdr MAD-Gruppe ... sein Verhalten ihm, dem Antragsteller, gegenüber grundlegend geändert: Klärende Gespräche hätten nicht mehr stattgefunden, Meinungsverschiedenheiten seien nicht in offener Erörterung geklärt worden, Gelegenheit zu Gegenvorstellungen habe er selten erhalten. Der Kdr habe verschwommene Andeutungen gemacht, wie etwa - sinngemäß -, daß er (der Antragsteller) sich nicht mehr länger in der Gruppe halten könne oder daß Frau S... auch ihn belastet habe. Entgegen seiner ausdrücklichen Bitte habe der Kdr "völlig absurde und absolut falsche Verdächtigungen", die ein damaliger Angehöriger des MAD-Amtes in einem Schreiben im Juni 1986 an den Kdr erhoben habe, nicht aufgeklärt bzw. widerlegt. Dem Tenor des Schreibens sei zu entnehmen gewesen, daß "irgendwer aus dem Hinterhalt gegen mich schießen" wolle. Am 14. August 1986 sei der Kdr MAD-Gruppe ... in Köln unter anderem auch beim Amtschef des MAD-Amtes gewesen, ohne dort über seine, des Antragstellers, Versetzung gesprochen haben zu wollen. Das glaube er nicht. Er sei auch in dem Glauben gelassen worden, von der Besprechung von Personalangelegenheiten bei der Tagung der MAD-Kdr vom 16. bis 18. September 1986, an der auch der Kdr MAD-Gruppe ... teilgenommen habe, nicht betroffen gewesen zu sein. Am 25. September 1986 sei er ohne Angabe von Gründen fernschriftlich zu einem Personalgespräch am 29. Oktober 1986 beim BMVg befohlen worden. Sein Kdr habe ihm am 13. Oktober 1986 auf entsprechende Frage erklärt, er könne sich nichts vorstellen, wisse von nichts und habe mit der Sache nichts zu tun. Bei dem dann - nachdem der Termin vom 29. Oktober 1986 aufgehoben worden sei - am 12. November 1986 mit dem zuständigen Referenten P V 5 geführten Personalgespräch habe der Referent unter anderem geäußert, er, der Antragsteller, solle doch an die nächste Beurteilung denken und gerade deshalb die MAD-Gruppe ... verlassen, der Kdr habe seinen eigenen Stil und wolle unbedingt einen anderen Stellvertreter. Es habe festgestanden, daß er aus S... habe entfernt werden sollen. Nach langem Suchen und "Querbewegungen" sei dann endlich ein freier Platz im MAD-Amt für ihn gefunden worden. Es sei eine "Planung ad personam und nicht ad rem" gewesen. Im Dezember 1986 habe man in der Abteilung I des MAD-Amtes noch nicht gewußt, wer "dort eigentlich gehen solle, damit ein Platz für den K... geschaffen werden könne". Der Stabsoffizier aus der Abteilung II des MAD-Amtes, durch dessen Versetzung nach D... als DezLtr ZA/StvKdr zum 1. Oktober 1987 seine, des Antragstellers, Versetzung in das MAD-Amt schließlich angeblich dienstlich notwendig geworden sei, sei zunächst ernsthaft für seinen, des Antragstellers, Dienstposten in S... vorgesehen gewesen. Damit sei erneut bewiesen, daß er unter allen Umständen aus S... habe entfernt werden sollen. An seiner Versetzung seien seines Erachtens "betreibend" beteiligt: Oberst G... - Kdr MAD-Gruppe ... -, Oberst i.G. L... - Chef des Stabes MAD-Amt -, Oberstleutnant W... - BMVg - P V 5 -, Oberst B... - BMVg - P V 5 -. Generalmajor S... - Amtschef MAD-Amt - und Hauptmann V... - S-1-Stabsoffizier MAD-Amt - könnten wohl weitere Angaben machen.
Der BMVg ist der "in einer Vielzahl von Andeutungen erhobenen Behauptung des Antragstellers", daß andere als die ihm genannten Gründe zu seiner Versetzung geführt hätten, entgegengetreten. Der Versuch des Antragstellers, seine Versetzung ins MAD-Amt mit dem "Bericht über die Ursache der Selbsttötung des Oberstleutnant ... S..., zuletzt MAD-Gruppe ... und darin wiedergegebenen Äußerungen der Witwe des Oberstleutnants S... über den Antragsteller in Verbindung zu bringen, sei abwegig. Weder der Inhalt dieses Berichts noch die Existenz einer hiergegen gerichteten Beschwerde des Antragstellers seien dem zuständigen personalführenden Referat im Zeitpunkt der Entscheidung über die angefochtene Versetzung am 25. Februar 1987 bekannt gewesen.
Der jetzige Dienstposten des Antragstellers sei auch nicht gezielt freigemacht worden, um die Versetzung des Antragstellers zu ermöglichen. Vielmehr sei zum 1. Oktober 1987 der Dienstposten des DezLtr ZA/StvKdr MAD-Gruppe ... in D... in folge Zurruhesetzung nachzubesetzen gewesen. Hierfür sei ein Stabsoffizier A 15 aus der Abteilung II ("Abwehr verfassungsfeindlicher Kräfte") des MAD-Amtes ausgewählt worden, dem wiederum ein anderer Stabsoffizier A 15, ebenfalls aus der Abteilung II, nachgefolgt sei. Auf dessen Dienstposten in der Abteilung II sei ein Stabsoffizier versetzt worden, der erst relativ kurze Zeit vorher - in Ermangelung eines entsprechenden Dienstpostens in der Abteilung II - vorrangig zum Zwecke seiner Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 auf den jetzigen Dienstposten des Antragstellers in der Abteilung I ("Personelle Sicherheit") versetzt worden sei. Einschlägige Vorkenntnisse für eine Verwendung in der Abteilung I habe dieser Soldat nicht gehabt. In der nunmehr veränderten Lage habe man sich für dessen Rückkehr in die Abteilung II entschieden, weil er den für die dortige Verwendung erforderlichen Verwendungsvorlauf im Abwehrbereich 2 aufweise und somit effektiver habe eingesetzt werden können. Mit der Rückführung habe somit auch eine zwar fürsorgliche, aber dienstlich nicht sonderlich zweckmäßige Vorentscheidung korrigiert werden können. Der damit freigewordene A-15-Dienstposten in der Abteilung I sei mit einem erfahrenen Stabsoffizier mit einem Verwendungsvorlauf im Abwehrbereich 1 zu besetzen gewesen. Diese Voraussetzungen erfülle der Antragsteller, denn er sei von Oktober 1981 bis September 1984 als DezLtr 1 MAD-Gruppe ... eingesetzt gewesen. Dabei sei auch berücksichtigt worden, daß eine dem Verwendungsvorschlag in der letzten Beurteilung - "AbtLtr (A 16) im MAD-Amt" - entsprechende Planung ohne Unterstützung durch Vorgesetzte im MAD-Amt nicht zu realisieren sei. Es habe in diesem Zusammenhang auch ein dienstliches Bedürfnis für die Wegversetzung des Antragstellers vom Dienstposten des StvKdr MAD-Gruppe ... vorgelegen: Aus dem Bereich der Teilstreitkraft Luftwaffe sei dem MAD ein gut qualifizierter, für die Verwendung als StvKdr geeigneter Oberstleutnant (A 15) angeboten worden. Zur weiteren Realisierung des "Personalmodells MAD" vom 2. Oktober 1986, wonach zwei bis drei Dienstposten DezLtr ZA/StvKdr und drei bis zwei Dienstposten Kdr MAD-Gruppen mit "Zeitverwendern" aus den Teilstreitkräften zu besetzen seien, sei deshalb ein Dienstposten A 15 DezLtr ZA/StvKdr einer MAD-Gruppe freizumachen gewesen. In diesem Zusammenhang seien alle StvKdr MAD-Gruppen mit dem in der Stellungnahme vom 4. Juni 1987 dargelegten Ergebnis betrachtet worden. Der nach D... versetzte Stabsoffizier aus der Abteilung II des MAD-Amtes sei von ihm, dem BMVg - P V 5 -, zu keinem Zeitpunkt für eine Versetzung nach S... in Betracht gezogen worden. Ihm (dem BMVg - P V 5) sei erst durch die auf Grund des Vorbringens des Antragstellers angestellten Ermittlungen bekanntgeworden, daß der Chef des Stabes MAD-Amt ohne Kenntnis und Auftrag der zuständigen personalbearbeitenden Stelle seinerzeit auch diesen Offizier wegen einer Verwendung in S... befragt habe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg sowie die Personalakten des Antragstellers (Hauptteil A, B und C) haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Die angefochtene Versetzung des Antragstellers zum 1. Oktober 1987 auf den Dienstposten eines DezLtr in der Abteilung I des MAD-Amtes in K... ist nicht rechtswidrig.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Über seine Verwendung entscheidet vielmehr der zuständige militärische Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung eines Soldaten ist als unbestimmter Rechtsbegriff voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann vom Senat nur darauf überprüft werden, ob der militärische Vorgesetzte bei seiner Entscheidung den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog, ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 53, 95; 73, 51 f. [BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 57/78]).
Die Anfechtung einer Versetzung ergreift grundsätzlich die Weg- und die Zuversetzung. Es steht dem Vorgesetzten frei, ob er - wie in der Regel - das für eine Versetzung erforderliche dienstliche Bedürfnis allein damit begründet, daß ein Dienstposten frei wird und nachbesetzt werden muß, ob er die Versetzung allein darauf stützt, daß die Wegversetzung eines Soldaten aus seiner bisherigen Verwendung dringend geboten ist oder ob er die Notwendigkeit einer Versetzung damit begründet, daß er sowohl für die Zuversetzung als auch für die Wegversetzung ein dienstliches Bedürfnis behauptet und näher dargelegt (vgl. BVerwGE 76, 255, 256) [BVerwG 29.08.1984 - 1 WB 79/82].
Im vorliegenden Fall hat der BMVg das für die angefochtene Versetzung erforderliche dienstliche Bedürfnis hauptsächlich auf die Notwendigkeit der Zuversetzung gestützt, aber ein solches auch für die Wegversetzung behauptet und dargetan.
Für die Zuversetzung bestand ein dienstliches Bedürfnis, da zum 1. Oktober 1987 der Dienstposten eines DezLtr (A 15) in der Abteilung I des MAD-Amtes frei wurde und nachzubesetzen war.
Das Freiwerden des Dienstpostens beruhte nach dem auch vom Antragsteller nicht bestrittenen Vorbringen des BMVg im Ursprung auf der Notwendigkeit, den Dienstposten des DezLtr ZA/StvKdr MAD-Gruppe ... zum 1. Oktober 1987 nachzubesetzen, und der hierzu getroffenen Auswahl eines Stabsoffiziers (A 15) aus der Abteilung II des MAD-Amtes. Daß dieser Offizier gezielt ausgewählt wurde, damit ein Dienstposten im MAD-Amt für den Antragsteller frei würde, hat der Antragsteller nicht substantiieren können. Der BMVg hat in diesem Zusammenhang glaubhaft dargelegt, diesen Offizier zu keinem Zeitpunkt für eine Verwendung auf dem früheren Dienstposten des Antragstellers in Stuttgart vorgesehen zu haben. Auch das weitere Vorbringen des BMVg, der Dienstposten des DezLtr in der Abteilung I sei freigeworden, weil der bisherige Dienstposteninhaber nach relativ kurzer, in erster Linie fürsorglicher Verwendung auf diesem Dienstposten auf einen nunmehr freien A-15-Dienstposten in der Abteilung II zurückversetzt wurde, um wegen seines Verwendungsvorlaufs im Abwehrbereich 2 effektiver eingesetzt werden zu können, ist glaubhaft und ausreichend, die Vermutung des Antragstellers zu entkräften, dieser Dienstpostenwechsel sei nur verfügt worden, um die Stelle für ihn, den Antragsteller, freizumachen. Der Antragsteller hat nicht bestritten, daß dieser Offizier für eine Verwendung im Bereich der personellen Sicherheit (Abteilung I) keine einschlägigen Vorkenntnisse hatte. Dessen Wiederverwendung in dem Abwehrbereich, in dem er nach dem MAD-Basislehrgang über verschiedene Speziallehrgänge weitergebildet und eingesetzt wurde, erscheint sachgemäß.
Auch für die Wegversetzung des Antragstellers war ein dienstliches Bedürfnis gegeben. Der BMVg hat unwiderlegt vorgetragen, daß, nachdem von der Teilstreitkraft Luftwaffe ein gut qualifizierter und für die Verwendung als StvKdr einer MAD-Gruppe geeigneter Oberstleutnant (A 15) angeboten worden war, zur weiteren Realisierung des "Personalmodells MAD" vom 2. Oktober 1986 ein entsprechender Dienstposten bei einer der sechs MAD-Gruppen, bei der die Vorgabe des Modells - Kdr = "Dauerverwender", StvKdr = "Zeitverwender" oder umgekehrt - realisiert werden konnte, freizumachen war. Das "Personalmodell MAD" als planerische Vorstellung und die auf ihm beruhenden organisatorischen Maßnahmen unterliegen nicht der Nachprüfung durch den Senat auf ihre Richtigkeit (BVerwGE 53, 95, 97) [BVerwG 11.11.1975 - I WB 24/75].
Daß der BMVg gerade den Antragsteller versetzt und gerade seinen Dienstposten freigemacht hat, ist keine Frage des dienstlichen Bedürfnisses, sondern eine, wie ausgeführt, nur unter dem Gesichtspunkt des Ermessensfehlgebrauchs nachprüfbare Auswahlentscheidung (ständige Rechtsprechung: BVerwGE 43, 215 f.).
Die Versetzung des Antragstellers erweist sich nicht als ermessensfehlerhaft.
Der Antragsteller stellt nicht in Abrede, daß er für die neue Verwendung geeignet ist. Wenn für die Besetzung des freien Dienstpostens eines DezLtr in der Abteilung I, wie der BMVg vorträgt, nur ein erfahrener Stabsoffizier in Betracht kommt, der bereits im Abwehrbereich 1 verwendet worden war, handelt es sich um eine Zweckmäßigkeitsfrage, die - wenn sie ein dienstliches Bedürfnis für eine bestimmte Verwendung eines bestimmten Soldaten begründet - bei der richterlichen Kontrolle einzelner Personalmaßnahmen, außer bei Rechtsverstößen, hingenommen werden muß. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Wehrdienstgerichte, ihre Vorstellungen über die Organisation der Streitkräfte an die Stelle derjenigen der dazu berufenen Organe zu setzen (BVerwGE 53, 95, 97 [BVerwG 11.11.1975 - I WB 24/75]; BVerwG Beschluß vom 17. März 1987 - 1 WB 108/86). Es ist hierbei nicht entscheidend, ob die Anforderungsprofile im einzelnen in die STAN aufgenommen worden sind oder sich aus dem Aufgabenbereich des Dienstpostens ergeben. Die Wehrdienstgerichte können lediglich prüfen, ob ein Soldat im Einzelfall in Anwendung solcher auf ihre Richtigkeit nicht nachprüfbaren Grundsätze in eigenen Rechten verletzt worden ist. Das ist aber hier nicht der Fall. Der Antragsteller war bis September 1984 drei Jahre DezLtr 1 MAD-Gruppe ... und er hatte damit den geforderten Verwendungsvorlauf.
Die Versetzung ist nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil, wie der Antragsteller vorträgt, sein neuer Dienstposten von seiner Wertigkeit nicht mit dem eines StvKdr verglichen werden könne. Der Senat ist stets davon ausgegangen, daß alle im Stellenplan und in der STAN gleich ausgebrachten Stellen gleichwertig sind. Es mag sein, daß es dabei aus der Sicht des betroffenen Soldaten mehr oder weniger attraktive Dienstposten gibt. Eine Herabsetzung oder -stufung liegt in einer dienstgradgerechten Folgeverwendung in derselben Besoldungsgruppe in keinem Fall (BVerwG Beschluß vom 11. August 1982 - 1 WB 22/81). Der Antragsteller ist auch nicht, wie er meint, von vornherein von jeder weiteren Förderung ausgeschlossen. Wenn der BMVg eine künftige mögliche Verwendung des Antragstellers als Abteilungsleiter MAD-Amt entsprechend den Verwendungsvorschlägen auf weitere Sicht in den Beurteilungen 1983 und 1985 erst dann in Betracht zieht, wenn der Antragsteller sich im MAD-Amt bewährt hat und eine entsprechende Verwendung von seinen dortigen Vorgesetzten unterstützt wird, erscheint dies nicht "absurd". Dem Antragsteller ist zudem schon in dem Personalgespräch am 12. März 1986 ausdrücklich erklärt worden, daß seine Versetzung zum MAD-Amt als DezLtr bei dienstlicher Notwendigkeit durchaus im Bereich des Möglichen liege.
Der Antragsteller hat auch nicht die wiederholt vorgetragene Vermutung beweisen können, seine Wegversetzung von der Gruppe ... beruhe auf anderen als den vom BMVg dargelegten dienstlichen Gründen, insbesondere auf dem ihn betreffenden Inhalt des "Berichts über die Ursachen der Selbsttötung von Oberstleutnant Schneider" und dem Betreiben einer "ganz bestimmten Person". Der BMVg hat unwiderlegt vorgetragen, daß der personalführenden Stelle zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Versetzung des Antragstellers am 25. Februar 1987 der Inhalt des Berichts nicht bekannt war. Für die Glaubwürdigkeit dieser Einlassung spricht, daß der in Rede stehende Bericht im Juni 1986 vom Amtschef MAD-Amt als nächstem Disziplinarvorgesetzten des Kdr MAD-Gruppe ... weisungsgemäß dem Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr als Einleitungsbehörde vorgelegt worden ist (vgl. Verfahren 1 WB 84/87). Es besteht kein Anhaltspunkt anzunehmen, daß der Bericht zugleich auch den personalführenden Stellen aller in dem Bericht genannten Personen zur Kenntnis gegeben worden ist. Der BMVg hat darüber hinaus dargelegt, warum er im Zusammenhang der Ermessensüberlegung für die Nachbesetzung des freien Dienstpostens in der Abteilung I des MAD-Amtes und dem dienstlichen Bedürfnis, den Dienstposten eines StvKdr einer MAD-Gruppe freizumachen, den Antragsteller versetzt hat: Die StvKdr MAD-Gruppen ... und ... hätten keinen Verwendungsvorlauf im Abwehrbereich 1; der StvKdr MAD-Gruppe ... sei als "Dauerverwender" unabkömmlich gewesen, weil der Dienstposten des Kdr mit einem "Zeitverwender" besetzt war; der StvKdr MAD-Gruppe ... sei aus dem Dienst ausgeschieden und habe durch einen "Dauerverwender" ersetzt werden müssen, weil auch hier der Dienstposten des Kdr mit einem "Zeitverwender" besetzt war; der StvKdr MAD-Gruppe ... sei wegen des Kdr-Wechsels zum 1. April 1987 nicht verfügbar gewesen, zudem seien für ihn andere Verwendungen geplant. Diese vom Antragsteller nicht widerlegten Erwägungen lassen Ermessensfehler nicht erkennen, auch nicht unter dem Gesichtspunkt, daß es der BMVg in Kauf nahm, bei der MAD-Gruppe ... für ein Jahr beide Dienstposten mit "Zeitverwendern" zu besetzen.
Ob der Kdr MAD-Gruppe ... Vorgesetzte des Antragstellers in der Leitung des MAD-Amtes oder "eine ganz bestimmte Person" bestimmte Vorstellungen oder Wünsche hinsichtlich der weiteren örtlichen Verwendung des Antragstellers hatten, kann dahingestellt bleiben. Der Antragsteller hat einen entsprechenden kausalen Einfluß auf die angefochtene Personalentscheidung des BMVg nicht substantiiert vorgetragen. Seine Einlassungen, er glaube den damaligen Auskünften seines Kdr nicht, im August und September 1986 bei dessen Gesprächen mit dem Amtschef MAD-Amt nicht auch über seine, des Antragstellers, Versetzung gesprochen und im Oktober 1986 nichts von einer Versetzung gewußt zu haben, sind ebensowenig geeignet, das Vorbringen des BMVg hinsichtlich der Auswahlentscheidung als unglaubwürdig oder unvollständig erscheinen zu lassen, wie der bloße Hinweis, daß dem Tenor eines Schreibens eines damaligen MAD-Angehörigen an den Kdr MAD-Gruppe ... zu entnehmen gewesen sei, "irgendwer aus dem Hinterhalt" wolle gegen ihn "schießen". Allein auf Grund dieser subjektiven Einschätzung bedarf es keiner weiteren dienstlichen Äußerungen der vom Antragsteller benannten Angehörigen des MAD-Amts oder der MAD-Gruppe ..., die seines Erachtens "betreibend" an seiner Versetzung beteiligt gewesen sein sollen, zumal der Antragsteller selbst vorgetragen hat, am 19. Dezember 1986 habe ihm der Chef des Stabes MAD-Amt fernmündlich sinngemäß erklärt, "nicht das MAD-Amt habe mich" (den Antragsteller) "gewollt, sondern die Abteilung P habe mit der Versetzerei ... angefangen".
Der Antragsteller beruft sich auch ohne Erfolg darauf, daß der BMVg seine familiäre Situation nicht hinreichend berücksichtigt habe. Als Berufssoldat hat der Antragsteller freiwillig die Verpflichtung zur jederzeitigen Versetzbarkeit übernommen, und er muß es deshalb hinnehmen, wenn durch eine als notwendig angesehene Versetzung persönliche Belange berührt werden. Soweit die damit verbundenen Schwierigkeiten und Nachteile das übliche Maß an Unannehmlichkeiten nicht überschreiten, verdient das Interesse der Bundeswehr, den Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, grundsätzlich Vorrang vor den persönlichen Interessen des Betroffenen (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschlüsse vom 9. Dezember 1986 - 1 WB 68/85 - und vom 25. November 1987 - 1 WB 58/87). Die vom Antragsteller vorgetragenen persönlichen Probleme überschreiten dieses übliche Maß nicht. Insbesondere steht die schulische Situation und die Ausbildung der beiden 19 und 23 Jahre alten Töchter des Antragstellers der Versetzung nicht entgegen. Gegebenenfalls auftretende Schwierigkeiten halten sich im Rahmen vergleichbarer Belastungen bei Versetzungen anderer Soldaten mit schulpflichtigen oder in der Ausbildung befindlichen Kindern. Es ist nicht ersichtlich, daß die Ausbildung als Folge der Versetzung des Antragstellers nicht weitergeführt werden könnte.
Sofern der Antragsteller nach dem Personalgespräch im März 1986 im Raum S... ein Eigenheim erworben hat, muß er das damit verbundene Risiko selbst tragen (ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 63, 210, 215 [BVerwG 27.03.1979 - 1 WB 193/78]; BVerwG Beschluß vom 25. November 1987 - 1 WB 58/87); dem Antragsteller ist in dem Personalgespräch ein Verbleiben in S... ausdrücklich nicht zugesagt worden.
Der Antrag ist nach alledem als unbegründet zurückzuweisen. Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht für gegeben erachtet.
Seide
Wolbring
Schwarz
Walisch