Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.11.1987, Az.: BVerwG 1 WB 58/87
Beschwerde eines Soldaten gegen seine Versetzung; Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung in der Sache; Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung; Rechtmäßigkeit einer Versetzungsverfügung und Kommandierungsverfügung; Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Soldaten; Verwendung eines Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.11.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 58/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 18739
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In der Wehrbeschwerde
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 25. November 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
ferner
Oberstleutnant Karlstedt,
Hauptfeldwebel Hoffmann als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Zum Oberfeldwebel wurde er am 1. Oktober 1984 befördert. Nach Abschluß der allgemeinen militärischen Grundausbildung gehörte er seit dem 30. März 1978 der Flugbetriebsstaffel (FlBtrbStff) Jagdbombergeschwader (JaboG) ... in S... - vor Umliederung und Umbenennung 1983: FIBtrbStff Waffenschule der Luftwaffe (WaSLw) ... - an und wurde zuletzt als Funkmechanikermeister eingesetzt. Die letzte planmäßige Beurteilung vom 14. August 1985 schloß mit der zusammenfassenden Beurteilung "3 C" ab. Als Verwendungswunsch auf weitere Sicht hatte der Antragsteller damals Funkmechanikermeister, Süddeutschland, angegeben.
Am 2. Dezember 1986 eröffnete der Staffelchef der FIBtrbStff JaboG ... dem Antragsteller, daß die Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) beabsichtige, den Antragsteller zu einer Lehrprobe an die Technische Schule der Luftwaffe (TSLw) ... nach L... zu kommandieren und bei Eignung dorthin zu versetzen. Der Antragsteller nahm zu dieser Planung aus persönlichen Gründen ablehnend Stellung.
Nachdem die Eignungsüberprüfung als Ausbildungsfeldwebel vom 8. bis 19. Dezember 1986 positiv verlaufen war, unterrichtete die SDL mit Fernschreiben vom 23. Dezember 1986 die Einheit des Antragstellers von der Absicht, den Antragsteller zum 1. April 1987 zur 11./TSLw ... zu versetzen. Der SDL nicht bekannte Versetzungshinderungsgründe sollten gemeldet und der Antragsteller befragt werden, ob er auf die Einhaltung der Drei-Monats-Frist verzichte. Der Antragsteller erklärte unter dem 8. Januar 1987, auf die Einhaltung dieser Frist wegen der Kündigungsfrist seiner Wohnung nicht verzichten zu wollen. Zudem bat er, von der Versetzung aus persönlichen Gründen abzusehen. Die Tätigkeit als Ausbildungsfeldwebel entspreche nicht seiner Veranlagung. An der TSLw ... sei keine Förderungsmöglichkeit für ihn gegeben. Seit 1983 habe er seine Wohnung mit Einbaumöbeln versehen, die er bei einem Umzug nicht mitnehmen könne, so daß ihm ein hoher finanzieller Verlust entstehe. Schließlich wolle er sich verloben, seine Freundin sei aus beruflichen Gründen an S... gebunden und könne nicht nach Bayern umziehen.
Die SDL verfügte am 26. Januar 1987 fernschriftlich die Versetzung des Antragstellers mit Wirkung vom 1. Mai 1987 unter vorangehender Kommandierung vom 1. April 1987 zur 11./TSLw ... als Ausbildungsfeldwebel und Funkmechanikermeister. In dem Fernschreiben wurde darauf hingewiesen, daß der Leiter der SDL der Unterschreitung der Drei-Monats-Frist entsprechend dem Erlaß des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P II 1 - 16-26-04 - vom 5. März 1985 zugestimmt habe. Das Fernschreiben wurde dem Antrag steller am 28. Januar 1987 bekanntgegeben. Die förmliche Versetzungs- und Kommandierungsverfügung Nr. 9252 erging ebenfalls unter dem 26. Januar 1987.
Mit Schreiben vom 29. Januar 1987, bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten eingegangen am selben Tage, legte der Antragstel ler gegen die Versetzung zur 11./TSLw ... Beschwerde ein. Nachdem bis zum 20. März 1987 die Beschwerde noch nicht beschieden worden war, legte der Antragsteller mit Schreiben von diesem Tage "Beschwerde wegen Untätigkeit", bei der SDL eingegangen am 24. März 1987, ein. Der BMVg - P II 5 - legte die als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu wertende Untätigkeitsbeschwerde mit seiner Stellungnahme vom 26. Mai 1987 dem Senat vor.
Der Antragsteller trägt vor, mit der ihm erst am 28. Januar 1987 eröffneten Versetzung und vorangehenden Kommandierung vom 1. Apr 1987 an sei die Drei-Monats-Frist unterschritten, obwohl er darauf nicht verzichtet habe.
Er habe wiederholt betont, daß eine Tätigkeit als Ausbilder nicht seiner Veranlagung entspreche und auch nicht entsprechen werde. In einem so kurzen Zeitraum wie vom 8. bis 19. Dezember 1986 könne seine Eignung zum Ausbildungsfeldwebel nicht festgestellt werden, wobei hinzukomme, daß sein Unterricht eine reine Wiederholung gewesen sei, da das Thema schon in der vorangegangenen Unterrichtsstunde durch den Hörsaalleiter behandelt worden sei. Seine Überprüfungszeit habe in der Theorie 45 Minuten und in der Praxis 30 Minuten betragen.
Er sehe in seiner Versetzung keine dienstliche Notwendigkeit, sondern rein private Interessen seines Nachfolgers. Diesem sei bereits am 5. Januar 1987 die Versetzung zur FlBtrbStff JaboG ... zum 1. April 1987 mitgeteilt worden, so daß seine gegen die Versetzung sprechenden Gründe nicht berücksichtigt worden seien. Da bei seiner Eignungsüberprüfung eine weitere Eignungsüberprüfung mit positivem Ergebnis durchgeführt worden sei und zudem sein Nachfolger bei der FIBtrbStff JaboG ... "gekündigt" habe, bitte er, seinen Antrag - von der Versetzung zur 11./TSLw ... abzusehen - nicht zurückzuweisen.
Der BMVg bittet,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt vor, das dienstliche Bedürfnis für die angefochtene Personalmaßnahme ergebe sich daraus, daß der Dienstposten eines Ausbildungsfeldwebels bei der 11./TSLw ... zum 1. Mai 1987 nachzubesetzen gewesen sei. Die Entscheidung, den Antragsteller für diese Tätigkeit auszuwählen, sei nicht ermessensfehlerhaft. Die Eignungsfeststellung im Dezember 1986 sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Auffassung des Antragstellers, zwei Lehrproben reichten hierzu nicht aus, könne nicht gefolgt werden. Die zur Verfügung stehende Zeit habe vielmehr der eingesetzten Kommission, die aus mehreren erfahrenen Offizieren bestanden habe, genügt, die Eignung des Antragstellers zu beurteilen. Der Selbsteinschätzung des Antragstellers komme dagegen nur eine geringe Aussagekraft zu, zumal sie von dem Wunsch, an seinem alten Standort zu verbleiben, nicht unbeeinflußt sein dürfte. Auch sei in der letzten Beurteilung des Antragstellers das Merkmal "Lehrbefähigung" mit "ziemlich gut" bewertet worden. Für die Besetzung des Dienstpostens eines Ausbildungsfeldwebels bei der 11./TSLw ... bestehe derzeit keine Alternative zu dem Antragsteller. Eine dienstliche Notwendigkeit, den Soldaten wieder auf seinen zum 1. August 1987 freiwerdenden früheren Dienstposten zu versetzen, fehle dagegegen, da für diese Stelle ein vollwertig ausgebildeter Stabsunteroffizier zur Verfügung stehe. Es sei zwar richtig, daß die Eignung eines weiteren Funkmechanikermeisters zum Ausbildungsfeldwebel festgestellt worden sei. Dieser Soldat werde am 1. Oktober 1987 zur 5./TSLw ... versetzt werden.
Die Entscheidung, den Antragsteller zur 11./TSLw ... zu versetzen, sei erst nach Abschluß der Eignungsfeststellung Ende Dezember 1986 unter Einbeziehung der persönlichen Einwände des Antragstellers getroffen worden. Erst nach diesem Zeitpunkt sei dem Versetzungsbegehren des anderen Soldaten zum JaboG ... entsprochen worden. Der Antragsteller habe bereits am 2. Dezember 1986 Gelegenheit gehabt, sich zu der geplanten Personalmaßnahme zu äußern; er sei nach der Eignungsüberprüfung lediglich zu befragen gewesen, ob er der Verkürzung der Drei-Monats-Frist zustimme so daß am 7. Januar 1987 allein der Dienstantrittszeitpunkt noch nicht festgestanden habe.
Die Unterschreitung der dreimonatigen Bekanntgabefrist sei nicht zu beanstanden. Die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Einweisung und Übergabe habe den Dienstantritt am 1. April 1987 zwingend erforderlich gemacht, weil der bisherige Dienstposteninhaber seine neue Tätigkeit bereits am 22. April 1987 habe antreten müssen, um seinerseits die Dienstgeschäfte von seinem zum 1. Mai 1987 nach Djibouti versetzten Amtsvorgänger übernehmen zu können.
Die nach Ansicht des Antragstellers der Versetzung im übrigen entgegenstehenden Gründe hätten kein solches Gewicht, daß sie aus Fürsorgegesichtspunkten dazu zwingen könnten, von der dienstlich gebotenen Personalmaßnahme abzusehen.
Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Personalakten des Antragstellers und die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - haben dem Senat vorgelegen.
II
Der Antragsteller begehrt bei sachdienlicher Auslegung seines Vortrages die Aufhebung der Versetzungsverfügung Nr. 9252 der SDL vom 26. Januar 1987.
Der Antrag ist zulässig.
Mit der als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu wertenden "Beschwerde wegen Untätigkeit" vom 20. März 1987 ist der Senat für die Entscheidung zuständig geworden. Der BMVg hatte über die Beschwerde vom 29. Januar 1987 nicht innerhalb eines Monats entschieden; die weitere Beschwerde ist daher ebenso als Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung in der Sache selbst zu werten wie die Anrufung des Wehrdienstsenates gegen einen die Beschwerde zurückweisenden Bescheid des BMVg (§ 17 Abs. 1 Satz 2, § 21 WBO). Der Antrag ist auch rechtzeitig hinreichend begründet worden (§ 17 Abs. 5 WBO; BVerwGE 63, 84[BVerwG 20.06.1978 - 1 WB 10/77]).
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Die Versetzung des Antragstellers zum 1. Mai 1987 unter vorangehender Kommandierung seit dem 1. April 1987 auf den Dienstposten eines Ausbildungsfeldwebels und Funkmechanikermeisters bei der TSLw ... begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Über seine Verwendung entscheidet vielmehr der zuständige militärische Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung eines Soldaten ist als unbestimmter Rechtsbegriff voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann vom Senat nur darauf überprüft werden, ob der militärische Vorgesetzte bei seiner Entscheidung den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog, ständige Rechtssprechung: vgl. BVerwGE 53, 95; 73, 51 f.[BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 57/78]).
Ein dienstliches Bedürfnis für die vom Antragsteller angefochtene Maßnahme ist gegeben. Der Dienstposten eines Ausbildungsfeldwebels und Funkmechanikermeisters in der 11./TSLw ... war zum 1. Mai 1987 nachzubesetzen (vgl. BVerwGE 43, 215). Für die Kommandierung ergibt sich das dienstliche Bedürfnis daraus, daß, wie der BMVg unwidersprochen und glaubhaft vorgetragen hat, die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Einweisung in die neue Verwendung und der Übergabe der Dienstgeschäfte den Dienstantritt bereits am 1. April 1987 erforderte.
Im Hinblick darauf, daß die Frist von drei Monaten zwischen Dienstantritt und dessen Bekanntgabe nicht eingehalten worden ist, hat entsprechend dem Erlaß des BMVg - P II 1 - vom 5. September 1985 (VMBl 1987, 8) die Entscheidung über den kurzfristigen Dienstantritt, nachdem der Antragsteller sich dazu am 8. Januar 1987 geäußert hat, der Leiter der SDL getroffen. Er ist dabei zu Recht davon ausgegangen, daß der Einsatz des Antragstellers als Ausbilder eine vorherige Einweisung in diese neue Verwendung und eine rechtzeitige Übergabe der Dienstgeschäfte den Dienstantritt am 1. April 1987 zwingend erforderte.
Die förmliche Versetzungs- und Kommandierungsverfügung Nr. 9252 vom 26. Januar 1987 wurde auch erst am 20. Februar 1987 abgesandt, nachdem sie der Leiter der SDL am 18. Februar 1987 unterzeichnet und damit endgültig über die neue Verwendung des Antragstellers zum 1. April 1987 entschieden hat.
Die angefochtene Maßnahme erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft.
Der Antragsteller stellt ernsthaft nicht in Abrede, daß er den Anforderungen einer Verwendung als Ausbildungsfeldwebel gewachsen ist. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob diese Tätigkeit seiner subjektiv eingeschätzten Veranlagung entspricht. Gemäß § 3 SG ist der Soldat nach Eignung, Befähigung und Leistung zu verwenden, und es liegt im Rahmen des Beurteilungsspielraums des zuständigen Vorgesetzten, die Eignung des Antragstellers für die Besetzung des in Frage kommenden Dienstpostens zu bewerten und hierbei von dessen Vorstellungen und Wünschen abzuweichen (vgl. BVerwG Beschluß vom 13. November 1986 - 1 WB 70/86). Sein Einwand, der Zeitraum zur Überprüfung seiner Eignung zum Ausbildungsfeldwebel sei zu kurz und der von ihm erteilte Unterricht sei für die Lehrgangsteilnehmer ein Wiederholungsunterricht gewesen, ist nicht geeignet, das von der eingesetzten Kommission, die aus mehreren erfahrenen Offizieren bestand, festgestellte positive Ergebnis in Frage zu stellen, zumal das Beurteilungsbild nicht gegen eine Verwendung als Ausbilder spricht. Lehrbefähigung, Eignung zur Menschenführung und Durchsetzungsvermögen sind mit "ziemlich gut" (4), Fürsorge für Untergebene und Dienstaufsicht mit "gut" (3) beurteilt. Auch in seiner bisherigen Verwendung war er, wie es sich aus der letzten Beurteilung ergibt, "mit der Anleitung und Einweisung der jungen, noch nicht ausgebildeten Soldaten betraut". Daß es für den Dienstposten des Antragstellers auch andere geeignete Unteroffiziere geben mag, macht die Auswahlentscheidung der SDL nicht ermessensfehlerhaft (BVerwG Beschluß vom 9. Dezember 1986 - 1 WB 77/86). Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, daß bei seiner Eignungsüberprüfung auch ein anderer Soldat mit positivem Ergebnis überprüft worden sei, hat der BMVg unwidersprochen dargelegt, daß dieser Funkmechanikermeister zum 1. Oktober 1987 als Ausbildungsfeldwebel zur 5./TSLw ... - ebenfalls in Untermeitingen - versetzt werde.
Wichtige persönliche Gründe, die die SDL zu einer Änderung ihrer Verwendungsplanung verpflichten könnten, liegen nicht vor. Als Berufssoldat hat der Antragsteller freiwillig die Verpflichtung zur jederzeitigen Versetzbarkeit übernommen, und er muß es deshalb hinnehmen, wenn durch eine als notwendig angesehene Versetzung persönliche Belange berührt werden. Soweit die damit verbundenen Schwierigkeiten und Nachteile das übliche Maß an Unannehmlichkeiten nicht überschreiten, verdient das Interesse der Bundeswehr, den Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, grundsätzlich Vorrang vor den persönlichen Interessen des Betroffenen (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschlüsse vom 5. August 1986 - 1 WB 114/85 - und vom 9. Dezember 1986 - 1 WB 68/86). Die von dem Antragsteller vorgetragenen persönlichen Probleme überschreiten dieses übliche Maß nicht. Wenn schon die an den bisherigen Wohnort gebundene Berufstätigkeit der Ehefrau eines Soldaten und ein dort errichtetes Eigenheim eine Versetzung grundsätzlich nicht hindern (BVerwGE 43, 215, 219[BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]; 73, 51, 53 [BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 79/79]; BVerwG Beschluß vom 17. März 1987 - 1 WB 108/86), gilt für die Freundin und zukünftige Verlobte eines Soldaten und für Investitionen in eine Mietwohnung nichts anderes.
Nach alledem ist der Antrag als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht für gegeben erachtet.
Seide
Wolbring