Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.05.1998, Az.: BVerwG 1 WB 30.98
Klage gegen die Versetzung eines Soldaten; Anspruch auf Einsatz an einem bestimmten Ort; Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.05.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 30.98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 30191
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker
am 26. Mai 1998 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit. Seine Dienstzeit ist auf zwölf Jahre und sechs Monate festgesetzt und wird mit Ablauf des 31. Dezember 1999 enden. Zum Hauptmann wurde er am 22. April 1997 befördert.
Nach erfolgreichem Abschluß seines Studiums der Luft- und Raumfahrttechnik an der Universität der Bundeswehr M... wurde der Antragsteller zum 7. April 1994 zum Stab/Fliegende Abteilung (FlgAbt) ... in L... zunächst als Schüler und mit Wirkung vom 1. Januar 1996 als Verbindungshubschrauberoffizier versetzt.
Mit Fernschreiben des Personalamtes der Bundeswehr (PersABw) vom 2. Februar 1998 wurde ihm als Verwendungsplanung mitgeteilt, daß er zum 1. März 1998 für eine Versetzung zum Stab/Stabsstaffel Luftfahrzeugtechnische Abteilung (LfzTAbt) ... in L... als Luftfahrzeugtechnischer Offizier (LfzTOffz) vorgesehen sei.
In seiner Stellungnahme vom 9. Februar 1998 trug der Antragsteller vor, daß er mit der Verwendungsplanung aus privaten und dienstlichen Gründen nicht einverstanden sei. Er wies insbesondere darauf hin, daß die von ihm fest angestrebte zivilberufliche Tätigkeit nach Beendigung seiner Dienstzeit als Testpilot bei der Firma Eurocopter im Falle seiner Versetzung auf den geplanten Dienstposten nicht mehr möglich sei, da er dann die Mindestflugstundenzahl nicht erreichen könne, die verbleibende Restdienstzeit im Hinblick auf die noch zu erwerbenden Ausbildung- und Tätigkeitsnachweise (ATN) eine für die LfzTAbt sinnvolle Verwendungdauer ausschließe und er auf Grund seiner bisher erworbenen hohen Qualifikation zu dem kleinen Personenkreis gehöre, der grundsätzlich für einen Einsatz im Rahmen DFOR oder EvacOp in Frage komme.
Der Kommandeur des Heeresfliegerregiment (HFlgRgt) ... beantragte in seiner Stellungnahme vom 11. Februar 1998, aus persönlichen und dienstlichen Gründen von der Verwendungsplanung Abstand zu nehmen.
Ebenfalls mit Schreiben vom 9. Februar 1998 beantragte der Antragsteller die Beteiligung der zuständigen Vertrauensperson und erteilte dieser die Erlaubnis zur Einsicht in alle für die Bearbeitung notwendigen Personalakten. Die Vertrauensperson der Offiziere Stab/Flugbetriebsstaffel (FlBtrbStff) FlgAbt ... wurde hiervon vom Staffelkapitän unter Bekanntgabe des Fernschreibens des PersABw vom 2. Februar 1998 in Kenntnis gesetzt. Sie bat mit Schreiben vom 9. Februar 1998 um umfassende Information und Einsicht in die vollständigen Akten der Verwendungsplanung. Diesen Antrag, den der Staffelkapitän unter dem 31. März 1998 weiterleitete, wies das PersABw mit Bescheid vom 7. Mai 1998 mit der Begründung zurück, daß die Vertrauensperson gegenüber dem PersABw keinen Beteiligungsanspruch habe, sondern daß sich der Anspruch auf umfassende Information nur gegen den zuständigen Disziplinarvorgesetzten richte.
Mit Fernschreiben vom 25. März 1998, das dem Antragsteller am 30. März 1998 eröffnet wurde, verfügte das PersABw dessen Versetzung mit Wirkung vom 1. April 1998 entsprechend der ihm mitgeteilten Planung. Als voraussichtliche Verwendungsdauer wurde der 31. Dezember 1999 angegeben.
Mit Schreiben vom 31. März 1998, das am selben Tage beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) einging, legte der Antragsteller gegen die Versetzung Beschwerde ein und beantragte gleichzeitig, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen. Für den Fall, daß diesem Antrag nicht entsprochen werde, beantragte er die "Herstellung der aufschiebenden Wirkung durch einstweilige Verfügung des Wehrdienstgerichts (§ 17 Abs. 6 WBO) und unmittelbare Vorlage an das zuständige Gericht".
Mit Bescheid vom 31. März 1998 lehnte es der BMVg - PSZ III 5 - ab, die Vollziehung der Personalmaßnahme bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen und legte den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit seiner Stellungnahme vom 11. Mai 1998 dem Senat zur Entscheidung vor.
Der Antragsteller trägt zur Begründung vor:
Die ihm erstmals am 5. Februar 1998 angekündigte Versetzung verstoße gegen die Richtlinien zur Versetzung von Soldaten. Er habe dringende dienstliche Gründe für den Verbleib in seiner Verwendung als Luftfahrzeugführer in der FlgAbt ... geltend gemacht, die auch von seinem damaligen Regimentskommandeur als berechtigt anerkannt worden seien. Die Expertenmeinung des Regimentskommandeurs als nicht relevant zu bezeichnen, verwundere ihn sehr. Weder die Rechtmäßigkeit noch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung, insbesondere im Hinblick auf seine und die seines Nachfolgers sehr kostenintensive Spezialausbildung und auf die personelle Situation in der FlBtrbStff/FlgAbt ..., seien für ihn nachvollziehbar. Auch sei ein versetzungswilliger Oberleutnant aus seiner Staffel mit entsprechenden Studienvoraussetzungen und ausreichender Restdienstzeit, für den eine Versetzung auf den vorgesehenen Dienstposten LfzTOffz eine tatsächliche Förderung bedeuten würde, ohne Begründung nicht berücksichtigt worden. Schließlich sei die verfügte Versetzung auch deshalb rechtswidrig, weil eine den Anforderungen genügende Anhörung der Vertrauensperson nicht erfolgt sei; diese sei vor allem nicht umfassend unterrichtet worden. Ihm entstünden auch nicht wiedergutzumachende Nachteile, denn sein Nachfolger sei inzwischen zuversetzt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 eingewiesen worden. Dessen Umzug stehe unmittelbar bevor.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung führt er aus:
An der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme bestünden keine durchgreifenden Zweifel und für den Antragsteller seien bei sofortigem Vollzug auch keine unzumutbaren Nachteile erkennbar.
Das dienstliche Bedürfnis für dessen Versetzung liege darin, daß der Dienstposten bei der LfzTAbt ... ab 1. März 1998 frei sei und nachbesetzt werden müsse. Der Antragsteller sei auf Grund seines Studiums und seiner Erfahrung als Luftfahrzeugführer für den Dienstposten uneingeschränkt geeignet. Dem stünden weder die Stellungnahme des Regimentskommandeurs noch die verbleibende Restdienstzeit des Antragstellers entgegen. Da die angefochtene Versetzung nicht mit einem Wechsel des Standortbereichs verbunden sei, liege auch kein Verstoß gegen die Versetzungsrichtlinien vor. Die beantragte Beteiligung der zuständigen Vertrauensperson durch den Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers habe stattgefunden. Dem Antrag der Vertrauensperson auf weitere Akteneinsicht und Information komme für das Verfahren keine eigenständige Bedeutung zu. Zwar habe es der Disziplinarvorgesetzte unterlassen, die Äußerung der Vertrauensperson zu der angefochtenen Personalmaßnahme der personalbearbeitenden Stelle mitzuteilen, so daß diese das Ergebnis der Anhörung nicht in ihre Personalentscheidung habe einbeziehen können. Allerdings hätte sich die Vertrauensperson auch zu dem Anhörungsgegenstand tatsächlich nicht geäußert. Ihr werde über die eigentlichen Anhörungspflichten hinaus nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der Versetzung eingeräumt werden. Andere Offiziere der FlBtrbStff HFlgRgt ... oder der LfzTAbt ... stünden zur Zeit für eine Förderung nach A 11 nicht heran. Schließlich habe der Antragsteller keinen Anspruch auf Zurückstellung dienstlicher Belange hinter seine privaten beruflichen Interessen. Die Inübunghaltung auch während seiner neuen Verwendung sei bereits angeordnet worden, so daß der Antragsteller seine fliegerische Erlaubnis und Berechtigungen aufrechterhalten könne und gegebenenfalls für fliegerische Einsätze bzw. Ausbildungsvorhaben des Verbandes zur Verfügung stehe.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 442/98 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde vom 31. März 1998 gegen die Versetzungsverfügung vom 25. März 1998 anzuordnen, ist zulässig (vgl. §§ 21, 17 Abs. 6 Satz 2 und 3 WBO), aber nicht begründet.
Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor persönlichen Belangen eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Versetzungsverfügung kommt nur dann in Betracht, wenn sich bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben und dem Soldaten durch die sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [ff.]>, vom 29. Dezember 1993 - BVerwG 1 WB 90.93 - und vom 13. Mai 1998 - BVerwG 1 WB 26.98 -).
Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Die angefochtene Versetzung ist weder offensichtlich rechtswidrig noch entstehen dem Antragsteller durch ihre sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile.
Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis hierfür besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. Beschluß vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>). Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die Ermessensausübung durch den zuständigen Vorgesetzten kann dagegen vom Gericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), d.h., ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr.: vgl. Beschluß vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]> m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.
Für die Versetzung des Antragstellers zum 1. April 1998 zur LfzTAbt ... als LfzTOffz besteht ein dienstliches Befürfnis, weil, wie der BMVg unwidersprochen vorgetragen hat, der Dienstposten frei und nachzubesetzen war (vgl. Beschluß vom 29. August 1984 - BVerwG 1 WB 79.82 - <BVerwGE 76, 255>; Nr. 5 Buchst. a der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 <VMBl S. 76>). Daß der Antragsteller für diesen Posten geeignet ist, wird von ihm nicht ernsthaft in Abrede gestellt. Sofern er sich für die neue Verwendung einer zusätzlichen Ausbildung unterziehen muß, ist er hierzu gemäß § 7 SG dienstlich verpflichtet (Beschlüsse vom 9. Dezember 1986 - BVerwG 1 WB 68.86 - und vom 21. Juni 1989 - BVerwG 1 WB 11.89 -). Ein Absehen von der neuen Verwendung wäre nur dann geboten, wenn sie für ihn unzumutbar wäre (vgl. Beschluß vom 29. November 1988 - BVerwG 1 WB 65.88 -). Das ist jedoch nicht der Fall.
Daß daß PersABw den Antragsteller und nicht einen anderen Soldaten auf den Dienstposten bei der LfzTAbt ... versetzt hat, läßt einen Ermessensfehler nicht erkennen. Der Antragsteller kann sich insoweit weder auf seine erworbenen Qualifikationen für eine fliegerische Verwendung in seiner bisherigen Einheit und für einen möglichen fliegerischen Einsatz im Rahmen DFOR oder EvacOp noch auf eine infolge notwendiger Einarbeitung und Erwerb einer neuen ATN nur kurze verbleibende Restdienstzeit berufen. Die Frage, ob der zuständige Vorgesetzte einen Soldaten aus dienstlicher Sicht richtig oder falsch einsetzt, berührt letzteren nicht in seinen Rechten. Die Frage der Zweckmäßigkeit einer Personalentscheidung unterliegt nicht der gerichtlichen Kontrolle (vgl. Beschlüsse vom 11. April 1989 - BVerwG 1 WB 84.88-, vom 25. März 1995 - BVerwG 1 WB 49.94 - und vom 27. November 1996 - BVerwG 1 WB 78.96 -). Der Soldat hat auch keinen Anspruch darauf, daß der Dienstherr seine dienstlich gewonnenen Kenntnisse und Befähigungen sinnvoll nutzt (vgl. Beschluß vom 29. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 101, 102.91 - <NZWehrr 1994, 247>).
Die angefochtene Maßnahme erweist sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt als ermessensfehlerhaft, daß der Antragsteller als Hubschrauberführer für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst eine Tätigkeit als Testpilot anstrebt und befürchtet, die hierfür erforderliche Mindestflugstundenzahl nicht zu erreichen. Abgesehen davon, daß der Antragsteller nach dem Vortrag des BMVg zur fliegerischen Inübunghaltung verpflichtet ist, muß er sich insoweit entgegenhalten lassen, daß der BMVg über seine gesetzlichen Verpflichtungen hinaus (vgl. §§ 4, 5 und 5a SVG) nicht verpflichtet ist, ihm unter Zurückstellung militärischer Belange im Rahmen seiner Ermessensausübung optimale Bedingungen für einen Anschlußberuf zu verschaffen (vgl. Beschluß vom 26. November 1996 - BVerwG 1 WB 80.96 - m.w.N.).
Soweit der Antragsteller auf die befürwortende Stellungnahme seines Regimentskommandeurs verweist, verkennt er die Bedeutung derartiger Äußerungen. Stellungnahmen höherer Vorgesetzter zu beabsichtigten Verwendungsentscheidungen und zu Verwendungswünschen des Soldaten hat der für die Verwendungsentscheidung zuständige Vorgesetzte zwar in seine Überlegungen einzubeziehen, der ihm zustehende Ermessensspielraum wird dadurch aber nicht eingeengt. Der Soldat kann aus ihnen keine Ansprüche herleiten.
Die angefochtene Maßnahme erweist sich schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt als offensichtlich rechtswidrig, daß sich die Vertrauensperson des Antragstellers nicht vor dem Erlaß der Versetzungsverfügung geäußert hat. Sie hatte Gelegenheit, sich hierzu gegenüber dem damaligen nächsten Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers, dem Staffelkapitän der FlBtrbStff/FlgAbt ..., zu äußern. Wenn sie hiervon abgesehen hat, war die personalbearbeitende Stelle rechtlich nicht gehindert, die ihr dienstlich erforderlich erscheinende Personalmaßnahme zu treffen. Einen Anspruch gegenüber der personalbearbeitenden Stelle auf Akteneinsicht hat die Vertrauensperson nicht (Beschluß vom 18. Januar 1994 - BVerwG 1 WB 14.93 - <BVerwGE 103, 65 = NZWehrr 1994, 117>).
Daß dem Antragsteller mit der sofortigen Vollziehung der Versetzung nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden, ist nicht ersichtlich. Seine fliegerische Erlaubnis und die sich daraus ergebenden Berechtigungen kann er aufrechterhalten. Im übrigen hätte sein Nachfolger auf dem Dienstposten bei der FlgAbt ... nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keinen Anspruch darauf, auf dem neuen Dienstposten zu verbleiben, wenn sich die angefochtene Versetzung im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen sollte (stRspr: Beschlüsse vom 20. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 37.83, 113.84 - <BVerwGE 76, 336 [ff.]>, vom 21. November 1995 - BVerwG 1 WB 35.95 - <Buchholz 311 § 17 Nr. 6> und vom 27. Januar 1998 - BVerwG 1 WB 55.97 -).
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist daher zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Wolbring,
Dr. Honnacker