Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.06.1989, Az.: BVerwG 1 WB 11/89
Entlassung eines Soldaten wegen Dienstunfähigkeit; Weiterverwendung eines Soldaten in einer Stabsdiensttätigkeit; Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte örtliche Verwendung; Überprüfung der Ermessensentscheidung des Dienstherrn über die Verwendung eines Soldaten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.06.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 11/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 19950
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 21. Juni 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
ferner
Oberstleutnant Wölken, Feldwebel Erhart als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seit 1964, nach Abschluß der allgemeinen militärischen Grundausbildung, gehörte er dem Gebirgsjägerbataillon (GebJgBtl) ... in B. an. Zunächst wurde er als Militärkraftfahrlehrer (MKL) und infolge der Umgliederung nach dem Heeresmodell 4 ab dem 1. Oktober 1981 als Führer des Erdarbeitgerätetrupps verwendet. Seit dem 1. Juli 1984 war er als Gebirgsjägerfeldwebel und Zugführer in der 3./GebJgBtl ... eingesetzt. Auf diesem Dienstposten wurde der Antragsteller am 1. Oktober 1984 zum Hauptfeldwebel befördert.
Am 26. Mai 1987 beantragte der Kompaniechef 3./GebJgBtl ... auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens vom 7. Mai 1987 die Entlassung des Antragstellers wegen Dienstunfähigkeit. Der Bataillonskommandeur bat in seiner Stellungnahme zu diesem Antrag, für den Antragsteller aus Fürsorgegründen die Möglichkeit einer Weiterverwendung in einer Stabsdiensttätigkeit zu prüfen. Der Divisionsarzt der .... Gebirgsdivision und der beratende Arzt der Stammdienststelle des Heeres (SDH) stellten erhebliche, den Außendienst betreffende Verwendungseinschränkungen fest, sie hielten den Antragsteller jedoch für "insgesamt dienstfähig".
Auf Grund der Verwendungseinschränkung wurde der Antragsteller seit Juni 1987 mit Zustimmung der SDH nicht dienstpostengerecht als Kompanietruppführer eingesetzt.
Der Antragsteller erklärte am 23. Juni 1987 seine uneingeschränkte Versetzungswilligkeit, bat aber, "wenn dies möglich ist", um eine Versetzung im süddeutschen Raum.
Am 8. Juni 1988 wurde dem Antragsteller die Planung der SDH eröffnet, ihn zum April 1989 zum Munitionsdepot (MunDp) W., N., als S-2/S-1-Feldwebel zu versetzen.
In einer Erklärung gegenüber seinem unmittelbaren Vorgesetzten am 15. Juni 1988 und in einem Personalgespräch bei der SDH am 10. August 1988 sprach sich der Antragsteller wegen der bescheidenen dienstlichen Unterbringung und des geringen Freizeitangebots am neuen Standort gegen die Versetzung aus; seine Ehefrau werde unter diesen Umständen nicht umziehen. In dem Personalgespräch wurde dem Antragsteller eine Prüfung zugesagt, ob er als Fahrlehrer im bayerischen Raum eingesetzt werden könne.
Mit Fernschreiben vom 11. August 1988 teilte die SDH dem Kommandeur GebJgBtl ... mit, daß eine Einplanungsmöglichkeit des Antragstellers als MKL im gewünschten Raum auf absehbare Zeit nicht gegeben sei; an der Entscheidung, den Antragsteller zum 1. April 1989 auf den Dienstposten (A 9/A 8 Z) S-2/S-1-Feldwebel beim MunDp W. zu versetzen, müsse aus dienstlichen Gründen festgehalten werden; es werde gebeten, "diese endgültige Entscheidung" dem Antragsteller zu eröffnen. Der Antragsteller erhielt nach seinen Angaben am 17. August 1988 von dem Fernschreiben Kenntnis.
Die Versetzung wurde unter vorhergehender Kommandierung vom 6. bis 31. März 1989 am 6. September 1988 fernschriftlich verfügt. Die förmliche Verfügung Nr. 1307 erging unter dem 22. September 1988 und wurde dem Antragsteller am 15. November 1988 ausgehändigt.
Mit Schreiben vom 29. August 1988 legte der Antragsteller gegen die Versetzung zum MunDp W. unter Bezugnahme auf die in seiner Stellungnahme vom 15. Juni 1988 dargelegten Gründe Beschwerde ein.
Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - wies die Beschwerde mit Bescheid vom 23. November 1988 unter Hinweis auf die aus ärztlicher Sicht bedingten Verwendungseinschränkungen als unbegründet zurück.
Gegen diesen ihm am 28. November 1988 ausgehändigten Bescheid stellte der Antragsteller mit Schreiben vom 6. Dezember 1988, beim BMVg eingegangen am 8. Dezember 1988, Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg - P II 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 18. Januar 1989 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller trägt vor, er fühle sich durch die Versetzung in seiner persönlichen Freiheit und Freizügigkeit erheblich eingeschränkt und sehe "den ganzen Vorfall als böswillige Diensterschwernis" an. Nachdem seine gesundheitliche Schädigung festgestellt worden sei, habe sich das Verhältnis zu seinem Kompaniechef und Bataillonskommandeur merklich verschlechtert. Er habe gespürt, im Bataillon nicht mehr gebraucht zu werden und nicht mehr erwünscht zu sein. Jeder "Insider" müsse davon ausgehen, daß es sich bei der angefochtenen Versetzung um eine "Strafversetzung" handle. Es sei eine Zumutung, einen Dienstposten übernehmen zu müssen, für den er nicht ausgebildet sei. Die SDH habe ihre Zusage nicht eingehalten, seine, des Antragstellers, Verwendungsmöglichkeit im näheren bayerischen Raum erneut zu überprüfen. Die Versetzung bedeute für ihn eine enorme persönliche Härte und stehe im Gegensatz zu den Feststellungen des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages in dessen Jahresberichten 1985 und 1986 zur Frage der Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit Personalmaßnahmen. Auch für Unteroffiziere mit Portepee sollte das "Prinzip der Regionalisierung" gelten.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält den Antrag für nicht begründet und trägt vor, daß die gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers seine Versetzung notwendig gemacht hätten, denn der Zugführerdienstposten habe mit einem körperlich voll belastbaren Soldaten besetzt werden müssen. Im GebJgBtl ... und auch in der weiteren Umgebung gebe es auf absehbare Zeit keine Verwendung, die der Antragsteller trotz der gesundheitlichen Einschränkungen ausüben könne. Es sei auch - erfolglos - überprüft worden, ob der Antragsteller im gewünschten Raum als Fahrlehrer habe eingesetzt werden können. Diese Oberprüfung habe nur eine sehr geringe Zeit in Anspruch genommen, da es in den Streitkräften insgesamt nur eine sehr geringe Zahl derartiger Dienstposten für Hauptfeldwebel gebe, die zur Zeit jedoch nicht nachzubesetzen seien. Der für den Antragsteller geeignete Dienstposten in Wermutshausen hingegen sei zum 1. April 1989 nachzubesetzen gewesen. Der Antragsteller sei für diesen Dienstposten geeignet, ihm sei nach einer gründlichen Ausbildung am Arbeitsplatz die erforderliche S-1-ATN zuerkannt worden, und er habe erfolgreich an einem sogenannten S-2-Umsetzerlehrgang teilgenommen.
Die vom Antragsteller vorgetragenen persönlichen Gründe einschließlich einer eventuellen Umzugsunwilligkeit seiner Ehefrau seien nicht von solchem Gewicht, daß deshalb von der dienstlich gebotenen Versetzung Abstand genommen werden müsse.
Einen am 27. Februar 1989 gestellten Antrag, mit dem der Antragsteller unter anderem auch unter Hinweis auf einen von ihm am 20. Februar 1989 gestellten Antrag auf Entlassung wegen Dienstunfähigkeit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung begehrte (§§ 21, 17 Abs. 2 WBO), hat der Senat mit Beschluß vom 15. März 1989 zurückgewiesen (1 WB 22/89). Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.
Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 833/88 -, die Personalstammakten und die Verfahrensakte 1 WB 22/89 haben dem Senat vorgelegen.
II
Der Antragsteller begehrt bei sachdienlicher Auslegung seines Vorbringens die Aufhebung der Versetzungsverfügung der SDH Nr. 1307 vom 22. September 1988 und die Verpflichtung des BMVg, ihn, den Antragsteller, im näheren bayerischen Raum weiterzuverwenden.
Dieser Antrag ist zulässig.
Durch das Fernschreiben der SDH vom 11. August 1988 ist endgültig über die Versetzung des Antragstellers zum MunDp W. entschieden worden. Die Anfechtung dieser Entscheidung erfaßt die später ergangene förmliche Versetzungsverfügung vom 22. September 1988 mit (ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 63, 187, 188 [BVerwG 06.02.1979 - 1 WB 228/77]; BVerwG Beschluß vom 30. Mai 1985 - 1 WB 18/84). Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch im übrigen zulässig.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Die Versetzung des Antragstellers zum 1. April 1989 unter vorhergehender Kommandierung seit dem 6. März 1989 zum MunDp W. in N. ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Ober seine Verwendung entscheidet vielmehr der zuständige militärische Vorgesetzte nach Maßgabe der dienstlichen Bedürfnisse nach seinem Ermessen (BVerwGE 43, 215, 217) [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller durch Oberschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 53, 95; 73, 51 f. [BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 57/78] m.w.N.).
Das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung ist gegeben.
Aus gesundheitlichen Gründen konnte der Antragsteller seit Juni 1987 nicht mehr auf seinem Dienstposten als Zugführer in der 3./GebJgBtl ... verwendet werden. Er wurde seitdem nicht dienstpostengerecht als Kompanietruppführer eingesetzt. Besteht somit ein ausreichendes Bedürfnis für die Wegversetzung, ist ein solches für die Zuversetzung zusätzlich grundsätzlich nicht zu verlangen (BVerwG Beschluß vom 29. November 1988 - 1 WB 65/88). Gleichwohl hat der BMVg dargetan, daß der mit A 9/A 8 Z dotierte Dienstposten eines S-2/S-1-Feldwebels beim MunDp w. zum 1. April 1989 frei und nachzubesetzen ist (BVerwGE 76, 255 f.; Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 - VMBl S. 76 - Nr. 5 Buchstabe a).
Daß die SDH den Antragsteller auf diesen Dienstposten versetzt hat, läßt, nachdem ihr beratender Arzt eine den Außendienst betreffende erheblich eingeschränkte Verwendungsfähigkeit des Antragstellers bis zum Dienstzeitende festgestellt hatte, einen Ermessensfehler nicht erkennen. Daß der Antragsteller am 20. Februar 1989 seine Entlassung aus der Bundeswehr wegen Dienstunfähigkeit beantragt hat, weil er "jetzt auch bei längerer sitzender Tätigkeit immer stärkere Rückenschmerzen bekomme", steht der Versetzung grundsätzlich nicht entgegen. Im Verlaufe des durchzuführenden Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit ist bei akut auftretenden gesundheitlichen Störungen durch den zuständigen Truppenarzt über die Dienstfähigkeit zu befinden.
Der Antragsteller beruft sich auch zu Unrecht darauf, für die vorgesehene Verwendung nicht ausgebildet zu sein. Der Soldat hat nach der Rechtsprechung des Senats keinen Anspruch darauf, von einer dienstlich notwendigen Verwendung deswegen verschont zu werden, weil ihm umfassende Kenntnisse für die Wahrnehmung der Aufgabe fehlen; dies wäre nur der Fall, wenn die Verwendung im Einzelfall für ihn unzumutbar wäre (vgl. BVerwG Beschluß vom 29. November 1988 a.a.O.). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Der Antragsteller hat in seiner Stellungnahme vom 2. Juni 1987 zum Entlassungsantrag seines damaligen Disziplinarvorgesetzten wegen Dienstunfähigkeit vorgebracht, sich "durchaus in der Lage" zu sehen, u.a. den Dienstposten eines S-2-Feldwebels ausfüllen zu können, und in der Stellungnahme vom 15. Juni 1988 zu der Vororientierung erklärte er: "Von der dienstlichen Seite her ist diese Verwendung, obwohl sie mir fachlich noch fremd ist, bestimmt eine Tätigkeit, die man nicht ablehnen sollte"; in der Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 6. Dezember 1988 trägt er vor: "Als Feldwebellehrgang absolvierte ich in M. in der Pionierschule einen Form II Lehrgang für Innendienstbelange." Ihm ist inzwischen unwidersprochen nach einer Ausbildung am Arbeitsplatz die erforderliche S-1-ATN zuerkannt worden, und er hat erfolgreich an einem "S-2-Umsetzerlehrgang" teilgenommen. Daß der Antragsteller sich der für die vorgesehene Tätigkeit erforderlichen zusätzlichen Ausbildung unterziehen mußte, ergibt sich aus seiner Verpflichtung zu treuem Dienen (§ 7 SG, BVerwG Beschluß vom 9. Dezember 1986 - 1 WB 68/86).
Dafür, daß es sich bei der angefochtenen Versetzung um eine, wie der Antragsteller vorträgt, "Strafversetzung" handelt, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Der Kommandeur GebJgBtl ... hat der SDH in seiner Stellungnahme vom 5. Juni 1987 zu dem Antrag auf vorzeitige Entlassung des Antragstellers wegen Dienstunfähigkeit mitgeteilt:
"Auch wenn als ärztliches Untersuchungsergebnis eine Fehlerziffer VI festgestellt wurde, bitte ich aus Fürsorgegründen für HptFw D. eine Weiterverwendung zu prüfen.
Aufgrund der ärztlichen Feststellung scheint für HptFw D. ausschließlich eine reine Stabsdienstverwendung in Frage zu kommen (kein Außendienst bei regnerischem und kaltem Wetter).
Ich habe HptFw D. eröffnet, daß solch eine Verwendung aus meiner Sicht nicht in dem von ihm gewünschten Stationierungsraum möglich sein wird. Er zeigte hierfür Verständnis und bittet, nach Möglichkeit eine Verwendung im süddeutschen Raum zu erhalten, ist aber auch bereit, wenn nicht anders möglich, an jeden Ort versetzt zu werden."
Der Antragsteller hat hierzu am 23. Juni 1987 schriftlich seine uneingeschränkte Versetzungswilligkeit erklärt.
Der BMVg hat im übrigen glaubhaft vorgetragen, daß auch nach Oberprüfung durch die SDH für den Antragsteller im bayerischen Raum kein geeigneter Dienstposten - auch nicht der eines Fahrlehrers - zur Verfügung stehe.
Daß die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe aus dem persönlichen und familiären Bereich auch unter Berücksichtigung des Rechtsgrundsatzes, daß bei Versetzungsentscheidungen stets die Fürsorgepflicht des Vorgesetzten (§ 10 Abs. 3 SG) zu beachten ist, der Versetzung nicht entgegenstehen, hat der Senat in seinem Beschluß vom 15. März 1989 - 1 WB 22/89 - in dem Verfahren über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im einzelnen dargelegt. Auf die Ausführungen in dem Beschluß wird verwiesen; der Antragsteller hat nichts weiteres vorgetragen, was die Versetzung nunmehr als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen könnte.
Der Antrag ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht gegeben sind.
Wolbring
Wehrl
Wölken
Erhart