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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.11.1988, Az.: BVerwG 1 WB 65/88

Versetzung eines Soldaten; Gesundheitliche Gründen; Eingeschränkte Verwendungsfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.11.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 65/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 12818
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 29. November 1988,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring
ferner Oberst Höppner,
Oberfeldwebel Laue als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Er gehört der Truppengattung "Technische Truppe Nachschub (TTrNsch)" an. Seit dem 1. Oktober 1981 wurde er als Kompaniefeldwebel (KpFw) der 1./Nachschubbataillon (NschBtl) ... in A. und - nach deren Verlegung zum 1. Juli 1986 - in R. eingesetzt.

2

In einem Personalgespräch am 4. März 1987 wurde dem Antragsteller eröffnet, daß er nach dem Prüfungsergebnis des Beratenden Arztes der Stammdienststelle des Heeres (SDH) aus gesundheitlichen Gründen umgehend als KpFw abzulösen und auch nicht für die Dienstposten S-3-Feldwebel, KpFw-Geräteeinheit, Kasernenfeldwebel oder Feldwebel für Standortdangelegenheiten geeignet sei; die SDH plane seine Versetzung zum Materialamt der Bundeswehr (MatABw) als Nachschubbuchführerfeldwebel (NschBuchFhrFw) zum 1. Oktober 1988.

3

In seiner Stellungnahme vom 6. März 1987 erklärte sich der Antragsteller mit der Ablösung als KpFw einverstanden, hielt sich jedoch für die anderen aufgeführten Verwendungen als geeignet und bat unter Hinweis auf seine familiäre Situation, die Möglichkeit seiner weiteren Verwendung im Raum W./A. erneut zu überprüfen.

4

Der Kommandeur (Kdr) NschBtl ... löste den Antragsteller zum 23. März 1987 als KpFw ab und setzte ihn in der Folgezeit "auf besondere Weisung" im Bataillonsstab ein.

5

Nach einem weiteren Personalgespräch am 5. Mai 1987 und der Bitte des Antragstellers vom 9. Juni 1987 "um nochmalige Überprüfung seiner Verwendungsfähigkeit durch den beratenden Arzt der SDH" verfügte die SDH nach einer erneuten Überprüfung mit Fernschreiben vom 22. Juli 1987, daß es "bei den getroffenen und verfügten Personalmaßnahmen" bleibe. Mit formeller Versetzungs- und Kommandierungsverfügung Nr. 2379 vom 24. September 1987 und deren erster Korrektur vom 10. November 1987 versetzte die SDH den Antragsteller zum 1. Oktober 1988 unter vorangehender Kommandierung vom 4. Juli bis 30. September 1988 zum MatABw in St. Augustin als NschBuchFhrFw.

6

Mit Schreiben vom 30. Juli 1987 legte der Antragsteller gegen die Versetzung Beschwerde ein. Ein Umzug von seinem jetzigen Wohnort W. nach St. sei nicht möglich, da seine Ehefrau seine 77 Jahre alte an Krebs erkrankte Mutter, ihren 72 Jahre alten herzkranken Vater und eine 90 Jahre alte im Altersheim lebende Oma unterstützen und betreuen müsse. Die Entfernung vom Wohnort zum neuen Dienstort bedinge am Wochenende eine nur kurze Aufenthaltszeit zu Hause ohne Möglichkeit, seine Ehefrau bei der Pflege der älteren Personen zu unterstützen. Durch die zeitliche Abwesenheit werde seine Ehe gefährdet. Aus dem Facharztbefund des Bundeswehrkrankenhauses U. ergebe sich, daß eine Verwendung in einer Stabsdiensststelle bei der Truppe medizinisch vertretbar sei, so daß seine Einplanung im näheren Bereich W. möglich sein müsse.

7

Mit Bescheid vom 7. Dezember 1987 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - die Beschwerde als unbegründet zurück. Gegen diesen ihm am 14. Dezember 1987 ausgehändigten Bescheid stellte der Antragsteller mit Schreiben vom 28. Dezember 1987, bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten eingegangen am selben Tage, Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -, den der BMVg - P II 5 - mit seiner Stellungnahme vom 12. April 1988 dem Senat vorgelegt hat.

8

Der Antragsteller trägt vor, die SDH sei von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Nach eingehender Untersuchung im Bundeswehrkrankenhaus U. in der Zeit vom 8. bis 11. Dezember 1987 sei ihm am 22. Dezember 1987 von Stabsarzt Hehl eröffnet worden, aus gesundheitlicher Sicht uneingeschränkt und auch für den Dienstposten eines KpFw dienstfähig zu sein. Auf Grund des Gutachtens vom 13. Januar 1988 von Professor Dr. Schumann, Bundeswehrkrankenhaus U., stehe fest, daß er mit Einschränkungen diensttauglich sei, wobei sich die Einschränkungen auf hohe körperliche Anstrengungen sowie lärmempfindliche Tätigkeiten bezögen. Es sei auf Grund des Gutachtens nicht erforderlich, daß er seinen Dienst in einem Amt ableiste. Die Versetzung sei somit schon wegen der unrichtigen Tatsachengrundlage ermessensfehlerhaft und rechtswidrig. Es bestehe auch kein dienstliches Bedürfnis für seine Versetzung zum MatABw. Auf Grund seiner Vorverwendungen sei er für die Stelle eines NschBuchFhrFw keineswegs gut geeignet; für diese Verwendung habe er bisher keine Ausbildung erhalten. Schließlich könne seine Familie aus persönlichen Gründen nicht an den neuen Dienstort umziehen. Seine Ehefrau müsse in Weiden ihre Eltern betreuen, seine 20- und 21-jährigen Töchter hätten eine angemessene Arbeitsstelle gefunden und wären, da sie mit umziehen müßten, von Arbeitslosigkeit bedroht.

9

Er beantragt,

die Versetzung zum MatABw zum 1. Oktober 1988 unter vorangehender Kommandierung seit dem 4. Juli 1988 aufzuheben.

10

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

11

Er trägt vor, ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung des Antragstellers liege vor, weil der vorgesehene Dienstposten zum 1. Oktober 1988 frei und nachzubesetzen sei. Ferner erfordere die seit der aus gesundheitlichen Gründen erfolgten Ablösung andauernde zbV-Verwendung des Antragstellers die angefochtene Personalmaßnahme. Der Gesundheitszustand des Antragstellers verlange nach wie vor eine Innendienstverwendung wie zum Beispiel in einem Amt. Nur dort seien höhere körperliche Anstrengungen sowie Belastungen durch lärmempfindliche Tätigkeiten vermeidbar und nur so könne einer Gesundheitsverschlechterung entgegengewirkt werden. Aus Qualifikationsmängeln könne der Antragsteller keine Rechtswidrigkeit der Personalmaßnahme herleiten. Auf Grund seiner bisherigen Ausbildung sowie seiner Vorverwendungen im Nachschub- und Versorgungsbereich, insbesondere als Nachschubtruppenfeldwebel und Transportfeldwebel, sei er nach Einarbeitung für die neue Verwendung gut geeignet. Nach Erwerb der ATN eines NschBuchFhrFw durch noch zu absolvierende Ausbildung und dreimonatige Einweisung auf dem neuen Dienstposten werde er die gestellten Aufgaben sachgerecht erfüllen können. Eine derartige Ausbildung in neuer Verwendung sei nicht unüblich und auch nicht rechtswidrig. Da für den Antragsteller in der Nähe des Wohnortes seiner Familie keine Verwendungsmöglichkeit bestehe, müßten dessen persönliche Gründe zurücktreten. Sie seien darüber hinaus nicht so schwerwiegend, daß die Existenz der Familie gefährdet wäre. Ein Umzug an den neuen Dienstort sei der Ehefrau des Antragstellers trotz der Pflegebedürftigkeit ihrer Eltern zuzumuten. Daß ein Umzug die Arbeitslosigkeit der volljährigen Kinder zur Folge habe, sei nicht recht verständlich und nicht als Versetzungshindernis anzusehen.

12

Einen am 29. Juni 1988 gestellten Antrag, mit dem der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung begehrte (§§ 21, 17 Abs. 6 Satz 2 WBO), hat der Senat mit Beschluß vom 12. Juli 1988 zurückgewiesen (1 WB 116/88). Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

13

Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 15/88, die Personalstammakte und die G-Akte des Antragstellers haben dem Senat vorgelegen.

14

II

Der frist- und formgerecht gestellte Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.

15

Die Versetzung des Antragstellers zum 1. Oktober 1988 unter vorangehender Kommandierung seit dem 4. Juli 1988 zum MatABw in St. Augustin ist rechtlich nicht zu beanstanden.

16

Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Über seine Verwendung entscheidet vielmehr der zuständige militärische Vorgesetzte nach Maßgabe der dienstlichen Bedürfnisse nach seinem Ermessen. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann vom Senat nur daraufhin überprüft werden, ob der militärische Vorgesetzte bei seiner Entscheidung den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 53, 95, 73, 51 f.).

17

Das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung ist gegeben.

18

Aus gesundheitlichen Gründen mußte der Antragsteller - mit seinem Einverständis - bereits am 23. März 1987 von seinem Dienstposten als KpFw der 1./NschBtl ... abgelöst werden, und er wurde seitdem auf besondere Weisung des Bataillonskommandeurs im Bataillonsstab eingesetzt. Besteht somit ein ausreichendes Bedürfnis für die Wegversetzung vom bisherigen Dienstposten, ist ein solches für die Zuversetzung zusätzlich grundsätzlich nicht zu verlangen (BVerwG Beschluß vom 4. November 1987 - 1 WB 15/87). Gleichwohl hat der BMVg dargetan, daß der nach A 9/A 8 Z dotierte Dienstposten eines NschBuchFhrFw im MatABw zum 1. Oktober 1988 frei und nachzubesetzen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats rechtfertigt auch die Notwendigkeit, einen dreien oder frei werdenden Dienstposten zu besetzen, die Annahme eines dienstlichen Bedürfnisses (vgl. BVerwGE 43, 215;  76, 255) [BVerwG 11.07.1984 - 1 WB 176/82].

19

Daß die SDH den Antragsteller auf diesen Dienstposten versetzt hat, erweist sich auch unter Berücksichtigung des Rechtsgrundsatzes, daß bei Versetzungsentscheidungen stets die Fürsorgepflicht des Vorgesetzten (§ 10 Abs. 3 SG) zu beachten ist, nicht als ermessensfehlerhaft.

20

Die SDH und der BMVg sind nicht von einer "unrichtigen Tatsachengrundlage" ausgegangen. Aus dem auch vom Antragsteller angeführten Gutachten des Leitenden Arztes der Abteilung V (Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde) des Bundeswehrkrankenhauses U., Oberstarzt Professor Dr. med. S., vom 13. Januar 1988 ergibt sich, daß der Antragsteller "entsprechend der Ansicht seines Truppenarztes Dr. F., SA, vom 27.07.87" nur "mit Einschränkung" diensttauglich ist und sich die Einschränkungen "auf hohe körperliche Anstrengungen sowie lärmempfindliche Tätigkeiten" beziehen. Wenn der Antragsteller auf Grund dieser Verwendungseinschränkungen nunmehr in einem Amt verwendet werden soll, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden; darauf, daß sich der Antragsteller selbst nach seiner subjektiven Einschätzung auch für eine Verwendung in Kommandostäben der Truppe für diensttauglich hält und er eine solche Verwendungsmöglichkeit aus dem ärztlichen Gutachten ableitet, kommt es nicht an.

21

Der Antragsteller beruft sich auch zu Unrecht darauf, für die vorgesehene Verwendung nicht ausgebildet zu sein. Der Soldat hat nach der Rechtsprechung des Senats keinen Anspruch darauf, von einer dienstlich notwendigen Verwendung deswegen verschont zu werden, weil ihm umfassende Kenntnisse für die Wahrnehmung der Aufgaben fehlen; dies wäre nur dann der Fall, wenn die Verwendung im Einzelfall für ihn unzumutbar wäre (vgl. BVerwG Beschluß vom 25. Juni 1985 - 1 WB 168/84 - m.w.N.). Das trifft hier jedoch nicht zu. Der Antragsteller ist als Nachschubtruppenfeldwebel im Nachschubbereich ausgebildet. Der für die vorgesehene Tätigkeit erforderlichen zusätzlichen Ausbildung muß er sich in der Zeit seiner Kommandierung ab dem 4. Juli 1988 unterziehen; dies ergibt sich aus seiner Verpflichtung zum treuen Dienen (§ 7 SG; BVerwG Beschluß vom 9. Dezember 1986 - 1 WB 68/86).

22

Der Antragsteller beruft sich auch ohne Erfolg darauf, daß der BMVg seine familiäre Situation nicht hinreichend berücksichtigt habe. Bei der Bewertung der nicht zu verkennenden Härten, die dem Antragsteller und seiner Familie durch seine Versetzung nach St. entstehen, ist zu berücksichtigung, daß für Berufssoldaten der Grundsatz der jederzeitigen Versetzbarkeit gilt (BVerwGE 53, 95) und er (der Antragsteller) die entsprechende Verpflichtung seinerzeit freiwillig übernommen hat (BVerwGE 43, 215). Der Senat vertritt darüber hinaus in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß weder die Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger - von Ehefrau und Kindern abgesehen - (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 28. März 1984 - 1 WB 45/83 - und vom 3. November 1987 - 1 WB 172/86 - m.w.N.) noch der Besitz eines Eigenheims (BVerwG Beschluß vom 15. März 1988 - 1 WB 86/87 - m.w.N.) einer dienstlich gebotenen Versetzung entgegenstehen. Schließlich steht auch die Berufstätigkeit der volljährigen Kinder des Antragstellers an seinem bisherigem Wohnort der Versetzung nicht entgegen. Gegebenenfalls auftretende Schwierigkeiten halten sich im Rahmen vergleichbarer Belastungen bei Versetzungen anderer Soldaten.

23

Nach alledem ist der Antrag als unbegründet zurückzuweisen.

24

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO hierfür nicht gegeben sind.

Seide
Dr. Schwandt
Wolbring
Höppner
Laue