Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.03.1989, Az.: BVerwG 1 WB 22/89
Rechtmäßigkeit einer Versetzung eines Soldaten; Erfordernis eines dienstlichen Bedürfnisses; Vorrangigkeit des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen; Fehlende Ausbildung für die vorgesehene Verwendung; Jederzeitige Versetzbarkeit als Inhalt des Wehrdienstverhältnisses
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.03.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 22/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 20102
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 15. März 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag vom 27. Februar 1989, mit dem der Antragsteller hinsichtlich der zum 1. April 1989 unter vorangehender Kommandierung vom 6. bis 31. März 1989 verfügten Versetzung von der 3./Gebirgsjägerbataillon (GebJgBtl) ..., B., zum Munitionsdepot (MunDp) W., N., die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines mit Schriftsatz vom 7. Dezember 1988 gestellten Antrags auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - begehrt (§§ 21, 17 Abs. 6 Satz 2 WBO), ist zulässig, aber unbegründet.
Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. zuletzt BVerwG Beschluß vom 11. Januar 1989 - 1 WB 156/88).
Beide Voraussetzungen sieht der Senat hier nicht als gegeben an. Die angefochtene Versetzung ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Dem Antragsteller entstehen mit dem vorläufigen Vollzug der Versetzung auch keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile.
Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (BVerwGE 43, 215, 217) [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller durch Überschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 53, 95; 73, 51 f. [BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 57/78] m.w.N.).
Das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung ist gegeben. Aus gesundheitlichen Gründen konnte der Antragsteller seit Juni 1987 nicht mehr auf seinem Dienstposten als Zugführer in der 3./GebJgBtl ... verwendet werden. Er wurde seitdem nicht dienstpostengerecht als Kompanietruppführer eingesetzt. Besteht somit ein ausreichendes Bedürfnis für die Wegversetzung, ist ein solches für die Zuversetzung zusätzlich grundsätzlich nicht zu verlangen (BVerwG Beschluß vom 29. November 1988 - 1 WB 65/88). Gleichwohl hat der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) dargetan, daß der mit A 9/A 8 Z dotierte Dienstposten eines S-2/S-1-Feldwebels beim MunDp Wermutshausen zum 1. April 1989 frei und nachzubesetzen ist (BVerwGE 76, 255 f.; Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 - VMBl S. 76 - Nr. 5 Buchstabe a).
Daß die Stammdienststelle des Heeres (SDH) den Antragsteller auf den Dienstposten versetzt hat, läßt, nachdem ihr beratender Arzt eine den Außendienst betreffende erheblich eingeschränkte Verwendungsfähigkeit des Antragstellers bis zum Dienstzeitende festgestellt hatte, bei der hier gebotenen summarischen Prüfung einen Ermessensfehler nicht erkennen. Daß der Antragsteller am 20. Februar 1989 seine Entlassung aus der Bundeswehr wegen Dienstunfähigkeit beantragt hat, weil er "jetzt auch bei längerer sitzender Tätigkeit immer stärkere Rückenschmerzen bekomme", gibt im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens keine Veranlassung, weitere Ermittlungen anzustellen, ob der Antragsteller für den für ihn vorgesehenen Innendienstposten grundsätzlich verwendungsfähig ist. Bei akut auftretenden gesundheitlichen Störungen ist durch den zuständigen Truppenarzt über die Dienstfähigkeit zu befinden.
Der Antragsteller beruft sich auch zu Unrecht darauf, für die vorgesehene Verwendung nicht ausgebildet zu sein. Der Soldat hat nach der Rechtsprechung des Senats keinen Anspruch darauf, von einer dienstlich notwendigen Verwendung deswegen verschont zu werden, weil ihm umfassende Kenntnisse für die Wahrnehmung der Aufgabe fehlen; dies wäre nur der Fall, wenn die Verwendung im Einzelfall für ihn unzumutbar wäre (vgl. BVerwG Beschluß vom 29. November 1988 a.a.O.). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Der Antragsteller hat in seiner Stellungnahme vom 2. Juni 1987 zum Entlassungsantrag seines damaligen Disziplinarvorgesetzten wegen Dienstunfähigkeit vorgebracht, sich "durchaus in der Lage" zu sehen, u.a. den Dienstposten eines S-2-Feldwebels ausfüllen zu können, und in der Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 6. Dezember 1988 trägt er vor: "Als Feldwebellehrgang absolvierte ich in München in der Pionierschule einen Form II Lehrgang für Innendienstbelange." Ihm ist inzwischen unwidersprochen nach einer Ausbildung am Arbeitsplatz die erforderliche S-1-ATN zuerkannt worden, und er hat erfolgreich an einem S-2-Umsetzerlehrgang teilgenommen. Daß der Antragsteller sich der für die vorgesehene Tätigkeit erforderlichen zusätzlichen Ausbildung unterziehen mußte, ergibt sich aus seiner Verpflichtung zu treuem Dienen (§ 7 SG, BVerwG Beschluß vom 9. Dezember 1986 - 1 WB 68/86).
Dafür, daß es sich bei der angefochtenen Versetzung um eine, wie der Antragsteller vorträgt, "Strafversetzung" handelt, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Der Kommandeur GebJgBtl ... hat der SDH in seiner Stellungnahme vom 5. Juni 1987 zu dem Antrag auf vorzeitige Entlassung des Antragstellers wegen Dienstunfähigkeit mitgeteilt:
"Auch wenn als ärztliches Untersuchungsergebnis eine Fehlerziffer VI festgestellt wurde, bitte ich aus Fürsorgegründen für HptFw D. eine Weiterverwendung zu prüfen.
Aufgrund der ärztlichen Feststellung scheint für HptFw D. ausschließlich eine reine Stabsdienstverwendung in Frage zu kommen (kein Außendienst bei regnerischem und kaltem Wetter).
Ich habe HptFw D. eröffnet, daß solch eine Verwendung aus meiner Sicht nicht in dem von ihm gewünschten Stationierungsraum möglich sein wird. Er zeigte hierfür Verständnis und bittet, nach Möglichkeit eine Verwendung im süddeutschen Raum zu erhalten, ist aber auch bereit, wenn nicht anders möglich, an jeden Ort versetzt zu werden."
Der Antragsteller hat am 23. Juni 1987 schriftlich erklärt:
"Ich bin uneingeschränkt versetzungswillig, bitte aber, wenn dies möglich ist, um eine Versetzung im süddeutschen Raum."
Der BMVg hat im übrigen glaubhaft vorgetragen, daß auch nach Überprüfung durch die SDH für den Antragsteller im bayerischen Raum kein geeigneter Dienstposten - auch nicht der eines Fahrlehrers - zur Verfügung stehe.
Die nach Ansicht des Antragstellers der Versetzung entgegenstehenden Gründe aus dem persönlichen und familiären Bereich haben kein solches Gewicht, daß sie aus Fürsorgegründen dazu zwingen würden, die dienstliche gebotene Versetzung vorläufig außer Vollzug zu setzen; sie lassen bei summarischer Prüfung die angefochtene Versetzung nicht ermessensfehlerhaft erscheinen. Die jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den von einem Berufssoldaten freiwillig übernommenen Pflichten und zum Inhalt des Wehrdienstverhältnisses (vgl. BVerwGE 43, 215; 53, 95) [BVerwG 11.11.1975 - I D 59/75]. Wenn der Antragsteller auch nach seinem Vorbringen seit 44 Jahren "in den Bergen" lebt und ein begeisterter Skifahrer und Langläufer ist, kann er hieraus und aus dem für ihn günstigen Umstand, daß er nach seiner Grundausbildung seit 1964 dem GebJgBtl ... in B. angehörte, keinen Anspruch herleiten, weiterhin in dem gewünschten Raum eingesetzt zu werden. Eine entsprechende bindende Zusage der personalführenden Stelle ist ihm nicht erteilt worden. Auch die Entscheidung der Ehefrau, nicht mit dem Antragsteller an dessen neuen Wohnort umzuziehen, steht der dienstlich gebotenen Versetzung grundsätzlich nicht entgegen (vgl. BVerwG Beschluß vom 12. Juli 1988 - 1 WB 116/88 - m.w.N.).
Im übrigen entstehen dem Antragsteller, soweit ersichtlich, aus der Versetzung und vorhergehenden Kommandierung bis zur Entscheidung der Hauptsache auch keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile.
Nach alledem ist dem Antragsteller der Vollzug der Versetzung unter vorangehender Kommandierung bis zur Entscheidung der Hauptsache zuzumuten. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist deshalb zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO hierfür nicht gegeben sind.
Dr. Schwandt
Wolbring