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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.01.1989, Az.: BVerwG 1 WB 156/88

Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei truppendienstlichen Maßnahmen; Wegversetzung eines Soldaten zur Beseitigung persönlicher, den Dienstbetrieb beeinträchtigtender Spannungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.01.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 156/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 19978
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 11. Januar 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antrag vom 7. Juli 1988, mit dem der Antragsteller hinsichtlich der durch Verfügung der Stammdienststelle des Heeres vom 13. Juni 1988 angeordneten Versetzung zu Stab/Stabsbatterie Artilleriekommando ... in M. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines mit gleichem Schriftsatz gestellten Antrags auf gerichtliche Entscheidung begehrt (§§ 21, 17 Abs. 6 Satz 2 WBO), hat keinen Erfolg.

2

Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats: BVerwG Beschlüsse vom 1. Juni 1988 - 1 WB 66/88 - und vom 29. August 1988 - 1 WB 142/88).

3

Beide Voraussetzungen sieht der Senat hier nicht als gegeben an.

4

Die angefochtene Versetzung ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Die Versetzung ist von den personalführenden Stellen damit begründet worden, es bestünden Spannungen zwischen dem Antragsteller und seinen Vorgesetzten und Kameraden, die keinen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb mehr zuließen. Der Antragsteller habe gegenüber Offizieren seiner Dienststelle Vorwürfe erhoben, die unwahr, unrichtig und verletzend seien. Den von dem Antragsteller wegen der Sicherheits- und Arbeitsbedingungen bei der Kampfstoff- und Kampfmittelbeseitigung erhobenen Vorwürfen sei eine durch das Heeresamt eingesetzte Überprüfungskommission nachgegangen. Die Überprüfung habe zu keinen Beanstandungen geführt. Der Antragsteller hat demgegenüber seine Vorwürfe aufrechterhalten. Er ist der Auffassung, daß er nach wie vor berechtigt sei, Kritik zu üben. Es sei rechtswidrig, eine sachliche Auseinandersetzung durch eine Wegversetzung zu umgehen.

5

Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Herauslösung des Antragstellers aus seiner Verwendung bei der Kampfstoff- und Kampfmittelbeseitigung ist eine offensichtlich rechtswidrige Verhaltensweise der personalführenden Stellen nicht zu erkennen. Der Senat hat stets die Auffassung vertreten, daß die Beseitigung persönlicher, den Dienstbetrieb beeinträchtigtender Spannungen eine Wegversetzung eines der Beteiligten rechtfertigen kann (BVerwGE 76, 117 [BVerwG 12.10.1983 - 1 WB 93/82]). Daß in der vormaligen Dienststelle des Antragstellers solche Spannungen bestanden, hat dieser selbst eingeräumt. Da diese Spannungen auf einer Konfrontation des Antragstellers mit der Mehrzahl der Angehörigen seiner Dienststelle und seinen Vorgesetzten beruhten, bot sich als Lösung die Wegversetzung des Antragstellers an. Dem Antragsteller ist zuzugeben, daß eine Wegversetzung nicht dazu dienen darf, Unregelmäßigkeiten und die Verletzung von Arbeitsschutzbedingungen zu vertuschen und denjenigen, der berechtigt Kritik übt, durch eine Wegversetzung "mundtot" zu machen. Nachdem die vom Heeresamt eingesetzte Überprüfungskommission allerdings keine erheblichen Beanstandungen geltend gemacht hat, geht der Senat im Eilverfahren davon aus, daß die Herauslösung des Antragstellers aus seiner vormaligen Dienststelle rechtlich gebilligt werden kann.

6

Die Frage der Rechtmäßigkeit der Versetzung des Antragstellers nach Münster bedarf im Eilverfahren derzeit keiner Entscheidung. Die schwierigen familiären Verhältnisse des Antragstellers haben die personalführenden Stellen veranlaßt, den Antragsteller vom 9. Januar bis 31. März 1989 zur Kampftruppenschule ... in M. zu kommandieren. Dies kommt, was die örtliche Veränderung des Antragstellers angeht, der vorläufigen Aussetzung der Versetzungsverfügung gleich. Den persönlich familiären Belangen des Antragstellers wird mit dieser Kommandierung jedenfalls bis zum 31. März 1989 Rechnung getragen. Bis zu diesem Zeitpunkt oder doch jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, in dem feststeht, daß die angekündigte Entscheidung über die weitere Verwendung eine erhebliche örtliche Veränderung zur Folge haben wird, besteht für eine vorläufige Regelung kein Bedürfnis. Dem Antragsteller steht es frei, gegen eine neuerliche Verwendungsentscheidung die zulässigen Rechtsbehelfe einzulegen.

7

Für eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten besteht kein Anlaß, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Seide
Dr. Schwandt