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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.10.1983, Az.: BVerwG 1 WB 93/82

Zurechtweisung eines Soldaten; Beeinträchtigung der Rechtssphäre; Mitverursachung betrieblichen Unfriedens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.10.1983
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 93/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11715
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BVerwGE 76, 117 - 122

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die bloße Belehrung eines Soldaten hinsichtlich eines nicht als pflichtwidrig vorgeworfenen Verhaltens oder eine ähnliche erzieherische Maßnahme berührt dessen Rechtssphäre nicht.

  2. 2.

    Zur Beurteilung der "Mitverursachung betrieblichen Unfriedens".

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 12. Oktober 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn, ferner
Kapitän zur See Dobberthien,
Fregattenkapitän Peschties als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

1.

Der Antragsteller gehörte vom 1. Oktober 1973 bis zum 30. April 1974 und seit dem 1. Dezember 1980 dem Kommando Truppenversuche der Marine (KdoTrVsuM) in E. an. Seit dem 16. August 1982 leistet er im Amt für Studien und Übungen der Bundeswehr in B. Dienst.

2

2.

Unter dem 18. Juli 1981 beschwerte sich der Antragsteller beim Amtschef des Marineamtes (MarA) über seinen Kommandeur, Kapitän zur See K., weil dieser ihn unbegründet

  1. a)

    seiner unvollständigen Unterrichtung zum Zweck der Erlangung eines finanziellen Vorteils,

  2. b)

    der Kompetenzüberschreitung und fehlerhafter Führung und

  3. c)

    der Mitverursachung innerbetrieblichen Unfriedens beschuldigt habe.

3

Dem lagen folgende Vorgänge zugrunde:

4

Zu a) Der Antragsteller gab am 29. Mai 1981 als Vertreter seines Kommandeurs für den verstorbenen Fregattenkapitän St. entgegen den in VMBl 1979, 150 niedergelegten Bestimmungen Todesanzeigen in zwei Tageszeitungen auf, wobei er bereit war, die Kosten für die preisgünstigere Anzeige (171,76 DM) im Zweifelsfalle selbst zu übernehmen. Sein Kommandeur billigte das Doppelinserat, warf dem Antragsteller aber am 17. Juli 1981 unvollständige Unterrichtung, nämlich Nichtunterrichtung über eine Beratung durch die Standortverwaltung hinsichtlich der Rechtslage vor. Der Kommandeur habe geäußert, er habe aus diesem Grunde der Erstattung des Betrags unter falschen Voraussetzungen zugestimmt, eigentlich hätte er, der Antragsteller, die Konsequenzen selbst zu tragen gehabt. Seinen Einwand, der Kommandeur müsse vom Hergang gewußt haben, habe dieser mit dem Hinweis abgeschnitten, er könne sich ja beschweren, er sei ja ohnehin schnell auf der Schreibmaschine; damit habe der Kommandeur auf seine Fähigkeiten im Blindschreiben auf der Schreibmaschine angespielt. - Der Antragsteller bat insofern, den Kommandeur zu veranlassen, sich dafür in aller Form bei ihm zu entschuldigen.

5

Zu b) Unter dem 23. Juni 1981 hatte sich der Angestellte und Personalratsvorsitzende Su., als Vorstandsmitglied des Bezirkspersonalrats und Betriebsschutzbeauftragter vom Dienst freigestellt, über den Antragsteller beschwert, weil dieser als Vertreter des Kommandeurs bei der Behandlung eines Antrags auf Genehmigung von Sonderurlaub zur Durchführung einer Erholungskur die Rechtsverbindlichkeit zweier nicht unterschriebener Ablichtungen von Schreiben der Deutschen Angestelltenkrankenkasse (DAK) über den Beginn der Erholungskur bezweifelt hatte, sich durch einen Anruf in der Praxis des behandelnden Arztes die Bewilligung der Kur hatte bestätigen lassen und auf dem Urlaubsantrag einen Vorbehaltsvermerk angebracht hatte. Der Kommandeur des Antragstellers hielt diesem deshalb Kompetenzüberschreitung und Führungsfehler vor, wodurch das gute Einvernehmen mit dem Personalratsvorsitzenden gestört worden sei. - Der Antragsteller bat insofern in einem als Anlage beigefügten Antrag vom 17. Juli 1981 unter anderem um eine Belehrung des Angestellten Su. "über seine Pflichten/die Rechtslage", um eine "Klarstellung gegenüber den involvierten Mitgliedern des Personalrats" und um eine schriftliche Mitteilung über den Vollzug dieser beiden Begehren.

6

In einer "Ergänzenden Meldung" vom 22. Juli 1981 wies er darauf hin, daß sein Kommandeur in einer schriftlichen Stellungnahme vom 20. Juli 1981 verschwiegen habe, daß Su. ihn, den Antragsteller, zum Anruf in der Praxis des Arztes ausdrücklich aufgefordert habe (was von beiden bestritten wird).

7

Zu c) führte der Antragsteller in seinem Antrag an seinen Kommandeur vom 17. Juli 1981 aus:

"Ich mußte in den vergangenen Monaten wiederholt von Ihnen hoeren, daß Sie Befuerchtungen ueber eine angeblich durch meine Mitschuld herbeigefuehrte 'Verschlechterung des Betriebsklimas' hegen. Dieser Umstand sei durch die 'Art meiner Fragen' hervorgerufen worden. Es handelte sich dabei in allen Faellen um berechtigte Fragen, z.T. im Zuge meiner Einarbeitung, z.T. im Zuge meiner dienstlichen Obliegenheiten, oder sachliche Vorschlaege, mit denen allerdings eine Reihe von Mißstaenden aufgedeckt worden ist. Es ist fuer mich bemerkenswert, daß die - nur von wenigen erfolgte - z.T. heftige Abwehr, wie jetzt auch wieder in diesem vorliegenden Fall Ang. Su., von denen kommt, die an diesem Mißstand - ob verschuldet oder aus unkritischer Gewoehnung sei dahingestellt - beteiligt waren.

Ich bitte um Klarstellung, auch diese in schriftlicher Form, ob Sie mir auch nur in einem Falle berechtigt vorwerfen koennen, daß ich unberechtigte Sachfragen (in welcher Form auch immer) oder berechtigte Sachfragen in beleidigender Form gestellt habe. Denn nur dies koennte ja der Grund zu der von Ihnen vermuteten Beschwer anderer Mitarbeiter sein. Wenn ja, bitte ich Sie um Benennung dieser Faelle.

..."

8

Hierzu führte der Kommandeur in einem Schreiben an den Antragsteller vom 22. Juli 1981 aus:

"1.

Ich bestätige die im 1. Halbjahr 1981 mehrfach und aus verschiedenen sachlichen Anlässen mit Ihnen geführten Gespräche über eine unerfreuliche Entwicklung des Betriebsklimas im Kommando.

2.

Ich wiederhole meine Aussagen aus den o.a. Gesprächen insoweit, daß ich persönlich weder unberechtigte noch in beleidigender Form von Ihnen vorgetragene Sachfragen festgestellt habe.
daß bis zur Amtsübernahme durch Sie das Thema 'Betriebsklima' im Kommando praktisch ein Non-Thema war.
daß immer dann, wenn dieses Thema in der Folgezeit relevant wurde und ich eingeschaltet worden bin bzw. werden mußte, Sie involviert waren und
daß es Ihnen möglich sein sollte, mit den von Ihnen häufig erwähnten eigenen analytischen Fähigkeiten die Ursachen hierfür selbst herauszufinden.

3.

Ich habe in den zurückliegenden Monaten auch versucht, gezielte Hinweise darauf zu geben, daß die gruppenübergreifende Zusammenarbeit mit Ihnen nicht durch Ihr umfassendes Wissen, sondern durch ständiges Besserwissen belastet ist. Ich habe mich bemüht, Ihnen deutlich zu machen, daß Recht haben richtiges Handeln nicht ersetzen kann.

4.

Ich habe mir bei diesen Versuchen deshalb soviel Zeit genommen und persönliche Geduld auferlegt, weil ich Ihre fachlichen Qualitäten dem Kommando erhalten und Ihnen ausreichend Gelegenheit geben wollte, Erfahrungen im Truppenalltag sammeln zu können. Die in der letzten Woche mit Ihnen geführten Gespräche haben mir deutlich gemacht, daß meine Bemühungen gemäß Ziffer 3. erfolglos geblieben sind.

5.

Ich fordere Sie auf
die weder im Stil noch im Ton eine gedeihliche Zusammenarbeit fördernden permanenten schriftlichen Einlassungen aufzugeben und
zu einer der Größe des Kommandos und Ihrer Dienststellung entsprechenden üblichen Form der Zusammenarbeit zurückzukehren."

9

Unter dem 30. Juli 1981 nahm der Kommandeur gegenüber dem MarA wie folgt Stellung:

"...

Das Betriebsklima im Kommando hat sich seit der Übernahme der Dienstgeschäfte des Gruppenleiters II, durch FK L., trotz meiner Bemühungen dies zu verhindern, ständig verschlechtert. Ich habe mehrfach - offensichtlich vergeblich - L. klarzumachen versucht, daß seine zweifellos vorhandenen fachlichen Qualitäten den Mangel an Führungsfähigkeit, Kooperation und zwischenmenschlichem Takt nicht kompensieren können, daß mehr Verbindlichkeit und Fingerspitzengefühl erforderlich sind, wenn fruchtbare Zusammenarbeit zustande kommen soll.

L.'s penetrante, Rechthaberei und Besserwisserei, seine geistige Arroganz widerspiegelnden ständigen schriftlichen Einlassungen erschweren bzw. verhindern den erforderlichen freien, offenen Meinungsaustausch; sie stoßen nicht nur im eigenen Kommando auf Ablehnung. Das Herausstellen von Unfähigkeit und Fehlern seiner Gesprächspartner und Mitarbeiter bei gleichzeitiger Betonung der eigenen Fähigkeiten ist peinlich.

Ich habe L. ein halbes Jahr gestützt, weil ich seine fachlichen Qualitäten dem Kommando erhalten und ihm ausreichend Gelegenheit geben wollte, Erfahrungen im Truppenalltag sammeln zu können. Für mich hat seine Beschwerde den Charakter eines eine Entwicklung abschließenden Vorganges.

Ich sehe keine Basis mehr für eine weitere fruchtbare Zusammenarbeit mit FK L."

10

In einer Stellungnahme des Kommandeurs vom 7. August 1981 heißt es zu Punkt 3 seiner Stellungnahme vom 22. Juli 1981:

"...

Es ist sehr wahrscheinlich, daß das dort 'Besserwisserei' von mir in den Gesprächen mit L. nicht verwandt worden ist. Es gehört nicht zu meinem Wortschatz im Direktverkehr unter Erwachsenen. Das, was es ausdrückt, war unmißverständlich Gegenstand unserer häufigen Gespräche. Diese werden von L. nicht bestritten.

L. ist nicht der Mensen, der sich mit allgemein gehaltenen Ratschlägen für Verhaltensänderungen oder mit allgemeinen Formulierungen über eine angeblich durch seine Mitschuld herbeigeführte Verschlechterung des Betriebsklimas zufrieden gibt. Wenn es in den Gesprächen keine gezielten Hinweise gegeben hätte, L. hätte Sie mir - berechtigterweise - abgefordert. Ich habe über solche Hinweise nicht Buch geführt, erinnere mich aber, insbesondere solche im Zusammenhang mit L.'s Besuchen beim Amt für Studien und Übungen in der Bundeswehr und beim KdoM-FüSys sowie im Zusammenhang mit der Erarbeitung eines ständigen Befehls gegeben zu haben.

..."

11

In einer Stellungnahme vom 31. August 1981 zum Beschwerdepunkt "Mitverschulden des innerbetrieblichen Unfriedens" führte der Kommandeur des Antragstellers aus:

"...

In meinem Schreiben vom 22.07.81 habe ich nicht die Aktivitäten, sondern die Art und Weise, wie diese von L. betrieben werden, sowie seine Besserwisserei, Rechthaberei - ich ergänze hier Uneinsichtigkeit - und sein mangelndes Fingerspitzengefühl als Ursache für die Verschlechterung des Betriebsklimas bezeichnet. Diese Eigenschaften - gepaart mit geistiger Arroganz und einer gewissen Schwäche in der mündlichen Diskussion - verhindern einen freien, offenen Meinungsaustausch im Kdo. ..."

12

Mit einer "Zweiten ergänzenden Meldung" vom 7. August 1981 hatte der Antragsteller eine weitere Beschwerde des Angestellten Su. vom 3. August 1981 wegen entwürdigender Behandlung durch den Antragsteller und eine im Vorwurf der Nötigung gipfelnde Beschwerde des Personalratsmitglieds Helfers vom 4. August 1981 vorgelegt und den "Ergänzenden Antrag" gestellt, seine völlige Rehabilitation zu erwirken. Zu letzterer Dienstaufsichtsbeschwerde wurde später - in einem Bescheid des Amtschefs des MarA vom 14. April 1982 - festgestellt, daß von einer "Nötigung" nicht gesprochen werden könne und keine Notwendigkeit für Maßnahmen dienstaufsichtlicher Art bestehe; dem Angestellten Su. wurde später - in einem Schreiben des Rechtsberaters des MarA vom 8. Juli 1982 - mitgeteilt, daß die Ermittlungen keinen Anhalt für die Berechtigung seines Vorwurfs ergeben hätten.

13

Mit einem in einer "Dritten ergänzenden Meldung" vom 8. September 1981 enthaltenen "Ergänzenden Antrag" begehrte der Antragsteller erneut seine völlige Rehabilitation. Er widersprach darin der Darstellung des Angestellten Mö. über das angebliche Verbot eines Arztbesuchs während der Dienstzeit und beanstandete unter anderem, daß der Personalrat in Protokollen ungünstige oder gar wahrheitswidrige Behauptungen an den Kommandeur heranbringe, ohne daß er, der Antragsteller, wenigstens Einsicht in den Wortlaut erhalte, und daß die Ausübung der Dienstaufsicht behindert werde. Insoweit wurde später - in einem Bescheid des Amtschefs des MarA vom 6. Juli 1982 - festgestellt, daß der Angestellte Mö. die Unwahrheit gesagt hatte.

14

Am 21. September 1981 gab der Kommandeur dem Antragsteller bekannt, daß er beabsichtige, ihn in der zum 30. September 1981 zu fertigenden planmäßigen Beurteilung bei den Merkmalen "Zusammenarbeit" und "Eignung zur Menschenführung" jeweils mit "8" zu bewerten sowie über sein Verhalten, seine Dienstaufsicht, seine Zusammenarbeit mit dem Kommandeur und der Gruppe "Truppenversuche" und seine Fähigkeit zur Menschenführung ungünstige Behauptungen tatsächlicher Art in die Beurteilung aufzunehmen (Gegenstand des Wehrbeschwerdeverfahrens 1 WB 131/82).

15

In seinem Bescheid vom 30. September 1981 gab der Amtschef des MarA, Konteradmiral Dr. Ing. G., der Beschwerde zum Beschwerdepunkt 2 a) statt, da der Vorwurf des Kommandeurs, der Antragsteller habe ihn unvollständig unterrichtet, unberechtigt sei. Der Vorwurf, daß dies zum Zwecke der Erlangung eines finanziellen Vorteils bzw. der Vermeidung eines finanziellen Nachteils geschehen sei, sei vom Kommandeur nicht erhoben worden; es sei aber nicht auszuschließen, daß beim Antragsteller dieser Eindruck habe entstehen müssen.

16

Zu den Beschwerdepunkten 2 b) und c) wurde die Beschwerde zurückgewiesen, zu 2 c) deshalb, weil der Hinweis des Kommandeurs auf die auch vom Antragsteller zwecks Verbesserung der gruppenübergreifenden Zusammenarbeit zu fordernde sachliche und menschliche Kompromißbereitschaft nicht zu beanstanden sei.

17

Auf den Antrag vom 17. Juli 1981 und die drei "ergänzenden Meldungen" des Antragstellers wurde nicht eingegangen.

18

3.

a)

Gegen diesen Beschwerdebescheid legte der Antragsteller unter dem 14. Oktober 1981 weitere Beschwerde zum Inspekteur der Marine (InspM) ein.

19

Zum Beschwerdepunkt 2 b) wies er darauf hin, daß entgegen der Feststellung des Beschwerdebescheids, die vom Angestellten Sudau vorgelegten Unterlagen seien "offensichtlich vollständig und auch in der vorliegenden Form rechtsgültig" gewesen, Su. selbst die Nachreichung von Unterlagen zugegeben habe.

20

Zum Beschwerdepunkt 2 c) hielt der Antragsteller den im Beschwerdebescheid festgestellten "gezielten Hinweisen" (des Kommandeurs) "für eine Verbesserung der gruppenübergreifenden Zusammenarbeit" entgegen, der Kommandeur habe selbst schriftlich zugegeben, daß er persönlich "weder unberechtigte noch in beleidigender Form ... vorgetragene Sachfragen" festgestellt habe. Im übrigen rügte der Antragsteller Unvollständigkeit der Behandlung seiner Anträge.

21

b)

In einem Schreiben des MarA an den InspM vom 20. November 1981 wurde festgestellt, daß der Kommandeur des Antragstellers diesem nie vorgeworfen habe, unberechtigte Sachfragen oder berechtigte Sachfragen in beleidigender Form gestellt oder sich unhöflich oder unkameradschaftlich verhalten zu haben.

22

c)

Mit Bescheid vom 14. Mai 1982, dem Antragsteller ausgehändigt am 3. Juni 1982, gab der InspM der weiteren Beschwerde des Antragstellers statt, soweit ihm sein Kommandeur die Überschreitung seiner Kompetenzen und Führungsfehler vorgeworfen hatte (Beschwerdepunkt 2 b). Fehlerhafterweise sei dem Antragsteller nämlich ein Urlaubsantrag des Angestellten Sudau zur Genehmigung statt nur zur Stellungnahme hinsichtlich der dienstlichen Abkömmlichkeit vorgelegt worden. Es könne dem Antragsteller deshalb nicht vorgeworfen werden, daß er Nachforschungen über die rechtliche Verbindlichkeit der ihm vorgelegten Bescheinigung der DAK angestellt habe; denn er habe von seiner Verantwortlichkeit für die Genehmigung des Urlaubs ausgehen dürfen.

23

Die im Antrag vom 17. Juli 1981 enthaltenen Anträge wurden zwar wiedergegeben, aber nicht behandelt. Hinsichtlich der noch nicht erledigten "ergänzenden Meldungen" wurde dienstaufsichtliche Entscheidung angekündigt.

24

Zum Beschwerdepunkt 2 c) wurde die weitere Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen, da die Ermittlungen, aber auch seine eigenen Ausführungen, den Vorwurf der Mitverursachung des innerbetrieblichen Unfriedens in seiner Dienststelle - durch die Art seiner Zusammenarbeit mit Vorgesetzten, Gleichgeordneten und Untergebenen - bestätigt hätten. Die Tatsache innerdienstlicher Spannungen habe der Antragsteller selbst nicht bestritten. Das gehe z.B. aus seinen mündlichen Äußerungen beim MarA am 19. August 1981 hervor, in denen er auf erhebliche Widerstände aus den Reihen der Leiter der Prüfabschnitte gegen den von ihm initiierten Kommandobefehl zur Regelung der Zusammenarbeit im Kommando hingewiesen habe. Aus dem Schreiben des Antragstellers vom 20. Januar 1982 ergebe sich, daß dieser in der Vergangenheit nicht der jetzt erkannten Notwendigkeit Rechnung getragen habe, die persönlichen Empfindlichkeiten der Angehörigen des Kommandos zu berücksichtigen. Durch seine von drei Zeugen bekundete geringe Kompromißbereitschaft bzw. seine Kritik an Vorgaben, die außerhalb des Einflusses des Kommandos gelegen hätten, sei die Zusammenarbeit zwischen den Gruppen I und II beeinträchtigt und dadurch Unfrieden mitverursacht worden. Ein Zeuge habe außerdem bestätigt, daß der Antragsteller "möglicherweise im Ton konzilianter" geworden, also früher nicht so konziliant gewesen sei, ein anderer spreche von seiner "forschen und 'bohrenden' Art, Fragen zu stellen". Dieser forsche Ton werde durch mehrere von einem weiteren Zeugen zitierte Äußerungen des Antragstellers bestätigt, wie "Sie wollen nur einen Türken bauen", "52-Blatt-Schmöker", "So kriegt man dicke Berichte zustande", "Wenn Sie mit mir diskutieren wollen, müssen Sie früher aufstehen", "Die Schonzeit ist zu Ende" usw. In diesem Stil erfolgte Beanstandungen könnten selbst bei sachlicher Berechtigung Zweifel an der Objektivität des Antragstellers und unnötige persönliche Vorbehalte erwecken.

25

4.

a)

Mit Schreiben vom 13. Juni 1982, beim InspM eingegangen am 15. Juni 1982, begehrte der Antragsteller hiergegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Er trägt vor: Obwohl seiner Beschwerde zum Beschwerdepunkt 2 b) stattgegeben worden sei, melde er im Falle Su. "Einspruch" an, da die von ihm beantragten Maßnahmen (Belehrung des Angestellten Su., Klarstellung gegenüber den Mitgliedern des Personalrats und schriftliche Mitteilung über den Vollzug) noch nicht erfolgt seien.

26

Zum Beschwerdepunkt 2 c) sei im Bescheid des InspM der Vorwurf zwar auf bloße Mitverursachung beschränkt, in Wirklichkeit habe es sich aber immer um eine eindeutige Schuldzuweisung gehandelt. Die Aversionen mehrerer Mitarbeiter gegen ihn reichten auf die für das Kommando unangenehmen Folgen einer von ihm im Auftrag des MarA 1974 erarbeiteten Studie zurück, was im angefochtenen Bescheid des InspM nicht gewürdigt werde. Diese Aversionen hätten ihn beim Personalgespräch vom 3. Juni 1980 Bedenken gegen seine Zurückversetzung zum KdoTrVsuM äußern lassen. Die von ihm zum Truppenversuchsanteil des Prüfabschnitts F 122 und zum Bewertungsmodell Schiff aufgeworfenen Sachfragen seien nicht nur aus Besserwisserei gestellt worden, sondern sollten als verantwortliche und im Interesse des Steuerzahlers erforderliche Hilfestellung dienen. - Weitere Ausführungen befassen sich mit der Beurteilung und der Ablösung des Antragstellers.

27

Nach der Unterrichtung des Angestellten Sudau über das Ergebnis der Ermittlungen zu seinen Beschwerden über den Antragsteller beschränkte dieser seinen Anspruch darauf, der Personalrat möge über die Ergebnisse der Ermittlungen zu den Beschuldigungen der Angestellten Su., He. und Mö. aufgeklärt werden und er selbst möge darüber eine Mitteilung erhalten. Die Berechtigung dieses Antrags ergebe sich aus seinem Anspruch auf Fürsorge und aus dem Grundsatz vertrauensvoller Zusammenarbeit zwischen den Dienststellen und dem Personalrat. Eigene Mitteilungen an die Beschwerdeführer reichten nicht aus, da das Vorbringen dieser Angestellten nicht nur im KdoTrVsuM kolportiert, sondern auch im Bereich des MarA bekannt geworden sei und zur Beeinträchtigung seiner Reputation geführt habe, zum Teil auch im Personalrat behandelt worden sei; würde er selbst die Bescheide im KdoTrVsuM durch Privatdienstschreiben kolportieren, so würde er gerade das tun, was man ihm vorwerfe, nämlich Unfrieden stiften.

28

b)

Der Antragsteller begehrt

29

die Feststellung, daß ihm vom Kommandeur des KdoTrVsuM zu Unrecht Mitverursachung innerbetrieblichen Unfriedens vorgeworfen worden sei, ferner

30

die Verpflichtung des InspM, den Kommandeur des KdoTrVsuM anzuweisen, gegenüber dem Personalrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden, eine Klarstellung über die zu den Beschuldigungen der Angestellten Su., He. und Mö. ergangenen Bescheide bzw. erzielten Ermittlungsergebnisse zu veranlassen sowie ihm, dem Antragsteller, darüber eine schriftliche Mitteilung zukommen zu lassen.

31

Der InspM bittet um

32

Zurückweisung des Antrags.

33

Er bezieht sich zum Feststellungsantrag auf seinen Beschwerdebescheid vom 14. Mai 1982 und stellt zum Verpflichtungsantrag einen ihn stützenden Rechtsanspruch des Antragstellers in Abrede. Dessen Rechtsschutzbedürfnis sei durch die Mitteilung der dienstaufsichtlich ergangenen Bescheide an die jeweiligen Beschwerdeführer ausreichend Rechnung getragen. Selbst in einem förmlichen Beschwerdeverfahren sei die Unterrichtung über das Ergebnis des Verfahrens auf den Beschwerdeführer, den Betroffenen und erforderlichenfalls deren Vorgesetzte beschränkt. Auch bei einer Dienstaufsichtsbeschwerde habe der Beschwerdeführer wie der "Betroffene" Anspruch auf vertrauliche Behandlung der Angelegenheit; es sei den Beteiligten vorbehalten, den Inhalt der Beschwerde bzw. die Entscheidung unbeteiligten Dritten zugänglich zu machen.

34

5.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Gericht vorliegenden Akten verwiesen.

35

II

1.

Nach dem Erfolg seiner Beschwerde zum Beschwerdepunkt 2 a) und seiner weiteren Beschwerde zum Beschwerdepunkt 2 b) begehrt der Antragsteller hauptsächlich (Beschwerdepunkt 2 c)) noch die Feststellung, daß ihm vom Kommandeur des KdoTrVsuM zu Unrecht "Mitverursachung" innerbetrieblichen Unfriedens vorgeworfen worden sei ("Beschuldigung der Mitverursachung innerbetrieblichen Unfriedens").

36

Für diesen Antrag ist zwar der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - gegeben, da das kritisierte Verhalten des Vorgesetzten jedenfalls dem militärischen Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen Vorgesetzten und Untergebenen zuzurechnen ist und nicht etwa das Verhältnis zwischen dem Antragsteller und der Bundesrepublik Deutschland als seinem Dienstherrn betrifft (vgl. BVerwGE 33, 307 [BVerwG 10.06.1969 - BVerwG I WB 69/69]). Der Antrag ist aber unzulässig, da der Antragsteller nicht hinreichend konkret dargetan hat, durch ein Verhalten seines Vorgesetzten in seiner Rechtssphäre getroffen worden zu sein:

37

Während den Beschwerdepunkten 2 a) und 2 b) jeweils konkrete Vorgänge zugrunde lagen, hat der Antragsteller zum hier zu beurteilenden Beschwerdepunkt 2 c) in seiner Beschwerde vom 18. Juli 1981 lediglich pauschal die Erhebung "weiterer Vorwürfe", "letztmalig am 15.7.81", behauptet und in einer der Beschwerde beigefügten Anlage vom 17. Juli 1981 um Klarstellung und Benennung konkreter Fälle gebeten, ob ihm der Kommandeur auch nur in einem Falle vorwerfen könne, daß er unberechtigte Sachfragen oder berechtigte Sachfragen in beleidigender Form gestellt habe; er habe in den vergangenen Monaten von seinem Kommandeur wiederholt hören müssen, daß dieser "Befürchtungen" über eine durch seine Mitschuld, nämlich durch die Art seiner Fragen herbeigeführte "Verschlechterung des Betriebsklimas" hege. Der Kommandeur faßte in seiner Antwort vom 22. Juli 1981 seine Aussagen in den mit dem Antragsteller "über eine unerfreuliche Entwicklung des Betriebsklimas im Kommando" geführten Gesprächen in einer Weise zusammen, die keinerlei Angriff auf dessen Ehre und keinerlei sonstige Beeinträchtigung seiner Rechte enthielt, sondern getragen war von dem Bemühen, die objektiven Ursachen für die Verschlechterung des Betriebsklimas aufzuklären und Wege zu einer Verbesserung aufzuzeigen. Aus der Feststellung, daß vor der Amtsübernahme des Antragstellers das Betriebsklima im Kommando kein Thema gewesen und seither nur im Zusammenhang mit seiner Person relevant geworden sei, zog der Kommandeur damals lediglich sachliche Folgerungen über die Mitverursachung der Verschlechterung eben durch den Antragsteller, ohne aber deshalb einen Vorwurf im Rechtssinne zu erheben, d.h. dem Antragsteller eine Pflichtverletzung, also ein pflichtwidriges und schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen. Einen solchen Vorwurf schloß der Kommandeur mit dem Bekenntnis, weder unberechtigte noch in beleidigender Form vorgetragene Sachfragen festgestellt zu haben, sogar ausdrücklich aus; vielmehr regte er eine Ursachenerforschung durch den Antragsteller selbst an. Das anschließende Bemühen, seine einschlägigen Belehrungen zusammenzufassen und daraus Ratschläge für eine Verbesserung des Betriebsklimas zu gewinnen, soweit ihm eine solche durch Änderungen im Verhalten des Antragstellers möglich erschien, mündet ebenfalls in keiner Weise in irgendeinen Vorwurf, sondern betrifft den Arbeits- und Führungsstil des Antragstellers und ist an der Frage des richtigen oder falschen Verhaltens ausgerichtet, nicht an der des pflichtmäßigen oder pflichtwidrigen Verhaltens; das gilt sowohl für die - unter gleichzeitiger Hervorhebung des "umfassenden Wissens" und der "fachlichen Qualitäten" des Antragstellers erfolgte - Feststellung "ständigen Besserwissens" wie für die Aufforderung, "die weder im Stil noch im Ton eine gedeihliche Zusammenarbeit fördernden permanenten schriftlichen Einlassungen aufzugeben". Zu solcher Ursachenforschung und entsprechender Belehrung war der Kommandeur nicht nur berechtigt, sondern kraft seines Amtes verpflichtet, wobei als eine die Zweckmäßigkeit des persönlichen Verhaltens und des dienstlichen Umgangs mit Vorgesetzten, Kameraden und Untergebenen betreffende Frage nicht zu prüfen ist, ob die Erkenntnisse und Ratschläge des Vorgesetzten richtig oder falsch waren.

38

Der Antragsteller hat auch im Verlauf des Vorverfahrens keine ihm gegenüber abgegebenen Äußerungen seines Vorgesetzten behauptet, die etwa als Mißbilligung oder Zurechtweisung im Sinne eines Vorwurfs pflichtwidrigen Verhaltens aufzufassen wären. Äußerungen des Vorgesetzten, die in seinen Stellungnahmen zur Beschwerde des Antragstellers oder im Zusammenhang damit gefallen sind - "disqualifiziert sich als Menschenführer", "ironisch", "verletzend", "intolerant", "penetrante Rechthaberei", "Uneinsichtigkeit", "geistige Arroganz", "eindeutiges, eigenmächtiges Abweichen von meiner Weisung", "Mangel an ... zwischenmenschlichem Takt", "reagierte aufgebracht und unbeherrscht" -, können zur Beurteilung des mit der Beschwerde vom 18. Juli 1981 angegriffenen, also vor diesem Termin liegenden Verhaltens des Vorgesetzten von vornherein nicht herangezogen werden; ob sie ihrerseits beleidigend und gegebenenfalls durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen oder sonstwie gerechtfertigt oder ob sie sonstwie pflichtwidrig waren (vgl. BVerwG Beschluß vom 28. September 1979 - 1 WB 100, 154/78), spielt daher für die Beurteilung des vorliegenden Antrags keine Rolle. Wenn der Vorgesetzte des Antragstellers nach seiner Stellungnahme vom 7. August 1981 in seinen früheren Äußerungen selbst die Zuteilung einer "Mitschuld" an den Antragsteller erblickt hat, so stellt das lediglich die unrichtige rechtliche Qualifikation der tatsächlich gefallenen Äußerungen durch einen juristischen Laien dar und vermag nichts daran zu ändern, daß den Äußerungen der Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens nicht zu entnehmen ist. Es kann hier auch offenbleiben, ob sich aus den späteren Äußerungen des Vorgesetzten Indizien für die Entstehung von Ressentiments während des Beschwerdeverfahrens ergeben.

39

Unerheblich ist ferner, daß der Bescheid des InspM vom 14. Mai 1982 - anders als der Bescheid des Amtschefs des MarA vom 14. Oktober 1981 - davon ausgeht, dem Antragsteller sei ein (durch die Ermittlungen bestätigter) "Vorwurf" gemacht worden, dann aber dem Antragsteller nur Mitverursachung des innerbetrieblichen Unfriedens vorhält, nicht Mitverschulden, und damit einen Tatbestand zum Gegenstand des "Vorwurfs" macht, der als solcher aus begrifflichen Gründen nicht "vorgeworfen" werden kann. Das vom Antragsteller beanstandete Verhalten seines Vorgesetzten hat nämlich durch diesen Mangel der Begründung des auf die weitere Beschwerde ergangenen Bescheids keine andere "Gestalt" im Sinne des auf das Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung entsprechend anzuwendenden § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gefunden (vgl. auch BVerwGE 46, 149, 1. Leitsatz).

40

Ist sonach - innerhalb der Zweiwochenfrist des § 6 Abs. 1 WBO - nicht hinreichend konkret dargetan, daß der Antragsteller von seinem Kommandeur im Sinne eines Vorwurfs pflichtwidrigen Verhaltens zurechtgewiesen oder sein Verhalten mißbilligt worden ist, so mögen immer noch - im einzelnen nicht hinreichend konkretisierte, aber von den Vorgesetzten des Antragstellers auch nicht in Abrede gestellte - "erzieherische Maßnahmen" im Sinne von ZDv 14/3 B 160 vorgelegen haben; zu diesen zählen nämlich nicht nur die mit einem Vorwurf verbundenen Maßnahmen aus dem "vordisziplinaren Raum" (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 WDO) wie etwa regelmäßig die "Zurechtweisung" und "Mißbilligung", sondern z.B. auch "Belehrungen", "Warnungen" und "Ermahnungen" (vgl. § 19 Abs. 3 WDO; ZDv 14/3 B 160 Abschn. III Nr. 2), denen ein Vorwurf häufig nicht zugrunde liegt.

41

Erzieherische Maßnahmen unterliegen zwar grundsätzlich der rechtlichen Nachprüfung durch die Wehrdienstgerichte im Wehrbeschwerdeverfahren, ob der Vorgesetzte von einem falschen Sachverhalt oder von einer falschen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob die Tatsachenfeststellungen oder die rechtliche Würdigung des Vorgesetzten die ausgesprochene Maßnahme rechtfertigen und ob die angefochtene Maßnahme "in einem angemessenen Verhältnis und in einem inneren Zusammenhang zum Mangel" steht (ZDv 14/3 B 160 Abschn. VI Nr. 3) und damit dem verfassungskräftigen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel genügt (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwGE 33, 274; 53, 239; BVerwG NZWehrr 1979, 139; BVerwG Beschlüsse vom 1. März 1974 - 1 WB 30/73 -, vom 17. Dezember 1974 - 1 WB 55/73 - und vom 8. November 1977 - 1 WB 186/76). Dadurch ist aber das mit einer erzieherischen Maßnahme befaßte Wehrdienstgericht nicht der Prüfung enthoben, ob sie überhaupt die Rechtssphäre des Antragstellers berührt, ob also eine Verletzung seiner Rechte oder von ihm gegenüber obliegenden Pflichten seines Vorgesetzten im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO durch eine "Maßnahme" im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO in Betracht kommt. Daß das bei den der Herausstellung guter Leistungen dienenden erzieherischen Maßnahmen (vgl. ZDv 14/3 B 160 Abschn. I Nr. 2, 1. Strichaufzählung) nicht der Fall ist, leuchtet unmittelbar ein. Das gleiche gilt aber je nach den konkreten Gegebenheiten für jene erzieherischen Maßnahmen, mit denen oft nur mündlich "Mängel in Ausbildung und Erziehung" abgeholfen werden soll, "die nicht auf schuldhaftem Versagen beruhen" (a.a.O. 2. Strichaufzählung), also nicht im Rechtssinne "vorgeworfen" werden können. Für die gerichtliche Anfechtung solcher erzieherischer Maßnahmen sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 17 WBO oft nicht gegeben. Das schließt nicht aus, daß sie dann gleichwohl Gegenstand einer zulässigen Wehrbeschwerde sein können. Denn nicht in allen Fällen, in denen eine Beschwerde im Sinne von § 1 Abs. 1 WBO eingelegt werden kann, ist nach Erschöpfung des truppendienstlichen Beschwerdewegs die Befassung des auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme oder ihrer Unterlassung beschränkten Wehrdienstgerichts zulässig (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. BVerwG Beschluß vom 10. Juni 1969 - 1 WB 104/68); anderes wird auch durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht gefordert.

42

So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Nach allem, was der Antragsteller konkret vorgetragen hat und was sonst aus den Akten hinsichtlich der Vorgänge bis zur Beschwerdeeinlegung und aus dem Schreiben des Kommandeurs vom 22. Juli 1981 zu entnehmen ist, hat es sich bei den beanstandeten Äußerungen des Kommandeurs, soweit sie nicht die Beschwerdepunkte 2 a) und 2 b) betroffen haben, um Belehrungen des Antragstellers über den Stil seiner Arbeit und um Anweisungen zu einem bestimmten, der Wiederherstellung eines guten Betriebsklimas dienenden Verhalten gehandelt, mit denen kein Vorwurf einer Pflichtwidrigkeit verbunden war. Für die Behauptung des Antragstellers, diesen Äußerungen habe eine "eindeutige Schuldzuweisung" zugrunde gelegen, fehlt es an hinreichenden konkreten Anhaltspunkten. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einschlägiger Äußerungen des Vorgesetzten des Antragstellers ist daher unzulässig.

43

Eine Aufhebung des in seiner Begründung, wie gezeigt, fehlerhaften Bescheids des InspM scheitert schon daran, daß die Gründe einer Beschwerdeentscheidung als solche ihre Aufhebung grundsätzlich nicht zu tragen vermögen (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwGE 46, 149, 1. Leitsatz; BVerwG Beschluß vom 9. August 1978 - 1 WB 97/77). Ob in dem Bescheid des InspM eine selbständige, rechtswidrige Erstmaßnahme gegenüber dem Antragsteller liegt, kann offenbleiben; denn für deren gerichtliche Überprüfung würde es jedenfalls am erforderlichen Vorverfahren fehlen.

44

2.

a)

Der Antrag auf Verpflichtung des InspM, den Kommandeur des KdoTrVsuM anzuweisen, den Personalrat über das Ergebnis der Ermittlungen zu den Beschuldigungen der Angestellten Su., He. und Mö. aufzuklären und dem Antragsteller über den Vollzug eine schriftliche Mitteilung zukommen zu lassen, ist zulässig. Der Antragsteller hat seinen Anspruch zwar auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gestützt, deren angebliche Verletzung von der Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte ausdrücklich ausgenommen ist (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO i.V.m. § 31 SG). Aus seiner ganzen Argumentation ergibt sich aber, daß er materiell eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten (§ 10 Abs. 3 SG) geltend macht, aus der sich tatsächlich Pflichten der hierzu erörternden Art ergeben können; die irrige Berufung auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist unter diesen Umständen unschädlich (vgl. BVerwGE 46, 78 f.).

45

b)

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch steht dem Antragsteller nicht zu.

46

Die gegen ihn - überwiegend erst nach Einreichung seiner Beschwerde vom 18. Juli 1981 - erhobenen Beschuldigungen der genannten Angestellten haben den Ermittlungen der damit befaßten höheren Vorgesetzten im wesentlichen durchwegs nicht standgehalten. Das ergibt sich

47

hinsichtlich der Dienstaufsichtsbeschwerde des Angestellten Sudau vom 23. Juni 1981 aus dem Bescheid des InspM vom 14. Mai 1982,

48

hinsichtlich der Dienstaufsichtsbeschwerde des gleichen Angestellten vom 3. August 1981 aus dem Schreiben des MarA - Rechtsberater - vom 6. Juli 1982,

49

hinsichtlich der Dienstaufsichtsbeschwerde des Angestellten Helfers vom 4. August 1981 aus dem Bescheid des MarA - Amtschef - vom 14. April 1982 und

50

hinsichtlich der Sachdarstellung des Angestellten Möller in der Personalratssitzung vom 24. August 1981 aus dem Bescheid des MarA - Amtschef - vom 6. Juli 1982.

51

Lediglich hinsichtlich der Bescheide auf Mehrbeschwerden, also auf Beschwerden von Soldaten, besteht nach der Wehrbeschwerdeordnung eine Pflicht zur Mitteilung an Dritte und auch diese nur zur Mitteilung an den Betroffenen selbst (§ 12 Abs. 1 Satz 3, § 16 Abs. 4 WBO). Über Behauptungen tatsächlicher Art, die für einen Soldaten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, ist er nach § 29 Abs. 1 Satz 1 SG, auch wenn sie von Zivilpersonen stammen, vor Aufnahme in die Personalakten und Verwertung in einer Beurteilung zu hören. In diesem Rahmen dürfte der Vorgesetzte auch verpflichtet sein, den Untergebenen über gegen ihn gerichtete Dienstaufsichtsbeschwerden von Zivilpersonen zu unterrichten. Ob und inwieweit er dann beanspruchen kann, über die Bescheidung solcher Beschwerden oder über sonstige der Beilegung innerbetrieblichen Unfriedens dienende Schritte unterrichtet zu werden, kann hier offenbleiben. Denn jedenfalls hat der Soldat, auch aus der Fürsorgepflicht seines Vorgesetzten heraus, keinen generellen Anspruch darauf, daß Außenstehenden das Ergebnis der Überprüfung von Dienstaufsichtsbeschwerden und sonstiger gegen ihn erhobener Vorwürfe mitgeteilt wird, auch nicht, wenn er nachweisen kann oder gute Gründe für die Annahme hat, daß die betreffenden Personen die erhobenen Vorwürfe gekannt haben. Wie weit die Verpflichtung des Vorgesetzten zum Schutz der Ehre eines Soldaten gegen Angriffe von Zivilpersonen im einzelnen geht, kann nur nach den Gegebenheiten des konkreten Falles beurteilt werden. Hier haben die Vorgesetzten des Antragstellers durch die gründliche Überprüfung der erhobenen Vorwürfe, durch die Bescheidung der Angestellten Su. und He. und durch die Unterrichtung des Personalrats darüber, daß der Angestellte Mö. die Unwahrheit gesagt hatte, das Ihre zum Schutz der Ehre des Antragstellers getan und ihrer Fürsorgepflicht genügt.

52

Kann der Antragsteller somit keine (zum Teil erneute) Klarstellung gegenüber dem Personalrat beanspruchen, so geht sein Antrag auf "schriftliche Mitteilung über den Vollzug" ins Leere.

53

3.

Der Antrag ist somit teils als unzulässig, teils als unbegründet zurückzuweisen.

54

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO (i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 22 WBO) nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Dr. Schweiger
Thurn
Dobberthien
Peschties