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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.06.1988, Az.: BVerwG 1 WB 66/88

Öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen ; Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.06.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 66/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 19547
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 1. Juni 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag vom 10. März 1988, mit dem der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich seiner durch Verfügung Nr. 0030 der Stammdienststelle der Luftwaffe vom 19. Januar 1988 zum 1. April 1988 - mit Dienstantritt am 18. April 1988 - angeordneten Versetzung als Stabsdienstfeldwebel und Luftfahrzeugflugregelanlagenmechanikermeister zum Materialamt der Luftwaffe (MatALw) in K. begehrt (§§ 21, 17 Abs. 6 Satz 2 WBO), ist zwar zulässig, aber - auch wenn man die Zulässigkeit des Antrages in der Hauptsache unterstellt - unbegründet.

2

Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats: BVerwG Beschluß vom 2. Dezember 1987 - 1 WB 119/87).

3

Beide Voraussetzungen sieht der Senat hier nicht als gegeben an. Die angefochtene Versetzung ist nicht offensichtlich rechtswidrig, und dem Antragsteller entstehen mit dem vorläufigen Vollzug der Versetzung auch keine Nachteile, die nicht wiedergutzumachen wären.

4

Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Denn über die Verwendung eines Berufssoldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem pflichtmäßigen Ermessen. Das Vorliegen des dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff voll nachprüfbar. Im übrigen kann die Versetzungsentscheidung nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: BVerwGE 73, 51 f. m.w.N.).

5

Im vorliegenden Fall war sowohl für die Wegversetzung des Antragstellers vom Stab Technische Gruppe Jagdbombergeschwader (JaboG) ... in C. als auch für seine Zuversetzung zum MatALw in K. ein dienstliches Bedürfnis gegeben. Denn da das JaboG ... vom Waffensystem F 104 G auf das Waffensystem Tornado umgerüstet worden ist, war für die Wahrnehmung des vom Antragsteller bisher wahrgenommenen Dienstpostens eines Luftfahrzeugnavigationsmechanikers und Nachprüfers für Luftfahrzeugnavigationsgeräte und Luftfahrzeugregelanlagen des Waffensystems F 104 G eine Umschulung erforderlich, die der Antragsteller jedoch nicht mit Erfolg absolviert hat, weil er den entsprechenden Lehrgang bei der Technischen Schule der Luftwaffe 1 vom 22. Mai bis 11. September 1986 wegen unzureichender Leistungen in einem nicht ausgleichbaren Lehrabschnitt abbrechen mußte. Da für ihn im Bereich des JaboG ... keine anderen Dienstposten zur Verfügung standen, auf denen er nach seinen Vorverwendungen und seinem Leistungsbild sowie unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkung hätte eingesetzt werden können, war die Wegversetzung aus seinem bisherigen Verband dienstlich notwendig; bereits im Jahre 1986 hatte sich auf Grund truppenärztlicher Gutachten ergeben, daß der Antragsteller infolge einer Beeinträchtigung seines Hörvermögens nicht mehr als Nachprüfer im Lärmbereich eines fliegenden Verbandes verwendet werden durfte. Andererseits war beim MatALw - nach unwiderlegtem Vorbringen des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - bereits seit dem 1. April 1987 der Dienstposten eines Stabsdienstfeldwebels und Luftfahrzeugflugregelanlagenmechanikermeisters frei und nachzubesetzen, dessen Aufgaben nicht waffensystemgebunden sind und auch für den Antragsteller keine Umschulung erforderten. Der zunächst aufgestellten Behauptung des Antragstellers, daß er für den "Dienstposten eines Stabsdienstfeldwebels und Luftfahrzeugfluggerätemechanikermeisters" nach seiner bisherigen Ausbildung und Verwendung nicht geeignet sei, da er lediglich eine Ausbildung als Luftfahrzeugnavigationsmechaniker absolviert habe, ist der BMVg im Beschwerdebescheid vom 22. März 1988 mit der Darstellung entgegengetreten, er habe sich davon überzeugen können, daß der Antragsteller die Anforderungen, die an den Dienstposten im MatALw zu stellen seien, auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Verwendung erfülle; dem hat der Antragsteller nicht mehr widersprochen.

6

Soweit der Antragsteller vorgebracht hat, daß sein Arbeitsplatz beim MatALw in K. - das Gebäude 104 - zwischen zwei Start- und Landebahnen in der Lärmschutzzone 1 und damit in einem höheren Dauerschallpegel als an seinem früheren Standort liege, hat der BMVg diese Darstellung in seinem Fernschreiben vom 27. Mai 1988 substantiiert bestritten. Bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung ist nach der vom Antragsteller selbst beigebrachten Lageskizze davon auszugehen, daß das Gebäude 104 nicht zwischen zwei Start- und Landebahnen, sondern im Bereich geschlossener Bebauung des Standortes zwischen dem Sanitätsbereich und dem Offizierskasino liegt und daß dem Antragsteller durch den vorläufigen Vollzug der Versetzung keine gesundheitlichen Nachteile entstehen, die nicht wiedergutzumachen wären.

7

Die Entscheidung des BMVg, gerade den Antragsteller und nicht einen anderen Soldaten auf den Dienstposten im MatALw zu versetzen, ist keine Frage des dienstlichen Bedürfnisses, sondern der Ermessensausübung, die gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob ein Ermessensfehler vorliegt (vgl. BVerwG a.a.O.). Das ist bei summarischer Prüfung des Falles nicht gegeben.

8

Die angefochtene Maßnahme läßt keinen Ermessensfehler erkennen. Die jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den von einem Berufssoldaten freiwillig übernommenen Pflichten und zum Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Die aus dem familiären Bereich des Antragstellers vorgetragenen Gründe, die nach seiner Ansicht der Versetzung entgegenstehen, haben jedenfalls kein solches Gewicht, daß sie aus Fürsorgegründen zwingend erforderten, die dienstlich gebotene Versetzung vorläufig außer Vollzug zu setzen. Wenngleich nicht zu verkennen ist, daß der Antragsteller ein lebhaftes Interesse daran hat, durch örtliche Präsenz oder ortsnahe Verwendung den Kontakt zu seinen beiden Rindern nach der Scheidung von seiner Frau möglichst intensiv zu gestalten und soweit wie möglich aufrechtzuerhalten, ist darin kein Versetzungshindernis zu erkennen. Auch wenn der 21jährige Sohn Jan, für den der Antragsteller das elterliche Sorgerecht zugesprochen erhalten hatte, während des Besuchs der Berufsaufbauschule als ehemaliger Hauptschüler auf die väterliche Unterstützung und Präsenz angewiesen sein mag, ist deswegen die Maßnahme der Versetzung nach K. nicht als unzumutbare Belastung des Antragstellers anzusehen; denn die räumliche Entfernung zwischen dem bisherigen Standort C. und K. läßt sich bei geregelter Dienstzeit des Antragstellers nicht nur am Wochenende, sondern auch nach Bedarf innerhalb der Woche ohne weiteres überbrücken. Im übrigen ist davon auszugehen, daß ein seit längerem volljähriger Sohn nicht auf ständige Präsenz und Unterstützung seines Vaters im Rahmen schulischer Ausbildung angewiesen ist. Soweit der Antragsteller geltend macht, daß der Kontakt zu seiner Tochter Ellen seit der Übertragung des Sorgerechts auf seine geschiedene Ehefrau unerfreulich gering und er selbst der zunehmenden Gefahr einer Entfremdung des Kindes ausgesetzt sei, ist sein Bemühen um ein Verbleiben am bisherigen Standort zwar verständlich, aber kein Hinderungsgrund für die Maßnahme seiner Versetzung. Denn da das Familiengericht der geschiedenen Ehefrau das Sorgerecht für die Tochter Ellen zugesprochen hat, obliegt nicht dem Antragsteller, sondern seiner geschiedenen Ehefrau die Verantwortung für das Wohl und die Entwicklung des Kindes. Im Rahmen der getroffenen Regelung kann der Antragsteller die Möglichkeit der Begegnung mit seiner Tochter Ellen wahrnehmen. Allein die Vorstellung und Absicht, das Sorgerecht für diese Tochter durch familiengerichtliche Entscheidung auf sich selbst übertragen zu lassen, ist noch nicht geeignet, ein Versetzungshindernis darzutun. Des weiteren stehen der Besitz eines Eigenheims am bisherigen Standort und die damit verbundenen finanziellen Belastungen einer Versetzung ebenfalls nicht entgegen (ständige Rechtsprechung: vgl. BverwGE 63, 210, 215 m.w.N.).

9

Die Frage, ob und inwieweit der Antragsteller durch seine frühere Tätigkeit in C. eine erhebliche Beeinträchtigung seines Hörvermögens erlitten hat und damit gesundheitlichen Einschränkungen hinsichtlich seiner künftigen Verwendung, und zwar auch beim MatALw, unterliegt, kann und braucht im summarischen Verfahren nicht geklärt zu werden. Denn aus dieser Beurteilung wären ersichtlich keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme herzuleiten.

10

Aus der Tatsache der Schwerbehinderung des Antragstellers mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % ist nichts für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Versetzungsverfügung Nr. 0030 herzuleiten. Vor ihrem Erlaß sind sowohl der Vertrauensmann der Schwerbehinderten beim JaboG ... als auch der Hauptvertrauensmann der Schwerbehindertenvertretung beim BMVg nach § 50 Abs. 4 i.V.m. § 25 SchwbG gehört worden. Der BMVg hat im Beschwerdebescheid vom 22. März 1988 erklärt, daß er die in diesem Verfahren geäußerten Bedenken nicht zu berücksichtigen vermocht habe, weil eine weitere Verwendung des Antragstellers auf seinem bisherigen Dienstposten in C. nach Umrüstung des JaboG ... nicht mehr möglich und die Versetzung an einen näher gelegenen Standort nicht realisierbar gewesen sei. An der Richtigkeit dieser Sachdarstellung zu zweifeln, hat der Senat im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung keine Veranlassung gesehen.

11

Da hiernach die angefochtene Maßnahme bei summarischer Prüfung weder offensichtlich rechtwidrig ist noch dem Antragsteller durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, nicht wiedergutzumachende Nachteile entstanden sind oder entstehen können, ist der Antrag zurückzuweisen.

12

Für eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten besteht kein Anlaß, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Seide
Dr. Schwandt