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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.12.1987, Az.: BVerwG 1 WB 119/87

Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung in der Truppe; Gerichtliche Überprüfbarkeit des Vorliegens eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung eines Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.12.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 119/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 18962
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
NULL

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 2. Dezember 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag vom 27. Oktober 1987, mit dem der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich seiner durch Verfügung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom 2. Juni 1987 zum 1. Juli 1987 - mit Dienstantritt am 25. November 1987 - angeordneten Versetzung als Einsatzoffizier (EinsOffz) und Flugabwehrraketenoffizier (FlaRakOffz) Roland zum Stab Flugabwehrraketenkommando (FlaRakKdo) ... in L... begehrt (§§ 21, 17 Abs. 6 Satz 2 WBO), ist zwar zulässig, aber unbegründet.

2

Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats: BVerwG Beschluß vom 24. Februar 1987 - 1 WB 24/87).

3

Beide Voraussetzungen sieht der Senat hier nicht als gegeben an. Die angefochtene Versetzung ist nicht offensichtlich rechtswidrig, und dem Antragsteller entstehen mit der Versetzung auch keine Nachteile, die nicht wiedergutzumachen wären.

4

Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Über die Verwendung eines Berufssoldaten entscheidet vielmehr der zuständige Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Das Vorliegen des dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff voll nachprüfbar. Im übrigen kann die Versetzungsentscheidung nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: BVerwGE 73, 51 f. m.w.N.).

5

Im vorliegenden Fall war sowohl für die Wegversetzung des Antragstellers vom Stab Flugabwehrraketenbataillon (FlaRakBtl) ... in S... als auch für seine Zuversetzung zum Stab FlaRakKdo ... ein dienstliches Bedürfnis gegeben. Denn der von ihm bisher besetzte Dienstposten eines EinsOffz und FlaRakOffz ist infolge der Organisationsmaßnahmen zur Neugliederung der Flugabwehrraketen-Kräfte der Luftwaffe zum Zwecke der Einführung der Waffensysteme Roland und Patriot und der dadurch bedingten Auflösung des FlaRakBtl ... entfallen, und andererseits war beim Stab FlaRakKdo ... ein ebenfalls mit A 11 dotierter Dienstposten frei und nachzubesetzen, für den der Antragsteller geeignet ist.

6

Die angefochtene Maßnahme läßt keinen Ermessensfehler erkennen. Die jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den von einem Berufssoldaten freiwillig übernommenen Pflichten und zum Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Der Antragsteller kann sich hier nicht mit Erfolg auf seine Rechtsstellung als Mitglied der Gemeindevertretung Schöneck berufen. Mandatsträger in kommunalen Vertretungskörperschaften sind nämlich von Gesetzes wegen wie auch nach der vom BMVg durch die in Nr. 1501 ZDv 20/6 getroffene Regelung eingegangenen Selbstbindung nicht unversetzbar; sie können vielmehr auch gegen ihren Willen bei zwingenden dienstlichen Gründen versetzt werden, namentlich dann, wenn für sie infolge organisatorischer Maßnahmen am bisherigen Standort keine Verwendungsmöglichkeit mehr besteht. Dies ist hier der Fall, weil die bisherige Einheit des Antragstellers, das FlaRakBtl ..., durch Organisationsbefehl des BMVg - FüL IV 3 - Nr. 19/86 aufgelöst worden ist. Er hat auch als Mandatsträger keinen Anspruch darauf, daß für ihn am bisherigen Standort allein deswegen, weil sein bislang wahrgenommener Dienstposten durch Organisationsänderung weggefallen ist, etwa ein besetzter Dienstposten durch Wegversetzung eines anderen Soldaten zu dem Zweck freigemacht wird, um ihm, dem Antragsteller, die weitere Ausübung seines Wahlmandats in Schöneck zu ermöglichen (vgl. BVerwG Beschluß vom 10. Februar 1987 - 1 WB 100/86). Soweit der Antragsteller vorträgt, daß in der Flugabwehrraketengruppe (FlaRakGrp) ... in S... die Besetzung eines A-11-Dienstpostens als FlaRakOffz Roland und Staffelchef anstehe, kann er auf diesem Dienstposten nicht einer dienstgradgerechten und seiner bisherigen Besoldung entsprechenden Anschlußverwendung zugeführt werden; der BMVg hat hierzu im einzelnen unwiderlegt vorgetragen, daß nach seiner, des BMVg, ständigen Verwendungspraxis ein FlaRakOffz nur dann Einheitsführer werden kann, wenn er in der Endfassung einer aktuellen Beurteilung für die Verwendung als Batteriechef/Staffelchef vorgeschlagen worden ist. Diese Voraussetzung für die Besetzung des A-11-Dienstpostens in Schöneck erfüllt der Antragsteller jedoch nicht. Denn aus den einschlägigen Äußerungen seiner Vorgesetzten geht nicht hervor, daß sie seine Eignung zum Batteriechef bejahen; eine solche Prognose läßt sich weder aus seinen letzten Beurteilungen noch aus dem Vermerk über das Personalgespräch vom 13. November 1984 zu seinen Gunsten herleiten. Sein damaliger Bataillonskommandeur, Oberstleutnant A..., hat in seiner fernschriftlichen Erklärung vom 10. November 1987 klargestellt, daß er die Eignung des Antragstellers für eine Chefverwendung 1982 verneint und danach keinen Anlaß mehr gehabt oder gesehen habe, sie zu bejahen. Des weiteren hat der Kommandeur FlaRakKdo ..., Oberst Z..., in seiner fernmündlichen Stellungnahme vom 6. April 1987 klarstellend hervorgehoben, daß der Antragsteller kein Anwärter für eine Verwendung als Einheitsführer sei und damit nicht für die Besetzung des Dienstpostens des Staffelchefs der 6./FlaRakGrp ... vorgesehen werden könne.

7

Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, daß in S... zwei A-13-Dienstposten zu besetzen sein werden, kann er daraus für sich nichts herleiten, weil er keinen Anspruch auf eine Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten hat.

8

Dem Hinweis des Antragstellers, daß ein Fernmeldeoffizier, der Mandatsträger in H... sei, auch nach Auflösung des FlaRakBtl ... in dieser Funktion weiterhin in S... eingesetzt sei, obwohl in der STAN der FlaRakGrp ein solcher Dienstposten nicht mehr vorgesehen sei, kann im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht nachgegangen werden; die Klärung der Frage, ob hierin ein rechtlich erheblicher Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu sehen ist, kann der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten bleiben.

9

Im übrigen ergeben sich für den Antragsteller, soweit ersichtlich, bei Durchführung der angefochtenen Versetzungsmaßnahme keine unzumutbaren, nicht wiedergutzumachenden Nachteile. Er weist zwar darauf hin, daß seine Tätigkeit als Mandatsträger in S... bei einer Versetzung nach Lich nicht unerheblich erschwert werden würde, weil er dann täglich eine einfache Fahrstrecke von etwa 50 km zurückzulegen hat; er hat aber mit seinem Schreiben vom 15. November 1986 zum Ausdruck gebracht, daß er eine Verwendung auf einem A-13-Dienstposten an den Standorten F..., W... oder auch D... auf Dauer noch als tragbar ansehe, während er bei einer Verwendung in Lich, noch dazu auf einem A-11-Dienstposten, wegen zeitlich und finanziell nicht erträglichen Belastungen sein Mandat aufgeben müsse. Hierzu hat der BMVg unwiderlegt dargetan, daß der Standort L... die räumlich nächstgelegene Verwendungsmöglichkeit im Verhältnis zum bisherigen Standort sei und mit einem Pkw über die Bundesstraße (ca. ein Drittel der Strecke), und über Autobahn (ca. zwei Drittel der Strecke) in angemessener Zeit erreicht werden könne, so daß der Antragsteller sein Mandat, wenn auch unter gewissen Erschwernissen, durchaus weiter wahrnehmen könne. Schließlich kann der Antragsteller seinen Aussetzungsantrag auch nicht mit dem Hinweis darauf begründen, daß er in S... Eigentümer eines finanziell belasteten Einfamilienhauses und dadurch örtlich gebunden sei, mithin im Falle einer Versetzung nach L... ein Kraftfahrzeug erwerben müsse, um die räumliche Entfernung zwischen den Standorten täglich zu überbrücken.

10

Hiernach erweist sich weder die angefochtene Maßnahme bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, noch würden dem Antragsteller durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen. Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

11

Für eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten besteht kein Anlaß, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Seide
Dr. Schwandt