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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.12.1993, Az.: BVerwG 1 WB 90.93

Versetzung eines Berufssoldaten; Anordnung einer aufschiebenden Wirkung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.12.1993
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 90.93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 22153
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 29. Dezember 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag vom 30. November 1993, mit dem der Antragsteller hinsichtlich der durch Verfügung der Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) vom 19. Oktober 1993 angeordneten Versetzung des Antragstellers vom Dienstältesten Deutschen Offizier (DDO) Euro Nato Joint Jet Pilot Training (ENJJPT) zur Lufttransportgruppe/Lufttransportgeschwader ..., A..., die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines mit Schriftsatz vom 30. November 1993 gestellten Antrags auf gerichtliche Entscheidung begehrt (§§ 21, 17 Abs. 6 Satz 2 WBO), hat keinen Erfolg.

2

Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats: Beschluß vom 11. Januar 1989 - BVerwG 1 WB 156.88 - m.w.N.).

3

Beide Voraussetzungen sieht der Senat hier nicht als gegeben an.

4

Die angefochtene Versetzung ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Die Versetzung ist von der personalführenden Stelle damit begründet worden, es bestünden Spannungen zwischen dem Antragsteller und seinen Vorgesetzten und Kameraden, die keinen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb mehr zuließen. Der Antragsteller sei trotz mehrfacher Ermahnungen und Belehrungen nicht bereit gewesen, die ihm übertragenen Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen. Insbesondere habe er es unterlassen, den deutschen Fluglehrern und -schülern die erforderlichen Informationen zu geben und sie bei ihren Angelegenheiten ausreichend zu beraten. Im Hinblick auf die zusätzlichen Aufgaben des Antragstellers in Paß- und Visa-Angelegenheiten sei eine mangelhafte Arbeitsauffassung festzustellen gewesen. Der Antragsteller habe auch keinerlei Bereitschaft gezeigt, den Flugschülern Freundlichkeit und Hilfsbereitschaft entgegenzubringen. Trotz mehrmaliger Aufforderung und Ermahnung habe der Antragsteller diese Mängel nicht abgestellt. Dieses Verhalten verdeutliche, daß ein den Dienstbetrieb erheblich belastendes Spannungsverhältnis bestehe. Es komme nicht darauf an, wer die "Schuld" an den Spannungen trage oder ob überhaupt einem Beteiligten eine Schuld im Rechtssinne zugewiesen werden könne. Unter Zugrundelegung der gesamten Geschehensabläufe, die Gegenstand zahlreicher Stellungnahmen und Anhörungen gewesen seien, sei nicht zu verkennen, daß dadurch der gesamte Dienstbetrieb in Mitleidenschaft gezogen worden sei.

5

Der Antragsteller hat demgegenüber in seiner Beschwerde vom 27. Oktober 1993 ausgeführt, daß er die Versetzung als eine Benachteiligung und Bestrafung sehe, die auf seinen Eingaben und Beschwerden gegen den DDO beruhten. Einen Vertrauensverlust des DDO ihm gegenüber könne er nicht erkennen. Dies werde auch dadurch widerlegt, daß er am 13. Oktober 1993 noch die Ermächtigung zum Zugang zu "Geheim" erhalten habe. Des weiteren werde dies noch dadurch verdeutlicht, daß am selben Tag der amerikanischen Air Force mitgeteilt worden sei, daß er ermächtigt sei, Mitteilungen, die die Amerikaner für die deutschen Soldaten erhielten, bis zur Einstufung "Secret" empfangen zu können. Auf Grund der Mitteilung der SDL sei er gezwungen gewesen, etwas zu unternehmen, da er im Monat Dezember Urlaub über Silvester gebucht habe. Dieser Urlaub sei bereits am 17. Mai 1993 genehmigt worden. Er habe dem Bearbeiter für Urlaub, der zur Zeit auch gleichzeitig Staffelfeldwebel sei, seine Situation erklärt und gefragt, was er hier am besten machen könne. Dieser habe ein Fernschreiben an die neue Einheit senden wollen. Um nichts falsch zu machen, sei er zum DDO gegangen und habe ihm die Situation erklärt. Ohne auch nur nach einer Bestätigung oder ähnlichem zu fragen, habe der DDO das Fernschreiben genehmigt. Auch daraus ergebe sich, daß von einem Vertrauensverlust nicht gesprochen werden könne.

6

Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Herauslösung des Antragstellers aus seiner Verwendung beim DDO ENJJPT in S.../Texas (USA), ist eine offensichtlich rechtswidrige Verhaltensweise der personalführenden Stelle nicht zu erkennen. Der Senat hat stets die Auffassung vertreten, daß die Beseitigung persönlicher, den Dienstbetrieb beeinträchtigender Spannungen eine Wegversetzung eines der Beteiligten rechtfertigen kann. Daß in der Dienststelle des Antragstellers solche Spannungen bestanden, wird mit dessen Beschwerde nicht ernsthaft in Frage gestellt. In diesem Beschwerdeschreiben vom 27. Oktober 1993 geht der Antragsteller mit keinem Wort auf die insbesondere in dem Schreiben des DDO vom 2. August 1993 an die SDL enthaltenen Vorwürfe ein. Da diese somit unbestrittenen Spannungen auf dem Verhalten des Antragstellers gegenüber den Angehörigen seiner Dienststelle und seinen Vorgesetzten beruhen, bot sich als Lösung die Wegversetzung des Antragstellers an. Dabei durfte auch berücksichtigt werden, daß dann, wenn Spannungen zwischen Untergebenen und Vorgesetzten - wie hier - im wesentlichen darin begründet sind, daß der Untergebene den Grundsatz von Befehl und Gehorsam in der konkreten Verwendung nicht mehr oder nicht voll akzeptiert, das Spannungsverhältnis durch die Wegversetzung des Untergebenen gelöst werden darf (vgl. Beschluß vom 23. Januar 1991 - BVerwG 1 WB 157.88 -). Der Senat kann daher bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht davon ausgehen, daß die Herauslösung des Antragstellers aus seiner bisherigen Dienststelle offensichtlich rechtswidrig ist.

7

Die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers - er ist unverheiratet und kinderlos - mußten die personalführende Stelle nicht dazu veranlassen, von der aus ihrer Sicht rechtmäßigen Versetzung abzusehen. Durch den Vollzug der Versetzungsverfügung werden keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile verursacht. Sollte sich im Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme erweisen, kann die erfolgte Versetzung rückgängig gemacht werden. Hierdurch dem Antragsteller eventuell entstandene finanzielle Nachteile sind ausgleichbar.

8

Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

9

Für eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten besteht kein Anlaß, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Seide
Wolbring
Wehrl