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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.01.1991, Az.: BVerwG 1 WB 157/88

Beschwerde gegen eine Versetzung eines Soldaten auf Zeit; Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses der Versetzung des Soldaten; Absehen von der dienstlich gebotenen Versetzung aus Fürsorgegesichtspunkten; Anspruch des Soldaten auf die Einsetzung an einen bestimmten Dienstort oder in einer bestimmten Verwendung; Gewährleistung eins reibungslosen Dienstbetriebs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.01.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 157/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 20797
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 23. Januar 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier, sowie
Oberst Schramm, Oberfeldwebel Krüger als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

1.

Der ... 1943 geborene Antragsteller trat zum 1. April 1963 als Soldat auf Zeit in die Bundeswehr ein. Er wurde zum Feuerwerker ausgebildet und zum 1. April 1968 zum Feldwebel befördert. Nach seiner Beförderung zum Oberfeldwebel wurde er im September 1971 zum Berufssoldaten ernannt. Hauptfeldwebel ist er seit Januar 1976. Nach erfolgreichem Abschluß eines Feuerwerkerlehrgangs an der Schule Technische Truppe I in A. wurde er zum 1. April 1967 zur Truppenübungsplatzkommandantur (TrÜbPlKdtr) M. als Feuerwerker und Zielbau-Sicherungsfeldwebel versetzt. Anschließend wurde er dort 15 Jahre in der Kampfmittelbeseitigungsanlage (KBA) verwendet. Zum 1. April 1983 wechselte er dort auf einen STAN-Oberstabsfeldwebel-Dienstposten, für den ab 1. Dezember 1985 auch eine entsprechende Planstelle zur Verfügung stand. In seiner Verwendung bei der KBA wurde der Antragsteller 1974 mit "4 C", 1977 und 1979 mit "3 C", 1980 und 1982 mit "3 B" und 1984 wiederum mit "3 C" beurteilt. Auf den Inhalt dieser Beurteilungen wird Bezug genommen.

2

Am 8. August 1986 ordnete der Kommandant (Kdt) Truppenübungsplatz (TrÜbPl) M. mit Wirkung ab 13. August 1986 die Herauslösung des Antragstellers aus der KBA und dessen Dienstleistung als Feuerwerker auf dem TrÜbPl M.-Nord an; gleichzeitig verbot er ihm mit Wirkung ab 12. August 1986 das Betreten der KBA. Am 18. August 1986 beantragte er bei der Stammdienststelle des Heeres (SDH) die Ablösung des Antragstellers von seiner Verwendung bei der KBA wegen unüberbrückbarer Spannungen zwischen diesem und seinen Kameraden und Vorgesetzten wegen der unterschiedlichen Bewertung der Sicherheit der KBA und der Arbeitsbedingungen in der KBA. Die SDH gab dem Antrag mit Bescheid vom 17. November 1986 zwar statt, behielt sich aber die Entscheidung über die künftige Verwendung des Antragstellers bis zur Wiedervorlage der zum 30. September 1986 fälligen Terminbeurteilung vor. Der vorläufigen Verwendung des Antragstellers auf dem TrÜbPl M.-Nord stimmte sie zu.

3

Der Antragsteller wurde sodann am 19. Juni 1987 in einer Neufassung der zum 30. September 1986 fälligen Beurteilung (vom 10. April 1987) von dem Kdt TrÜbPl M. mit "4 E" beurteilt. Auf den Inhalt dieser Beurteilung, mit der sich der nächsthöhere Vorgesetzte am 9. Juli 1987 einverstanden erklärt hat, wird Bezug genommen. Während seiner Verwendung auf dem TrÜbPl H.-Nord wurde der Antragsteller noch ein weiteres Mal, dieses Mal vom S 1-Offizier der TrÜbPIKdtr, am 24. Juni 1986 beurteilt. Er erhielt dabei in den Einzelmerkmalen Wertungenr zwischen "2" und "4" (Durchschnitt etwa 3, 1). Ausprägungsgrade wurden nicht vergeben. Dieser Beurteilung stimmte der Kdt zu.

4

Gegen die Beurteilung vom 19. Juni 1987 legte der Antragsteller Beschwerde ein, die durch Bescheid des Befehlshabers Territorialkommando Nord vom 18. September 1987 zurückgewiesen wurde. Nachdem die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 1. Oktober 1987 bis zum 31. März 1988 nicht beschieden war, stellte der Antragsteller mit Schreiben vom selben Tag Antrag auf gerichtliche Entscheidung, das am 5. April 1988 beim Inspekteur des Heeres (InspH) einging und von diesem mit Schreiben vom 15. April 1988 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt worden ist (Verfahren 1 WB 70/88).

5

Inzwischen hatte die SDH mit Fernschreiben vom 13. Mai 1988 dem Antragsteller die Absicht mitgeteilt, ihn auf den Dienstposten eines Instandsetzungsoffiziers Munition (FD) beim Artilleriekommando ... in Mü. zu versetzen. Gegen diese Planung legte der Antragsteller Beschwerde ein. Mit weiterem Fernschreiben vom 9. Juni 1988 ordnete die SDH die angekündigte Versetzung mit Dienstantritt 4. Juli 1988 an. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit verschiedenen Schreiben, in denen er auch um Außervollzugsetzung der Versetzung bat. Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) lehnte dies ab und wies die Beschwerde gegen die Versetzung mit Bescheid vom 28. Juli 1988, dem Antragsteller zugestellt am 1. August 1988, zurück.

6

Einen bei Gericht gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Versetzung eingelegten Rechtsbehelfs hat der Senat mit Beschluß vom 11. Januar 1989 (Verfahren 1 WB 156/88) zurückgewiesen. Auf den Inhalt dieses Beschlusses wird Bezug genommen.

7

Aus Fürsorgegründen war der Antragsteller vom 28. November 1988 bis 8. Januar 1989 zur TrÜbPlKdtr nach Bergen und vom 9. Januar bis 31. März 1989 zur Kampftruppenschule ... nach M. kommandiert. Ab dem 3. April 1989 leistet er nunmehr wiederum Dienst beim Artilleriekommando ... in Mü. Hierauf war er in einem Personalgespräch am 21. März 1989 bei der SDH in K. hingewiesen worden.

8

In einer Stellungnahme vom 15. Juni 1987 zur Sicherheit der Kampfmittelbeseitigung dem Rechtsberater des Wehrbereichskommandos II gegenüber kommt das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung zu dem Ergebnis, insgesamt sei nicht auszuschließen, daß

"wegen der spezifischen Arbeiten

wegen Wissens- und Informationslücken

infolge des Arbeitsstils

wegen des gegebenen Betriebsklimas

die Betriebsschutzbelange nicht immer den ausreichenden Stellenwert gehabt haben.

In welchem Umfang Mißstände durch Fehlverhalten von Personen verursacht oder nicht beseitigt wurden, kann ich nicht beurteilen.

Insgesamt ist jedoch zu berücksichtigen, daß

die Entsorgung der Kampfstoffmunition technisch sehr kompliziert ist

die Feuerwerker vor Ort eine große Verantwortung tragen müssen

die Feuerwerker häufig mit Problemen eigenverantwortlich fertig werden müssen und aus der Situation heraus sofort entscheiden müssen

bei aller Sorgfalt dennoch mögliche Entscheidungsirrtümer nicht vorwerfbar sein sollten."

9

In einem Gutachten vom 2. Mai 1988 stellte eine Kommission des Heeresamtes folgendes fest:

"5. Zusammenfassende Bewertung

Die KBA M. ist aus munitionstechnischer Sicherheitssicht, aus Sicht des Betriebsschutzes und des Arbeitsschutzes nach dem derzeitigen Erkenntnisstand sicher.

Gravierende Sicherheitsverstöße oder Vorschriftenverstöße, die der Ahndung bedürfen, sind nicht hervorgetreten.

Es hat sich herausgestellt, daß viele Einzelpunkte im Vorbringen des HFw H. nicht dem aktuellen Stand entsprechen; nach seiner Versetzung aus der KBA ist er auf Berichte anderer angewiesen, da ihm die Inaugenscheinnahme und

Beurteilung nicht mehr möglich ist.

Seine zusätzlich vorgebrachten 10 Vorschläge/Mängel wurden von der Kommission geprüft und - sofern zutreffend und sinnvoll - in diesen Bericht eingearbeitet.

Die truppendienstliche Ermittlung und Würdigung ist nicht Gegenstand dieses Berichtes."

10

Mit Verfügung vom 3. Februar 1989 hat die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lüneburg ein gegen Unbekannt wegen Vorgänge in der KBA eingeleitetes Strafverfahren eingestellt. Gegenstand des Verfahrens waren nach der Einstellungsverfügung "Vorwürfe wegen angeblicher Mißstände in der Kampfmittelbeseitigungsanlage (KBA) Munster, die der Hauptfeldwebel H. in einem Schreiben vom 18.5.1988 erhoben hat. Sein Verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt R. hat mit Obersendung dieses Schreibens Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet".

11

2.

In dem Beschwerdebescheid vom 28. Juli 1988 führte der BMVg aus, daß die Versetzung des Antragstellers nach Mü. aus dienstlichen Gründen geboten gewesen sei. Das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung liege in den Spannungen, die zwischen dem Antragsteller, seinen Vorgesetzten und Kameraden bestünden. Diese Spannungen gewährleisteten keinen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb mehr. Vielmehr sei dieser nachhaltig gestört. Die KBA sei ein hochsensibler Bereich. Die dort eingesetzten Soldaten seien in ganz besonderer Weise auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit angewiesen. Diese vertrauensvolle Zusammenarbeit sei nicht mehr gegeben. Das Bestehen von Spannungen habe der Antragsteller selbst eingeräumt. Wen die Schuld an den Spannungen treffe, sei unerheblich. Im übrigen seien die Vorwürfe, die der Antragsteller in seiner Eingabe an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages vom 30. April 1986 gegenüber Offizieren seiner Dienststelle im persönlichen Bereich erhoben habe, eingehend untersucht worden. Sie hätten sich als unrichtig, unwahr und ehrverletzend erwiesen. Die schwerwiegenden Vorwürfe wie Trunkenheit und Alkoholmißbrauch, widerrechtliche Aneignung von Material und diskriminierende Behandlung des Antragstellers träfen nicht zu und seien widerlegt.

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Auch die vom Antragsteller in sachlicher Hinsicht gegen seine Vorgesetzten in bezug auf die KBA erhobenen Vorwürfe hätten sich nicht bewahrheitet. Auf Grund der Oberprüfung des Heeresamtes stehe fest, daß die KBA aus munitionstechnischer Sicht, aus Sicht des Betriebsschutzes und des Arbeitsschutzes nach dem derzeitigen Erkenntnisstand sicher sei und gravierende Sicherheits- und Vorschriftenverstöße, die einer Ahndung bedürften, nicht gegeben seien.

13

Die Wegversetzung des Antragstellers erweise sich somit als rechtlich unbedenklich. Entgegen seiner Annahme liege auch seiner Zuversetzung nach Münster keine sachfremde Entscheidung zugrunde. Denn seine künftige Verwendung auf dem Dienstposten eines Instandsetzungsoffiziers Munition entspreche seiner Ausbildungs- und Verwendungsreihe und bisherigen Ausbildung als Feuerwerker. Es sei daher nicht ersichtlich, warum er bei Verwendung in der neuen Dienststelle Nachteile erleiden solle.

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Die von dem Antragsteller vorgetragenen persönlichen Gründe seien nicht so gewichtig, daß aus Fürsorgegesichtspunkten von der dienstlich gebotenen Versetzung abzusehen gewesen wäre. Der Umstand, daß einer seiner Söhne Zeitsoldat in L., der andere im zweiten Lehrjahr als Kraftfahrzeugmechaniker in Ausbildung bei der Bundeswehr in M. sei, stehe der Versetzung nicht entgegen.

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Die hieraus für die Söhne erwachsenden Schwierigkeiten hielten sich im Rahmen vergleichbarer Belastungen bei Versetzung anderer Soldaten mit schulpflichtigen oder in der Ausbildung befindlichen Kindern. Beide Söhne seien im Zeitpunkt der Versetzung bereits in dem Alter gewesen, in dem sie nicht auf ständige persönliche Fürsorge durch den Antragsteller angewiesen gewesen seien. Die Betreuung und Pflege einer 77jährigen Dame rechtfertige keine Zurückstellung dienstlicher Interessen. Die Dame sei kein Familienmitglied und müsse daher auf die Hilfe eigener Familienmitglieder oder des Sozialdienstes verwiesen werden.

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Der Beschwerdebescheid ist dem Antragsteller am 1. August 1988 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 11. August 1988, eingegangen beim BMVg am 12. August 1988, hat er Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

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Er macht geltend, die Versetzung sei rechtswidrig, weil sie mit der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten nicht in Einklang stehe. Die Versetzung sei nur erfolgt, weil er berechtigte Kritik an der Nichteinhaltung der Sicherheitsbestimmungen in der KBA geübt habe. Seine Befürchtungen seien bereits mehrfach durch schwerwiegende Vorkommnisse und Zwischenfälle, die auch von der Presse an die Öffentlichkeit getragen worden seien, bestätigt worden. Er fühle sich zu seiner ständigen Kritik verpflichtet, weil er größeren Schaden, insbesondere die Gefährdung und Verletzung von Personen verhindern wolle. Die Versetzung diene dazu, daß er sich als engagierter und kritischer Soldat nicht mehr mit diesen Mängeln auseinandersetzen könne. Wenn durch Kritik Spannungen entstanden seien, so habe er das nicht zu vertreten. Die Versetzung führe dazu, daß sich die Bundeswehr mit den von ihm gerügten Mängeln und seiner sachlichen Kritik nicht mehr auseinandersetzen müsse. Es bestehe ein dienstliches Bedürfnis für die Beseitigung der gerügten Mängel, nicht aber ein dienstliches Bedürfnis für die Wegversetzung. Die mit der Versetzung verbundenen persönlichen Belastungen gingen weit über das mit Versetzungen üblicherweise verbundene Maß hinaus. Seine beiden Sohne seien auf seine persönliche Fürsorge und Erziehung angewiesen gewesen. Der zwischenzeitlich eingetretene Unfalltod des einen Sohnes mache dies besonders deutlich. Nach diesem Todesfall komme ein Wegzug aus M. nicht mehr in Frage. Es

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sei seiner Ehefrau nicht zuzumuten, alleine in Munster zu leben.

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Der Antragsteller beantragt,

die Versetzungsverfügung aufzuheben,

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hilfsweise,

den BMVg zu verpflichten, ihn unter Beachtung der

Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

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Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

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Er ist der Auffassung, daß die auch aus der Sicht des Antragstellers bestehenden Spannungen zwischen dem Antragsteller und seinen Vorgesetzten und Kameraden die Wegversetzung rechtfertigten.

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Die Spannungen hätten zu einer unannehmbaren und nicht zu beendenden Belastung des Dienstbetriebs geführt, die nur durch die Versetzung des Antragstellers behoben werden könne. Es sei nicht beabsichtigt, dem Antragsteller die Schuld an den Spannungen zuzuweisen oder ihn gar zu diskriminieren. Die vom Antragsteller erhobenen Vorwürfe hätten sich nicht bestätigt. Soweit es in der KBA zu Zwischenfällen gekommen sei, seien diese keineswegs schwerwiegend gewesen und hätten auch bei Beachtung der Vorschläge des Antragstellers nicht verhindert werden können.

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Der Dienstposten in Mü. sei zum 1. Oktober 1988 frei und nachzubesetzen. Der Antragsteller sei auf Grund seiner Ausbildung und Verwendungen im Bereich Feuerwerker und der langjährig in der Kampfmittelbeseitigung erworbenen praktischen Kenntnisse auf einem Oberstabsfeldwebeldienstposten für den Einsatz als Instandsetzungsoffizier Munition geeignet. Ein vergleichbarer entsprechend ausgebildeter und qualifizierter Offizier stehe für diesen - besitzstandwahrenden - Dienstposten nicht zur Verfügung.

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Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen. Die Gerichtsakten 1 WB 70/88, 1 WB 156/88 und 1 WB 26/90, die Verfahrensakten InspH 104/87 und 18/88 sowie die Verfahrensakten des BMVg - P II 5 - 541/88 und 66/90, die Personalakten des Antragstellers sowie die von ihm vorliegenden Verfahren 1 WB 157/88 und im Verfahren 1 WB 26/90 vorgelegten Handakten (Ordner) waren Gegenstand der Beratung des Senats.

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II

Der gegen die Versetzung gerichtete Anfechtungsantrag ist zulässig, aber unbegründet.

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Ober die Versetzung eines Soldaten entscheidet der militärische Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen. Der Soldat hat keinen Anspruch darauf, an einem bestimmten Dienstort oder in einer bestimmten Verwendung eingesetzt zu werden. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung, das sich auch aus Spannungen zwischen den Angehörigen des gleichen militärischen Verbandes ergeben kann (BVerwG Beschlüsse vom 25. Juni 1985 - 1 WB 90/84 - und vom 6. August 1986 - 1 WB 109/85), ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses sich anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Soldat durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. § 114 VwGO; BVerwGE 43, 215, 1. Leitsatz; 63, 210, 212; 73, 51 f.).

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Es bestand ein dienstliches Bedürfnis, die zwischen dem Antragsteller als in der KBA eingesetztem Feuerwerker und seinen ebenfalls dort verwendeten Kameraden sowie seinen Vorgesetzten, dem Leiter (Ltr) KBA - Hauptmann Z. -, zeitweise dem Disziplinarvorgesetzten und S 1-Offizier TrÜbPlKdtr - Hauptmann Hi. - und dem Kdt TrÜbPl M. - Oberst Ro. ..., seit längerem entstandenen und spätestens Anfang 1986 verschärften Spannungen zur Gewährleistung eines reibungslosen Dienstbetriebs und auch im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers selbst durch dessen Wegversetzung zu beseitigen (vgl. heute: Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten - Versetzungsrichtlinien - vom 3. März 1988 VMBl S. 76 Nr. 5 Buchstabe h).

29

Daß der sensible Dienstbetrieb in der KBA durch tiefgreifende Spannungen zwischen einem vorantwortlichen Feuerwerker und dem Ltr KBA in besonders starkem Maß, also ernst und nachhaltig (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 16. August 1974 - 1 WB 208/72 - und vom 6. August 1986 - 1 WB 109/85) gestört wird, ist offenkundig.

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Diese Spannungen wurzelten einmal in der von dem Antragsteller auch nach außen getragenen Auffassung, der Ltr KBA erfülle seine Dienstpflichten nicht mit der nötigen Seriosität, was zur Gefährdung des Personals führe. Sie gipfelten insoweit in der Verweigerung des Gehorsams gegenüber dem Ltr KBA. Zwischen dem Antragsteller und dem Kdt bestanden Spannungen deshalb, weil dieser sich nicht die Auffassungen des Antragstellers über Betrieb und Sicherheit der KBA zueigen machte und deshalb von diesem der Vernachlässigung der Dienstaufsicht geziehen wurde. Die Spannungen zwischen dem Antragsteller und einigen seiner Feuerwerkerkameraden entstanden schließlich dadurch, daß der Antragsteller ihnen wenig verantwortungsbewußten Umgang mit den zu beseitigenden Kampfmitteln und in einem Fall auch persönliche Bereicherung an bundeswehreigenen Gegenständen vorgeworfen hatte (vgl. Bericht Oberst Ro. vom 6. Januar 1988 an den InspH mit Anlagen - Verfahrensakte InspH 104/87 S. 43 ff. - und Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lüneburg vom 3. Februar 1989 - Gerichtsakte S. 54 ff.). Alle diese Vorwürfe den Vorgesetzten und Kameraden gegenüber konnten nicht im Sinne des Antragstellers geklärt werden (vgl. Beschwerdebescheid des BMVg - P II 7 - vom 28. Juli 1988 - S. 3 f.).

31

Wenn auch in den Berichten der Bundesanstalt für Wehrtechnik und Beschaffung und der Kommission des Heeresamtes die Gefährlichkeit der Arbeit in der KBA bestätigt und nicht festgestellt wurde, es habe keinerlei Verstöße gegen Sicherheitsbestimmungen gegeben, so lassen sie doch nicht im entferntesten die Vorwürfe des Antragstellers gerechtfertigt erscheinen. Dabei kann unterstellt werden, daß der Antragsteller in einzelnen Teilaspekten auch einmal die zweckmäßigere Lösungsmöglichkeit aufgezeigt hat. Der Antragsteller kann aber nicht verlangen, daß seine Vorstellungen von der Sicherheit der Anlage insgesamt zum Maßstab allen Handelns gemacht werden und die KBA ausschließlich so geführt wird, wie er es wünscht. Der Untergebene muß von einem bestimmten Zeitpunkt an seine Bedenken zurückstellen und zur Kooperation zurückkehren. Der Vorwurf des Untergebenen, der Vorgesetzte sei zur Erfüllung seiner Aufgaben unfähig, führt notwendigerweise zu unüberbrückbaren Spannungen (BVerwG Beschluß vom 3. Dezember 1987 - 1 WB 54/86). Der Vorwurf von Dienstpflichtverletzungen Kameraden gegenüber, der sich nicht - oder jedenfalls nicht so, wie er erhoben worden ist - bestätigt, führt zwangsläufig zu unüberbrückbaren Spannungen im Kameradenkreis, die ebenfalls einem reibungslosen Dienstbetrieb abträglich sind.

32

Der Antragsteller hat das Bestehen dieser Spannungen selbst eingeräumt. In seinem gesamten gegen die Versetzung gerichteten Vorbringen geht er selbst von diesen Spannungen aus. Er ist allerdings der Auffassung, daß diese Spannungen nicht von ihm zu vertreten seien und daß sie deshalb nicht durch seine Wegversetzung hätten gelöst werden dürfen. Damit stellt er nicht das dienstliche Bedürfnis für notwendige Personalentscheidungen in Frage; denn wie die ohne Personalmaßnahme nicht mehr zu beseitigenden Spannungen behoben werden, ist eine Frage, deren Lösung letztlich im Ermessen des zuständigen Vorgesetzten liegt, wobei er sich von dem Gebot, Gerechtigkeit und Wohlwollen walten zu lassen, leiten lassen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten muß (BVerwGE 43, 38, 41 [BVerwG 09.12.1969 - I WB 101/69]; BVerwG Beschluß vom 3. Dezember 1987 - 1 WB 54/86).

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Die Entscheidung, die bestehenden Spannungen durch eine Wegversetzung des Antragstellers zu lösen, ist gemessen an diesen Grundsätzen nicht ermessensfehlerhaft; es kommt dabei nicht darauf an, wer an der Entstehung der Spannung in dem militärischen Verband die "Schuld" trägt, ob überhaupt einem Beteiligten daran eine "Schuld" im Rechtssinne zugemessen werden kann oder ob die Spannungen vielleicht im Grunde genommen ganz oder überwiegend auf Unverträglichkeiten im Naturell, Temperament oder Charakter zurückzuführen sind, die sich der Zuweisung von Schuld an die einzelnen Beteiligten entziehen (BVerwG Beschluß vom 13. Februar 1985 - 1 WB 173/82). "Spannungsversetzungen" tragen deshalb grundsätzlich nicht den Charakter diskriminierender Maßnahmen. Dies hat der BMVg dem Antragsteller in der Vorlage an den Senat nochmals ausdrücklich bestätigt.

34

Es kann dahinstehen, ob bei der gegebenen tatsächlichen Situation die Spannungen durch andere Personalentscheidungen überhaupt hätten beseitigt werden können; bei einem Verbleiben des Antragstellers in der KBA, aber auch in der TrÜbPlKdtr, hätte eine Vielzahl von Vorgesetzten und auch Kameraden versetzt werden müssen. Jedenfalls ist die Wegversetzung des Antragstellers sachgerecht und nicht unverhältnismäßig.

35

Die Befehlsstrukturen militärischer Verbände lassen die Durchsetzung der Auffassung von Untergebenen gegen nicht offensichtlich rechtswidrige (vgl. § 11 SG) Auffassungen von Vorgesetzten aus gutem Grund nicht zu. Sind die Spannungen zwischen Untergebenen und Vorgesetzten letztlich darin begründet, daß der Untergebene den Grundsatz von Befehl und Gehorsam in der konkreten Verwendung nicht mehr akzeptiert, dann darf das Spannungsverhältnis durch die Wegversetzung des Untergebenen gelöst werden.

36

Der Antragsteller kann dem nicht entgegenhalten, ein Zurückstecken sei ihm wegen der Gefährlichkeit der Anlage nicht zuzumuten. Soweit der Antragsteller seine eigene Gesundheit in Gefahr sah, hätte er dem mit einem Antrag auf Herauslösung aus der KBA begegnen können. In diesem Fall hätte, bei Ablehnung des Versetzungsantrags, der Senat zu entscheiden gehabt, ob dem Antragsteller eine weitere Verwendung in der KBA zuzumuten gewesen wäre. Der Antragsteller kann aber nicht den Betriebsablauf in der KBA ausschließlich in seinem Sinn geregelt sehen wollen, um die Allgemeinheit zu schützen. Hierfür steht ihm der Rechtsschutz nach der Wehrbeschwerdeordnung nicht zur Verfügung.

37

Letztlich lassen sich die Auffassung des Antragstellers von einer unzumutbaren Gefährlichkeit seines Dienstes für sich und die Allgemeinheit und der Wunsch, weiter Dienst in der KBA versehen zu wollen, im Bereich militärischer Über- und Unterordnung nicht miteinander vereinbaren.

38

Die Versetzung des Antragstellers ist auch nicht aus anderen Gründen ermessensfehlerhaft.

39

Der Antragsteller hat nicht geltend gemacht, daß die Verwendung in Münster von seinen Vorverwendungen her ihm nicht zuzumuten sei. Die gegenteilige Behauptung des BMVg hat er nicht bestritten. Aus der Beurteilung vom 5. April 1990 ergibt sich zudem nicht, daß der Antragsteller aus fachlichen Gründen den Anforderung an den neuen Dienstposten nicht gewachsen wäre.

40

Die Versetzung beeinträchtigt den Antragsteller auch nicht in unzumutbarer Weise in dem persönlichen und familiären Bereich. Im Zeitpunkt der Versetzungsentscheidung waren die Söhne des Antragstellers 22 und 20 Jahre alt. Die Betreuung volljähriger Kinder hindert im Regelfall die Versetzung eines Soldaten nicht (BVerwG Beschluß vom 23. Juni 198 - 1 WB 43/88). Daß im vorliegenden Fall besondere Umstände, die eine Versetzung ausnahmsweise ausgeschlossen hätten, vorgelegen haben, hat der Antragsteller nicht dargetan. Der bedauerliche Tod des Sohnes Ingo im Oktober 1988 läßt als solcher keine Rückschlüsse auf das Vorliegen solcher Umstände zu. Die Behauptung des Antragstellers, seine Söhne seien ständig unbedingt auf seine persönliche Fürsorge und Erziehung angewiesen, wird nicht durch die Angabe konkreter tatsächlicher Umstände substantiiert.

41

Der einer Versetzung entgegenstehende Wille einer Ehefrau hindert ebenfalls die Versetzung eines Soldaten grundsätzlich nicht (BVerwG Beschlüsse vom 23. März 1989 - 1 WB 26/89 - und vom 26. April 1990 - 1 WB 32/89). Es kann davon ausgegangen werden, daß die persönliche Situation der Ehefrau des Antragstellers durch den Tod des Sohnes in außergewöhnlicher Weise belastet ist. Daß diese Situation einer eine Versetzung hindernden Erkrankung der Ehefrau gleichzusetzen ist (vgl. ZDv 14/5 B 171 i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 5 BUKG - VMBl 1973 S. 356; heute: Versetzungsrichtlinien Nr. 6), ist nicht dargetan.

42

Die Personalführung muß von einer aus dienstlichen Gründen gebotenen Versetzung auch nicht deshalb absehen, weil der Soldat freiwillig die Fürsorge für einen nicht zur Familie gehörenden älteren Mitbürger übernommen hat. Der Grundsatz der jederzeitigen Versetzbarkeit des Berufssoldaten wird durch das Eingehen solcher privater Verpflichtungen nicht berührt.

43

Nach alledem erweist sich die Versetzung des Antragstellers zum Artilleriekommando ... nach Mü. nicht als rechtswidrig.

44

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist deshalb zurückzuweisen.

45

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Seide
Dr. Widmaier
Schramm
Krüger