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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.12.1987, Az.: BVerwG 1 WB 54/86

Beschwerde eines Soldaten gegen seine Kommandierung an ein ziviles Krankenhaus; Aufrechterhaltung des Begehrens im Wege des Fortsetzungsfeststellungsantrags ; Entscheidung des zuständigen militärischen Vorgesetzten über die Verwendung nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen ; Art und Umfang einer militärischen Ausbildung und Weiterbildung; Verstoß gegen dasÜbermaßverbot; Unzumutbarkeit von Beeinträchtigungen im persönlichen Bereich

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.12.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 54/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 19563
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 3. Dezember 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, ferner
Flottenarzt Dr. Brunn, Fregattenkapitän Freiherr von Wangenheim als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller trat 1972 als Zeltsoldat in die Bundeswehr ein und schied nach zweijähriger Dienstzeit zum 30. Juni 1974 als Leutnant zur See der Reserve aus. Am 1. Oktober 1974 wurde er "in die Laufbahn der Sanitätsoffizieranwärter eingestellt und in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen".

2

Er studierte anschließend Zahn- und Humanmedizin. Er erhielt 1979 die Approbation als Zahnarzt und 1983 die Approbation als Arzt. Im Mai 1983 wurde er zum Stabsarzt ernannt und 1985 zum Oberstabsarzt befördert. Seine Verpflichtungszeit endete am 30. September 1987.

3

Im Januar 1984 wurde der Antragsteller als Schiffsarzt auf das Schulschiff "D." versetzt. Während der Werttliegezeit des Schulschiffs "D." wurde der Antragsteller mit Verfügung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom 9. Januar 1985 zunächst vom 14. Januar 1985 an zur ärztlichen Weiterbildung an das Bundeswehrkrankenhaus H. kommandiert. Auf seine Beschwerde vom 7. Juli 1985, mit der er eine unzureichende Fortbildung am Bundeswehrkrankenhaus H. gerügt hatte, und auf seinen Antrag vom 2. August 1985 hin, mit dem er eine Kommandierung an ein ziviles Krankenhaus im Ortsbereich H. gebeten hatte, verfügte der BMVg im August 1985 die Kommandierung des Antragstellers für die Zeit vom 19. August 1985 bis zum 30. Oktober 1985 an das Bundeswehrkrankenhaus B. Diese Kommandierung wurde schließlich bis zum 3. November 1985 verlängert. Danach wurde der Antragsteller wieder auf dem Schulschiff "D." als Schiffsarzt verwendet.

4

Ein Antrag des Antragstellers vom 13. August 1985, die Kommandierung nach B. zurückzunehmen, wurde mit Bescheid des BMVg vom 23. August 1985 zurückgewiesen.

5

Inzwischen hatte der Antragsteller mit Schreiben vom 20. August 1985 "Beschwerde" gegen seine Kommandierung an das Bundeswehrkrankenhaus B. eingelegt. Das Schreiben ging am 22. August 1985 bei seinem Disziplinarvorgesetzten ein. Mit einem weiteren Schreiben vom 14. Oktober 1985 legte der Antragsteller in seiner "Beschwerdeangelegenheit vom 20.3.1985" "weitere Beschwerde" ein, weil er inzwischen noch keinen Bescheid erhalten habe und sich mit der Beendigung seiner Kommandierung ein wesentlicher Bestandteil seiner Beschwerde erledigen werde.

6

Der BMVg hat die "Beschwerde" und die "weitere Beschwerde" vom 14. Oktober 1985 mit Schreiben vom 19. März 1986 dem Senat vorgelegt.

7

Der Antragsteller ist der Auffassung, daß die Kommandierung an das Bundeswehrkrankenhaus B. rechtswidrig gewesen sei. Diese Kommandierung sei eine unangemessene Reaktion auf seine Beschwerde vom 7. Juli 1985 gegen den Umfang seiner Weiterbildung an dem Bundeswehrkrankenhaus in H. gewesen. Es sei zwar in dem Beschwerdebescheid des Sanitätsamtes der Bundeswehr vom 6. November 1985 anerkannt worden, daß seine chirurgische Fortbildung in H. unzureichend gewesen sei. Angemessene Abhilfe wäre aber entweder durch entsprechende Anweisungen an den Chefarzt des Bundeswehrkrankenhauses H. oder durch die Kommandierung an ein ziviles Krankenhaus im örtlichen Bereich H. möglich gewesen. Demgegenüber sei er durch die Kommandierung nach B. erheblich benachteiligt worden. Es hätte zu seinen Gunsten beachtet werden müssen, daß er seinen Wohnsitz in H. und dort einen Umbau geplant habe, der seine Anwesenheit in H. erforderlich gemacht habe. Er schreibe an einer Promotionsarbeit an der Chirurgischen Universitätsklinik in M. Deshalb seien häufige Rücksprachen mit seinem Doktorvater erforderlich gewesen. Die räumliche Entfernung zwischen Bad Zwischenahn und M. bzw. H. habe einen hohen zeitlichen und finanziellen Aufwand erfordert. Die Zeit nach Dienstschluß habe er für seine Promotion nicht nutzen können, da er nicht alle Materialien habe mitführen können. Er habe ein Jahr auf dem Schulschiff "D." mit ca. 200 Seetagen hinter sich und weitere zwei Jahre mit gleicher Belastung vor sich gehabt. Daher hätte es sehr viel Lebensqualität für ihn bedeutet, nach dem taglichen Dienst auch einmal zu Hause sein zu können. Es sei auch nicht beachtet worden, daß für eine sinnvolle Ausbildung in B. nach der Kommandierung kaum mehr Zeit geblieben sei, da diese durch Zwischenkommandierungen und Urlaub weiter reduziert worden sei. Insbesondere sei es nicht in ausreichendem Maße zu der dringend benötigten anästhetischen Ausbildung gekommen.

8

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei auch im gegenwärtigen Zeitpunkt noch zulässig, weil sein berechtigtes Feststellungsinteresse darin liege, auf Grund erlittener wirtschaftlicher Nachteile durch die Kommandierung Schadensersatzansprüche geltend machen zu können. Die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der inzwischen vollzogenen Kommandierung verbessere seine rechtliche Position im wirtschaftlichen Bereich.

9

Der Antragsteller beantragt,

festzustellen, daß die mit Verfügung vom 19. August 1985 erfolgte Kommandierung vom Bundeswehrkrankenhaus H. an das Bundeswehrkrankenhaus B. rechtswidrig gewesen sei.

10

Der BMVg beantragt,

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

11

Er hält ihn für unzulässig, weil ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung nicht zu erkennen sei. Die bloße Behauptung des Antragstellers, durch die Kommandierung nach B. wirtschaftliche Nachteile erlitten zu haben, sei wegen ihres pauschalen und unsubstantiitellen Charakters nicht geeignet, seine Position bezüglich unklarer Schadensersatzansprüche zu stärken.

12

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei auf jeden Fall unbegründet, weil die Kommandierung nach B. dienstlichen Erfordernissen entsprochen habe. Die Erfüllung der Aufgaben eines Schiffsarztes erfordere vorrangig chirurgische Grundfertigkeiten, die der Antragsteller durch seine Kommandierung an ein Bundeswehrkrankenhaus habe erhalten sollen und auch habe erhalten wollen. Es habe der vom Antragsteller selbst vorgetragenen Ausbildungssituation entsprochen und sei zweckmäßig gewesen, in Anbetracht der relativ kurzen noch zur Verfügung stehenden Zeit den Primat der chirurgischen vor der anästhetischen Ausbildung durch die Kommandierung an ein Bundeswehrkrankenhaus sicherzustellen, bei dem bekanntermaßen durch die Person des Chefarztes Gewähr dafür bestanden habe, daß auch kurzfristig ein erhöhter chirurgischer Ausbildungserfolg unter gleichzeitiger Berücksichtigung anästhetischer Gesichtspunkte würde erzielt werden können. Wie der Antragsteller selbst zugestanden habe, habe seine Verwendung in B. zu einer besseren Ausbildung als in H. geführt. Ein Zuwarten bis zu einer Klärung der Sachumstände hätte zu einer unvertretbaren Verzögerung geführt, die einen Weiterbildungserfolg ausgeschlossen hätte. Entscheidend für die Verwendungsplanung habe sein müssen, eine effektive Weiterbildung schnell sicherzustellen.

13

Die vorgetragenen persönlichen Gründe hätten einer Kommandierung nach B. nicht entgegengestanden. Auch wenn durch die Kommandierung nach H. die dienstlichen Erfordernisse und die privaten Interessen des Antragstellers hätten koordiniert werden können, so habe der Antragsteller hieraus keinen Vertrauenstatbestand herleiten können. Die mit Hauseigentum verbundenen Belastungen seien nicht geeignet, eine dienstlich erforderliche Kommandierung zu hindern. Ebensowenig bestehe ein dienstliches Interesse an der Fertigung einer weiteren Promotionsarbeit. In Anbetracht des Kommandierungszeitraums stelle die Kommandierung keine außergewöhnliche Härte dar.

14

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

15

II

1.

Das Ausscheiden des Antragstellers aus dem Dienstverhältnis steht der Fortsetzung des Verfahrens nicht entgegen (§ 15 WBO). Die "Beschwerde" vom 20. August 1985 ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig.

16

Der Antragsteller hat jedenfalls nicht vor dem 12. August 1985 von seiner Kommandierung nach B. Kenntnis erhalten. Mit der "Beschwerde" vom 20. August 1985 hat er damit auf jeden Fall die Antragsfrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO gewahrt. Die Kommandierung nach B. hat sich mit Ablauf des 3. November 1985 erledigt. Der Antragsteller konnte seither sein Begehren im Wege des Fortsetzungsfeststellungsantrags weiterverfolgen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Das für einen solchen Antrag zu fordernde berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung kann im Hinblick auf die nach dem Vortrag des Antragstellers mit den Familienheimfahrten von B. nach H. verbundenen finanziellen Mehraufwendungen bejaht werden.

17

2.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet.

18

Der Antragsteller hatte keinen Anspruch darauf, in dem beanstandeten Kommandierungszeitraum in H. verwendet zu werden, über seinen dienstlichen Einsatz hatte vielmehr der zuständige militärische Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen zu entscheiden. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Änderung einer örtlichen Verwendung eines Soldaten ist als unbestimmter Rechtsbegriff voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann vom Senat nur darauf überprüft werden, ob der militärische Vorgesetzte bei seiner Entscheidung den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerwGE 53, 95;  73, 51 f. [BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 57/78]).

19

Für die Kommandierung des Antragstellers an das Bundeswehrkrankenhaus B. war ein dienstliches Bedürfnis gegeben. Der Antragsteller hatte sich gegen Art und Umfang seiner ärztlichen Weiterbildung am Bundeswehrkrankenhaus H. beschwert. Damit hatte er zugleich dem Chefarzt und leitenden Arzt der Abteilung II des Bundeswehrkrankenhauses H. die Eignung für seine Fort- und Weiterbildung abgesprochen. Eine gedeihliche Zusammenarbeit in der Abteilung II des Bundeswehrkrankenhauses H. war damit vom Zeitpunkt der Beschwerde an nicht mehr gewährleistet. Das Spannungsverhältnis durfte die für den Antragsteller zuständige personalführende Stelle durch eine örtliche Veränderung des lediglich an das Bundeswehrkrankenhaus H. kommandierten Antragstellers beenden, ohne daß es im August 1985 der abschließenden Klärung bedurft hätte, ob die vom Antragsteller erhobenen Vorwürfe berechtigt waren oder nicht (vgl. BVerwGE 43, 38, 41) [BVerwG 09.12.1969 - I WB 101/69]. Darüber hinaus bestand die Notwendigkeit, die Weiterbildung des Antragstellers für die verbleibende Zeit des Landaufenthaltes umgehend sicherzustellen. Die Frage, wie dies zu geschehen hatte, unterliegt nicht der vollen Nachprüfung durch den Senat. Sie ist keine Frage des dienstlichen Bedürfnisses. Zu dessen Bejahung genügt die Feststellung, daß überhaupt etwas unternommen werden mußte.

20

Die Kommandierung nach B. ist auch keine unverhältnismäßige oder gegen § 2 WBO verstoßende Reaktion auf die Beschwerde des Antragstellers vom 7. Juli 1985. über die Art und den Umfang einer militärischen Aus- und Weiterbildung entscheidet der zuständige Vorgesetzte nach den Grundsätzen militärischer Zweckmäßigkeit (BVerwGE 73, 350 [BVerwG 26.02.1982 - 1 WB 158/79]). Dem Senat ist deshalb die Prüfung verwehrt, ob das Verbleiben des Antragstellers am Bundeswehrkrankenhaus H. oder die Ermöglichung einer ärztlichen Weiterbildung des Antragstellers an einem zivilen Krankenhaus in H. dessen Ausbildung besser gedient hätte als die Kommandierung nach B. Völlig ungeeignet war diese Kommandierung zur Erreichung des erstrebten Ziels jedenfalls offensichtlich nicht.

21

Geht man hiervon aus, dann verstößt die Kommandierung zunächst nicht gegen das Übermaßverbot. Stehen dem BMVg mehrere Möglichkeiten für eine Personalentscheidung offen, so kann die Wahl der für den Betroffenen einschneidenderen Lösung nicht bereits deshalb unverhältnismäßig sein. Nur wenn die Beeinträchtigungen im persönlichen Bereich unzumutbar sind, stellt sich die Frage, ob die vom BMVg getroffene Entscheidung unverhältnismäßig ist. Die für den Antragsteller mit der Kommandierung nach B. verbundenen Beeinträchtigungen im persönlichen Bereich, nämlich die räumliche Trennung von Verwendungsort und Hausstand (rund 250 km) sowie die Erschwernis einer zweiten - dienstlich nicht notwendigen - Promotion sind keine Gründe, die den BMVg hätten zwingen müssen, von der Möglichkeit, den Antragsteller nach B. zu kommandieren, Abstand zu nehmen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß der Antragsteller, legt man seine eigenen Angaben zugrunde, letztlich nur für einen Zeitraum von insgesamt etwa sechs Wochen Dienst in B. geleistet hat. Während der zwischenzeitlichen Verwendung an Bord waren seine persönlichen Verhältnisse durch die Örtlichkeit des Liegeplatzes der "D." bestimmt, während seines Urlaubs konnte er es sich so einrichten wie er wollte.

22

In Anbetracht dieser Umstände war der BMVg auch nicht gehalten, die Fortbildung des Antragstellers an einem zivilen Krankenhaus in H. zu ermöglichen. Solches wäre nur in Betracht gekommen, wenn für den Antragsteller kein vertretbarer Ausbildungsplatz innerhalb der Bundeswehr hätte gefunden werden können. Dies war aber, wie gezeigt, nicht der Fall.

23

Es gibt auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsteller nur deshalb nach B. kommandiert worden ist, weil er sich beschwert hatte. Der BMVg hat auf eine gezielte Anfrage des Senats mit Schriftsatz vom 14. Januar 1987 nochmals im einzelnen die Gründe für die angefochtene Personalentscheidung dargelegt. Nach diesen Ausführungen hat der Umstand, daß sich der Antragsteller überhaupt beschwert hat, die Kommandierung nicht ausgelöst. Es spricht nichts dafür, daß diese Ausführungen nicht den Tatsachen entsprechen. Auch der Antragsteller hat in seinem Schriftsatz vom 13. März 1987 zu diesem Punkt keine Zweifel geäußert. Daß der BMVg bei seiner Entscheidung die Folgen des Inhalts der Beschwerde für den Dienstbetrieb bedacht und sich in der konkreten Situation für die Kommandierung des Antragsteilers entschieden hat, kann auch im Hinblick auf § 2 WBO nicht beanstandet werden (vgl. BVerwGE 76, 353 355) [BVerwG 20.03.1985 - 1 WB 61/83].

24

3.

Der Antrag ist deshalb zurückzuweisen.

25

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Seide
Wolbring
Dr. Brunn
von Wangenheim