Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.02.1982, Az.: BVerwG 1 WB 158/79
Ausbildung eines Soldaten; Berufsförderungsanspruch; Militärische Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte; Ausbildungskonzeption; Ausbildungsgänge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.02.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 158/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 11981
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 3 SG
- § 4 SVG
Fundstellen
- BVerwGE 73, 350 - 353
- ZBR 1982, 223
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Frage, wie Soldaten allgemein für militärische Aufgaben ausgebildet werden sollen, entscheiden die Vorgesetzten nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten.
- im Anschluß an BVerwGE 53, 95, 97 [BVerwG 11.11.1975 - I WB 24/75] -
- 2.
Daß eine zunächst als zweckmäßig angesehene Ausbildungskonzeption später als unzweckmäßig erkannt und aufgegeben wird, macht die ursprüngliche Entscheidung nicht gerichtlicher Kontrolle zugänglich. Diese muß nach wie vor für den früheren Zeitraum als vorgegeben hingenommen werden.
- 3.
Der zuständige Vorgesetzte ist nicht aus Rechtsgründen daran gehindert, auch solche Ausbildungsgänge vorzuschreiben, die nach § 4 Abs. 2 SVG zu einem Verlust eines Teils des Anspruchs auf allgemeinberuflichen Unterricht führen.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 26. Februar 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn,
ferner
Oberst Kiefer,
Hauptfeldwebel Hasenmaile als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit - seit September 1979 - zwölfjähriger Verpflichtungsdauer. Er ist bei der Luftfahrzeugtechnischen Abteilung ... in F. eingesetzt. Seine Dienstzeit endet am 31. März 1986.
Die Dienstzeit des Antragstellers war zunächst auf vier, dann auf acht Jahre festgesetzt worden; sie hätte in diesem Fall am 31. März 1982 geendet. Im März 1977 wurde der Antragsteller zum Stabsunteroffizier befördert. Vom 9. Februar bis zum 27. Juni 1978 nahm er am militärfachlichen (Lehrgang für Hubschraubermechanikermeister) und vom 3. Januar bis zum 6. Februar 1979 am allgemein militärischen Teil des Unteroffizieraufbaulehrgangs erfolgreich teil. Im Februar 1979 wurde er zum Feldwebel und im September 1980 zum Oberfeldwebel befördert.
Mit Schreiben vom 19. März 1979 wandte sich der Antragsteller gegen die Planung der Stammdienststelle des Heeres (SDH), ihn zum Lehrgang "Industriemeister Metall" zu kommandieren. Er wandte gegen die Kommandierung ein, sie stelle keine wesentliche Förderung seiner späteren Berufsaussichten im Zivilleben dar. Zudem werde ihm der Zeitraum der Dauer des Lehrgangs auf seinen Anspruch auf Berufsförderung, der ihm als Zeitsoldat zustehe, angerechnet.
Mit Bescheid vom 20. Juni 1979 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) die Beschwerde als unbegründet zurück, weil die beabsichtigte Entsendung zu dem Lehrgang aus dienstlicher Sicht notwendig sei und den zugrundeliegenden Bestimmungen entspreche.
Der Antragsteller sei als Hubschraubermechaniker-Unteroffizier ausgebildet und gehöre damit der Ausbildungsreihe "Flugabwehrtechnik" - richtig: Flugwerktechnik - (Nr. 28206) gemäß Ausbildungs- und Verwendungskatalog des Heeres (AVZ-H) = HDv 900/400 an. Nach dieser HDv Nr. 107 erfolge nach Bewährung als Unteroffizier ohne Portepee die Ausbildung zum Feldwebel bei einer Verpflichtungszeit ab mindestens acht Jahren in der Fortbildungsstufe A. Zu dieser zähle (Nrn. 108 und 110 HDv) ein militärischer und ein fachlicher Teil. Der militärische Teil sei der Unteroffizieraufbaulehrgang. An diesen schließe (maximal im Abstand von sechs Monaten gemäß Nr. 110 HDv) die fachliche Fortbildung an, um die Verwendungsfähigkeit als Unteroffizier mit Portepee zu verbessern. Als fachlicher Teil der Fortbildungsstufe A sei für Angehörige der Ausbildungsreihe 28206 die Ausbildung zum Industriemeister (Metall oder Meß- und Regeltechnik) vorgesehen. Durch die Ausbildung zum Industriemeister Metall erlösche gemäß HLv 900/400 Teilblatt "Industriemeister Fachrichtung Metall" teilweise der nach § 4 Abs. 2 SVG bestehende Berufsförderungsanspruch. Die Entsendung des Antragstellers zu dem Lehrgang "Industriemeister Metall" sei aus dienstlicher Sicht sach- und ermessensgerecht. Der Antragsteller könne sich nicht darauf berufen, die Ausbildung werde für ihn nutzlos sein, weil sie auf dem Arbeitsmarkt ohne Stellenwert sei. Es handele sich hierbei um eine hypothetische Vermutung. Es sei ungewiß, wie die Arbeitsmarktlage im Zeitpunkt der Entlassung des Antragstellers aus der Bundeswehr sei. Eine Benachteiligung des Antragstellers sei aber auch deshalb nicht anzunehmen, weil er eine hochqualifizierte Ausbildung erhalte. Die von ihm beanstandete Anrechnung der Lehrgangsteilnahme auf den Berufsförderungsanspruch beruhe auf gesetzlichen Vorschriften und könne nicht vermieden werden. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 9. Juli 1979 zugestellt.
Die SDH hatte den Antragsteller inzwischen mit Kommandierungsverfügung vom 30. Mai 1979 für die Zeit vom 2. Oktober 1979 bis zum 30. Mai 1980 zu dem Lehrgang "Industriemeister Metall" zur Fachausbildungskompanie in K. kommandiert. Mit Schreiben des Antragstellers vom 20. Juli 1979 - eingegangen beim BMVg am 23. Juli 1979 - hat er gegen den Bescheid vom 20. Juni 1979 und die Kommandierungsverfügung vom 30. Mai 1979 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den der BMVg mit Schreiben vom 4. Oktober 1979 dem Senat vorgelegt hat.
Der Antragsteller führt aus, für den Antrag sei der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben. Er wende sich nach wie vor gegen die Kommandierung. Die Anrechnung der Ausbildung zum "Industriemeister Metall" auf seine Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz sei nur eine Folge der rechtswidrigen Kommandierung. Diese Rechtsfolge hätte in die der Kommandierung zugrundeliegenden Ermessenserwägungen einbezogen werden müssen.
Der Antragsteller macht weiter geltend, daß er nach Abschluß des Lehrgangs weiterhin ein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung habe. Werde die Rechtswidrigkeit der Kommandierung festgestellt, dann entfalle die Anrechnung eines Teils der für den Lehrgang aufgewendeten Zeit auf seinen Anspruch auf Berufsförderung. Außerdem drohe ihm wegen der unnötigen und nicht mit seinen Berufszielen übereinstimmenden Ausbildung ein Schaden, dessen Ersatz er unter Umständen von dem BMVg begehren wolle. Schließlich sei für die Zeit des Lehrgangs die ihm sonst zustehende Fliegerzulage entfallen.
Der Antragsteller ist der Auffassung, daß die Kommandierung zu dem Lehrgang "Industriemeister Metall" rechtswidrig gewesen sei.
Dies schon deshalb, weil für diese zusätzliche Ausbildung kein dienstliches Bedürfnis bestanden habe. Er sei für seine dienstliche Verwendung durch fachspezifische Lehrgänge ausreichend ausgebildet worden. Er sei in der Erstverwendung als Bordmechanikerfeldwebel und in der Zweitverwendung als Luftverladefeldwebel verwendet worden. Er habe die Aufgabe gehabt, für den technischen Zustand des Hubschraubers vor, während und nach dem Flug zu sorgen sowie Störungen fest- und abzustellen. Für eine derartige Verwendung hätten die zusätzlichen Kenntnisse eines "Industriemeisters Metall" keine Bedeutung. Die Fähigkeiten zu seiner Verwendung als Bordmechanikerfeldwebel und Luftverladefeldwebel habe er durch die Teilnahme an dem Hubschraubermechanikermeisterlehrgang, an dem Mechanikerlehrgang auf Zelle, einem Triebwerklehrgang und dem Luftverladelehrgang erworben. Die Teilnahme an dem Lehrgang "Industriemeister Metall" habe ihn auch nicht als Vorgesetzten besser qualifiziert. Er sei dem Luftfahrzeugführer unterstellt und habe selbst keine Untergebenen. Daß die Ausbildung zum "Industriemeister Metall" aus dienstlicher Sicht unnötig sei, ergebe sich daraus, daß mit Wirkung vom 1. Januar 1981 an die Verpflichtung zur Teilnahme der Soldaten des Verwendungsbereichs der Instandsetzungsdienste Heeresflieger an der umstrittenen fachlichen Fortbildung der Stufe A entfallen sei. Bei der Luftwaffe sei für den entsprechenden Personenkreis nie eine zusätzliche Ausbildung vorgesehen gewesen.
Die Kommandierung sei weiter rechtswidrig, weil sie den Grundprinzipien des Berufsförderungsrechts, wonach Soldaten nach Eignung und Neigung zu fördern seien, zuwiderlaufe. Die Ausbildung zum "Industriemeister Metall" entspreche nicht seiner Neigung und seinen Berufszielen. Er wolle Maschinenbautechniker oder Maschinenbauingenieur werden. Niemand könne ihn dazu zwingen, gegen seinen Villen an einer für ihn nutzlosen zivilen Ausbildung teilzunehmen, die dazu noch zu einem Verlust eines Teils seiner Ansprüche auf Berufsförderung führen solle. Die Ausbildung zum "Industriemeister Metall" sei auch objektiv nutzlos gewesen, weil sie zu mehr als der Hälfte den gleichen Stoff vermittelt habe wie seine Ausbildung zum Hubschraubermechanikermeister. Sie sei weiter nutzlos, weil für entsprechend ausgebildete Personen ein Überangebot auf dem Arbeitsmarkt bestehe und die Chance einer zivilberuflichen Nutzung ganz gering sei.
Die Kommandierung zu dem Lehrgang "Industriemeister Metall" sei schließlich deshalb rechtswidrig gewesen, weil sie gegen den Gleichheitssatz verstoßen habe. Eine ganze Reihe der im Bäumen der Fortbildungsstufe A angebotenen zivilen Ausbildungsgänge würde nicht auf den Anspruch auf Berufsförderung angerechnet, so etwa der Lehrgang "Industriemeister Meß- und Regeltechnik". Für diese Ausbildung, die man ihm nicht angeboten habe, sei er auch geeignet gewesen. Seine zivile Ausbildung zum Automateneinrichter stehe dem nicht entgegen. Auch als Automateneinrichter komme man ständig mit Problemen der Elektronik in Berührung.
Der Antragsteller beantragt:
- 1.
festzustellen, daß seine Kommandierung zur Fachfortbildung A - Industriemeister Metall - rechtswidrig gewesen sei,
- 2.
festzustellen, daß die Lehrgangszeit vom 2. Oktober 1979 bis zum 30. Mai 1980 nicht auf seine berufliche Ausbildungszeit anzurechnen sei;
- 3.
hilfsweise: die Sache an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen.
Der BMVg bittet,
den Antrag zurückzuweisen.
Er ist nach seiner Meinung unzulässig, soweit er sich auf die Frage der Anrechnung der Zeit für die Ausbildung zum "Industriemeister Metall" auf die Ansprüche auf Berufsförderung beziehe. Es handele sich hierbei um eine unzulässige Antragserweiterung. Über das sachliche Begehren hätten zudem die allgemeinen Verwaltungsgerichte zu entscheiden.
Die Kommandierung sei rechtmäßig gewesen. Für sie hätten dienstliche Gründe bestanden. Der Antragsteller sei auf Grund der zusätzlichen Ausbildung besser in der Lage, seine dienstlichen Aufgaben als Vorgesetzter zu erfüllen. Nach erfolgreicher Teilnahme am Unteroffizieraufbaulehrgang habe der Antragsteller zwar die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 2 SLV erfüllt. Der Lehrgang Hubschraubermechanikermeister sei zivilberuflich aber nicht nutzbar. Im Rahmen der Fortbildungsstufe A sei in der Ausbildungsreihe des Antragstellers anschließend noch der Lehrgang "Industriemeister Metall" zu absolvieren gewesen. Gemäß Abschn. IV Nr. 1 der "Weisung Nr. 6 für die Neuordnung der Ausbildung der Offiziere und Unteroffiziere im Heer" (Weisung Nr. 6) - BMVg - Inspekteur des Heeres (InspH) - Fü H I 6 - vom 29. August 1974 hätten alle Unteroffiziere mit einer Mindestverpflichtung auf acht Jahre, die seit dem 1. Januar 1974 in die Bundeswehr eingetreten seien, am fachlichen Teil der Fortbildungsstufe A teilzunehmen gehabt. Der am 1. April 1974 eingetretene Antragsteller falle unter diese Regelung. Die vom Antragsteller gerügte Kürzung seines Anspruchs auf Berufsförderung beruhe auf § 4 Abs. 2 Satz 4 SVG, § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes und der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Industriemeister Fachrichtung Metall" vom 12. Dezember 1977. An der Anrechnung ändere sich nichts dadurch, daß die Teilnahme der Soldaten des Verwendungsbereichs der Instandsetzungsdienste Heeresflieger an der fachlichen Fortbildungsstufe seit 1. Januar 1981 entfallen sei. Der Antragsteller habe die anrechenbare hochqualifizierte Ausbildung bereits erhalten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.
Zur Beantwortung unter anderem der in einem Schreiben des Senats vom 19. Januar 1981 aufgeworfenen Fragen hat der BMVg Stellungnahmen der SDH - Dezernat Grundsatzfragen - vom 11. Februar 1981, des InspH - Fü H I 6 - vom 24. Februar 1981 sowie vom 28. Juli 1981 vorgelegt. Auf den Inhalt dieser Schreiben wird verwiesen.
II
1.
a)
Der Antrag zu 1 ist zulässig. Der gegen die Kommandierung gerichtete Anfechtungsantrag war seinerseits zulässig. Zum Zeitpunkt der Anbringung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung war über die Kommandierung des Antragstellers von der SDH endgültig entschieden und das Beschwerdeverfahren durchgeführt. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch form- und fristgerecht gestellt worden.
Durch den Ablauf der Kommandierungszeit hat sich das Anfechtungsbegehren in der Hauptsache erledigt. Der Antragsteller war danach berechtigt, zum Fortsetzungsfeststellungsantrag (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) überzugehen. Das für einen solchen Antrag zu fordernde berechtigte Interesse ist dargetan. Der Antragsteller hat ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung; denn es ist denkbar, daß die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kommandierung Auswirkungen auf die Bemessung der Ansprüche des Antragstellers nach dem Soldatenversorgungsgesetz haben kann. Der Antragsteller hat auch Umstände dargetan, wegen derer ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der begehrten Feststellung bejaht werden kann.
b)
Der Antrag zu 1 ist unbegründet.
Über die Kommandierung eines Soldaten entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen. Erfolgt eine Kommandierung zu Ausbildungszwecken, so dient sie regelmäßig dienstlichen Belangen. Die Frage, wie Soldaten allgemein für militärische Aufgaben ausgebildet werden sollen, entscheiden die Vorgesetzten nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten. Entsprechende planerische Vorstellungen und organisatorische Maßnahmen, mit deren Hilfe der Verteidigungsauftrag der Bundeswehr realisiert werden soll, sind von den Wehrdienstgerichten bei der Kontrolle einzelner Personalmaßnahmen als vorgegeben hinzunehmen. Zu prüfen bleibt allerdings, ob ein Soldat im Einzelfall in Anwendung solcher auf ihre Richtigkeit nicht nachprüfbarer Grundsätze in eigenen Rechten verletzt worden ist (BVerwGE 53, 95, 97) [BVerwG 11.11.1975 - I WB 24/75].
Im vorliegenden Fall bedeutet das zunächst, daß dem Senat vom Grundsatz her keine Entscheidung darüber zukommt, ob das Ausbildungskonzept der Fortbildungsstufe A, das im Anschluß an die militärische Ausbildung zum Unteroffizier mit Portepee grundsätzlich eine zivilberuflich nutzbare weitere fachliche Ausbildung vorsieht (vgl. HDv 900/400 Nrn. 108 bis 110), zweckmäßig ist oder nicht. Es muß weiter als vorgegeben hingenommen werden, daß im hier maßgeblichen Zeitraum auch Soldaten aus dem Verwendungsbereich "Instandsetzungsdienste Heeresflieger" zusätzlich eine zivilberuflich nutzbare Fachausbildung erhalten sollten. Der Umstand, daß diese Konzeption seit dem 1. Januar 1981 entfallen (vgl. Fernschreiben des Leiters SDH vom 17. September 1980) und die HDv 900/400 (vgl. Ausbildungs- und Verwendungsreihe 28206, Stand 1. Januar 1982), entsprechend geändert worden ist, weil - wie bei der Luftwaffe - die militärische Fortbildung der Unteroffiziere als ausreichende Qualifikation für die jeweilige Funktion anerkannt worden ist, ändert hieran nichts. Daß eine zunächst als zweckmäßig angesehene Ausbildungskonzeption später als unzweckmäßig erkannt und aufgegeben wird, macht die ursprüngliche Entscheidung nicht gerichtlicher Kontrolle zugänglich und muß nach wie vor für den früheren Zeitraum als vorgegeben hingenommen werden; denn auch insoweit handelt es sich nicht um die - gerichtlich nachprüfbare - Frage der Rechtswidrigkeit einer Einzelmaßnahme, sondern um die nicht gerichtlich nachprüfbare Frage der Zweckmäßigkeit einer allgemeinen Ausbildungskonzeption. Der Senat hat deshalb nicht zu untersuchen, inwieweit die damals vorgesehene Ausbildung aus seiner Sicht tatsächlich geeignet war, die Verwendungsbreite des Antragstellers zu vergrößern und ihn besser zum Vorgesetzten zu qualifizieren. Er kann insoweit seine Auffassung nicht an die Stelle derjenigen des zuständigen Vorgesetzten setzen. Es ist jedenfalls nicht erkennbar, daß die vorgesehene Ausbildung schlechterdings ungeeignet war, die vom BMVg mit ihr beabsichtigten Ziele zu erreichen.
Der BMVg - Führungsstab des Heeres - ist nicht aus Rechtsgründen daran gehindert, auch solche Ausbildungsgänge im Rahmen des fachlichen Teils der Fortbildungsstufe A vorzuschreiben, die nach § 4 Abs. 2 SVG zu einem Verlust eines Teils des Anspruchs auf allgemeinberuflichen Unterricht führen. Wenngleich in solchen Fällen die Rechtssphäre des Soldaten wegen der Anrechnung der Ausbildungszeit durch die Ausbildungsentscheidung betroffen wird, so bleibt dennoch der zuständige Vorgesetzte berechtigt, die von ihm für erforderlich gehaltene Ausbildung nach militärischen Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und grundsätzlich ohne Rücksicht auf eventuelle gesetzliche Folgen zu gestalten. Er ist dabei nicht durch § 4 Abs. 2 Satz 1 SVG, nach dem sich der allgemeinberufliche Unterricht als solcher nach Eignung und Neigung des Soldaten zu richten hat, gebunden. Die Anrechnungsvorschriften des § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4 SVG knüpfen die Rechtsfolge daran, daß die Ausbildung tatsächlich stattgefunden und nicht daran, ob sie den Neigungen des Soldaten entsprochen hat. Die Frage, ob ein bestimmter Soldat in einer konkreten Situation einer allgemein vorgeschriebenen Ausbildung unterworfen werden darf, bleibt allerdings auf Ermessensfehler hin überprüfbar. Insoweit ist die Kommandierung bzw. Versetzung zu Ausbildungszwecken nicht anders zu behandeln als jede andere entsprechende Personalentscheidung. Bei einer Nachprüfung auf Ermessensfehler kann die mögliche Anrechnung einer Ausbildung im Rahmen des § 4 Abs. 2 SVG nicht außer Betracht bleiben. Es wäre denkbar, daß in besonderen Fällen die Vernachlässigung des Umstandes, daß die Ausbildungszeit nach § 4 Abs. 2 SVG anrechenbar ist, die Kommandierung ermessensfehlerhaft erscheinen lassen könnte.
Die Kommandierung des Antragstellers zu dem Lehrgang "Industriemeister Metall" war nicht ermessensfehlerhaft.
Die SDH bzw. der BMVg haben mit der Kommandierung nicht zu Lasten des Antragstellers gegen die Ausbildungskonzeption der Fortbildungsstufe A verstoßen. Nach Abschn. IV. Nr. 1 Abs. 1 der Weisung Nr. 6 nehmen regelmäßig alle Unteroffiziere mit einer Mindestverpflichtungszeit von acht Jahren (SaZ 8), die am Unteroffizieraufbaulehrgang teilgenommen haben und die seit dem 1. Januar 1974 in die Bundeswehr eingetreten sind, am fachlichen Teil der Fortbildungsstufe A teil. Diese Voraussetzungen trafen bei dem Antragsteller zu. Er ist zum 1. April 1974 in die Bundeswehr eingetreten und war im Zeitpunkt der Kommandierung SaZ 8. Die allgemeine Festsetzung des Stichtags auf den 1. Januar 1974 ist eine gerichtlich nicht nachprüfbare Zweckmäßigkeitsentscheidung. Daß speziell der Antragsteller dadurch rechtswidrig beeinträchtigt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller ist auch entsprechend der Nr. 221 Abs. 1 Satz 2 HDv 900/400 erst nach Abschluß des Unteroffizieraufbaulehrgangs zur fachlichen Fortbildung kommandiert worden. Aus dieser Vorschrift ergibt sich zugleich, daß die Regelung der Nr. 107 Abs. 1 HDv 900/400 dahin zu verstehen ist, daß die Gesamtausbildung der Unteroffiziere mit Portepee die fachliche Fortbildung einschließt, diese aber erst erfolgt, wenn der Soldat bereits die laufbahnmäßigen Voraussetzungen zur Beförderung zum Feldwebel erfüllt. Feldwebel sind danach auch dann noch im Rahmen der Fortbildungsstufe A auszubilden, wenn sie diesen Dienstgrad bereits erreicht haben (vgl. Schreiben des InspH - Fü H I 6 - vom 24. Februar 1981 Nr. 1.2). Der Antragsteller ist auch nicht abweichend von der allgemeinen Regelung und deren Durchführung in einer ihn rechtswidrig betreffenden Art und Weise zu spät zu dem Industriemeister-Lehrgang kommandiert worden. Nach Nr. 107 Abs. 1 HDv 900/400 beginnt die Gesamtausbildung zum Unteroffizier mit Portepee in der Regel im vierten Dienstjahr. Der Antragsteller hat am militärfachlichen Teil des Unteroffizieraufbaulehrgangs vom 9. Februar bis 27. Juni 1978 teilgenommen. Zu diesem Zeitpunkt hatte er das vierte Dienstjahr noch nicht beendet. Daß die folgenden Ausbildungsabschnitte mit unangemessener Verzögerung gefolgt sind, ist nicht erkennbar. Der Antragsteller hat den Industriemeister-Lehrgang am 2. Oktober 1979, also im sechsten Dienstjahr, begonnen; er liegt damit noch im üblichen Bereich, wie sich aus dem - insoweit unbestrittenen - Schreiben des InspH - Fü H I 6 - vom 24. Februar 1981 ergibt.
Der Antragsteller ist auch entsprechend der allgemeinen Konzeption zum "Industriemeister Metall" ausgebildet worden. Der Antragsteller hat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr eine berufliche Ausbildung als Automateneinrichter erhalten. Da es sich hierbei um einen Ausbildungsberuf handelt, der - was auch der Antragsteller nicht bestreitet - der Fachrichtung Metall zugeordnet werden kann, entsprach die Entsendung des Antragstellers zu dem Lehrgang "Industriemeister Metall" der damals allgemein gültigen Anlage D Ausbildungsreihe 28206, Stand 1. April 1977 und Anlage F/In "Industriemeister Fachrichtung Metall" der HDv 900/400 (vgl. auch Schreiben des InspH - Fü H I 6 - vom 24. Februar 1981, 5.4).
Der Antragsteller kann aus den genannten Gründen auch nicht mit Erfolg geltend machen, er sei in rechtswidriger Weise nicht zu dem nicht anrechenbaren, für seine Ausbildungsreihe ebenfalls vorgesehenen Lehrgang "Industriemeister Meß- und Regeltechnik" kommandiert worden. Der BMVg hat sich hierzu darauf berufen, daß der Antragsteller für diesen Lehrgang nicht die allgemeinbildenden und beruflichen Voraussetzungen besessen habe; ihm fehle die Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf der Fachrichtung Elektrotechnik. Diesem sachlich begründeten Hinweis (vgl. HDv 900/400 Anlage F/In "Industriemeister Fachrichtung Meß- und Regeltechnik"; Schreiben des InspH - Fü H I 6 - vom 24. Februar 1981; Schreiben der SDH vom 11. Februar 1981) hat der Antragsteller nichts Entscheidendes entgegensetzen können. Der InspH - Fü H I 6 - hat in seinem Schreiben vom 28. Juli 1981 zu Recht darauf hingewiesen, daß der Umstand, möglicherweise werde eine Industrie- und Handelskammer ausnahmsweise im Einzelfall von diesen Erfordernissen bei der Zulassung zur Meisterprüfung absehen, nicht einer allgemein geltenden Ausbildungskonzeption zugrundegelegt werden braucht.
Es kann also keine Rede davon sein, der Antragsteller sei nur deshalb zu dem Lehrgang "Industriemeister Metall" kommandiert worden, um die Kapazität des Lehrgangs auszunutzen.
Damit ist der Antragsteller im Verhältnis zur allgemeinen Regelung nicht ungleich behandelt worden. Die Kommandierung war im übrigen ihm gegenüber nicht mit unzumutbaren Belastungen verbunden. Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Ausbildung habe nicht seinen Neigungen entsprochen und erscheine ihm unnütz; deshalb müsse die Anrechnung im Rahmen des § 4 Abs. 2 SVG unterbleiben. Die dadurch bedingte Belastung teilt er mit vielen Kameraden (vgl. Schreiben der SDH, Dezernat Grundsatzfragen vom 11. Februar 1981), wobei offenbleiben kann, ob sich der Antragsteller nicht zunächst sogar selbst für die Ausbildung zum "Industriemeister Metall" ausgesprochen hatte (vgl. Schreiben des Heeresfliegerregiments 30 - S 3 - vom 4. Dezember 1978 Nr. 5). Eine außergewöhnliche Belastung, die seine Kommandierung unter Umständen ausgeschlossen hätte, ist nicht erkennbar. Er hat eine seinem Ausbildungsberuf entsprechende Meisterprüfung abgelegt und damit nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ein Äquvivalent für einen etwaigen teilweisen Verlust seines Anspruchs nach § 4 SVG erhalten.
Der Antragsteller kann sich weiter nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe nicht wegen einer besseren Qualifikation zum Vorgesetzten zusätzlich ausgebildet zu werden brauchen, weil er keine Untergebenen habe. Der Antragsteller ist Unteroffizier mit Portepee. Sein Einsatz als Vorgesetzter ist jederzeit denkbar. Daß er in einem bestimmten Zeitraum keine Vorgesetztenfunktion hat, ändert nichts an der Berechtigung des BMVg, auch in diesem Bereich die Ausbildung zu verbessern.
Die Kommandierung des Antragstellers zu dem Lehrgang "Industriemeister Metall" ist schließlich nicht deshalb ermessensfehlerhaft gewesen, weil der Antragsteller nach der Ausbildung der Bundeswehr im Rahmen seiner ursprünglichen Verpflichtungszeit nur noch für eine zu kurze Zeit zur Verfügung gestanden hätte. Abgesehen davon, daß nach der Dienstzeitverlängerung hiervon keine Rede sein kann, handelt es sich auch bei der Frage, in welchem Verhältnis die Dauer einer Ausbildung und die Dauer der anschließenden Verwendung zueinander stehen sollen, um eine grundsätzlich nicht nachprüfbare Zweckmäßigkeitserwägung.
Nach alledem ist festzuhalten, daß die dem Antragsteller gegenüber ergangene Ausbildungsentscheidung jedenfalls nicht rechtswidrig war und von dem Antragsteller trotz der voraussichtlichen Kürzung seines Anspruchs auf allgemeinberuflichen Unterricht hingenommen werden muß. Der Antrag zu 1 ist deshalb unbegründet.
2.
Der Antrag zu 2 ist unzulässig. Er stellt gegenüber dem im Beschwerdeverfahren allein gestellten Anfechtungsantrag eine unzulässige Antragserweiterung dar. Er ist schon deshalb zurückzuweisen. Die Frage, in welchem Rechtsweg über diesen Antrag zu entscheiden wäre, stellt sich nicht mehr. Deshalb kommt auch eine Verweisung (Antrag zu 3) nicht in Betracht (BVerwGE 43, 193, 195) [BVerwG 09.03.1971 - I WB 61/70].
3.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 VBO i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO nicht für gegeben erachtet.
Seide
Thurn
Kiefer
Hasenmaile