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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.03.1985, Az.: BVerwG 1 WB 61/83

Soldat; Ausübung des Beschwerderechts; Benachteiligungsverbot; Beurteilung eines Soldaten; Weiterbestehen eines Reserveverhältnisses

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.03.1985
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 61/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 12435
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 76, 353 - 356
  • NZWehrr 1985, 243-245
  • ZBR 1985, 279

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Anfechtung einer Beurteilung eines Soldaten erledigt sich (anders als beim Eintritt in den Ruhestand) bei Weiterbestehen eines Reserveverhältnisses nicht (Vergleiche BVerwG, 11.02.1982, 2 C 33/79, Buchholz 232 § 8 Nr. 21).

  2. 2.

    Bei einer Beurteilung ist eine Benachteiligung wegen der Einlegung einer Beschwerde (WBO § 2) dann gegeben, wenn sie kritische Bemerkungen enthält, die zwar nicht allein aber doch maßgeblich auf diesen Umstand zurückzuführen sind (Anschluß BVerwG, 12.06.1969, I WB 9.69, DokBer B 1969, 3613).

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 20. März 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb, ferner
Major Lippe, Hauptmann Kraul als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Sonderbeurteilung des Antragstellers durch den Kommandeur Feldjägerbataillon ... vom 12. November 1982 und der Beschwerdebescheid des Befehlshabers Territorialkommando Schleswig-Holstein/Deutscher Bevollmächtiger im Bereich AFNORTH vom 9. Dezember 1982 werden aufgehoben.

  2. 2.

    Die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - entstandenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

Der Antragsteller wurde zum 1. Februar 1982 zum Grundwehrdienst mit dem vorläufigen Dienstgrad "Stabsarzt" einberufen. Mit Wirkung vom 1. März 1982 wurde er zur 1./Feldjägerbataillon (FJgBtl) ... in H. versetzt. Am 8. Februar 1983 wurde er endgültig zum Stabsarzt befördert. Am 30. April 1983 war seine Dienstzeit beendet.

2

Auf Anforderung des Personalstammamts der Bundeswehr - personalbearbeitende Stelle - wurde er am 12. November 1982 von seinem Disziplinarvorgesetzten, dem Kommandeur FJgBtl ..., beurteilt. Die zusammenfassende Wertung der Beurteilung lautete auf "5 C". In der Beurteilung ist unter C I: "Vorschläge, Stärken zu fördern" folgendes ausgeführt:

"Seine Unbestechlichkeit und sein unermüdlicher Eifer in der Wahrnehmung seiner hohen Verantwortung verdienen Anerkennung. Diese Stärken dürften in künftigen Stabs- oder Gutachter-Tätigkeiten am besten zur Wirkung kommen.",

3

unter C II: "Vorschläge, Schwächen zu beheben" folgendes:

"StArzt M. sollte sich um mehr Einfühlung und einen entsprechenden Führungsstil bemühen, um neben guten Arbeitsergebnissen auch zu noch mehr gedeihlichem Zusammenleben beitragen zu können."

4

Unter B IV 2 hat der Beurteilende den Antragsteller unter anderem "ergänzend" wie folgt "gekennzeichnet":

"StArzt M. ist seit 8 Monaten als TrArzt des dislozierten FJgBtl, zugleich als StO-Arzt H. eingesetzt. Sein Fachwissen, sein Diensteifer, seine Sorgfalt und seine organisatorische Gründlichkeit haben stets zur vollen Erfüllung seiner Aufgaben geführt. Sein klarer Blick für die Situation und seine hervorstehende Findigkeit für schnelle und richtige Problemlösungen würden ihn als 'Voll-Praktiker' ausweisen, wenn er es zusätzlich lernte, zwischenmenschliche Reibungsverluste zu vermeiden."

5

Die Beurteilung ist dem Antragsteller am 12. November 1982 eröffnet worden. Mit Schreiben vom 24. November 1982 legte er gegen die Beurteilung Beschwerde ein. Das Schreiben lautet:

"Hiermit lege ich Beschwerde gegen die o.a. Beurteilung ein. Sie verstößt gegen § 2 WBO sowie gegen ZDv 20/6 Nr. 141/142

Weiterhin bitte ich um Berichtigung der Felder 18 u. 19. zu 18) Wie Ihnen bekannt ist habe ich anläßlich der Übung 'Bold Guard' für 10 Tage die Angehörigen der Britischen Streitkräfte truppenärztlich betreut. Meine Englischkenntnisse sind daher zumindest als Leistungsstufe I einzuordnen.

zu 19) Ich habe am 13.07.82 den BW-Führerschein Klasse - B - erworben.

Dies in eigener Initiative nach Absprache mit Hptm. Ha."

6

In einem weiteren Schreiben vom gleichen Tag führte der Antragsteller aus, daß er am 27. September 1982 in seiner Eigenschaft als Arzt vom Dienst wie als Standortarzt eine Beschwerde gegen Oberleutnant Ma., Staffelchef der Luftwaffensanitätsstaffel beim Flugabwehrraketenbataillon (FlaRakBtl) ... in H. eingereicht habe. Im Rahmen einer viertägigen Verlegeübung habe Oberleutnant Ma. einen Krankenkraftwagen 1,5 t hü im Sanitätsbereich H. verschlossen zurückgelassen. Nachdem er den stellvertretenden Kommandeur FlaRakBtl ... gebeten gehabt habe, Oberleutnant Ma. zu veranlassen, einen Schlüssel zur Verfügung zu stellen, damit das Fahrzeug im Notfall eingesetzt werden könne, habe ihn Oberleutnant Ma. angerufen und ihm erklärt, aus Gründen der vorsorglichen Materialerhaltung, insbesondere wegen der im Sanitätsbereich anwesenden Engländer, könne er den Schlüssel nicht zur Verfügung stellen. Auch seine, des Antragstellers, Weisung, den Schlüssel dann in einem verschlossenen Briefumschlag beim Unteroffizier vom Dienst im Sanitätsbereich zu deponieren, habe Oberleutnant Ma. abgelehnt. Aus seiner Sicht habe er eine Meldung für ein zu schwaches Mittel angesehen, um eine Änderung des Verhaltens von Oberleutnant Ma. zu erreichen. Er habe dann nach sorgfältiger Abwägung eine Beschwerde eingelegt. Diese sei vom stellvertretenden Kommandeur FlaRakBtl ... am 14. Oktober 1982 in allen Punkten zurückgewiesen worden. Daraufhin habe er am 20. Oktober 1982 weitere Beschwerde eingelegt. Über diese sei noch nicht entschieden. Wegen dieser Beschwerde und der hierdurch verursachten Reaktionen habe sein Bataillonskommandeur sowohl Kontakt mit Oberleutnant Ma. aufgenommen als auch ihn, den Antragsteller, mehrfach zu einem Gespräch gebeten. In einem ersten Gespräch habe ihm sein Bataillonskommandeur mitgeteilt, daß schon aus juristischen Gründen eine Beschwer de nicht in Betracht komme. Es fehle an der persönlichen Beschwer. Er habe hingegen die Beschwerde als Kameradenbeschwerde für zulässig gehalten. In einem weiteren Gespräch habe sein Bataillonskommandeur ihm vorgeworfen, das Einlegen einer Beschwerde entspreche nicht dem Verhalten eines Offiziers, es sei ein Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht gewesen, eine Beschwerde einzulegen, statt eine Meldung zu machen. Ein drittes Gespräch habe keine substantielle Änderung der Standpunkte ergeben. Ihm sei ein negatives Menschenbild und ein destruktiver, fast mißbräuchlicher Gebrauch des Beschwerderechts vorgehalten worden. Der Bataillonskommandeur habe die Auffassung vertreten, es seien unnötige Reibungsverluste entstanden, es fehle ihm, dem Antragsteller, an Diplomatie. Im Zusammenhang mit der Eröffnung der Beurteilung sei ihm mangelnde Lernfähigkeit bescheinigt worden; es sei enttäuschend, daß er trotz der Gespräche gegen den ablehnenden Beschwerdebescheid weitere Beschwerde eingelegt habe. Der Bataillonskommandeur habe ihm erklärt, er habe im Zusammenhang mit der Beurteilung die Pflicht, auch Kritik zu üben. Er habe die Beurteilung dreimal bis zur endgültigen Fassung überarbeitet. Er habe es sich nicht einfach gemacht. Demgegenüber habe er, der Antragsteller, an seiner Auffassung festgehalten, daß das von ihm wahrgenommene Beschwerderecht ein wirksames und zulässiges Mittel sei, um Mängel abzustellen. Kameradschaft dürfe nicht in Kumpanei ausarten.

7

Auf Grund dieser Umstände sei er der Auffassung, daß es zu den Formulierungen in der freien Beschreibung der Beurteilung nur wegen der von ihm eingelegten Beschwerde gekommen sei. Er halte dies für einen Verstoß gegen § 2 WBO. Er habe dann in einem weiteren Gespräch im November 1982 gegenüber dem Bataillonskommandeur seine Bedenken geäußert. Dieser habe ihm erklärt, eine eineal abgegebene Beurteilung könne nicht zurückgenommen werden. Abgesehen von den geschilderten Beschwerdevorgängen sei es zu keinen weiteren zwischenmenschlichen Reibungsverlusten bei der Ausübung seines Dienstes gekommen. Im Rahmen seiner Dienstaufsicht habe allerdings sein Sanitätsgruppenführer wegen erheblicher Mängel disziplinar gemaßregelt werden msüsen. Soweit aus diesem Grunde zwischenmenschliche Reibungsverluste aufgetreten seien, seien diese unvermeidbar gewesen. Die spätere Zusammenarbeit mit dem Sanitätsgruppenführer sei als voll befriedigend zu bezeichnen. Zusammenfassend müsse er feststellen, daß die Beurteilung in der jetzigen Form nicht zulässig sei. Sie sei kein geeignetes Mittel der Personalführung. Bezüglich seiner Beschwerde gegen Oberleutnant Ma. sei auf ihn Druck ausgeübt worden.

8

Der Kommandeur FJgBtl ... nahm mit Schreiben vom 25. November 1982 zu der Beschwerde Stellung. In der Stellungnahme führte er im wesentlichen aus, daß der Beschwerdekomplex Oberleutnant Ma. keineswegs die ausschlaggebende Erfahrung gewesen sei, welche zu der Aussage "zwischenmenschliche Reibungsverluste" im Leistungsbild der Beurteilung geführt habe. Vielmehr habe es Unzuträglichkeiten auch mit einem diensthabenden Arzt des Kreiskrankenhauses H. und dem Chef der Stabsbatterie FlaRakBtl ..., Hauptmann Mö., gegeben. Ebenso habe die vom Antragsteller gegen seinen eigenen Sanitätsfeldwebel gerichtete Meldung über immerhin angeblich 24 truppen- und fachdienstliche Versäumnisse wenig Differenzierung in der Kritik und wenig Einfühlung bei der Durchsetzung eigener Ziele gezeigt. Nur ein Bruchteil der Vorwürfe (vier) habe sich schließlich als disziplinar verwertbar erwiesen und habe zu einer Disziplinarbuße von 500 DM auf Bewährung durch den Chef 1./FJgBtl ... am 11. Juni 1982 geführt. In eingehenden Gesprächen vor, während und nach der Eröffnung der Beurteilung habe er dem Antragsteller zu verdeutlichen versucht, daß beim Entschluß zu einer Beschwerde für einen Truppenarzt und Standortarzt nicht nur das Verbot persönlicher Benachteiligung, das jedem Soldaten zugute komme, sondern wegen der Außenvertretung und der Außenbeziehungen des eigenen Dienstbereichs auch immer der Bezug zum eigenen Führungsverhalten besonders zu bedenken sei. Dennoch habe sich der Antragsteller zur weiteren Beschwerde entschlossen, obwohl er eine routinierte Zusammenarbeit mit dem Standortältesten H., mit dem er die Sache hätte sachlich erörtern können und der nun über die weitere Beschwerde entscheiden müsse, noch gar nicht entwickelt gehabt habe. Der Antragsteller habe keinen Grund gehabt, in dem vergleichsweise geringfügigen Beschwerdeanlaß eine persönliche Benachteiligung zu sehen. Der Antragsteller habe sachlich etwas zu beanstanden gehabt; das hätte er mit einer Meldung und gegebenenfalls einer weiteren Meldung tun können.

9

Die Beschwerde wurde durch Bescheid des Befehlshabers Territorialkommando Schleswig-Holstein/Deutscher Bevollmächtigter im Bereich AFNORTH vom 9. Dezember 1982 zurückgewiesen. In dem Beschwerdebescheid ist ausgeführt, die Ermittlungen hätten ergeben, daß bei der Beurteilung die Wertung einer Vielzahl von zeitlich und thematisch getrennten Einzelbeobachtungen das gemäß ZDv 20/6 Nrn. 141, 142 geforderte Gesamtbild ergeben hätten. Der Umstand, daß bei der Erstellung der Beurteilung auch Eindrücke verwendet worden seien, die aus der Art und Weise, wie der Antragsteller seine Beschwerdeangelegenheit verfolgt habe, gewonnen worden seien, sei nach allgemeiner Rechtsauffassung kein Verstoß gegen § 2 WBO. Die Beurteilung sei sowohl im gebundenen wie auch im freien Teil widerspruchsfrei und im Sinne der Beurteilungsbestimmungen vollständig. Soweit das Ermessen des Beurteilenden einer Nachprüfung überhaupt unterzogen werden könne, sei die Beurteilung nicht zu beanstanden. Dem Antrag auf Berichtigung der Felder 18/19 auf Seite 1 des Beurteilungsformulars werde stattgegeben. Der Disziplinarvorgesetzte sei angewiesen worden, die entsprechenden Veränderungen durchzuführen und die zuständige personalbearbeitende Stelle zu informieren.

10

Der Beschwerdebescheid wurde dem Antragsteller am 17. Dezember 1982 ausgehändigt.

11

Mit Schreiben vom 23. Dezember 1982 legte der Antragsteller ohne Begründung weitere Beschwerde ein, die am 27. Dezember 1982 beim Inspekteur des Heeres (InspH) einging.

12

Mit einem an das Truppendienstgericht Nord gerichteten Schreiben vom 24. März 1983 beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Truppendienstgerichts.

13

In dem Schreiben weist der Antragsteller darauf hin, daß er gegen den Beschwerdebescheid des Befehlshabers Territorialkommando Schleswig-Holstein/Deutscher Bevollmächtigter im Bereich AFNORTH, weitere Beschwerde eingelegt habe, über die noch nicht entschieden sei. Es werde deshalb gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO die wehrdienstgerichtliche Entscheidung beantragt. Er halte an seiner Auffassung fest, daß die Beurteilung gegen das Benachteiligungsverbot des § 2 WBO verstoße. Weiterhin verstoße die Beurteilung gegen die in der ZDv 20/6 Nrn. 141 und 142 enthaltenen Beurteilungsgrundsätze.

14

Das Truppendienstgericht Nord legte diesen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zuständigkeitshalber dem InspH vor, wo er am 6. April 1983 einging. Der InspH legte seinerseits den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Schreiben vom 25. April 1983 dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - zur Entscheidung vor.

15

Der Antragsteller macht geltend, der Beurteilende habe ihm bei der Eröffnung der Beurteilung vom 12. November 1982 keine Tatsachen benennen können, aus denen sich seine Kennzeichnung als "Verursacher von Reibungsverlusten" rechtfertigen ließe. Es sei eindeutig, daß die Sonderbeurteilung diese Formulierung enthalte, weil der Beurteilende das Einlegen einer Beschwerde als unkameradschaftlich angesehen und für die weitere Zusammenarbeit nicht für förderlich gehalten habe. Die Verwertung des Umstandes einer Beschwerdeerhebung sei nach der Wehrbeschwerdeordnung nicht zulässig und rechtfertige nicht einen derartigen Passus in einer Beurteilung. Seine diesbezügliche Auffassung werde von dem Stellvertretenden Kommandeur geteilt.

16

Er weise darauf hin, daß der nach § 1 Abs. 3 WBO hinsichtlich der Beurteilungen eingeschränkte Rechtsschutz verfassungsrechtlich problematisch sei.

17

Es sei nicht gerechtfertigt, zur weiteren Begründung der behaupteten "Reibungsverluste" auf Unzuträglichkeiten zwischen ihm und einem diensthabenden Arzt am Kreiskrankenhaus H., auf seine Meldung im Verhältnis zu dem Sanitätsgruppenführer und auf Mängel in der Zusammenarbeit mit dem stellvertretenden Chef Luftwaffensanitätsstaffel FlaRakBtl ... zu verweisen.

18

Der Antragsteller vertritt die Auffassung, daß er sich in diesem Zusammenhang richtig verhalten habe und macht hierzu nähere Ausführungen.

19

Zusammenfassend müsse er sagen, daß seines Erachtens der Beurteilende in seiner Beurteilung hätte berücksichtigen müssen, daß es während der gesamten Dienstzeit eine reibungslose Zusammenarbeit mit den von ihm versorgten Einheiten gegeben habe. Immerhin seien von ihm als Standort- und Truppenarzt neben dem FJgBtl ... "AKP MKF 602, NAZ 600, 2. TrspBtl 610 JägAZ 41/2 und die FachAKP H. betreut" worden. Seitens der von ihm betreuten Soldaten sei keine einzige Beschwerde erfolgt. Auch gegenüber den ihm fachdienstlich unterstellten Truppenärzten im Standort habe es nie Reibungsverluste gegeben. Er weise darauf hin, daß seine fachdienstliche Beurteilung auf "ziemlich gut" laute. Im übrigen weise die Beurteilung auch in anderen Punkten Widersprüchlichkeiten auf.

20

Der Antragsteller beantragt,

die Sonderbeurteilung vom 12. November 1982 aufzuheben.

21

Der InspH bittet,

22

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

23

Er geht davon aus, daß die Beurteilung für den Antragsteller nach wie vor Bedeutung habe, und daß er deshalb ein Interesse an der Sachentscheidung habe. Das ergebe sich weniger aus einer künftigen Auswertung der Beurteilung für den Bereich der Bundeswehr als vielmehr daraus, daß die Beurteilung mit den Personalakten anderen Dienststellen in der Bundesrepublik Deutschland etwa bei Bewerbungen des Antragstellers mit vorgelegt werden würde. Nach seiner Auffassung verstoße die angefochtene Beurteilung weder gegen das Benachteiligungsverbot des § 2 WBO noch gegen andere Beurteilungsgrundsätze oder -bestimmungen. Die Beurteilung enthalte keinen konkreten Hinweis auf ein bestimmtes Beschwerdeverfahren oder -verhalten des Antragstellers. Die Formulierungen in der freien Beschreibung machten deutlich, daß der Antragsteller nach der Auffassung des Beurteilenden allgemein noch nicht einen Umgangsstil entwickelt gehabt habe, der ein reibungsloses, gedeihliches Zusammenleben und Arbeiten erleichtert oder ermöglicht hätte. Die zusammenfassend bewerteten Feststellungen zur Persönlichkeit, Eignung und Leistung ließen nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt keinen Schluß darauf zu, daß sie allein deswegen getroffen worden seien, weil der Antragsteller eine Beschwerde eingelegt gehabt habe. Die Frage der Zulässigkeit, Zweckmäßigkeit oder Außenwirkung einer Wehrbeschwerde eines Soldaten gegen einen anderen Offizier wegen dessen dienstlichen Verhaltens könne zulässigerweise zum Gegenstand einer Erörterung durch den beurteilenden Disziplinarvorgesetzten gemacht werden. Die Verwertung von Eindrücken und Schlußfolgerungen, die sich aus diesen Vorgängen ergeben hätten, werde bei einer Beurteilung durch das Benachteiligungsverbot des § 2 WBO nicht ausgeschlossen. Im übrigen habe der Beurteilende hinreichend dargelegt, daß seine Bewertung der Schwäche des Soldaten im Hinblick auf das Zusammenleben und -arbeiten auf einer Mehrzahl von Vorgängen und Beobachtungen bei täglichen Kontakten beruht habe. Eine derart grundlegende Charakterisierung der Persönlichkeit des Antragstellers, wie sie die Beurteilung enthalte, sei lediglich auf der Grundlage eines einzigen konkreten Beschwerdeverfahrens nicht denkbar. Sie sei vielmehr nur als Fazit ständiger Beobachtung und einer Mehrzahl von Vorgängen vorstellbar. In einem solchen Fall könne das Verbot des § 2 WBO nicht dazu führen, daß der beurteilende Vorgesetzte eine Wehrbeschwerde des zu Beurteilenden, bei der sich bereits festgestellte Mängel und Schwächen erneut offenbarten, verschweigen und damit wesentliche Erkenntnisse der Personalführung vorenthalten müsse. Nach den Darlegungen des Beurteilenden sei schließlich davon auszugehen, daß die beanstandeten Bemerkungen auch dann in die Beurteilung aufgenommen worden wären, wenn es den Beschwerdekomplex "Oberleutnant Ma." gar nicht gegeben hätte.

24

Die vom Antragsteller behaupteten Widersprüche enthalte die Beurteilung nicht.

25

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Schriftsätze und die von ihnen vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.

26

II

Die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses hindert die Fortführung des Verfahrens nicht (§ 15 WBO).

27

1.

Der Antrag ist zulässig.

28

Nachdem die - zulässige - weitere Beschwerde des Antragstellers vom 23. Dezember 1982 bis zum 24. März 1983 nicht beschieden war, war der Antragsteller berechtigt, nach § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO unmittelbar Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen. Der Antrag ist bei dem nach dem Gang des Verfahrens zuständigen InspH (§ 17 Abs. 4 Satz 1 WBO) am 6. April 1983 nach Ablauf der in § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO und vor Ablauf der in § 17 Abs. 5 WBO bestimmten Frist eingegangen.

29

Unbeachtlich für die Zulässigkeit des Antrags ist es, daß möglicherweise der Befehlshaber Territorialkommando Schleswig-Holstein/Deutscher Bevollmächtigter im Bereich AFNORTH nicht hätte über die Erstbeschwerde entscheiden dürfen, weil er als nächsthöherer Vorgesetzter zu der Beurteilung am 20. November 1982 Stellung genommen hatte. Das Beschwerdeverfahren ist jedenfalls durchgeführt worden. Auch dann, wenn der EnspH über die Erstbeschwerde und der Bundesminister der Verteidigung über die weitere Beschwerde zu entscheiden gehabt hatten, wäre die Sache von den Wehrdienstsenaten des Bundesverwaltungsgerichts zu entscheiden (§§ 21, 22 WBO).

30

Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung kann zulässigerweise auch eine Beurteilung sein (BVerwGE 63, 3, 5) [BVerwG 22.02.1978 - 1 WB 74/77].

31

Der Aufhebungsantrag hat sich durch das Ausscheiden des Antragstellers aus dem Wehrdienst nicht erledigt. Es kann zwar davon ausgegangen werden, daß sich ein solcher Antrag regelmäßig mit dem Eintritt eines Soldaten in den Ruhestand erledigt (vgl. für das Beamtenrecht: Buchholz 232 § 8 Nr. 21). Von einer Erledigung wird demgegenüber nicht ausgegangen werden können, wenn nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis ein Reservedienstverhältnis weiterbesteht und die Personalakten, in denen die Beurteilung enthalten ist, weitere Bedeutung für die Bewertung von Eignung, Befähigung und Leistung des Beurteilten innerhalb der Bundeswehr haben können. Ob von einer Erledigung auch deshalb nicht ausgegangen werden kann, weil die Personalakten unter Umständen später einmal an Behörden und Gerichte weitergegeben werden könnten (vgl. ZDv 14/5 B 196), kann offenbleiben. Gegen eine solche Annahme spräche, daß für eine entsprechende Weitergabe derzeit keine konkreten Anhaltspunkte gegeben sind, die ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der Weiterverfolgung des Aufhebungsantrags erkennen lassen könnten (vgl. Buchholz a.a.O.).

32

2.

Der Antrag ist auch begründet.

33

Die Beurteilung verstößt in den beanstandeten Formulierungen gegen § 2 WBO.

34

Der Senat hat in seinem Beschluß vom 12. Juni 1969 - 1 WB 9/69 - (DokBer B 1969, 3613) entschieden, daß die Wehrbeschwerdeordnung die Ausgestaltung des Rechtswegs im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG für den eigentlichen militärischen Dienstbereich darstelle. Das Verständnis des Soldaten für die Notwendigkeit des militärischen Dienstes könne nur geweckt werden, wenn ihm die Verfolgung seiner Rechte erleichtert und garantiert werde. Wenn § 2 WBO es zu diesem Zweck ausdrücklich verbiete, den Soldaten deshalb zu benachteiligen, weil er eine unbegründete Beschwerde erhoben habe, so ergebe sich aus dieser Vorschrift i.V.m. dem in § 1 WBO festgelegten Beschwerderecht notwendig in verstärktem Maße das Verbot, den Soldaten deshalb zu benachteiligen, weil er von einem ihm nach den Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung gegebenen Rechtsbehelf Gebrauch gemacht habe. Die Aufrechterhaltung der guten Ordnung in der Bundeswehr verlange, daß der Soldat sich bei Vorhandensein einer Beschwer jederzeit vertrauensvoll an seinen Vorgesetzten wenden könne.

35

An diesen Grundsätzen ist festzuhalten. Aus ihnen folgt, daß im konkreten Fall gegen § 2 WBO verstoßen worden ist. Es ist zwar offensichtlich, daß ein Verhalten eines Soldaten nicht schon deshalb der Bewertung im Rahmen einer Beurteilung entzogen werden kann, weil er es in Zusammenhang mit einer Beschwerde gebracht hat. Die Funktion der Beurteilung als bedeutsamste Grundlage für die Auswahl, die Verwendung und die Beförderung des Soldaten wäre sonst in Frage gestellt. Es wäre dem Beurteilenden verwehrt, entscheidende Erfahrungen und Erkenntnisse, die er während des Beurteilungszeitraums gesammelt hat, der Beurteilung zugrunde zu legen (BVerwGE 63, 3, 6) [BVerwG 22.02.1978 - 1 WB 74/77].

36

Ein Verstoß gegen § 2 WBO setzt demgegenüber eine "Benachteiligung" wegen der Einlegung einer Beschwerde voraus. Damit ist die Berücksichtigung eines im Zusammenhang mit einer Beschwerdeeinlegung gezeigten Verhaltens nicht ausgeschlossen. Der beurteilte Soldat darf jedoch wegen seines Verhaltens nicht schlechter gestellt werden, nur weil er in diesem Zusammenhang "auch noch" Beschwerde eingelegt hat.

37

Gerade dies ist aber vorliegend der Fall. Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdebegründung vom 24. November 1982 vorgetragen, daß der Beurteilende ihm vorgehalten habe, das Einlegen einer Beschwerde entspreche nicht dem Verhalten eines Offizers; es sei ein Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht gewesen, Beschwerde einzulegen, statt eine Meldung zu machen. Der Senat hält diese Darstellung für glaubhaft. Der Beurteilende ist in seiner Stellungnahme zur Beschwerde vom 25. November 1982 diesem Vorbringen nicht entgegengetreten. Er hat vielmehr klar und unmißverständlich zu erkennen gegeben, daß er kein Verständnis dafür hatte, daß der Antragsteller sein Anliegen im Beschwerdewege (statt auf andere Weise) durchzusetzen versucht hat. So heißt es in der Stellungnahme des Beurteilenden:

"Zu allem hatte er m.E. überhaupt keinen Grund, in dem vergleichsweise geringfügigen Beschwerdeanlaß eine Verletztheit oder sonstige persönliche Benachteiligung zu sehen. Er hatte sachlich etwas zu beanstanden, was eine Meldung, ggf. eine weitere Meldung gerechtfertigt hätte."

38

Und zum Einlegen einer weiteren Beschwerde in der Angelegenheit des Oberleutnants Ma. heißt es dort:

"In eingehenden Zwiegesprächen vor, während und nach der Eröffnung der Beurteilung v. 12.11. habe ich StArzt M. zu verdeutlichen versucht, daß beim Entschluß zu seiner Beschwerde für einen TrArzt und StOArzt nicht nur das Verbot persönlicher Benachteiligung, das jedem Soldaten zugutekommt, sondern wegen der Außenvertretung und der Außenbeziehungen des eigenen Dienstbereichs auch immer der Bezug zum eigenen Führungsverhalten zu bedenken ist. Dennoch hat er sich zur weiteren Beschwerde entschlossen, obwohl er eine routinierte Zusammenarbeit mit dem Standortältesten H., mit dem er die Angelegenheit hätte sachlich erörtern können und der nun den Bescheid zur weiteren Beschwerde erteilen muß, noch gar nicht entwickelt hat."

39

Diese Ausführungen sind nur andere Umschreibungen für die Worte, die der Antragsteller dem Beurteilenden in den Mund legt. Wenn der Beurteilende in seiner Stellungnahme angibt, der "Beschwerdekomplex gegen Olt Ma." sei für ihn "keineswegs die ausschlaggebende Erfahrung" für die Aussage "zwischenmenschlicher Reibungsverluste" gewesen, so läßt sich das mit den vorstehend wörtlich zitierten Aussagen kaum vereinbaren; es läßt aber keinesfalls den Schluß zu, die beanstandeten Formulierungen wären von jenem Beschwerdeverfahren unabhängig auf jeden Fall in der Beurteilung zu finden gewesen. Es ist demgemäß davon auszugehen, daß die Beschwerdeeinlegung den Beurteilenden zwar nicht allein, aber doch maßgeblich dazu bewogen hat, in der Beurteilung "Reibungsverluste" zu kritisieren. Dabei war augenscheinlich aus der Sicht des Beurteilenden vor allem der Umstand, daß durch die Wahl des Rechtsbehelfs die Vorgesetzten des Oberleutnants Ma. zu einer förmlichen Entscheidung gegenüber dem Antragsteller gezwungen wurden, der reibungslosen Zusammenarbeit abträglich. Es ist damit jedenfalls nicht mehr auszuschließen, daß, hätte der Antragsteller keine Beschwerde eingelegt, sondern wegen derselben Umstände nur eine "Meldung" gemacht, die beanstandeten Formulierungen so, wie sie erfolgt sind, unterblieben wären. Bereits diese Feststellung reicht aus, von einem Verstoß gegen § 2 WBO auszugehen. Denn die Schutzfunktion des § 2 WBO gebietet es, einen Verstoß gegen diese Vorschrift schon dann anzunehmen, wenn eine Benachteiligung für die angefochtene Maßnahme mitursächlich ist.

40

Sind - wie hier - die beanstandeten Formulierungen in nicht differenzierbarer Weise durch den festgestellten Verstoß gegen § 2 WBO beeinflußt, so sind sie insgesamt rechtswidrig. Es ist daher unerheblich, daß den Beurteilenden nach seinen Angaben auch andere Verhaltensweisen des Antragstellers mit zu der Auffassung bestimmt haben, dieser habe Anlaß zu eigentlich nicht dienstlich gebotenen "Reibungsverlusten" gegeben.

41

Da eine Aufhebung nur der beanstandeten Formulierungen nicht in Betracht kommt, weil sie von den übrigen Teilen der Beurteilung nicht klar abgrenzbar sind und ihrem Inhalt nach auf die übrigen Aussagen der Beurteilung Einfluß gehabt haben können (vgl. BVerwG Beschluß vom 10. August 1983 - 1 WB 50/81), ist dem Antrag auf Aufhebung der Beurteilung in vollem Umfang stattzugeben. Aufzuheben ist auch der die Beurteilung bestätigende Beschwerdebescheid.

42

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 1 i.V.m. §§ 21, 22 WBO.

Saalmann
Seide
Nast-Kolb
Lippe
Kraul