Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.08.1983, Az.: BVerwG 1 WB 50/81
Dienstliche Beurteilung; Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Meinungsäußerungen; Tatsachenbehauptungen; Eröffnungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.08.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 50/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 11674
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- BVerwGE 76, 106 - 110
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Beurteilungen können jedenfalls dann, wenn beanstandete Teile vom übrigen Inhalt nicht klar abgrenzbar sind und sich auf diesen auswirken, nicht teilweise, sondern nur insgesamt mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angegriffen werden.
- 2.
Zur Frage der Abgrenzung zwischen eröffnungspflichtigen - Meinungsäußerungen und - eröffnungspflichtigen - ungünstigen oder nachteiligen Tatsachenbehauptungen (Weiterführung BVerwG, BDHE 7, 166 und BDHE 7, 172; Vergleiche BVerwG, BVerwGE 38, 336).
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 10. August 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
ferner
Oberst i.G. Kams,
Oberstleutnant Herzberger als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seit 1970 wird er als Historikerstabsoffizier (HistStOffz) beim Militärgeschichtlichen Forschungsamt (MGFA) verwendet. Er wurde dort bis zum 30. April 1979 im Forschungsbereich eingesetzt; seither erfolgt seine Verwendung in der Abteilung Ausbildung, Information, Fachstudien/Bereich Fachstudien und Auskünfte (AIF).
Am 7. März 1980 wurde der Antragsteller durch den Amtschef MGFA planmäßig zusammenfassend mit "3 C" beurteilt. In der Beurteilung wird in Abschnitt C II ausgeführt:
"Er muß gelegentlich innere Vorbehalte bei der Übertragung neuer Aufgaben abbauen und zu einer Straffung seiner Arbeitsergebnisse kommen."
In der ergänzenden Kennzeichnung der dienstlichen Eignung und Leistung (Abschnitt B IV 2) ist unter anderem folgendes ausgeführt:
"Bei der Bearbeitung seines inzwischen in Band 2 des Weltkriegswerkes veröffentlichten Beitrages 'Hitlers erster Blitzkrieg und seine Auswirkungen auf Nordosteuropa' zeigte er teilweise Schwächen bei der Stoffgliederung und Formulierung."
Mit Schreiben vom 20. März 1980 legte der Antragsteller bei dem Amtschef MGFA Beschwerde ein. Er führte darin aus, daß ihm am 7. März 1980 seine Regelbeurteilung eröffnet worden sei. Darin heiße es an einer Stelle sinngemäß, daß er sich gegen die Übernahme neuer Aufgaben zunächst sträube. In dieser Aussage sehe er eine Behauptung tatsächlicher Art, die seiner Meinung nach entsprechend den Beurteilungsbestimmungen vorher anhörungspflichtig gewesen sei. Dies sei nicht geschehen. Im übrigen halte er diese Aussage für nicht richtig.
Die Beschwerde des Antragstellers wurde durch Bescheid des Stellvertreters des Generalinspekteurs der Bundeswehr (StvGenInspBw) vom 23. Juni 1980 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die in Abschnitt C II enthaltene Aussage keine ungünstige Behauptung tatsächlicher Art sei, vor deren Verwertung in der Beurteilung der Antragsteller hätte förmlich angehört werden müssen.
Mit Schreiben vom 10. Juli 1980 erhob der Antragsteller weitere Beschwerde, die er mit Schriftsatz vom 25. Juli 1980 näher begründete.
Er vertrat auch in diesem Zusammenhang weiterhin die Auffassung, Abschnitt C II der Beurteilung enthalte eine ungünstige Behauptung tatsächlicher Art. Der Antragsteller wandte sich außerdem gegen die in Abschnitt B IV 2 enthaltene Aussage über seine dienstliche Eignung und Leistung im Hinblick auf den von ihm verfaßten historischen Beitrag.
Mit Bescheid vom 25. November 1980 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) die weitere Beschwerde als teilweise unzulässig, teilweise unbegründet zurück. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, daß die Beschwerde, soweit sie den Abschnitt B IV 2 der Beurteilung betreffe, eine unzulässige Beschwerdeerweiterung sei. Die in Abschnitt C II angegriffene Aussage enthalte keine ungünstige Tatsachenbehauptung, sondern ein ungünstiges Werturteil.
Dieser Bescheid ist dem Antragsteller am 2. Dezember 1980 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 15. Dezember 1980, beim nächsten Disziplinarvorgesetzten eingegangen am 16. Dezember 1980, hat der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - beantragt. Der BMVg hat die Sache mit Schreiben vom 7. April 1981 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller geht in dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht mehr auf die Aussage in Abschnitt B IV 2 der Beurteilung ein. Hinsichtlich der Aussage in Abschnitt C II der Beurteilung macht er geltend, daß die bisher mit der Sache befaßten Bundeswehrdienststellen die Abgrenzungskriterien zwischen einer Tatsache und einem Werturteil verkannt hätten. Die in Abschnitt C II enthaltene Aussage beziehe sich auf seine seelischen Zustände und Handlungsmotive. Solche Aussagen seien aber nach der ZDv 20/6 eröffnungspflichtige Behauptungen tatsächlicher Art. Die konkrete Behauptung sei für ihn auch ungünstig. Es werde nämlich behauptet, er sträube sich gegen die Übernahme neuer Aufgaben. Demgegenüber liege ein Werturteil, das auf einer Vielzahl von Einzelbeobachtungen beruhe, erkennbar nicht vor. Zum einen habe er zu keinem Zeitpunkt irgendwie zum Ausdruck gebracht, er übernehme nur ungern neue Aufgaben. Zum anderen sei ihm im Beurteilungszeitraum überhaupt nur einmal eine neue Aufgabe übertragen worden.
Der Antragsteller beantragt,
die Regelbeurteilung vom 7. März 1980 in der Fassung der Beschwerdebescheide vom 23. Juni und 25. November 1980 insoweit aufzuheben bzw. abzuändern, als es dort heiße, "er muß gelegentlich innere Vorbehalte bei der Übertragung neuer Aufgaben abbauen und ...".
Hilfsweise,
die Beurteilung vom 7. März 1980 in der Fassung der Beschwerdebescheide vom 23. Juni und 25. November 1980 aufzuheben.
Der BMVg bittet,
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Er vertritt weiterhin die Auffassung, daß der Abschnitt C II der Beurteilung des Antragstellers keine ungünstige Tatsachenbehauptung enthalte, die vor Aufnahme in die Beurteilung dem Antragsteller hätte eröffnet werden müssen. Der Amtschef MGFA habe keine Aussage über seelische Zustände und Handlungsmotive des Antragstellers gemacht und auch kein Einzelereignis beschrieben. Vielmehr habe er Wesenszüge und Verhaltensformen des Antragstellers dargestellt. Auf Grund mehrfacher Beobachtungen von Einzelergebnissen habe sich bei dem Beurteilenden ein subjektiver Eindruck vom Verhalten des Antragstellers bei der Übernahme neuer Aufgaben und hinsichtlich bestimmter Arbeitsergebnisse gebildet. Diese Eindrücke habe der Beurteilende bewertet und in Abschnitt C II der Beurteilung schriftlich festgehalten. Soweit der Antragsteller geltend mache, ihm sei nur einmal eine neue Aufgabe übertragen worden, stehe dem der ausdrückliche Hinweis des Amtschefs MGFA in einer Stellungnahme vom 23. Mai 1980 entgegen. Es bestehe kein Anlaß, die Richtigkeit dieser Aussage anzuzweifeln.
Wegen des Vorbringens im übrigen wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.
Den Bevollmächtigten des Antragstellers ist die Stellungnahme des Amtschefs MGFA vom 23. Mai 1980 zur Beschwerde des Antragstellers vom 20. März 1980 mit der Anheimgabe einer Stellungnahme bis zum 20. September 1982 übersandt worden. Die Bevollmächtigten haben das entsprechende Schreiben des Berichterstatters am 25. August 1982 erhalten. Sie haben sich zu der Stellungnahme vom 23. Mai 1980 nicht geäußert.
II
1.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Er ist form- und fristgerecht gestellt. Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung kann auch eine Beurteilung sein (BVerwGE 63, 3, 5) [BVerwG 22.02.1978 - 1 WB 74/77].
2.
Der Antragsteller begehrt in erster Linie lediglich die Beseitigung einer bestimmten Formulierung in der Beurteilung vom 7. März 1980 und nur hilfsweise die an sich weitergehende Aufhebung der Beurteilung insgesamt. Der Antragsteller hat diese Reihenfolge der Anträge aus seiner Interessenlage heraus bewußt gewählt. Der Senat ist gehalten, bei der Prüfung des Begehrens des Antragstellers, die von ihm gewählte Antragsreihenfolge einzuhalten.
a)
Der Teilaufhebungsantrag ist unbegründet, und zwar unabhängig davon, ob die mit ihm beanstandete Äußerung rechtmäßig ist oder nicht. Es kann dahinstehen, ob bei der Geltendmachung und bei der anschließenden gerichtlichen Feststellung eines Verstoßes gegen § 29 SG stets nur eine Aufhebung der Beurteilung insgesamt in Betracht kommt (vgl. Nr. 158 der ZDv 20/6); jedenfalls dann, wenn die beanstandeten Äußerungen von den übrigen Teilen der Beurteilung nicht klar abgrenzbar sind (vgl. BVerwGE 63, 3, 9 f) [BVerwG 22.02.1978 - 1 WB 74/77] und sie ihrem Inhalt noch auf die übrigen Aussagen der Beurteilung Einfluß haben können, kommt nur eine Aufhebung der Beurteilung insgesamt in Betracht. In einen solchen Fall kann der Antragsteller nicht verlangen, daß die Beurteilung nur insoweit aufgehoben wird, wie der Verstoß gegen § 29 SG tatsächlich reicht. Da die Beurteilung die bedeutendste Grundlage für die Auswahl, die Verwendung und die Beförderung eines Soldaten ist (BVerwGE 63, 3, 6) [BVerwG 22.02.1978 - 1 WB 74/77], muß sie in sich stimmig sein. Das ist nicht mehr der Fall, wenn ein beliebiger Teil als rechtswidrig erkannt und trotz untrennbaren Zusammenhangs für sich allein aufgehoben würde, der übrige Teil aber unverändert aufrechterhalten bliebe.
Vorliegend beanstandet der Antragsteller eine Äußerung des Beurteilenden im Abschnitt C II, bei der als seine Schwächen Vorbehalte bei der Übertragung neuer Aufgaben und ungenügende Straffung seiner Arbeitsergebnisse genannt werden. Unabhängig davon, ob diese Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil aufzufassen ist, kommt ihr als "Vorschlag, Schwächen zu beheben", für die Gesamtbeurteilung wesentliche Bedeutung zu. Eine getrennte Aufhebung der Äußerung unter C II könnt deshalb nicht in Betracht.
b)
Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet.
Bei der Erstellung der Beurteilung VOB 7. März 1980 ist nicht gegen § 29 SG verstoßen worden. Der Amtschef MGFA hat in der beanstandeten Äußerung in Abschnitt C II keine für den Antragsteller ungünstige Tatsache behauptet, sondern ein Werturteil abgegeben. Die Grenzlinie zwischen nicht eröffnungspflichtigen Werturteilen und solchen Tatsachen, zu denen der Untergebene gehört werden muß, kann dort gezogen werden, wo ein erfahrener, gewissenhafter höherer Vorgesetzter bei der Würdigung der Beurteilung entweder das Urteil als verständlich und keiner weiteren Begründung bedürfend ansieht oder wo er fragt: "Was hat zu diesem Urteil geführt? Was war vorgefallen?" (BDHE 7, 166, 168 = NZWehrr 1967, 72, 74), oder wenn feststeht, daß eine auch als Werturteil denkbare Formulierung in Wahrheit die Wiedergabe eines einzigen tatsächlichen Vorgangs (BVerwG Beschluß vom 25. Mai 1983 - 1 WB 112/82) oder doch bestimmter, einzelner auffälliger Vorgänge (BVerwG Beschluß vom 25. März 1969 - 1 WB 6/69) ist. In diese Richtung weisen auch die beispielhaften Aufzählungen der der Anhörungspflicht unterliegenden Behauptungen tatsächlicher Art, die für den Soldaten ungünstig sind oder ihm Nachteile bringen können, in Nr. 154 (c) der ZDv 20/6, insbesondere diejenigen in den Absätzen 2 und 3.
Entscheidend ist demnach, ob die Beobachtung einer Vielzahl von nicht mehr im einzelnen im nachhinein feststellbaren Einzelumständen zu einem Werturteil führt oder ob die wiedergegebenen tatsächlichen Vorgänge im einzelnen noch erkennbar bleiben (vgl. BVerwG Beschluß vom 25. März 1969 a.a.O.; BVerwGE 38, 336, 342) [BVerwG 12.10.1971 - VI C 99/67]. Der Umstand, daß ein bestimmtes Werturteil auf der Beobachtung des Verhaltens des Beurteilten beruhen muß, rechtfertigt für sich allein nicht den Schluß, das Werturteil sei oder enthalte eine eröffnungspflichtige Tatsachenbehauptung.
Diese für die Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen maßgebenden Gesichtspunkte gelten auch dann, wenn es sich bei der fraglichen Äußerung des Beurteilenden um die Wiedergabe eines "inneren Vorgangs" bei dem Beurteilten handelt (vgl. BDHE 7, 172, 173). Auch hier kann es sich um die, wenn nachteilig, eröffnungspflichtige Schilderung eines Zustands des Beurteilten handeln oder um eine auf vielfältigen Beobachtungen beruhende, nicht eröffnungspflichtige Bewertung der psychischen Leistungsfähigkeit. Wenn gesagt wird, ein Soldat wolle eine bestimmte Verantwortung nicht mehr tragen (BDHE a.a.O.; vgl. Nr. 154 (c) Abs. 4 der ZDv 20/6), so kann es sich dabei um die Schlußfolgerung aus einem einzelnen oder einigen erkennbaren Ereignissen handeln, aber auch um die Würdigung einer Vielzahl von Einzelbeobachtungen. Ohne Kenntnis des konkreten Sachverhalts im einzelnen ist die Abgrenzung hier nicht möglich. Denn anders als bei der Wiedergabe von Begebenheiten, die sich in der Außenwelt zugetragen haben, oder bei der Schilderung von Umständen, die in der Außenwelt objektiv wahrnehmbar sind (BVerwG Beschluß vom 25. November 1964 - 1 WB 22/63), ist die Wiedergabe oder Schilderung innerer Vorgänge ohne Würdigung der Persönlichkeit des Beurteilten nicht denkbar. Wenn überhaupt, kann eine Tatsachenbehauptung nur denn angenommen werden, wenn bei der von dem Beurteilenden gewählten Formulierung sich die Frage stellt: Was hat als konkreter Umstand zu diesem Urteil geführt, was war hier im einzelner, vorgefallen? Letztlich kommt es darauf an, ob die Beurteilung der psychischen Situation auf einer Vielzahl von nicht mehr konkretisierbaren oder auf einzelnen markanten Indizien, Umständen oder Vorgängen beruht. Insofern ist der Senat in seinen Beschluß vom 28. Juli 1965 (BDHE a.a.O.) zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß die Äußerung, der Antragsteller wolle die Verantwortung, die von einem Kompaniechef gefordert werde, nicht mehr tragen, eine eröffnungspflichtige Tatsache sei; denn diese Schlußfolgerung wurde aus dem konkreten einmaligen Umstand gezogen, daß der Antragsteller mit bestimmten Gründen seine Entlassung gefordert hatte. Eine Auslegung des § 29 SG dahin, jede Schlußfolgerung zu inneren Vorgängen sei anhörungspflichtig, wäre mit dem Sinn dieser Vorschrift, die bewußt Wertungen von der Anhörungspflicht ausnehmen will, nicht zu vereinbaren.
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Formulierung in Abschnitt C II der Beurteilung nach den vorstehend aufgezeigten Abgrenzungskriterien um ein nichtanhörungspflichtiges Werturteil.
Bei der Beurteilung der Frage, welchen Inhalt eine einzelne Passage in der Beurteilung eines Soldaten hat, darf diese nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden. Es kommt darauf an, wie ein verständiger, mit dem Beurteilungswesen der Bundeswehr vertrauter Leser diese Einzelformulierung unter Würdigung des Gesamtinhalts der Beurteilung bei unbefangener Betrachtungsweise versteht. Für einen solchen Leser drängt sich hier keineswegs der Eindruck auf, in Abschnitt C II der Beurteilung werde eine Art Kurzformel gebraucht als Synonym für eine bestimmte innere Einzeltatsache oder doch für eine Reihe von bestimmten gleichartigen inneren Einzeltatsachen. Die "gelegentlichen inneren Vorbehalte bei der Übertragung neuer Aufgaben" werden nur ganz unbestimmt erwähnt. Es sollen auch nicht konkrete oder konkretisierbare Einzelvorfälle angesprochen, sondern der Antragsteller soll in seiner Einstellung zur Übernahme neuer Aufgaben charakterisiert werden. Die Notwendigkeit, diese "inneren Vorbehalte abzubauen", wird im selben Satz mit der weiteren Forderung verknüpft, der Antragsteller müsse "zu einer Straffung seiner Arbeitsergebnisse kommen", was keine Tatsachendarstellung, sondern eine geradezu typische Bewertung der Arbeitsweise bzw. -ergebnisse des Antragstellers darstellt. Daß es sich bei der Erwähnung der "inneren Vorbehalte" nicht um die Behauptung handelt, der Antragsteller habe nur bei bestimmten Gelegenheiten solche Vorbehalte gezeigt, ergibt sich auch daraus, daß ihm gleichzeitig, nämlich im Abschnitt "Hauptwesenszug usw." der Beurteilung ausdrücklich bescheinigt wird, er bleibe "bemüht, gelegentliche innere Vorbehalte aus Einsicht zu überbrücken". Hier wird besonders deutlich, daß es dem Beurteilenden um eine möglichst treffende Charakterisierung des Antragstellers in bezug auf dessen Einstellung zur Übernahme neuer Aufgaben, also um ein Werturteil über den Antragsteller ging.
Bei dieser Sachlage scheint dem Senat die Darstellung des Beurteilenden glaubhaft, die Formulierung in Abschnitt C II der Beurteilung beruhe zunächst einmal darauf, daß der Antragsteller über seine Umsetzung aus dem Forschungsbereich in die Abteilung AIF so unangenehm berührt gewesen sei, daß er den Eindruck innerer Vorbehalte gegenüber seiner neuen Tätigkeit erweckt habe. Dieser Eindruck habe sich insbesondere in den ersten Monaten bei der Übertragung von Aufträgen fortgesetzt, wobei der Eindruck seiner Vorgesetzten auf einer Reihe von Einzelbeobachtungen beruht habe, die sich datenmäßig im einzelnen heute nicht mehr nachweisen ließen (Stellungnahme des Amtschefs MGFA vom 23. Mai 1980 zur Beschwerde und Gegenvorstellung des Antragstellers).
Der Antragsteller könnte sich schließlich, was die Anhörungspflicht angeht, nicht mit Erfolg auf die Nr. 154 (e) der ZDv 20/6 berufen. Nach dieser Bestimmung empfiehlt es sich bei der Auslegung des Begriffs "ungünstige Behauptung tatsächlicher Art", daß die Beurteilenden in allen Zweifelsfällen den zu Beurteilenden anhören. Es handelt sich hierbei erkennbar um eine an die Beurteilenden gerichtete Empfehlung und nicht um eine im Interesse des Beurteilten eingegangene Selbstbindung.
Da die Formulierung in Abschnitt C II der Beurteilung keine anhörungspflichtige Tatsachenbehauptung, sondern ein Werturteil ist, mußte der Antragsteller vor ihrer Aufnahme in die Beurteilung nicht gehört werden. Ein Verfahrensverstoß liegt damit nicht vor. Als Werturteil unterliegt die Formulierung im übrigen inhaltlich nicht der gerichtlichen Nachprüfung (§ 1 Abs. 3 WBO).
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist deshalb zurückzuweisen.
3.
Für eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten sieht der Senat keinen Anlaß, da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht gegeben sind.
Dr. Schweiger
Seide
Kams
Herzberger