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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.05.1998, Az.: BVerwG 1 WB 26.98

Beschwerde eines Stabsoffiziers gegen seine Versetzung; Antrag auf beschleunigte Ausstellung einer Regierungsbescheinigung; Vorzeitige Rückversetzung eines Soldaten vom Ausland ins Inland; Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.05.1998
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 26.98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 30162
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Mai 1998
durch
Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 2003. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 wurde er zum Oberstleutnant befördert. Zum 1. April 1995 wurde er mit einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis 31. März 1999 auf den Dienstposten eines Datenverarbeitungsorganisations-Stabsoffiziers beim Deutschen Anteil Headquarter (HQ) AFCENT in B... (Niederlande) versetzt. Für die Wahrnehmung dieses Dienstpostens wird eine gültige Regierungsbescheinigung benötigt, durch die gemäß Nr. 1201 ZDv 2/30 bestätigt wird, daß das Ergebnis einer abgeschlossenen erweiterten Sicherheitsüberprüfung Ü 3 vorliegt, die der nach der Dienstpostenbeschreibung erforderlichen Security Clearance Cosmic Top Secret/Atomal entspricht. Auf Grund der am 18. September 1992 abgeschlossenen erweiterten Sicherheitsüberprüfung Ü 3 ist dem Antragsteller die nach Anlage C Nr. 32 ZDv 2/36 (Sicherheit in der Nordatlantikpaktorganisation) bis 17. September 1997 befristete Regierungsbescheinigung erteilt worden.

2

Mit der am 23. Juli 1997 erfolgten Aushändigung der Sicherheitserklärung (Formblatt C 3) an den Antragsteller wurde durch die Abteilung S 2 der Deutschen Delegation HQ AFCENT eine Wiederholungsüberprüfung gemäß Nr. 2803 Abs. 2 ZDv 2/30 eingeleitet. Am 5. August 1997 gab der Antragsteller das ausgefüllte Formblatt C 3 an die Abteilung S 2 zurück, die den Antrag auf Durchführung der Wiederholungsüberprüfung gemäß Nr. 2603 (2) ZDv 2/30 am folgenden Tag an das Amt für den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Amt) weiterleitete.

3

Nachdem am 18. September 1997 die Gültigkeitsdauer der 1992 erteilten Regierungsbescheinigung abgelaufen war, verblieb der Antragsteller zunächst weiter auf seinem Dienstposten, da im Bereich AFCENT ein sechsmonatiger Verbleib auch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Regierungsbescheinigung aus Praktikabilitätserwägungen vorgesehen ist. Am 10. November 1997 beantragte der Leiter der Deutschen Delegation HQ AFCENT unter Hinweis auf die eingeleitete Wiederholungsüberprüfung beim MAD-Amt die Ausstellung einer Regierungsbescheinigung für den Antragsteller. Am 10. Dezember 1997 wurde per Fax mit dem Vermerk "Eilt sehr" nochmals um die Erteilung der Regierungsbescheinigung gebeten. Mit Fax vom 18. Februar 1998 teilte das MAD-Amt mit, daß die Wiederholungsüberprüfung voraussichtlich nicht bis zum 19. März 1998 abgeschlossen werden könne. Gleichwohl bat der Leiter der Deutschen Delegation HQ AFCENT mit Fax vom 19. Februar 1998 unter Hinweis darauf, daß eine weitere Beschäftigung des Antragstellers bei der Dienststelle über den 17. März 1998 hinaus nicht mehr möglich sei, abermals um die beschleunigte Ausstellung einer Regierungsbescheinigung.

4

Auf die erneute Aufforderung vom 9. März 1998 teilte das MAD-Amt per Fax am 13. März 1998 mit, daß der Abschluß der Wiederholungsüberprüfung nicht absehbar und nach Sachlage eine Verlängerung der Regierungsbescheinigung für den Antragsteller nicht in Betracht komme. Am selben Tage wurde dem Antragsteller von seinem Disziplinarvorgesetzten eröffnet, daß auf Grund dieser Sachlage beabsichtigt sei, beim Personalamt der Bundeswehr (PersABw) seine Versetzung zu beantragen. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis 17. März 1998 gegeben. Hiervon hat der Antragsteller keinen Gebrauch gemacht. Am 16. März 1998 forderte der HQ Security Officer AFCENT die Deutsche Delegation auf, den Antragsteller mit Ablauf des 18. März 1998 von seinem Dienstposten abzulösen. Am 18. März 1998 nahm die Vertrauensperson zu der beabsichtigten Versetzung des Antragstellers Stellung. Mit Schreiben vom 24. März 1998 leitete der Amtschef des Streitkräfteamtes den Versetzungsantrag des Leiters Deutsche Delegation HQ AFCENT vom 19. März 1998 befürwortend an das PersABw weiter.

5

Nach einer Vororientierung über die geplante Maßnahme wurde der Antragsteller mit Fernschreiben des PersABw vom 6. April 1998, das ihm am 7. April 1998 ausgehändigt wurde, zum Stab .... Korps in U... auf den Dienstposten eines S 3/S 6-Stabsoffiziers (StOffz) mit Dienstantritt 15. April 1998 versetzt.

6

Hiergegen erhob der Antragsteller am 9. April 1998 beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) Beschwerde mit der Begründung, bei Versetzungen aus dem Ausland in das Inland sei grundsätzlich eine Sechsmonatsfrist einzuhalten. Es sei auch nicht ersichtlich, welche dienstlichen Gründe der Versetzung zugrunde lägen. Im übrigen sei das Verfahren zur Einleitung der Wiederholungsüberprüfung nicht rechtzeitig in Gang gesetzt worden. Wegen der üblichen langen Bearbeitungsdauer von bis zu zwölf Monaten hätte die Wiederholungsüberprüfung spätestens Anfang April 1997 eingeleitet werden müssen. Auch sei die fehlende Regierungsbescheinigung allein kein Versetzungsgrund, da die übliche Sechsmonatsfrist über den 18. März 1998 hinaus hätte verlängert werden können.

7

Den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach § 3 Abs. 2 WBO hat der BMVg zurückgewiesen.

8

Mit Schriftsatz vom 20. April 1998, der beim BMVg am 23. April 1998 eingegangen ist, beantragte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate -, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde vom 9. April 1998 anzuordnen.

9

Zur Begründung nahm er im wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen Bezug und trug ergänzend vor:

10

Durch die vorzeitige Rückversetzung in das Inland erleide er erhebliche finanzielle Nachteile. Er habe seine Lebensplanung darauf ausgerichtet, bis 31. März 1999 im Ausland zu bleiben. Ein seine Rückversetzung rechtfertigendes Dienstvergehen habe er nicht begangen. Die gleichwohl vorgenommene Versetzung sei im übrigen für sein berufliches Fortkommen außerordentlich nachteilig.

11

Mit Stellungnahme vom 30. April 1998 legte der BMVg - PSZ III 5 - den Antrag dem Senat zur Entscheidung vor und beantragte

seine Zurückweisung.

12

Zur Begründung trug er vor:

13

Seit 19. März 1998 dürfe der Antragsteller seine Diensträume beim HQ AFCENT nicht mehr betreten. Er erfülle nicht mehr die Voraussetzungen zur Wahrnehmung des Dienstpostens und habe daher entsprechend dem Antrag des Leiters der Deutschen Delegation HQ AFCENT wegen mangelnder Eignung versetzt werden müssen. Soweit der Antragsteller eine verspätete Einleitung der Wiederholungsüberprüfung rügte, sei darauf hinzuweisen, daß nach Nr. 2803 (2) ZDv 2/30 die Einleitung einer Wiederholungsüberprüfung erst nach Ablauf von fünf Jahren seit Abschluß der letzten Sicherheitsüberprüfung vorgesehen sei. Im übrigen sei die Wiederholungsüberprüfung mit der Übersendung der entsprechenden Anträge am 23. Juli 1997, also nahezu neun Monate vor dem Zeitpunkt der Rückversetzung eingeleitet worden. Ein Abschluß der Wiederholungsüberprüfung wäre innerhalb dieses Zeitraums auch ohne weiteres möglich gewesen, wenn sich keine Anhaltspunkte ergeben hätten, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten. Dies sei aber auf Umstände zurückzuführen, die in der Sphäre des Antragstellers lägen. Soweit der Antragsteller eine Verwendung im Raum M... begehre und sich dabei auf eine angebliche Zusage seiner personalbearbeitenden Stelle berufe, sei darauf hinzuweisen, daß ihm eine derartige Zusage zu keinem Zeitpunkt erteilt worden sei. Im übrigen stehe im Bereich M... derzeit für den Antragsteller kein geeigneter und besetzbarer Dienstposten zur Verfügung.

14

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakten des BMVg - PSZ III 5 - 2 521/98 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, lagen dem Senat bei der Beratung vor.

15

II

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde vom 9. April 1998 gegen die Versetzungsverfügung vom 6. April 1998 anzuordnen, ist zulässig (vgl. §§ 21, 17 Abs. 6 Satz 2 und 3 WBO), aber nicht begründet.

16

Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Versetzungsverfügung kommt nur dann in Betracht, wenn sich bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch die sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (stRspr: vgl. Beschlüsse vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [ff.]>, vom 29. Dezember 1993 - BVerwG 1 WB 90.93-, vom 30. August 1995 - BVerwG 1 WB 54.95-, vom 24. November 1997 - BVerwG 1 WB 72.97 - und vom 26. Februar 1998 - BVerwG 1 WB 4.98 -).

17

Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Die angefochtene Versetzung ist weder offensichtlich rechtswidrig noch entstehen dem Antragsteller durch ihre sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile.

18

Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis hierfür besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. Beschluß vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>). Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar.

19

Ein dienstliches Interesse an der Wegversetzung des Antragstellers zum 15. April 1998 von seinem bisherigen Auslandsdienstposten hat der BMVg glaubhaft dargelegt. Gemäß Abschnitt B 4 i.V.m. B 5 g der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) kann ein Soldat versetzt werden, wenn er sich für seinen Dienstposten nicht (mehr) eignet. Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Versetzungen vom Ausland in das Inland (vgl. Abschnitt G 24 der Richtlinien). Im vorliegenden Fall ist für die Besetzung des vom Antragsteller bis zum 14. April 1998 bekleideten Dienstpostens eine gültige Regierungsbescheinigung unabdingbare Voraussetzung. Eine solche Bescheinigung liegt für den Antragsteller seit 18. September 1997 nicht mehr vor. Soweit er in diesem Zusammenhang rügt, daß sein Disziplinarvorgesetzter und der BMVg die erforderliche Wiederholungsüberprüfung nicht rechtzeitig eingeleitet hätten und damit ihrer Fürsorgepflicht ihm gegenüber nicht gerecht geworden seien, kann er mit diesem Einwand im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Entscheidend für die angefochtene Personalmaßnahme des PersABw ist allein der Umstand, daß die erforderliche Regierungsbescheinigung nicht vorlag und der Antragsteller infolgedessen auf seinem Dienstposten in Brunssum nicht länger verwendet werden konnte, nicht hingegen die Frage, worauf das Fehlen der Bescheinigung beruht. Der Antragsteller erfüllt seit 19. März 1998 unstreitig nicht mehr die Voraussetzung, seinen bisherigen Dienstposten wahrzunehmen. Er mußte deshalb dem Antrag des Leiters der Deutschen Delegation HQ AFCENT entsprechend wegen mangelnder Eignung abgelöst werden. Die nach Abschnitt C 9 der o.g. Richtlinien zu beachtenden Verfahrensvorschriften wurden eingehalten. Auch die Anhörung der Vertrauensperson ist rechtzeitig erfolgt.

20

Somit bestand für die Wegversetzung des Antragstellers ein ausreichendes dienstliches Bedürfnis.

21

Die vom Antragsteller gegen seine Versetzung nach Ulm vorgebrachten persönlichen Gründe sind ebenfalls nicht von derartigem Gewicht, daß der BMVg ihnen den Vorrang vor den dienstlichen Belangen hätte geben und von der angefochtenen Versetzung absehen müssen.

22

Die Versetzung erweist sich danach insgesamt jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig.

23

Nach dem Vorbringen der Beteiligten ist auch nicht ersichtlich, daß dem Antragsteller durch die sofortige Vollziehung der Versetzung nach U... unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile erwachsen. Der Antragsteller hat insoweit geltend gemacht, daß ihm durch seine Rückversetzung in das Inland erhebliche finanzielle Nachteile entstünden und er seine Lebensplanung für eine Verwendung im Ausland bis 31. März 1999 eingerichtet habe. Auch schade die vorzeitige Rückversetzung seiner Reputation und damit seinem dienstlichen Fortkommen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 9. Dezember 1986 - BVerwG 1 WB 77.86- vom 22. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 30.92 - <DokBer B 1992, 311> und vom 26. Februar 1998 - BVerwG 1 WB 4.98 -) können derartige persönliche Belange eine aus dienstlichen Gründen gebotene Versetzung rechtlich grundsätzlich nicht in Frage stellen. Mit der sofortigen Vollziehung der Versetzungsverfügung werden auch keine vollendeten Tatsachen geschaffen, da der BMVg nach der ständigen Rechtsprechung des Senats verpflichtet wäre, den Antragsteller in seine frühere Verwendung zurückzuführen, wenn sich im Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Versetzung herausstellen sollte (vgl. Beschluß vom 20. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 37.83, 113.84 - <BVerwGE 76, 336 [338]> m.w.N.). Hieran hält der Senat fest. Von unzumutbaren, insbesondere nicht wiedergutzumachenden Nachteilen durch die sofortige Vollziehung der Versetzungsverfügung kann somit entgegen der Auffassung des Antragstellers keine Rede sein.

24

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist daher zurückzuweisen.

25

Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten hat der Senat abgesehen (§ 20 Abs. 2 WBO).

Dr. Maiwald
Wolbring
Dr. Honnacker