Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.02.1998, Az.: BVerwG 1 WB 4.98
Versetzung eines Berufssoldaten auf einen anderen Posten ; Anspruch auf eine bestimmte örtliche Verwendung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.02.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 4.98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 30220
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 26. Februar 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker, Richterin am Bundesverwaltungsgericht
Dr. von Heimburg,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 1941 geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 2000. Seit 1. April 1994 wird er auf dem Dienstposten Kommandeur (Kdr) Verteidigungsbezirkskommando (VBK) ... in G... ... verwendet. Mit Wirkung vom 1. Juli 1995 wurde er zum Oberst ernannt und mit Wirkung vom selben Tag in eine Planstelle der Besoldungsgruppe (BesGr) A 16 eingewiesen.
In einem Personalgespräch am 31. Oktober 1996 teilte ihm der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P III 9 - mit, daß sein Dienstposten im Rahmen der Umgliederung des VBK ... (Zusammenlegung mit den VBKs ... und ...) nach BesGr B 3 dotiert würde. Da jedoch für ihn nur eine Empfehlung in der Beratungshöhe A 16 vorliege, sei ab 1997 eine Versetzung auf einen entsprechend dotierten Dienstposten zu prüfen. Für die von ihm gewünschte Verwendung als Deutscher Militärischer Bevollmächtigter (DMBv) in Frankreich werde er in die Nachfolgeüberlegungen einbezogen. Eine von ihm ebenfalls angestrebte integrierte Verwendung z.B. beim EUROKORPS oder AFCENT käme als Endverwendung im Ausland nur bei Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe in Betracht. Eine Höherberatung und damit ein Verbleib auf seinem jetzigen Dienstposten sei nicht zu erwarten. Von der Möglichkeit einer Versetzung des Antagstellers an die Offizierschule des Heeres (OSH) in H... bzw. in D... war jedenfalls ausweislich des Vermerks über das Personalgespräch ersichtlich nicht die Rede. Als Ergebnis wurde festgehalten, daß der Antragsteller "zeitgerecht an den Überlegungen beteiligt werde".
Nach dem Vorbringen des BMVg zeichnete sich im Frühjahr 1997 ab, daß der vom Antragsteller angestrebte Dienstposten des DMBv in Frankreich nicht frei würde. Daraufhin sei er im Personalberatungsausschuß (PBA) des Inspekteurs des Heeres (InspH) als Bewerber für den Dienstposten des Kdr Lehrgruppe (LehrGrp) A oder B bei der OSH sowie für den Dienstposten Pressestabsoffizier Stab EUROKORPS vorgestellt worden. Der PBA habe ihn dem InspH als Kdr der LehrGrp A bei der OSH vorgeschlagen; dieser habe dem Vorschlag unter dem 2. Mai 1997 zugestimmt. Am 6. Mai 1997 habe dann der Abteilungsleiter Personal entschieden, den Antragsteller mit Wirkung vom 1. April 1998 auf den Dienstposten des Kdr LehrGrp A bei der OSH zu versetzen. Nach fernmündlicher Vororientierung sei die Versetzung unter dem 2. Juli 1997 durch den BMVg - PSZ IV 4 - fernschriftlich verfügt worden. Die Umzugskostenvergütung habe nicht zugesagt werden können, da die OSH 1998 von H... nach D... verlegt werde und somit die Verwendungsdauer des Antragstellers in Hannover weniger als ein Jahr betrage.
Mit Schreiben vom 10. Juli 1997, das am 15. Juli 1997 beim nächsten Disziplinarvorgesetzten eingegangen ist, erhob der Antragsteller gegen die Versetzungsverfügung "Beschwerde". Bei dem mit ihm am 31. Oktober 1996 geführten Personalgespräch sei von der Möglichkeit einer Versetzung als Kdr der LehrGrp zur OSH nicht die Rede gewesen. Vielmehr sei ihm von dem früheren Referenten des BMVg - P III 9 -, Oberst i.G. L., telefonisch mitgeteilt worden, daß seinem damaligen Wunsch, Kdr der LehrGrp der OSH zu werden, nicht entsprochen werden könne, da der Dienstposten besetzt und er dafür außerdem "zu alt" sei. Daraufhin habe er am 1. November 1996 sein Haus in der Nähe von H... verkauft. Vom 13. Dezember 1996 sei er für sechs Monate zum Stab der Multinationalen Division Südost (MNDSE) nach Mostar kommandiert worden. Ende Dezember 1996 habe seine Ehefrau ein 15 km von Gießen entfernt liegendes Einfamilienhaus gekauft und Anfang März 1997 bezogen. Ein von ihm geplanter vorgezogener Endumzug sei vom BMVg - P II 8 - abgelehnt worden. Am 17. März 1997 sei ihm dann durch den G 1 MNDSE die beabsichtigte Versetzung zur OSH mitgeteilt worden. Mit dieser Maßnahme habe er sich nicht einverstanden erklärt. Daraufhin sei er am 3. April 1997 gefragt worden, ob er mit einer Versetzung zum EUROKORPS einverstanden sei. Dieser Verwendungsplanung habe er zugestimmt. Zu seiner Überraschung sei er dann nach seiner Rückkehr aus Bosnien am 13. Juni 1997 von dem Ergebnis der Beratung durch den PBA in Kenntnis gesetzt worden. Dabei sei nichts zu einer möglichen Verwendung beim EUROKORPS gesagt, sondern trotz seiner Ablehnung die Versetzung zur OSH beschlossen worden. Dies bedeute im Ergebnis, daß er zunächst in H... und anschließend in D... bis zum Ende seiner Dienstzeit verwendet werden solle, was zu einer mehrjährigen Trennung von seiner Familie führe. Dies belaste seine Ehefrau, die bisher immer "treu und brav" mit umgezogen sei, um so mehr, als sie von ihm auf Grund des Bosnieneinsatzes bereits sechs Monate getrennt gewesen sei. Außerdem sei die Höherbewertung des Dienstpostens in Gießen zeitlich noch gar nicht festgelegt. Im übrigen sei für ihn auch nicht einsichtig, warum er nicht bis zu seinem Dienstzeitende auf seinem derzeitigen Dienstposten belassen und die B 3-Stelle anderweitig vergeben werden könne. Er bitte daher, von seiner Versetzung zur OSH abzusehen und ihn auf seinem jetzigen, nach BesGrp A 16 bewerteten, Dienstposten bis zu seinem Dienstzeitende zu belassen.
Der BMVg - PSZ III 5 - hat die "Beschwerde" des Antragstellers als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und mit seiner Stellungnahme vom 20. Januar 1998 dem Senat vorgelegt (Verfahren BVerwG 1 WB 2.98)
Mit Schriftsatz vom 19. Januar 1998 beantragten die Bevollmächtigten des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versetzungsverfügung des BMVg - PSZ IV 4 - vom 2. Juli 1997 anzuordnen.
Zur Begründung führten sie aus:
Der Antragsteller sei 1994 als Kdr VBK 47 nach Gießen versetzt worden. Als Verwendungsdauer sei das Ende seiner Dienstzeit geplant gewesen. Vor seiner Versetzung nach Gießen habe er darum gebeten, bei der OSH verwendet zu werden. Damals sei ihm aber erklärt worden, daß ein Dienstposten an der OSH nicht frei und er für eine solche Verwendung außerdem "zu alt" sei. Daraufhin habe er sein Haus in H... verkauft und ein neues in der Nähe von G... erworben. Dabei sei er davon ausgegangen, daß er dort bis zu seinem Dienstzeitende bleiben könne. Die Versetzung zum 1. April 1998 zur OSH nach H... bedeute für ihn, daß er in der ihm noch verbleibenden Restdienstzeit von zwei Jahren zunächst nach H... und anschließend nach D... umziehen müsse. Dies habe zur Folge, daß er nicht, wie aus Gründen der Fürsorgepflicht geboten, in den letzten Jahren seiner Dienstzeit an einem Ort verwendet werde, so daß er gehindert sei, soziale Kontakte in dem Umfeld aufzubauen, in dem er seinen Lebensabend verbringen wolle. Die Versetzungsverfügung sei daher rechtswidrig. Nach Abschnitt II A 1 der "Richtlinien und Durchführungsbestimmungen für die Personalführung von Offizieren" vom 11. Juli 1989 sei das Ermessen des BMVg in bezug auf Personalmaßnahmen eingeschränkt. Nach Abschnitt II B 2 dieser Bestimmungen sei eine Änderung der festgelegten Endverwendung nur unter den Voraussetzungen des Abschnitts I A 2 b Abs. 2 möglich. Die dort genannten Voraussetzungen seien jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben. Zum einen sei er mit seiner Versetzung nach Hannover nicht einverstanden, zum anderen sprächen auch dienstliche Gründe nicht für diese Maßnahme. Insbesondere falle der von ihm derzeitig bekleidete Dienstposten nicht weg. Auf Grund der geplanten Umstrukturierung, die bisher noch nicht umgesetzt worden sei, werde der Dienstposten des Kdr VBK 47 von A 16 nach B 3 aufgewertet. Dies sei einem Wegfall des Dienstpostens nicht gleichzusetzen. Es sei daher durchaus möglich, ihn weiter nach A 16 zu besolden und bis zu seinem Dienstzeitende auf dem bisherigen Dienstposten zu verwenden. Nach dem Haushaltsgesetz 1998 sei der BMVg sogar verpflichtet, Planstellen nicht zu besetzen, um dadurch Gelder für Leistungszulagen und ähnliches zu erwirtschaften. Im Hinblick darauf, daß er sieben Jahre vor seiner Zurruhesetzung noch um einen Dienstposten bei der OSH nachgesucht habe, dieser ihm jedoch als Endverwendung nicht zugesprochen worden sei, habe der BMVg ihm gegenüber einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, daß eine Versetzung von Gießen an einen anderen Dienstort innerhalb der verbleibenden Restdienstzeit nicht erfolgen werde. Erschwerend komme für ihn hinzu, daß die für 1998 geplante Verlegung der OSH von H... ... nach D... einen weiteren Umzug innerhalb der letzten zwei Jahre seiner Dienstzeit bedingen würde. Auf Grund des vom BMVg geschaffenen Vertrauens habe er sein Wohnhaus in der Nähe von H... veräußert und ein neues Eigenheim mit seiner Familie in der Nähe von G... bezogen. Gemessen an den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 114.95 - sei die Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme zu bejahen.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Nach Abschnitt B Nr. 4 der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) könne ein Soldat versetzt werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis bestehe. Ein solches Bedürfnis liege regelmäßig vor, wenn ein Dienstposten zu besetzen bzw. der Dienstposten des Soldaten weggefallen sei oder anders dotiert werde (Abschnitt B Nr. 5 Buchst. a und c der Richtlinien). Für die Versetzung des Antragstellers bestehe ein dienstliches Bedürfnis. Zum 1. April 1998 werde der Dienstposten des Kdr der LehrGrp A bei der OSH frei und müsse nachbesetzt werden. Für diesen Dienstposten er auf Grund seiner dienstlichen Erfahrungen als Hörsaalleiter einer LehrGrp bei der OSH, seiner langjährigen Verwendung als deutscher Verbindungsoffizier an der französischen Offizierschule und seiner Erfahrungen in der Menschenführung als Bataillonskommandeur und Kdr des VBK ... auch geeignet. Der derzeitige, nach BesGr A 16 bewertete Dienstposten des Antragstellers entfalle im Zuge der Umgliederung der VBKs zum 30. September 1998. An seiner Stelle werde zum 1. Oktober 1998 ein anderer, nach BesGr B 3 dotierter Dienstposten neu ausgebracht, für dessen Besetzung der Antragsteller auf Grund seiner zu kurz bemessenen Restdienstzeit nicht mehr in Betracht komme. Außerdem stehe für diesen B 3-Dienstposten schon ein anderer geeigneter Offizier zur Verfügung, der bereits in die BesGr B 3 eingewiesen sei. Es liege auch keine verbindliche, dem BMVg zurechenbare Zusage vor, den Antragsteller nicht mehr in H... zu verwenden. Die angebliche Äußerung des früheren Referatsleiters - P III 9 - bei einem Telefongespräch am 16. März 1993, derzufolge der Antragsteller für diesen Dienstposten "zu alt" sei, könne nicht als Zusage im Rechtssinne gewertet werden. Eine Verwendung des Antragstellers auf dem Dienstposten des DMBv Frankreich sei nicht in Frage gekommen, weil dieser Dienstposten nicht frei geworden sei. Soweit der Antragsteller geltend mache, daß er sein Haus bei H... im November 1996 verkauft und ein neues Eigenheim in der Nähe von G... erworben habe, sei festzustellen, daß er in dem Personalgespräch vom 31. Oktober 1996 ausdrücklich auf die Notwendigkeit seiner Versetzung hingewiesen worden sei und damit in Kenntnis dieses Umstandes den Hauskauf getätigt habe. Er könne sich auch nicht auf die in den Kurzmitteilungen über personelle Grundsatzfragen (PersKM) - Sonderheft - Personalführung von Soldaten enthaltenen Richtlinien und Durchführungsbestimmungen für die Personalführung von Offizieren vom 11. Juli 1989 berufen, da der Standort G... gerade nicht als letzte Verwendung vor seiner Zurruhesetzung festgelegt worden sei. Vielmehr sei ihm ausdrücklich mitgeteilt worden, daß 1997 eine Versetzung erfolgen müsse. Selbst wenn indes eine solche Festlegung vorgenommen worden wäre, stünde dies seiner Versetzung nicht entgegen, da dienstliche Gründe sie erforderlich machten. Ein solcher dienstlicher Grund könne sich insbesondere daraus ergeben, daß - wie im vorliegenden Fall -sein Dienstposten wegfalle oder höher dotiert werde.
Darüber hinaus sei auch nicht erkennbar, inwieweit dem Antragsteller durch den sofortigen Vollzug der Versetzungsverfügung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen könnten. Wenn sich im gerichtlichen Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der Versetzung herausstellen sollte, sei er in seine alte Verwendung zurückzuführen. Die Hinnahme einer solchen zeitlich begrenzten Unsicherheit sei nicht geeignet, unzumutbare, nicht wiedergutzumachende Nachteile zu begründen.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakten des BMVg - P II 5 - 432/97 und - PSZ III 5 - 199/98 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A und B, lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 10. Juli 1997 gegen die am 2. Juli 1997 fernschriftlich angeordnete Versetzung zur OSH anzuordnen, ist zulässig (vgl. §§ 21, 17 Abs. 6 Satz 2 WBO), aber nicht begründet.
Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versetzungsverfügung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch die sofortige Vollziehung der Versetzungsverfügung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [211 f.]>, vom 29. Dezember 1993 - BVerwG 1 WB 90.93-, vom 30. August 1995 - BVerwG 1 WB 54.95 - und vom 24. November 1997 - BVerwG 1 WB 72.97 -).
Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Die angefochtene Versetzung ist weder offensichtlich rechtswidrig noch entstehen dem Antragsteller durch ihren sofortigen Vollzug unzumutbare, nicht wiedergutzumachende Nachteile.
Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche Verwendung. Ober die Versetzung eines Soldaten entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. Beschluß vom 6. Mai 1971 -BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>). Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar.
Ein dienstliches Interesse an der Versetzung des Antragstellers zum 1. April 1998 nach H... hat der BMVg glaubhaft dargelegt. Der Dienstposten des Kdr der LehrGrp A bei der OSH ist zum 1. April 1998 frei und nachzubesetzen. Daß der Antragsteller für diesen Dienstposten geeignet ist, wird von ihm nicht in Abrede gestellt. Über die Frage, ob er dafür altersmäßig noch in Betracht kommt, hat grundsätzlich der Vorgesetzte zu befinden. Ob dem BMVg insoweit im Hinblick auf die vom Antragsteller behauptete Äußerung des früheren Personalreferenten Oberst i.G. L. ein widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden kann, bleibt der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Keiner Entscheidung im Eilverfahren bedarf des weiteren die Frage, ob die Höherdotierung eines Dienstpostens einem Wegfall im Sinne des Abschnitts II B 2 i.V.m. Abschnitt I A 2 b Abs. 2 der o.g. Richtlinien gleichkommt, weil - wie noch darzulegen sein wird - eine Endverwendung des Antragstellers durch den BMVg entsprechend diesen Bestimmungen nicht festgelegt worden ist. Der Annahme eines dienstlichen Bedürfnisses zur Versetzung des Antragstellers zum 1. April 1998 stehen somit bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der getroffenen Maßnahme keine durchgreifenden Bedenken entgegen.
Die sich daran anschließende Ermessensausübung durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten nur daraufhin überprüft werden, ob dieser den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), d.h., ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95> und vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]>. m.w.N.).
Ein solcher Ermessensfehler ist auf der Grundlage summarischer Prüfung nicht feststellbar. Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller insoweit auf das mit ihm am 31. Oktober 1996 geführte Personalgespräch. Nach dem von ihm unterzeichneten Vermerk hierüber war ab 1997 seine Versetzung "zu prüfen". Dabei wurden mehrere Verwendungsmöglichkeiten, darunter auch als DMBv in Frankreich und im integrierten Stab beim EUROKORPS oder AFCENT, erörtert, eine Festlegung aber nur insoweit getroffen, als nach Auffassung des BMVg eine Höherempfehlung (von A 16 nach B 3) für ihn nicht zu erwarten sei. Zugesagt wurde ihm lediglich, daß er "zeitgerecht an den Überlegungen beteiligt werde". Einen Vertrauensschutz dahingehend, daß er bis zum Ende seiner Dienstzeit als Kdr VBK 47 in Gießen verbleiben werde, kann der Antragsteller daraus jedoch nicht herleiten. Da entgegen Abschnitt II A 1 der Richtlinien und Durchführungsbestimmungen für die Personalführung von Offizieren in dem Personalgespräch - aus welchen Gründen auch immer - für den Antragsteller keine "Endverwendung" spätestens fünf Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze festgelegt wurde, kann er sich nicht auf Abschnitt II A der Richtlinien berufen, wonach seine Versetzung nur mit seiner Zustimmung zulässig sei. Nach dem Inhalt des Personalgesprächs mußte sich der Antragsteller vielmehr darüber im klaren sein, daß im Rahmen der Zusammenlegung der VBKs ..., ... und ... seine Versetzung von G... notwendig werden würde. Insofern ist der hier zu entscheidende Fall mit der Sachlage im Beschluß des Senats vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 114.95 - (NZWehrr 1996, 160) nicht Vergleichbar, da dort dem Soldaten in einem förmlichen Personalgespräch mitgeteilt worden war, daß er in die Anwartschaft für die Versetzung auf einen "Altersdienstposten hineinwachse". Von einer solchen Zusage war in dem Personalgespräch mit dem Antragsteller ausweislich des darüber gefertigten Aktenvermerks keine Rede.
Auf der Grundlage der hiernach gebotenen Abwägung zwischen den dienstlichen Interessen und den persönlichen Belangen des Antragstellers hat der BMVg, soweit dies im summarischen Verfahren nachprüfbar ist, nicht ermessensfehlerhaft gehandelt. Die vom Antragsteller gegen seine Versetzung nach Hannover vorgebrachten persönlichen Gründe sind nicht derart schwerwiegend, daß der BMVg ihnen den Vorrang vor den dienstlichen Belangen hätte geben und von der angefochtenen Versetzung absehen müssen. Die Versetzung erweist sich demnach nicht als offensichtlich rechtswidrig.
Nach dem Sachvortrag der Beteiligten ist auch nicht ersichtlich, daß dem Antragsteller durch den Sofortvollzug der Versetzung zur OSH unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile erwachsen. Der Antragsteller hat insoweit geltend gemacht, daß durch die sofortige Vollziehung der Versetzung "vollendete Tatsachen" geschaffen würden und ihm in seinem Alter nicht die Beschwerlichkeit stundenlanger Heim- bzw. Rückfahrten jeweils am Wochenende zuzumuten seien. Der Senat verkennt durchaus nicht, daß dem Antragsteller und seiner Ehefrau durch die (erneute) Versetzung nach H... ... und später nach D... nach der Veräußerung des Hauses bei H... und dem - privat finanzierten - Umzug nach G... erhebliche finanzielle und psychische Belastungen entstehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 9. Dezember 1986 - BVerwG 1 WB 77.86 -und vom 22. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 30.92 - <DokBer B 1992, 311> m.w.N.) können derartige persönliche Belange eine aus dienstlichen Gründen gebotene Versetzung jedoch rechtlich grundsätzlich nicht in Frage stellen. Mit der sofortigen Vollziehung werden auch keine "vollendeten Tatsachen" geschaffen, da der BMVg nach der ständigen Rechtsprechung des Senats verpflichtet wäre, den Antragsteller in seine derzeitige Verwendung zurückzuführen, wenn sich im Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Versetzung nach Hannover bzw. Dresden herausstellen sollte (vgl. Beschluß vom 20. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 37.83, 113.84 - <BVerwGE 76, 336 [338]> m.w.N.). An dieser Auffassung hält der Senat fest. Von der Schaffung "vollendeter Tatsachen" durch die sofortige Vollziehung der Versetzungsmaßnahme bis zur Entscheidung in der Hauptsache kann somit entgegen der Auffassung des Antragstellers keine Rede sein.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist daher zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die hierfür gegebenen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg