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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.02.1973, Az.: BVerwG IV CB 69.72

Verhältnis zwischen Luftverkehrsrecht und Raumordnungsrecht sowie Landesplanungsrecht; Vorbeugender Rechtsschutz gegen die Genehmigung eines Flughafens; Anspruch einer Gemeinde auf die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens für einen Großflughafen; Stellung der Gemeinden im luftverkehrsrechtlichen Verfahren im Hinblick auf den grundgesetzlich garantierten Selbstverwaltungsbereich; Zurückweisung von Anträgen auf Ablehnung eines Richters als Revisionsgrund; Notwendigkeit einer Beiladung des Bundesministers für Verkehr und oberster Landesbehörden in einem luftverkehrsrechtlichen Verfahren; Ablehnung eines Vertagungsantrags als Verletzung oder Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Entzug des gesetzlichen Richters durch Übertragung eines Rechtsgebiets auf einen anderen gerichtlichen Senat

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.02.1973
Aktenzeichen
BVerwG IV CB 69.72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 13715
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 17.05.1972 - AZ: 66 VII 71

Fundstellen

  • BRS 27, 42
  • BauR 1973, 291
  • BauR 1973, 265
  • BayVBl 1973, 274
  • DVBl 1973, 448-451 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBerA 1973, 163
  • DÖV 1973, 345
  • DÖV 1973, 344-345 (Volltext mit amtl. LS)
  • VwBl 1973, 379

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zum vorbeugenden Rechtsschutz gegenüber einer luftverkehrsrechtlichen Genehmigung für einen Großflughafen.

  2. 2.

    Die als Träger öffentlicher Planungshoheit am luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren beteiligten Gemeinden haben keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf, daß im Zuge des Genehmigungsverfahrens ein Raumordnungsverfahren durchgeführt wird.

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 21. Februar 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß und Dr. Korbmacher
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Mai 1972 werden zurückgewiesen.

Die Revisionen der Klägerinnen gegen dasselbe Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs werden verworfen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 210.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Beschwerden können keinen Erfolg haben. Mit dem Beschwerdevorbringen ist ein die Zulassung der Revision rechtfertigender Grund nicht im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt worden.

2

1.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Fragen, die die Klägerinnen als rechtsgrundsätzlich bezeichnen und in der Beschwerdeschrift eingehend abhandeln, können zur Zulassung der Revision deshalb nicht führen, weil sie entweder in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt sind oder aber - soweit dies nicht der Fall ist - im vorliegenden Rechtsstreit jedenfalls nicht geklärt werden könnten.

3

Das Begehren der Klägerinnen ist nach ihrem ersten, durch zahlreiche Hilfsanträge ergänzten Hauptantrag auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtet, die von der Beigeladenen zu 1) erstrebte Genehmigung gemäß § 6 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung vom 4. November 1968 (BGBl. I S. 1113) - LuftVG - nicht zu erteilen, bevor nicht ein förmliches Raumordnungsverfahren nach dem Bayerischen Landesplanungsgesetz vom 6. Februar 1970 (GVBl. S. 9) - BayLplG - durchgeführt worden sei. Mit ihren Hauptanträgen 2 bis 4 zielen die Klägerinnen auf die Verpflichtung des Beklagten ab, vor Abschluß dieses Raumordnungsverfahrens und des luftrechtlichen Genehmigungsverfahrens einerseits selbst alle Maßnahmen in Richtung auf die Verwirklichung des Flughafenvorhabens zu unterlassen und andererseits in diesem Sinne auch auf bestimmte andere Stellen einzuwirken. In ihren Hauptanträgen 5 und 6 begehren die Klägerinnen schließlich die Feststellung, daß von ihnen näher bezeichnete frühere landesplanerische Untersuchungen keine Gültigkeit mehr für das vorliegende Verwaltungsverfahren beanspruchen könnten.

4

Das Berufungsurteil beruht auf der Annahme, daß diese Anträge der Klägerinnen sämtlich unzulässig seien. Dem wäre in einem Revisionsverfahren im Ergebnis zu folgen, ohne daß die Annahme des Berufungsgerichts nach ihrem prozessualem Ausgangspunkt oder nach der ihr zugrunde liegenden materiellrechtlichen Wertung Gelegenheit zu rechtsgrundsätzlichen Erörterungen geben könnte. Ungeachtet der vielfachen Differenzierungen des Klagebegehrens und seiner teilweisen Einkleidung in Leistungs- und Feststellungsanträge ist das, was die Klägerinnen mit dem vorliegenden Rechtsstreit an gerichtlichem Rechtsschutz in Anspruch nehmen wollen, in seinem Wesen und in seinem Ziel letzten Endes dadurch gekennzeichnet, daß mit ihm einer Rechtsverletzung vorgebeugt werden soll, die die Klägerinnen für den Fall befürchten, daß der Beigeladenen zu 1) die von ihr beantragte luftverkehrsrechtliche Genehmigung nach § 6 LuftVG erteilt wird. Mit ihrer Forderung nach Durchführung eines förmlichen Raumordnungsverfahrens und - in dessen Rahmen - nach Vornahme bestimmter planerischer Untersuchungen erstreben die Klägerinnen demnach in Wirklichkeit nicht etwa eine konkrete raumbedeutsame Maßnahme oder Planung im Sinne des Raumordnungsrechtes, sondern verfolgen sie vielmehr allein das Ziel, vorbeugend jenen rechtswidrigen Eingriff in ihre Rechte zu verhindern, der ihrer Ansicht nach durch die Erteilung der Genehmigung eines Flughafens gemäß § 6 LuftVG eintreten würde.

5

Die grundsätzliche Zulässigkeit eines in diesem Sinne vorbeugenden Rechtsschutzes ist indessen vom Bundesverwaltungsgericht in gesicherter und ständiger Rechtsprechung anerkannt, durch die auch die Voraussetzungen geklärt sind, unter denen vorbeugender Rechtsschutz im Einzelfall mit Erfolg begehrt werden kann. Zur vorbeugenden Feststellungsklage insbesondere hat sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend zuletzt in seinem Urteil vom 12. Januar 1967 - BVerwG III C 58.65 - (BVerwGE 26, 23), zur vorbeugenden Unterlassungsklage hat es sich ausführlich zuletzt in seinem Urteil vom 16. April 1971 - BVerwG IV C 66.67 - (DVBl. 1971, 746 = BauR 1971, 100) geäußert. Den Stand der bisherigen Rechtsprechung zu diesem Bereich insgesamt hat der beschließende Senat in seinem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 8. September 1972 - BVerwG IV C 17.71 - wie folgt zusammengefaßt:

6

Der vorbeugende Rechtsschutz werde nicht durch seinen Anlaß, sondern durch sein Ziel gekennzeichnet, ernstlich befürchteten künftigen Rechtsverletzungen vorzubeugen. Der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes stehe es deshalb nicht entgegen, daß sie durch eine bereits eingetretene Rechtsverletzung ausgelöst werde, sofern gerade diese Rechtsverletzung ersichtlich mache, daß auch für die Zukunft mit Rechtsverletzungen gerechnet werden müsse. Die Zulässigkeit eines vorbeugenden Rechtsschutzes habe demnach ihre Besonderheit ausschließlich darin, daß sie ein entsprechend qualifiziertes, nämlich ein auf die Inanspruchnahme gerade vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse voraussetze. Deshalb sei für einen vorbeugenden Rechtsschutz kein Raum, wenn und solange der Betroffene im konkreten Fall zumutbarerweise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden könne.

7

Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Das von ihm gefundene Ergebnis, daß ihre Anwendung im vorliegenden Rechtsstreit zur Verneinung eines berechtigten Interesses der Klägerinnen an einem vorbeugenden Rechtsschutz nötige, bewegt sich demnach im Rahmen der wiedergegebenen Rechtsprechung und führt offensichtlich auf keine noch ungeklärte Frage des Verfahrensrechts. Dabei trägt die Verneinung eines Bedürfnisses für einen vorbeugenden Rechtsschutz die Abweisung der Klagen hinsichtlich aller ihrer Anträge, wie sich aus deren zuvor näher erörtertem Sinngehalt ergibt. Auf die Frage, ob dem Berufungsurteil gefolgt werden könnte, soweit es einige der Klaganträge als Leistungs- und Feststellungsbegehren gewertet hat, kommt es demnach nicht an.

8

Auch die vom Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Zulässigkeitsprüfung einschlußweise erörterten Fragen des materiellen Rechts rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Das Berufungsgericht hat in erster Linie das Luftverkehrsgesetz herangezogen zur Beantwortung der Frage, ob es den Klägerinnen zuzumuten ist, den Erlaß der von ihnen schon vorsorglich bekämpften luftverkehrsrechtlichen Entscheidung zunächst abzuwarten und Rechtsschutz sodann im Wege der Anfechtung der Genehmigung sowie gegebenenfalls des nachfolgenden Planfeststellungsbeschlusses zu suchen. Die Ausführungen, die das Berufungsgericht insoweit gemacht hat, stehen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere mit den hier einschlägigen Urteilen vom 11. Oktober 1968 - BVerwG IV C 55.66 - (Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 1 = DÖV 1969, 283) und vom 14. Februar 1969 - BVerwG IV C 82.66 - (Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 2 = DVBl. 1969, 362).

9

In dem Urteil vom 11. Oktober 1968 hat der Senat für die Genehmigungen nach § 6 LuftVG, durch welche die Voraussetzungen für ein anschließend nach § 8 LuftVG erforderliches Planfeststellungsverfahren geschaffen werden sollen, entschieden und näher begründet, die Genehmigung sei zwar ein gestaltender Verwaltungsakt, sie könne aber von einem (privaten) Nachbarn gleichwohl nicht angefochten werden; denn in dessen Rechte könne nicht schon durch die Genehmigung selbst, sondern erst durch den Planfeststellungsbeschluß eingegriffen werden. Erst durch ihn erhalte die Genehmigung als insoweit nur vorbereitende Planungsentscheidung unmittelbare Außenwirkung mit der Folge, daß allein gegenüber dem Planfeststellungsbeschluß Rechtsschutz in Anspruch genommen werden könne. - In dem Urteil vom 14. Februar 1969 hat der Senat die demgegenüber besondere Stellung der Gemeinden im luftverkehrsrechtlichen Verfahren hervorgehoben. Danach sind die Gemeinden ungeachtet des Umstandes, daß § 6 LuftVG ein Mitwirkungsrecht für sie nicht vorsieht, jedenfalls mit Rücksicht auf das ihnen durch Art. 28 Abs. 2 GG eingeräumte Selbstverwaltungsrecht und ihre daraus fließende Planungshoheit für ihren örtlichen Bereich am Verwaltungsverfahren und an der Vorbereitung der Entscheidung zu beteiligen. Eine solche Beteiligung setzt voraus, daß die Gemeinden von ortsrelevanten überörtlichen Planungen ausreichend unterrichtet werden und Gelegenheit erhalten, im Rahmen ihrer Anhörung ihre Einwendungen unter dem Gesichtspunkt der örtlichen Belange, insbesondere auch der örtlichen Planung geltend zu machen. Offengelassen hat der Senat in jenem Urteil die Frage, ob den Gemeinden ein Mitwirkungsrecht auch bei solchen Genehmigungen zukommt, denen ein Planfeststellungsverfahren mit den für die Gemeinden damit verbundenen Anhörungsrechten gemäß § 10 LuftVG nachfolgt und in denen daher das Geltendmachen der gemeindlichen Auffassung noch in einem späteren Verfahrensabschnitt möglich ist.

10

Diese Entscheidungen lassen zwar - auch über die in ihnen ausdrücklich ausgeklammerten Fragen hinaus - in mehrfacher Hinsicht Raum für die Klärung weiterer Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. Die im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblichen Fragen sind aber durch sie revisionsgerichtlich hinreichend beantwortet. Aus ihnen ergibt sich namentlich, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, daß im Genehmigungsverfahren nach § 6 LuftVG vorbeugender Rechtsschutz in der von den Klägerinnen erstrebten Art ausgeschlossen ist.

11

Sofern und soweit nämlich den Gemeinden in ihrer Eigenschaft als Selbstverwaltungskörperschaften und als Trägern eigener Planungshoheit im luftverkehrsrechtlichen Verwaltungsverfahren eine besondere, verfassungsrechtlich abgesicherte Rechtsstellung einzuräumen ist, ist diese in einer spezifischen und dem Wesen des Planungsvorganges angemessenen Weise gerade auf ihre rechtzeitige und ausreichende Beteiligung am Willensbildungs- und Entscheidungsprozeß des Trägers der überörtlichen Planung gerichtet. Diese Rechtsposition bewirkt demnach schon als solche einen - freilich nicht im engen prozeßrechtlichen Sinne zu verstehenden - vorbeugenden Rechtsschutz insofern, als durch sie sichergestellt wird, daß die Gemeinden auf die sie berührenden Sachentscheidungen des Planungsträgers Einfluß nehmen können und durch deren Erlaß nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werden. Die Frage, ob und gegebenenfalls welchen gerichtlichen Rechtsschutz die Gemeinden während eines laufenden Verwaltungsverfahrens dann in Anspruch nehmen können, wenn ihnen dieses ihr Beteiligungsrecht ganz oder in bestimmter Hinsicht vorenthalten wird, stellt sich im anhängigen Rechtsstreit ebensowenig wie die in dem Urteil des beschließenden Senats vom 14. Februar 1969 offengelassene Frage, ob ein solches Beteiligungsrecht auch in einem luftrechtlichen Genehmigungsverfahren mit nachfolgendem Planfeststellungsverfahren besteht. Denn nach den für das Revisionsgericht verbindlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) haben die Klägerinnen in einem Umfange, der einem Beteiligungsrecht genügen würde, tatsächlich Gelegenheit gehabt (und von ihr auch wiederholt Gebrauch gemacht), die Planungsunterlagen einzusehen und ihre örtlichen Belange zur Geltung zu bringen. Neben solcher rechtlich gebotenen oder doch tatsächlich gewährten Einwirkungsmöglichkeit der Gemeinden auf den Inhalt der Planungsentscheidung kann ein Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme vorbeugenden gerichtlichen Rechtsschutzes schon vor dem Erlaß der im Luftverkehrsgesetz vorgesehenen Verwaltungsakte nicht anerkannt werden. Vielmehr ist den Gemeinden, die im überörtlichen Planungsverfahren ihre örtlichen Interessen durch eine effektive Verfahrensbeteiligung haben geltend machen können, zuzumuten, das das Verfahren verbindlich abschließende Entscheidungsergebnis abzuwarten und - erforderlichenfalls - gerichtlichen Rechtsschutz ihm gegenüber zu suchen.

12

Dem kann nicht mit Erfolg der Hinweis der Beschwerde entgegengesetzt werden, das luftverkehrsrechtliche Planungsverfahren erfordere unter Rechtsschutzgesichtspunkten eine andere Beurteilung deshalb, weil es stufenweise in mehrere abgrenzbare Teilverfahren gegliedert sei. Es bedarf keines Eingehens auf die damit aufgeworfene und möglicherweise rechtsgrundsätzliche Frage, ob angesichts der im Luftverkehrsgesetz selbst geregelten Gliederung des Verwaltungsverfahrens in das Genehmigungs- und das Planfeststellungsverfahren mit je einer diese Verfahren abschließenden Verwaltungsentscheidung in der Tat Raum für eine weitere Verfahrensteilung bleibt, wie sie sie das Bundesverwaltungsgericht für andere Rechtsgebiete wiederholt anerkannt hat (vgl. z.B. Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG I C 19.65 - [BVerwGE 24, 23]; Urteil vom 16. März 1972 - BVerwG I C 49.70 - [Buchholz 451.170 AtG Nr. 1 = DVBl. 1972, 678 = DÖV 1972, 757]). Denn abgesehen davon, daß nach der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine solche Verfahrensteilung jedenfalls nicht von jemandem erzwungen werden kann, der am Verwaltungsverfahren nur als betroffener Dritter beteiligt ist, würde sich aus der Möglichkeit zur weiteren Aufgliederung des luftverkehrsrechtlichen Planungsverfahrens auch keineswegs die hier allein bedeutsame Zulässigkeit der Vorverlegung des gerichtlichen Rechtsschutzes auf einen Zeitpunkt oder einen Verfahrensstand schon vor dem Erlaß einer einen Teilabschnitt verbindlich abschließenden Verwaltungsentscheidung ergeben. Im Gegenteil würden die Erfordernisse einer sinnvollen Konzentration des Rechtsschutzes, auf die der Senat in seinem Urteil vom 11. Oktober 1968 im Blick auf das Verhältnis von luftverkehrsrechtlicher Genehmigung und luftverkehrsrechtlicher Planfeststellung näher eingegangen ist, es bei einer noch weiteren Verfahrensgliederung nicht nur zweifelhaft erscheinen lassen, ob der den Gemeinden einzuräumende Rechtsschutz die Anfechtbarkeit eines jeden Teilbescheides erfordern würde, sondern auch und erst recht das Bedürfnis für einen vorbeugenden gerichtlichen Rechtsschutz zwischen den einzelnen Stufen des Verwaltungsverfahrens um so geringer erscheinen lassen, je weiter die Verfahrensgliederung ginge und die nachträgliche Anfechtung von Teilbescheiden ermöglichte.

13

Anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Beschwerde auch nicht aus der Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 LuftVG, nach der vor Erteilung der Genehmigung insbesondere zu prüfen ist, ob die geplante Maßnahme die Erfordernisse der Raumordnung, der Landesplanung und des Städtebaus sowie den Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt. An dieser Regelung ist eindeutig, daß sie in materieller Hinsicht die Erteilung der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung von der Berücksichtigung der in ihr näher bestimmten Erfordernisse abhängig macht. Ebenso eindeutig ist in verwaltungsverfahrensrechtlicher Hinsicht, daß sich § 6 Abs. 2 Satz 1 LuftVG mit dem Gebot, die in ihm normierten materiellrechtlichen Voraussetzungen vor der Erteilung der Genehmigung zu prüfen, allein an die gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 4 LuftVG für die Erteilung der Genehmigung zuständige Luftfahrtbehörde wendet (vgl. z.B. Hofmann, Komm. z. LuftVG, RdNr. 10/11 zu § 6; Schleicher-Reymann-Abraham, Das Recht der Luftfahrt II, 3. Aufl. 1966, Anm. 11/12 zu § 6 LuftVG). Insoweit ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und bedarf deshalb keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, daß § 6 Abs. 2 Satz 1 LuftVG für keinen der am luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren Beteiligten eine rechtliche Grundlage für die von den Klägerinnen hier erhobene Forderung bietet, daß im Rahmen des Genehmigungsverfahrens als gesonderte Verfahrensstufe ein förmliches Raumordnungsverfahren im Sinne des Raumordnungsgesetzes des Bundes vom 8. April 1965 (BGBl. I S. 306) - ROG - und der Landesplanungsgesetze der Länder durchgeführt werde. Offen mag allerdings sein, ob der Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 LuftVG oder den einschlägigen Vorschriften des Raumordnungs- und des Landesplanungsrechts mittelbar oder unmittelbar entnommen werden kann, daß im Genehmigungsverfahren, soweit es raumbedeutsame Belange im Sinne des § 3 Abs. 1 ROG berührt, die zuständigen Landesplanungsbehörden zu beteiligen sind und daß sich diese Behörden - gegebenenfalls - nach ihrer Einschaltung zur Erarbeitung ihrer Stellungnahme ihrerseits eines landesplanerischen Verfahrens bedienen können oder sogar zu bedienen haben (vgl. dazu Forsthoff-Blümel, Raumordnungsrecht und Fachplanungsrecht, 1970, S. 134-136). Die Beantwortung dieser Fragen ist indessen für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungsunerheblich. Denn abgesehen davon, daß es an Anhaltspunkten für die Annahme fehlt, die zuständigen Landesplanungsbehörden seien am Genehmigungsverfahren tatsächlich nicht beteiligt worden, könnte sich auch aus einer fehlenden oder einer unzureichenden Einschaltung der Landesplanungsbehörden für sich allein keine Verletzung von materiellen oder formellen Rechten gerade der Klägerinnen ergeben. Soweit ihnen nämlich im luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren eine geschützte Rechtsposition überhaupt zukommt, beruht diese nicht auf gesetzlichen Regelungen zur Raumordnung und Landesplanung, deren Trägerinnen sie nicht sind (vgl. Art. 5 und 6 BayLplG), sondern ausschließlich auf nachbarschützenden Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes und der den Klägerinnen als Gemeinden zustehenden Planungshoheit für ihren eigenen örtlichen Bereich. Folgt aus diesen Erwägungen aber schon, daß die Klägerinnen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die Durchführung eines förmlichen Raumordnungsverfahrens geltend machen können, so ergibt sich um so mehr, daß sie mit dem Hinweis auf ein angeblich zu Unrecht unterbliebenes Raumordnungsverfahren ein berechtigtes Interesse an einem vorbeugenden Rechtsschutz gegenüber der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung nach § 6 LuftVG nicht mit Erfolg begründen können.

14

Auf klärungsbedürftige Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung führt endlich auch nicht der Hinweis der Klägerinnen, der Beklagte habe ungeachtet der noch ausstehenden Genehmigung bereits mit der Verwirklichung des Flughafenvorhabens begonnen oder den Beginn seiner Ausführung durch die Beigeladene zu 1) zugelassen. Denn insoweit, als durch solche Maßnahmen, insbesondere z.B. durch die Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen gemäß § 7 ROG und Art. 24 BayLplG oder durch die Genehmigungsversagung für örtliche Bauleitpläne nach dem Bundesbaugesetz, schon gegenwärtig und unmittelbar in die Rechte der Klägerinnen eingegriffen wird oder eingegriffen worden sein sollte, versteht es sich von selbst, daß sie dagegen unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 42 VwGO nachträglichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können. Für die im anhängigen Rechtsstreit allein bedeutsame Frage nach der Zulässigkeit vorbeugenden Rechtsschutzes gegenüber der für die Zukunft befürchteten Rechtsverletzung durch die von der Beigeladenen zu 1) beantragten Genehmigung nach § 6 LuftVG ist daraus jedoch nichts zu entnehmen.

15

2.

Die Revision ist auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO mit Rücksicht auf die von den Klägerinnen geltend gemachten Verfahrensmängel zuzulassen.

16

Soweit die Klägerinnen rügen, ihr Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) sei im Zusammenhang mit der durch den Geschäftsverteilungsplan des Berufungsgerichts für das Jahr 1972 angeordneten Änderung der Geschäftsverteilung sowie ferner dadurch verletzt worden, daß über ihre Richterablehnungsgesuche von nach der Geschäftsverteilung dafür nicht zuständigen Mitgliedern des Berufungsgerichts entschieden worden sei, machen sie den Verfahrensmangel der unvorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts im Sinne des § 133 Nr. 1 VwGO geltend (vgl. Urteil vom 25. November 1964 - BVerwG V C 60.63 - [BVerwGE 20, 39]). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann jedoch, wenn - wie hier - die Revision nicht zugelassen ist, ein in § 133 VwGO genannter Verfahrensmangel nur mit der zulassungsfreien Verfahrensrevision, nicht hingegen auch mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gerügt werden (vgl. Beschluß vom 8. März 1961 - BVerwG VIII B 183.60 - [BVerwGE 12, 107]; Beschluß vom 14. August 1967 - BVerwG IV B 279.65 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 54]; Beschluß vom 1. Juni 1971 - BVerwG VI CB 117.67 - [Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 6]). Insoweit fehlt es daher schon an der Rüge eines im Beschwerdeverfahren nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beachtlichen Verfahrensmangels. Das gilt ebenso auch für die Rüge der Klägerinnen, in der mündlichen Verhandlung am 3. Mai 1972 seien die Vorschriften über die Öffentlichkeit verletzt worden und das angefochtene Urteil enthalte einen unvollständigen Tatbestand, sei in sich unverständlich und sei deshalb "ohne Gründe" ergangen. Mit diesen Hinweisen machen die Klägerinnen die Verfahrensmängel des § 133 Nr. 4 und 5 VwGO geltend, auf die - wie dargelegt - die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden kann.

17

Die weitere Rüge der Klägerinnen, das angefochtene Urteil beruhe auf einem Verfahrensmangel insofern, als das Berufungsgericht ihre mehreren Anträge auf Ablehnung von Richtern dieses Gerichts zu Unrecht zurückgewiesen habe, ist demgegenüber zwar vom Beschwerdeverfahren nicht ausgeschlossen, weil insoweit weder die unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts noch ein Fall der Entscheidungsmitwirkung eines wegen Besorgnis der Befangenheit bereits mit Erfolg abgelehnten Richters im Sinne des § 133 Nr. 1 und 2 VwGO geltend gemacht wird. Diese Rüge vermag aber gleichwohl und ungeachtet der Frage, ob sie in der Sache begründet wäre, zu einer Zulassung der Revision deshalb nicht zu führen, weil mit ihr kein Verfahrensmangel bezeichnet wird, der in einem Revisionsverfahren zur Prüfung durch das Revisionsgericht gestellt werden könnte. Nach der Vorschrift des § 548 ZPO, die gemäß § 173 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden ist (Urteil vom 5. November 1970 - BVerwG VIII C 73.69 - [Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 8]), unterliegen die dem Endurteil vorausgehenden Entscheidungen der Beurteilung des Revisionsgerichts dann nicht, wenn sie ihrerseits unanfechtbar sind. Diese Einschränkung der Prüfungsbefugnis des Revisionsgerichts ist bei Beschlüssen, durch die ein Ablehnungsgesuch gemäß § 54 VwGO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird, immer dann gegeben, wenn sie - wie hier - von einem Oberverwaltungsgericht erlassen werden und deshalb gemäß § 152 Abs. 1 VwGO der Anfechtung mit der Beschwerde schlechthin entzogen sind (für den Zivilprozeß vgl. z.B. BGH, Urteil vom 6. November 1958 - III ZR 147/57 - in BGHZ 28, 302 [305]; Urteil vom 4. Dezember 1958 - III ZR 169/67 - [LM § 404 ZPO Nr. 3]; Urteil vom 8. Januar 1964 - VIII ZR 123/62 - [NJW 1964, 658]). Im Zusammenhang mit einer unanfechtbaren Vorentscheidung ist die Rüge eines Verfahrensmangels allerdings insoweit zulässig, als sie sich nicht unmittelbar gegen die Vorentscheidung wendet, sondern einen Mangel betrifft, der als Folge der beanstandeten Vorentscheidung weiterwirkend dem angefochtenen Urteil selbst anhaftet (Urteil vom 17. Februar 1972 - BVerwG VIII C 84.70 - in BVerwGE 39, 319 [323]). Ein solcher Fall ist jedoch nicht schon dann gegeben, wenn - wie im gegenwärtigen Beschwerdeverfahren - allein die inhaltliche Richtigkeit der Vorentscheidung zur Rede steht. Deren unmittelbare Prüfung durch das Revisionsgericht würde vielmehr bei den gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbaren Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts im Ergebnis sowohl auf die Umgehung des gesetzlich angeordneten Beschwerdeausschlusses als auch auf eine Mißachtung der im § 548 ZPO aus prozeßökonomischen Gründen vorgeschriebenen Bindung des Revisionsgerichts an die unanfechtbaren Entscheidungen der Vorinstanzen hinauslaufen. Danach ist auf die im vorliegenden Zusammenhang gemachten Ausführungen der Klägerinnen, die auf eine rechtsmittelförmige Überprüfung der Ablehnungsentscheidungen des Berufungsgerichts gerichtet sind, nicht weiter einzugehen. Ein Verfahrensmangel, der in der durch Zulassung eröffneten Revisionsinstanz der Prüfung des Revisionsgerichts entzogen wäre, kann die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht rechtfertigen.

18

Zur Zulassung der Revision führt auch nicht die weitere Rüge der Klägerinnen, das Berufungsgericht habe es unter Verstoß gegen § 65 Abs. 2 VwGO unterlassen, die Bundesrepublik Deutschland zum Verfahren beizuladen. Die Notwendigkeit der Beiladung folgt nach Ansicht der Klägerinnen aus den Regelungen des § 31 Abs. 2 Nr. 4 LuftVG in Verbindung mit Art. 87 d Abs. 2 GG, wonach die Genehmigung von Flugplätzen gemäß § 6 LuftVG zwar den Ländern als Bundesauftragsverwaltung obliegt, nach denen aber dem Bundesminister für Verkehr dabei die Prüfung und Entscheidung vorbehalten ist, inwieweit durch die Anlegung und den Betrieb eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, die öffentlichen Interessen des Bundes berührt werden. Es bedarf für die vorliegende Entscheidung keiner Klärung, ob das damit vorausgesetzte Zusammenwirken der Luftfahrtbehörden der Länder mit dem Bundesminister für Verkehr als ein im Bereich des Verwaltungsverfahrens verbleibender behördeninterner Vorgang anzusehen ist oder ob die dem Bund vorbehaltene Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis zu einem Handeln des Bundesministers für Verkehr mit unmittelbarer Wirkung auch im Außenverhältnis zum Betroffenen führt. Denn in keinem der beiden Fälle wären bei der hier bestehenden Sach- und Rechtslage die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung gegeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei einem Streit um eine behördliche Genehmigung, deren Erteilung durch die Genehmigungsbehörde von der Mitwirkung einer anderen Behörde abhängig ist, die Beiladung der Mitwirkungsbehörde dann, aber auch nur dann notwendig, wenn die mitwirkungsbedürftige Genehmigung im Verwaltungsverfahren versagt worden ist und der Antragsteller seinen Genehmigungsantrag nunmehr mit der Verpflichtungsklage gerichtlich weiterverfolgt. Unter solchen Umständen ist die Einbeziehung der Mitwirkungsbehörde in den Rechtsstreit geboten, weil die etwaige Verurteilung der beklagten Genehmigungsbehörde zum Erlaß des umstrittenen Verwaltungsaktes zugleich auch die Mitwirkungsbehörde in ihren Mitwirkungsrechten betreffen würde und die Entscheidung ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann. An dieser Voraussetzung der notwendigen Beiladung fehlt es jedoch dann, wenn ein Dritter die dem Antragsteller bereits erteilte Genehmigung anficht oder der Erteilung der erst beantragten Genehmigung vorzubeugen sucht; denn anders als bei der Erteilung der Genehmigung bedarf es bei ihrer Versagung oder bei ihrer Aufhebung einer Mitwirkung der Mitwirkungsbehörde nicht, die daher von der gerichtlichen Entscheidung insoweit auch nicht im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO berührt wird (vgl. z.B. Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 80.67 - [DVBl. 1970, 60]; Urteil vom 17. Februar 1971 - BVerwG IV C 2.68 - [Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 6]; Urteil vom 10. Dezember 1971 - BVerwG IV C 32.69 - [Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 24]). Die eine einheitliche Entscheidung fordernde Beteiligung des Bundesministers für Verkehr an dem hier streitigen Rechtsverhältnis wäre andererseits erst recht zu verneinen, wenn er im Rahmen der §§ 6 und 31 Abs. 2 Nr. 4 LuftVG nicht auf eine behördeninterne Mitwirkung an der von der Landesbehörde zu erteilenden Genehmigung beschränkt wäre, sondern selbst eine mit Außenwirkung ausgestattete eigene Verwaltungsentscheidung gegenüber dem um eine Genehmigung nachsuchenden Antragsteller zu treffen hätte. Aus dem Umstand, daß die Länder, soweit ihnen Zuständigkeiten nach dem Luftverkehrsgesetz übertragen sind, dieses Gesetz im Auftrage des Bundes ausführen, ergibt sich nichts anderes. Wie auch immer das Verhältnis der Landesbehörden zu den Bundesbehörden im Rahmen einer konkreten Auftragsverwaltung zu bestimmen sein mag, im Verwaltungsstreitverfahren obliegt es allein der im Außenverhältnis zuständigen und deshalb nach § 78 VwGO passivlegitimierten Behörde, alle unmittelbaren Staatsinteressen wahrzunehmen und in einer Art Prozeßstandschaft für alle Behörden einzutreten, die innerhalb des Verwaltungsaufbaus mit sachlich einschlägigen Interessen betraut sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil vom 31. Januar 1969 - BVerwG IV C 83.66 - in BVerwGE 31, 233 [235/236], Urteil vom 10. Dezember 1970 - BVerwG VIII C 84.69 - in BVerwGE 37, 43 [45/46]).

19

Die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung sind entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Rechtsansicht der Klägerinnen auch nicht hinsichtlich des Landes Baden-Württemberg und der Bayerischen Landessiedlung GmbH gegeben. Aus der Regelung des § 4 Abs. 5 ROG, wonach die Länder bei raumbedeutsamen Maßnahmen darauf Rücksicht zu nehmen haben, daß die Verwirklichung der Raumordnungsgrundsätze in benachbarten Bundesländern nicht erschwert werden, mag sich ein die Beiladung ermöglichendes Interesse des Landes Baden-Württemberg ergeben; daraus folgt aber nichts für dessen Beteiligung an dem hier streitigen Rechtsverhältnis oder für die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung, wie sie für eine notwendige Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO vorausgesetzt wäre. Entsprechendes gilt für die Landessiedlungsgesellschaft, die zwar bei den erforderlichen Verhandlungen über den Erwerb des für den Flughafen benötigten Geländes eingeschaltet werden soll, nicht aber am Genehmigungsverfahren beteiligt ist.

20

Nach alledem kam in allen von den Klägerinnen angeführten Fällen, wenn überhaupt, allenfalls eine einfache Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 1 VwGO nach dem Ermessen des Berufungsgerichts in Betracht. Daß das Gericht bei der Ablehnung der entsprechenden Beiladungsanträge von diesem seinem Ermessen einen rechtsfehlerhaften Gebrauch gemacht haben könnte, kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil nach seiner Rechtsauffassung die Klagen wegen Unzulässigkeit nicht zu einer Sachprüfung führen konnten, bei der allein und allenfalls rechtliche Interessen anderer als der am Prozeß ohnehin Beteiligten hätten berührt werden können. Danach ist - zusammenfassend - davon auszugehen, daß im Zusammenhang mit der Beiladungsvorschrift des § 65 VwGO ein Mangel im Verfahren des Berufungsgerichts nicht feststellbar ist. Zugleich ergibt sich weiter, daß insoweit auch weder rechtsgrundsätzliche Fragen zu klären sind noch eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Die von den Klägerinnen im Hinblick auf den zuletzt genannten Revisionszulassungsgrund angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts besagen nichts anderes; sie gehen jeweils von der gegebenen Notwendigkeit einer Beiladung aus und befassen sich auf dieser Grundlage mit den Rechtsfolgen ihrer Unterlassung (Urteil vom 27. März 1963 - BVerwG V C 96.62 - [BVerwGE 16, 23 [BVerwG 27.03.1963 - V C 96/62]]; Urteil vom 10. März 1964 - BVerwG II C 97.61 - [BVerwGE 18, 124]; Urteil vom 26. August 1966 - BVerwG VII C 98.65 - [BVerwGE 24, 354 [BVerwG 26.08.1966 - VII C 98/65]]).

21

Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Klägerinnen, das Berufungsgericht habe ihre Vertagungs- und Aussetzungsanträge im Widerspruch zu den §§ 94 und 173 VwGO in Verbindung mit § 227 ZPO abgelehnt. Eine inhaltliche Prüfung der insoweit beanstandeten Entscheidungen des Berufungsgerichts ist nach den weiter oben gemachten Ausführungen im Hinblick auf die Regelung des § 173 VwGO in Verbindung mit § 548 ZPO in der Revisionsinstanz ausgeschlossen. Ihre - allerdings gebotene - Prüfung unter der Fragestellung, ob den Klägerinnen durch sie der Anspruch auf rechtliches Gehör versagt oder doch verkürzt worden ist, führt zu keiner rechtlichen Beanstandung. Unter diesem Gesichtspunkt kann von einschlägiger Bedeutung überhaupt nur die Ablehnung des Vertagungsantrages sein. In einer solchen Ablehnung liegt jedoch nicht schon für sich allein die Verletzung rechtlichen Gehörs, sondern nur dann, wenn und soweit die beantragte Vertagung unter den besonderen Umständen des Einzelfalles erforderlich ist, damit sich die Beteiligten sachgemäß und erschöpfend zum Streitgegenstand äußern können (vgl. z.B. Urteil vom 5. Dezember 1968 - BVerwG II C 78.65 - [Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 32]; Urteil vom 25. Februar 1972 - BVerwG VII C 81.70 - [Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 64]). An einer in diesem Sinne ausreichenden Möglichkeit zur Stellungnahme hat es den Klägerinnen im Hinblick auf den Schriftsatz des Beklagten vom 14. April 1972 trotz der Ablehnung ihres Vertagungsantrages durch das Berufungsgericht nicht gefehlt. Die mündliche Verhandlung war von den Beteiligten durch ungewöhnlich umfangreiche Äußerungen schriftsätzlich vorbereitet worden. Sie begann am 24. April 1972, erstreckte sich über mehrere Tage hinweg und wurde erst am 17. Mai 1972 geschlossen. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, daß den Klägerinnen durch die Ablehnung der von ihnen am 26. April 1972 beantragten Vertagung die Gelegenheit zu sachlicher Stellungnahme geschmälert und damit das rechtliche Gehör versagt worden sei.

22

Unter Berufung auf die Versagung rechtlichen Gehörs machen die Klägerinnen ferner geltend, der Vorsitzende des Berufungsgerichts habe nach der Verkündung des Urteils sich für die mündliche Urteilsbegründung auf ein mehrseitiges Schriftstück gestützt, dessen erste "vier Seiten ... schon vor Eintritt in die Urteilsberatung fertiggestellt" gewesen seien. Mit dieser Rüge soll offenbar dargelegt werden, das Berufungsgericht sei wegen des bereits formulierten Textes eines Teiles der mündlichen Urteilsbegründung daran gehindert gewesen, im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO seine Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu bilden. Indessen geht dieses Vorbringen über eine bloße Unterstellung nicht hinaus, für die angesichts des außergewöhnlichen Umfanges des Prozeßstoffes und seiner eingehenden Behandlung in den schriftlichen Urteilsgründen keine sie rechtfertigenden Anhaltspunkte zu finden oder auch nur geltend gemacht worden sind.

23

Von den Klägerinnen wird sodann gerügt, das Berufungsgericht habe es unter Verstoß gegen § 105 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwGO abgelehnt, mehreren von ihnen in der mündlichen Verhandlung gestellten Protokollanträgen stattzugeben, und dabei in zwei Fällen über die Ablehnung verfahrensfehlerhaft nicht durch das Gericht, sondern durch den Vorsitzenden entschieden. Es kann indessen offenbleiben, ob dem Berufungsgericht insoweit ein Verfahrensfehler unterlaufen ist. Denn keinesfalls würde es sich um einen Verfahrensmangel handeln, auf dem das Berufungsurteil im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen könnte. Die Protokollanträge bezogen sich auf Erklärungen des Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen zu einem von ihm gestellten Aussetzungsantrag, auf die Äußerungen eines Sachverständigen zu landesplanerischen Fragen sowie auf die Stellungnahme des Beklagtenvertreters zu einem Beweisantrag der Klägerinnen über die für das Flughafenvorhaben erforderliche Investitionssumme. Es ist offenkundig, daß es auf diese Äußerungen nach der - insoweit maßgebenden - Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht ankommen konnte mit der Folge, daß sich die Ablehnung der Protokollanträge auf das angefochtene Urteil nicht ausgewirkt haben kann.

24

Auf die von den Klägerinnen erhobene Rüge, der Berichterstatter des Berufungsgerichts habe in der mündlichen Verhandlung unter Verstoß gegen § 103 Abs. 2 VwGO den Inhalt der Akten in wesentlichen Punkten unvollständig wiedergegeben, ist im Beschwerdeverfahren nicht einzugehen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift haben die in der mündlichen Verhandlung vertreten gewesenen Klägerinnen die Verletzung der genannten Vorschrift nicht auch schon vor dem Berufungsgericht gerügt, sondern nach dem jetzt beanstandeten Aktenvortrag des Berichterstatters zur Sache verhandelt und ihre Sachanträge gestellt. Das führt gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit dem entsprechend anwendbaren § 295 Abs. 1 ZPO insoweit zum Verlust ihres Rügerechts. Ein Fall, in dem diese Rechtsfolge gemäß § 295 Abs. 2 ZPO nicht eintritt, liegt nicht vor; denn § 103 Abs. 2 VwGO gehört nicht zu jenen Vorschriften, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann (Beschluß vom 16. Dezember 1968 - BVerwG IV B 179.68 - [Buchholz 310 § 103 VwGO Nr. 1]).

25

Soweit die Klägerinnen endlich geltend machen, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt und im Zusammenhang damit gegen die Vorschriften des § 86 Abs. 1 und 2 VwGO verstoßen, übersehen sie, daß es für das Maß der erforderlichen Sachaufklärung allein auf die Rechtsauffassung ankommt, von der das Berufungsgericht bei der Beurteilung des Falles ausgegangen ist. Unter der vom Berufungsgericht angenommenen rechtlichen Voraussetzung, die von den Klägerinnen erhobenen Klagen seien unzulässig, bedurfte es der von den Klägerinnen für erforderlich gehaltenen Aufklärung nicht. Entscheidungserheblich waren für das Berufungsgericht weder die für das Genehmigungsverfahren nach § 6 LuftVG maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände, noch die formellen und materiellen landesplanerischen Voraussetzungen, von denen der Beklagte im Hinblick auf das luftrechtliche Genehmigungsverfahren ausgegangen ist. Da die Abweisung der Klagen aus den vom Berufungsgericht dargelegten Rechtsgründen folgt, war aus seiner Sicht schließlich auch keine Beweiserhebung zu jenen tatsächlichen Vorgängen geboten, aus denen die Klägerinnen ihr Rechtsschutzinteresse an den hier vorliegenden Klagen herzuleiten versuchen.

26

3.

Aus der zusammenfassenden Würdigung der vorangegangenen Ausführungen ergibt sich ohne weiteres, daß die Revisionen auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen sind. Ein Fall der Abweichung liegt weder in materiellrechtlicher noch in verfahrensrechtlicher Hinsicht vor.

27

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision waren nach alledem zurückzuweisen.

28

II.

Die Revisionen der Klägerinnen sind nicht statthaft. Nach den §§ 132 Abs. 1 und 133 VwGO kann das Rechtsmittel der Revision ohne Zulassung nur eingelegt werden, wenn einer der in § 133 VwGO abschließend angeführten wesentlichen Mängel des Verfahrens gerügt wird. Diesem Erfordernis ist mit der bloßen Behauptung eines solchen Verfahrensmangels nicht genügt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muß sich vielmehr aus den Tatsachen, die zur Begründung des gerügten Verfahrensmangels vorgebracht werden, in schlüssiger Weise ergeben, daß ein wesentlicher Mangel im Sinne des § 133 VwGO vorliegt (Beschluß vom 13. Juni 1961 - BVerwG VI CB 159.60 - [Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 1]; Urteil vom 30. Oktober 1963 - BVerwG V C 104.62 - [Buchholz 427.3 § 339 LAG Nr. 147]; Beschluß vom 5. März 1971 - BVerwG IV CB 103.67 - [Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 11 mit weiteren Nachweisen]). Diesen Anforderungen entspricht das Revisionsvorbringen der Klägerinnen nicht.

29

Ihre Rüge, das Berufungsgericht sei im Sinne des § 133 Nr. 1 VwGO nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, stützen die Klägerinnen vornehmlich auf den Umstand, daß der Geschäftsverteilungsplan des Berufungsgerichts für das Jahr 1972 die Zuständigkeit für das Gebiet des Verkehrsrechts von dem bis dahin damit befaßt gewesenen VI. Senat auf den VII. Senat übertragen hat. Sie schließen daraus, der neue Senat sei "speziell für die Aufgabe geschaffen worden ..., kurz und bündig und mit großer Geschwindigkeit den anhängigen Prozeß zu 'erledigen'". Mit diesen Hinweisen ist indessen eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter nicht dargetan. Eine geschäftsplanmäßige Unzuständigkeit des VII. Senats des Berufungsgerichts behaupten die Klägerinnen selbst nicht. Dafür aber, daß der Geschäftsverteilungsplan als solcher zu rechtlichen Bedenken Anlaß geben, insbesondere auf willkürlichen Erwägungen beruhen und deshalb gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstoßen könnte, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Der Zuständigkeitsübergang beschränkt sich nicht, wie die Rüge der Klägerinnen verstanden werden könnte, nur auf ihren eigenen Rechtsstreit, sondern betrifft das einschlägige Rechtsgebiet des Verkehrsrechts allgemein. Dabei ist die von den Klägerinnen beanstandete Überleitung auch der bereits anhängigen Sachen auf den nunmehr zuständigen Spruchkörper weder in der Gerichtspraxis ungewöhnlich noch gar sachwidrig. Welche rechtlichen Gesichtspunkte verletzt sein könnten dadurch, daß mit der geänderten Geschäftsverteilung eine beschleunigte Bearbeitung der anhängigen Verfahren angestrebt worden sein mag, ist nicht erfindlich.

30

Die unvorschriftsmäßige Besetzung des Berufungsgerichts ergibt sich auch nicht aus der von den Klägerinnen in zweiter Linie beanstandeten Behandlung ihrer mehreren Ablehnungsgesuche. Mit diesen Gesuchen haben die Klägerinnen nicht nur wiederholt alle zur Entscheidung berufenen Mitglieder des zuständigen Senats des Berufungsgerichts, sondern auch sämtliche übrigen Richter des Verwaltungsgerichtshofs wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Zurückweisung eines dieser Gesuche durch Mitglieder des Berufungsgerichts, die nicht von ihm betroffen waren, entspricht dem nach § 54 VwGO in Verbindung mit § 45 ZPO grundsätzlich vorgesehenen Verfahren. Die Behauptung der Klägerinnen, die insoweit tätig gewordenen Richter seien nach dem Geschäftsverteilungsplan zur Mitwirkung nicht berufen gewesen, ist von ihnen nicht weiter begründet worden. Ihr ist daher nicht nachzugehen. Die Verwerfung von Ablehnungsgesuchen als unzulässig durch die für befangen erklärten Mitglieder des VII. Senats des Berufungsgerichts begegnet keinen Bedenken. Daß ein Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen werden kann, wenn es mißbräuchlich angebracht wurde, steht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts außer Frage. Ebenso sicher ist, daß an einer solchen Entscheidung die abgelehnten Richter mitwirken dürfen. Ob sich eine Richterablehnung als mißbräuchlich darstellt, entscheidet das zuständige Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Diese Würdigung ist nur ausnahmsweise, insbesondere im Hinblick auf Denkfehler und Verstöße gegen Erfahrungssätze nachprüfbar (vgl. Urteil vom 10. Oktober 1969 - BVerwG IV C 22.67 - [Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 9]; Beschluß vom 20. November 1969 - BVerwG VIII OB 63.68 - [Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 6]; Beschluß vom 18. Juli 1972 - BVerwG II B 33.71/II C 16.71 - [Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 10]). Dafür, daß im vorliegenden Fall die dem Verfahren des Verwaltungsgerichtshofs zugrunde liegende Überzeugung auf willkürlichen Erwägungen beruhen könnte, fehlt schon angesichts der wiederholten Richterablehnung und ihrer Erstreckung auf sämtliche Mitglieder des Berufungsgerichts jeder Anhaltspunkt.

31

Die Behauptung der Klägerinnen, es hätten im Sinne des § 133 Nr. 2 VwGO bei der Entscheidung des Berufungsgerichts Richter mitgewirkt, die wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt worden seien, geht offensichtlich fehl. Auch nach ihrem eigenen Vortrag hat keines der von den Klägerinnen angebrachten Ablehnungsgesuche Erfolg gehabt. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 133 Nr. 2 VwGO sind demnach nicht gegeben.

32

Die Rüge der Klägerinnen, es seien im Sinne des § 133 Nr. 3 VwGO am Verfahren Beteiligte nicht nach der Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen, beruht auf der von ihnen angenommenen Voraussetzung, daß die Bundesrepublik Deutschland, das Land Baden-Württemberg und die Landessiedlungsgesellschaft hätten beigeladen werden müssen. Diese Voraussetzung trifft nicht zu, wie weiter oben im Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen der Klägerinnen näher dargelegt worden ist.

33

Auf die Rüge der Klägerinnen, das Berufungsgericht habe die Vorschriften über die Öffentlichkeit (§ 133 Nr. 4 VwGO) verletzt, ist nicht einzugehen. Die Tatsachen, die nach dem Vortrag der Klägerinnen einen entsprechenden Verfahrensmangel ergeben sollen, betreffen die mündliche Verhandlung des Berufungsgerichts am 26. April und am 3. Mai 1972, nicht aber die Schlußverhandlung vom 17. Mai 1972, auf Grund deren das angefochtene Urteil ergangen ist und die daher allein für den Revisionsgrund des § 133 Nr. 4 VwGO in Betracht kommt (vgl. Eyermann-Fröhler, VwGO, 5. Aufl., 1971, RdNr. 6 zu § 55; Baumbach-Lauterbach, ZPO, 30. Aufl., 1970, Anm. 7 zu § 551).

34

Nicht schlüssig ist schließlich auch die Rüge der Klägerinnen, das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts sei im Sinne des § 133 Nr. 5 VwGO nicht mit Gründen versehen. Gegen diesen Vortrag spricht zunächst schon der Umstand, daß das Berufungsurteil 57 Seiten umfaßt. Im übrigen enthält das Urteil auch seinem Inhalt nach eine ausreichende Darlegung derjenigen Gründe, die für die richterliche Überzeugung des Berufungsgerichts leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß die die Entscheidung tragenden Gründe kurz und sachlich darzulegen sind. Urteile sollen die Beteiligten darüber unterrichten, welche Gründe für die getroffene Entscheidung maßgebend waren und eine etwaige Nachprüfung durch die höhere Instanz ermöglichen (Urteil vom 17. Juli 1963 - BVerwG V C 214.62 - [Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 3]). Diesen Anforderungen genügt das hier angefochtene Urteil. Die gegenteilige Auffassung der Klägerinnen beruht nicht darauf, daß das Berufungsgericht in Wirklichkeit seine Entscheidung unzureichend begründet hätte, sondern allein darauf, daß die Klägerinnen die vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsauffassung nicht teilen.

35

Die Revisionen der Klägerinnen erweisen sich damit als unzulässig. Sie sind deshalb gemäß §§ 144 Abs. 1 und 143 VwGO durch Beschluß zu verwerfen, ohne daß eine Prüfung der von den Klägerinnen aufgeworfenen materiellrechtlichen Fragen nach § 137 Abs. 3 VwGO möglich wäre.

36

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. [...]. Der Senat hat keinen Anlaß gesehen, der Anregung der Klägerinnen folgend über die Beschwerden und die Revisionen mündlich zu verhandeln.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 210.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.

Oppenheimer
Clauß
Dr. Korbmacher