Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.03.1971, Az.: BVerwG IV CB 103.67
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.03.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG IV CB 103.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 12558
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 14.07.1967 - AZ.: VGH 124 VII 66
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1972, 324 (red. Leitsatz)
- RdL 1971, 161
Amtlicher Leitsatz
Zum Umfang der Darlegungspflicht für die Zulässigkeit einer Verfahrensrevision nach § 133 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. März 1971
durch
die Bundesrichter Clauß, Isendahl und Dr. Weyreuther
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgericht) vom 14. Juli 1967 wird zurückgewiesen.
Die Revision der Kläger gegen dasselbe Urteil wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens werden den Klägern auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und für das Revisionsverfahren auf je 4 000 DM festgesetzt.
Gründe
1.
Die Nichtzulassung der Revision entspricht § 132 Abs. 2 VwGO, so daß die Beschwerde - soweit sie überhaupt zulässig erhoben ist - unbegründet ist.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Alles das, was die Kläger lediglich an angeblich unrichtig angewandtem materiellen Recht rügen, könnte nur im Rahmen einer zugelassenen Revision nachgeprüft werden, kann aber nicht im Verfahren über die Zulassung der Revision oder bei der zulassungsfreien Revision berücksichtigt werden. Dies folgt aus § 132 Abs. 2 und Abs. 3 sowie aus den §§ 133, 137 und 139 Abs. 2 VwGO.
Mit ihrem Vorbringen, die Begründung der Ablehnung ihres Aussetzungsantrages stehe in unlösbarem Widerspruch zu den Ausführungen des Flurbereinigungsgerichts auf den Seiten 24 und 25 des Urteils, wollen die Kläger offenbar einen Verfahrensmangel rügen, ohne jedoch darzulegen, worin ein Mangel im gerichtlichen Verfahren hier liegen soll. Die Entscheidung über einen Aussetzungsantrag gemäß § 94 VwGO ist eine Ermessensentscheidung des Gerichts. Aus dem Vorbringen der Kläger ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern dem Flurbereinigungsgericht ein Verfahrensfehler bei der Ausübung dieses seines Ermessens unterlaufen sein sollte. Im übrigen hat der beschließende Senat bereits in seinem Beschluß vom 22. März 1968 - BVerwG IV CB 97.67 - dargelegt, daß diese Rüge auch sachlich nicht begründet ist.
Ein Verfahrensmangel liegt nicht darin, daß das Flurbereinigungsgericht den Freistaat Bayern nicht als mitbeklagt behandelt hat. Die Kläger haben zwar in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß sich die Klage auch gegen den Freistaat Bayern richte. Da indessen der Vertreter des öffentlichen Interesses der darin liegenden Klageänderung ausdrücklich widersprochen hat, wäre sie nur möglich gewesen, wenn sie sachdienlich gewesen wäre (§ 91 VwGO). In dem Urteil ist aber ausgeführt, daß die Kläger - entgegen der von ihnen vertretenen Meinung - durch den Beschwerdebeschluß des Spruchausschusses nicht über den Vorstandsbeschluß hinaus beschwert worden seien, sie hätten lediglich in der Sache nicht alles erreicht, was sie gewollt hätten. Damit lagen nach Ansicht des Flurbereinigungsgerichts schon die Voraussetzungen für eine Ausdehnung der Klage auf den Freistaat Bayern nicht vor. Dies aber schloß die Annahme, daß die Klageänderung sachdienlich sei, aus, ohne daß dies vom Gericht ausdrücklich ausgesprochen zu werden brauchte. Darauf allerdings, daß die Kläger nach dem Widerspruch des Vertreters des öffentlichen Interesses ihren Antrag nicht noch einmal wiederholt haben, kam es nicht mehr an.
Die Kläger bemängeln die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts insofern, als es eine nachträgliche Zulassung ihrer Schätzbeschwerden abgelehnt hat. Dies kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Das Flurbereinigungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, die Kläger hätten nichts vorgebracht, woraus sich ergebe, daß die Versäumung der Beschwerdefrist unverschuldet sei (§ 134 Abs. 2 Satz 2 FlurbG). Wenn die Kläger im Beschwerdeverfahren behaupten, sie hätten die verschiedenen Umstände nicht vorhersehen können, die sie zu der verspäteten Beschwerde veranlaßt haben sollen, so können sie damit nicht gehört werden, weil sie insofern begründete Verfahrensrügen nicht vorgebracht haben. Sie hätten in dieser Beziehung schon vortragen müssen, daß all das, was sie in der hier vorliegenden Beschwerde behaupten, bereits während des Prozesses in der Vorinstanz vorgebracht worden sei und daß daher die tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts verfahrensfehlerhaft zustande gekommen seien. Den gesamten Akteninhalt daraufhin nachzuprüfen, geht über den Rahmen der Pflicht des Revisionsgerichts im Verfahren gegen die Nichtzulassung der Revision hinaus.
Die Tatsache, daß das Urteil keine Feststellungen über den Zeitraum enthält, in dem der Schätzrahmen von der Beklagten aufgestellt und die Einzelschätzungen der Flurstücke 239 und 577 durchgeführt worden sind, und auch nicht darüber, wann die Beschwerdefrist begonnen hat, kann schon deswegen keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO enthalten, weil es darauf ersichtlich nicht ankam. Daß die Kläger nämlich ihre Beschwerde nicht innerhalb der Beschwerdefrist erhoben haben, ist unstreitig, sonst wäre auch ihr Begehren auf nachträgliche Zulassung ihrer Beschwerde unverständlich, und da das Flurbereinigungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus die Versäumung der Beschwerdefrist als verschuldet ansah, kam es nicht darauf an, ob die Beschwerde unverzüglich nachgeholt worden war. Somit besteht für den beschließenden Senat kein Anlaß, den in der Beschwerdeschrift aufgestellten tatsächlichen Behauptungen der Kläger nachzugehen.
Dafür, daß das Flurbereinigungsgericht bei seiner Entscheidung nach § 134 Abs. 2 Satz 1 FlurbG die Grenzen seines Ermessens nicht richtig erkannt oder sein Ermessen dem Zweck dieser Vorschrift nicht entsprechend angewandt hätte, haben die Kläger substantiiert nichts vorgetragen. Sie haben lediglich das Verhalten der Teilnehmergemeinschaft kritisiert und meinen, der beschließende Senat werde unter Berücksichtigung der von ihnen vorgetragenen Umstände nachzuprüfen haben, ob das Flurbereinigungsgericht von seinem Ermessen einen sachlich richtigen Gebrauch gemacht habe. Dies genügt aber nicht, um einen Verfahrensmangel im Sinne der erwähnten Vorschrift darzulegen.
Eine Abweichung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 1959 - BVerwG I C 160.57 - (RdL 1959, 221) liegt ersichtlich nicht vor. Mit ihrem Hinweis auf die Zeitschrift Recht der Landwirtschaft 1963, S. 174 ff., haben die Kläger eine Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht gerügt, weil es sich bei dieser Fundstelle um einen Aufsatz über die Flurbereinigung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt, der eine Fülle von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts enthält. Von welcher dieser Entscheidungen das Flurbereinigungsgericht im vorliegenden Falle abgewichen sein soll, haben die Kläger nicht dargelegt.
Die Kläger sehen ein Verfahrensmangel darin, daß das Flurbereinigungsgericht ihre nachträgliche Beschwerde gegen die Neuverteilung allein bezüglich des Flurstücks 577 zugelassen habe. Die Ansicht der Kläger, es sei logisch und begrifflich nicht denkbar, eine Beschwerde nachträglich nur hinsichtlich eines Grundstücks zuzulassen, ist verfehlt. Zwar hat das Flurbereinigungsgericht nicht ausdrücklich ausgesprochen, ob es die Beschwerde nach § 134 Abs. 2 Satz 1 oder nach Satz 2 FlurbG zugelassen hat, aus den gesamten Umständen ergibt sich indessen, daß es sich nur um eine Zulassung der Beschwerde nach § 134 Abs. 2 Satz 1 FlurbG gehandelt haben kann. Gerade dies macht aber deutlich, daß nach Lage des Einzelfalles wegen bestimmter Voraussetzungen etwa bei einem Grundstück die Beschwerde in diesem einen Punkt durchaus nachträglich zugelassen werden kann und daß es nicht erforderlich ist, nunmehr auf Grund dieses Einzelfalles alle weiteren Beschwerdepunkte ebenfalls nachträglich zuzulassen. Dies würde dem Sinn dieser Vorschrift zuwiderlaufen.
Das Flurbereinigungsgericht hat den Auszug aus dem Flurbereinigungsplan entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als Verwaltungsakt gewertet. Ob dies nach bayerischem Recht etwa anders geregelt ist, kann dahinstehen, denn jedenfalls wäre dies gemäß § 137 Abs. 1 VwGO im Revisionsverfahren nicht nachprüfbar und kann daher nicht zur Zulassung der Revision führen. Inwiefern das Flurbereinigungsgericht in diesem Punkte von der Entscheidung in RdL 1959, 221 oder den in RdL 1963, 174 bezeichneten Entscheidungen abgewichen sein soll, haben die Kläger nicht dargelegt.
Das Flurbereinigungsgericht hat sich mit der Frage, ob eine nachträgliche Zulassung der Beschwerde der Kläger gegen den Kostenverteilungsplan angebracht wäre, ausführlich auseinandergesetzt und dies abgelehnt, weil die Säumnis der Kläger nicht mehr als unverschuldet angesehen werden könne und weil andererseits eine offenbare Härte für die Kläger nicht vorliege, wie der Spruchausschuß bereits zu Recht dargelegt habe. Wenn die Kläger dazu in der vorliegenden Beschwerde behaupten, über die Kostenanteile und die Kostenverteilung sei im Eröffnungstermin überhaupt nicht gesprochen worden, so könnte dies einen Einfluß auf die Entscheidung über die Zulassung der Revision nur dann haben, wenn sie zugleich vorgetragen hätten, daß dies bereits in der Vorinstanz Gegenstand der Verhandlung gewesen und dennoch vom Flurbereinigungsgericht nicht berücksichtigt worden sei und daß dies einen Verfahrenmangel darstelle, auf dem das Urteil beruhen könne. Davon kann hier aber keine Rede sein. Auch sonst haben die Kläger nichts vorgetragen, was einen Ermessensfehlgebrauch des Flurbereinigungsgerichts in dieser Beziehung erkennen ließe. Darauf, ob § 19 Abs. 3 FlurbG, wie die Kläger behaupten, verletzt worden ist, kommt es im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht an.
Inwiefern das Flurbereinigungsgericht seiner Sachaufklärungspflicht hinsichtlich der Planierungskosten nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sein soll, ist aus den Ausführungen der Kläger nicht ersichtlich. Das Flurbereinigungsgericht geht in rechtlicher Beziehung davon aus, daß ein Teilnehmer keinen Anspruch auf Verbesserung seiner neuen Grundstücke hat und daß die Kläger allerdings mit Recht hätten erwarten können, daß die von der Teilnehmergemeinschaft begonnene Planierung zu Ende geführt werde und daß der Beklagte dem durch den Ersatz des überwiegenden Teiles der den Klägern entstandenen Planierungskosten Rechnung getragen habe. Selbst wenn man von den Zahlenangaben der Kläger ausgeht, hat der Beklagte zwar nicht zwei Drittel der reinen Planierungskosten, aber doch mehr als die Hälfte dieser Kosten von 2 448 DM, nämlich 1 440 DM (plus 576 DM für Humusverteilungskosten, zusammen also 2 016 DM) übernommen.
Was die Kläger unter VI ihres Schriftsatzes vom 22. Oktober 1967 auf den Seiten 23 und 24 über die angebliche Verletzung der Aufklärungspflicht des Flurbereinigungsgerichts vortragen, kann ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen, weil sich dieser Vortrag auf das Flurstück 239 bezieht und insoweit eine zulässige Beschwerde nicht vorlag.
Was die Kläger unter VII hinsichtlich der Kostenanteile vortragen, bezieht sich auf die Anwendung materiellen Rechts, kann also weder zur Revisionszulassung führen noch zur Begründung der zulassungsfreien Revision herangezogen werden.
Soweit die Kläger unter IX mangelnde Sachaufklärung rügen, ist dem entgegenzuhalten, daß bei der Beurteilung des Umfangs der Aufklärungspflicht des Flurbereinigungsgerichts vom Rechtsstandpunkt dieses Gerichts auszugehen ist. Danach bezogen sich die von den Klägern erwähnten Beweisanträge, wie das Flurbereinigungsgericht bereits in dem Beschluß, mit dem es die Beweisanträge ablehnte, ausgeführt hat, auf das neue Flurstück 239 und waren deswegen unerheblich, weil die Kläger die Neuverteilung nicht fristgemäß angefochten und das Flurbereinigungsgericht die nachträgliche Zulassung der Beschwerde nach § 134 FlurbG insoweit abgelehnt hatte.
Hinsichtlich der Frage der Zustellung des Auszuges aus dem Neuverteilungsplan haben die Kläger zwar Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung gestellt und behauptet, die Unterschrift auf der Zustellungsliste sei falsch. Eine Beweiserhebung in der von den Klägern jetzt geforderten Richtung erübrigte sich indessen, weil die Kläger, nachdem der Zeuge S... junior vor Gericht erklärt hatte, daß er die fragliche Unterschrift nicht geleistet habe, der im Protokoll niedergelegten gerichtlichen Feststellung nicht sofort widersprochen haben, wonach ein Schriftvergleich ergebe, daß die Klägerin, Frau S..., unterschrieben habe. Angesichts dieser Feststellung des Gerichts hätten die Kläger schon substantiiert darlegen müssen, mit welcher Begründung im einzelnen sie ihre bisher unsubstantiierte Behauptung, die Unterschrift sei falsch, aufrechterhalten wollten. Dafür genügte es nicht, daß sie zwar noch innerhalb derselben mündlichen Verhandlung, aber erst geraume Zeit später, nämlich auf Seite 11 der Sitzungsniederschrift, lediglich formal ihren Beweisantrag wiederholten, der Auszug aus dem Neuverteilungsplan sei erst etwa ein Jahr nach der Eröffnung zugestellt worden. Denn wenn für das Gericht ersichtlich ohne den Widerspruch der Kläger feststand, daß die Klägerin zu 2) am 5. August 1962 für den Auszug aus dem Neuverteilungsplan auf der Zustellungsliste quittiert hatte, dann bedurfte es der Erhebung des zuletzt genannten Beweises nicht mehr und gleichfalls nicht des - nach dem Sitzungsprotokoll - nicht gestellten Antrages auf Erstattung des Schriftsachverständigengutachtens eines "kriminalistischen Sachverständigen". Der Beschluß, mit dem die Beweisanträge der Kläger abgelehnt worden sind, brauchte sich nicht mit denjenigen Beweisanträgen zu befassen, die sich lediglich in den Schriftsätzen befanden (§ 86 Abs. 2 VwGO). Welche von der Vielzahl der in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge in dem ablehnenden Beschluß nicht erwähnt worden sein sollen, haben die Kläger nicht dargetan.
Mit dem Schriftsatz der Kläger vom 11. August 1967 brauchte das Flurbereinigungsgericht sich nicht zu befassen, weil er erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung beim Gericht eingegangen ist, ohne daß den Parteien das Nachreichen von Schriftsätzen nachgelassen worden wäre. Im übrigen haben die Kläger auch nicht dargelegt, welche Verfahrensvorschrift insoweit verletzt worden sein soll.
2.
Die auf § 133 Nr. 5 VwGO gestützte zulassungsfreie Verfahrensrevision ist unstatthaft und muß daher verworfen werden.
Nach § 133 VwGO bedarf eine Revision keiner besonderen Zulassung, wenn die in dieser Vorschrift abschließend aufgeführten wesentlichen Mängel gerügt werden. Die bloße Behauptung eines solchen Verfahrensmangels genügt indessen, wie der beschließende Senat wiederholt betont hat, noch nicht, um der Partei eine ihr sonst verschlossene Revisionsmöglichkeit zu eröffnen. Vielmehr muß sich aus den Tatsachen, die zur Begründung des gerügten Verfahrensmangels vorgebracht werden, in schlüssiger Weise ergeben, daß ein rechtlich bedeutsamer Verfahrensmangel im Sinne des § 133 VwGO vorliegt (vgl. Beschluß vom 4. April 1961 - BVerwG I CB 126.60 - und dortige Zitate, Beschluß vom 23. Januar 1970 - BVerwG IV CB 88.69 - sowie Beschluß vom 14. Januar 1971 - BVerwG IV CB 145.68 - und Beschluß vom 26. Januar 1971 - BVerwG IV CB 146.68 -). Diesen Grundsätzen entspricht die Revision der Kläger nicht. Sie behaupten, das Flurbereinigungsgericht habe sich mit den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Ausbaubeschwerden, die sich auf die Flurstücke 239 und 577 bezogen, sowie mit der Forderung der Kläger auf Zubilligung eines Ausgleichs für vorübergehende Ertragsausfälle gemäß § 51 FlurbG nicht befaßt. Dazu ist folgendes zu bemerken: Hinsichtlich des Flurstücks 239 hat das Flurbereinigungsgericht auf Seite 27 des Urteils u. a. ausgeführt, daß die Kläger Ausgleich durch Mehrzuteilung für geringe Schäden erhalten haben und daß darüber hinaus dauernde Nachteile nicht hätten festgestellt werden können. Wegen der nachträglich aufgetretenen Mängel am Flurstück 577 hat das Flurbereinigungsgericht auf den Seiten 28 und 29 dargelegt, daß gerade deswegen ein Teilstück von 499 qm abgetrennt und der Beklagten als Masseland zugewiesen werde gegen eine Geldentschädigung von 400 DM. Zur Frage des angeblichen Ertragsausfalles hat das Gericht bereits die dazu gestellten Beweisanträge mit der Begründung abgelehnt, deswegen sei nach dem Vorbringen der Kläger noch das Beschwerdeverfahren anhängig (Urteil Seite 25 unten). Unter diesen Umständen kann offensichtlich keine Rede davon sein, daß das Urteil in diesen Punkten nicht mit Gründen versehen wäre.
Auch soweit die Revision damit begründet wird, daß das Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei, ist sie unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Die Kläger behaupten, von den drei Beisitzern seien während der mündlichen Verhandlung zwei, nämlich Dr. Z... und ein anderer namentlich nicht genannter Beisitzer, "über weite Strecken der Verhandlung eingeschlafen" und hätten "deshalb der Verhandlung nicht mehr folgen" können. Dafür haben sie Beweis angetreten durch Benennung ihres Prozeßbevollmächtigten und des Regierungsamtmanns a. D. S... als Zeugen. Auch diese bloße Behauptung genügt nicht den oben bereits erwähnten Anforderungen an die Zulässigkeit der Verfahrensrevision nach § 133 VwGO. Abgesehen davon, daß die Kläger lediglich den einen Richter namentlich bezeichnet haben, der geschlafen haben soll, so daß die Rüge hinsichtlich des anderen Richters ohnehin nicht schlüssig erhoben ist, genügt es auch nicht für die Zulässigkeit der Verfahrensrevision, wenn eine Partei allein solche allgemein gehaltenen Behauptungen aufstellt, und zwar auch dann nicht, wenn sie dafür Zeugenbeweis antritt. Zwar ist nach herrschender Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 1965 - BVerwG VIII C 161.60 - und dortige Zitate), der sich der beschließende Senat anschließt, ein Gericht u. a. auch dann nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn ein mitwirkender Richter vom Schlaf so übermannt wird, daß er wesentlichen Vorgängen in der mündlichen Verhandlung während einer ins Gewicht fallenden Zeit nicht zu folgen vermag. Einen solchen Sachverhalt muß derjenige, der sich darauf beruft, aber durch Angabe von einzelnen Tatsachen in schlüssiger Weise dartun. Die Behauptung, ein Richter sei während der mündlichen Verhandlung eingeschlafen und habe ihr deshalb nicht mehr folgen können, ist für sich genommen durch Zeugen ebensowenig beweisbar wie das Gegenteil. Vielmehr muß insofern gefordert werden, daß der Zeitpunkt, die Dauer und die Einzelheiten des Verhaltens des betreffenden Richters genau angegeben werden, wie etwa Schließen der Augen und regelmäßige, laute Atemzüge, Abstützen des Oberkörpers u. s. w.
Der Schriftsatz der Kläger vom 24. November 1967 kann nicht berücksichtigt werden, weil die Revisionsbegründungsfrist bereits am 23. November 1967 abgelaufen war, da das Urteil den Klägern am 21. September 1967 zugestellt worden ist (§ 139 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und für das Revisionsverfahren auf je 4 000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Isendahl
Dr. Weyreuther