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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.03.1968, Az.: BVerwG IV CB 97.67

Beanstandung der Neuverteilung und Kostenverteilung im Flurbereinigungsverfahren; Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bayrischen Verfassungsgerichtshofs; Unvollständige Regelung des Schätzungsverfahrens im Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.03.1968
Aktenzeichen
BVerwG IV CB 97.67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 12591
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 14.07.1967 - AZ: 125 VII 66

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. März 1968
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald und Dr. Sendler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgericht) vom 14. Juli 1967 wird zurückgewiesen.

Die Revision der Kläger gegen dasselbe Urteil wird unter Zurückweisung ihres Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist verworfen.

Die Kosten des Beschwerde- und Revisionsverfahrens tragen die Kläger.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger sind am Flurbereinigungsverfahren D... beteiligt. Gegen die festgestellten Ergebnisse der Schätzung haben sie keine Beschwerde erhoben. Sie beanstanden in mehreren Punkten die Neu- und Kostenverteilung. Ihre Klage hatte nur zu einem Teil Erfolg. Das Flurbereinigungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

2

Die Kläger haben gegen die Versagung der Revision Beschwerde und gegen das Urteil selbst Revision eingelegt.

3

Beide Rechtsmittel konnten keinen Erfolg haben.

4

Die Kläger rügen, das Flurbereinigungsgericht habe ihren Antrag, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über ein vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof schwebendes Verfahren wegen Verfassungswidrigkeit einiger Artikel des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz auszusetzen, unter Verstoß gegen § 94 VwGO abgelehnt.

5

Diese Rüge geht fehl. Nach den Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts haben die Kläger ihren Aussetzungsantrag mit dem Hinweis begründet, die Popularklage vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof betreffe das im Ausführungsgesetz unvollständig geregelte Schätzungsverfahren. Auf der Grundlage dieses Vortrags bestand für das Flurbereinigungsgericht zur Aussetzung des Verfahrens kein Anlaß. Das Schätzungsverfahren ist für die Kläger unanfechtbar abgeschlossen und würde, wie das Flurbereinigungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch durch eine Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit einzelner Bestimmungen im Ausführungsgesetz nicht beeinflußt. Darüberhinaus stellt § 94 VwGO die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens in das Ermessen des Gerichts. Eine Verpflichtung, das Verfahren bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auszusetzen, begründet diese Vorschrift nicht.

6

Das weitere Vorbringen der Kläger zur Begründung ihrer Beschwerde konnte nicht mehr berücksichtigt werden, weil ihr Schriftsatz vom 2. Oktober 1967 nicht rechtzeitig beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist. Das angefochtene Urteil ist, wie den Prozeßbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 31. Oktober 1967 mitgeteilt worden ist, den Klägern am 1. September und nicht erst am 4. September 1967 zugestellt worden. An der Richtigkeit der bei den Akten befindlichen Urkunde über die Zustellung des Urteils bestehen keine Bedenken. Der vorstehend genannte Schriftsatz ist erst am 3. Oktober 1967, also nach Ablauf der in § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO bestimmten Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen.

7

Ebensowenig ist die Revision der Kläger fristgerecht eingelegt worden. Der Revisionsschriftsatz ist am 4. Oktober 1967, also verspätet (§ 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO) beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen. Der Antrag der Kläger, ihnen wegen Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, war zurückzuweisen, weil sie keine Umstände vorgetragen haben, die erkennen lassen, daß sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert waren. Ebensowenig kam eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, soweit die Kläger ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verspätet begründet haben.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und Revisionsverfahren auf 3000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Külz
Oswald
Dr. Sendler