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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.02.1959, Az.: BVerwG I C 160.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.02.1959
Aktenzeichen
BVerwG I C 160.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 16648
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 28.02.1956 - AZ: 3 C 48/55

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der nachträglichen Zulassung von Beschwerden gegen die Ergebnisse der Wertermittlung.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Februar 1959
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Ernst, Hering, Fischer und Dr. Böhmer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Flurbereinigungsgerichts) vom 28. Februar 1956 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über, die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Kläger haben als Beteiligte eines Flurbereinigungsverfahrens im Verwaltungsstreitverfahren ihre Hofraumabfindung, die Zuteilung an Wiesen und die Schätzung des Planes Flur 6 Nr. 11 angefochten. Durch Urteil des Flurbereinigungsgerichts wurde ihnen ein Geldausgleich in Höhe von 60 DM zugesprochen. In den Urteilsgründen ist ausgeführt: Der Hofraum und die hiermit unmittelbar verbundene Fläche habe aus 12 Parzellen mit 55,12 a bestanden; die 35 m seitlich liegende Parzelle 1212/359 (halb) zähle nicht zum Hofraum. Die von den Klägern als Hofraum beanspruchte Parzelle Flur 6 Nr. 347 habe ihnen nicht gehört; sie könne daher bei der Zuteilung auch nicht berücksichtigt werden. Für die Ansprüche der Teilnehmer am Verfahren sei ausschließlich das Grundbuch maßgebend; das Grundstück sei aber nicht auf den Namen der Kläger im Grundbuch eingetragen. Nach Abzug des Wegebeitrages hätten die Kläger einen Hofraum-Anspruch von 51,54 a; zugeteilt seien 49,10 a, also 5 % zu wenig. Die Veränderung der Hofflächen sei notwendig gewesen, um eine Verbesserung der Hofraumlagen anderer Beteiligter zu ermöglichen. Von einem Ermessensmißbrauch oder einer ungerechten Benachteiligung der Kläger bei der Planung innerhalb der engen Ortslage könne keine Rede sein. Die Verkürzung des Hofraums sei im übrigen durch die Arrondierung des Hofplanes selbst und durch die ortsnahe Abfindung der Kläger mehr als ausgeglichen. Die Wiesenabfindung werde zu Unrecht beanstandet. Die Behauptung der Kläger, der Altbesitz habe nur 25 m, der neue Besitz dagegen 240 m Waldschatten, sei unrichtig. Der Waldschatten sei bei der Schätzung der Grundstücke berücksichtigt worden. Es möge sein, daß die Kläger mit ihren Behauptungen im Recht seien, daß 15 a ihrer Abfindung zu Unrecht in der Klasse VIII geschätzt und vielmehr als ackerunwürdig in die Klasse IX zu versetzen seien. Die entstehende Differenz von 15 Werteinheiten brauche aber deshalb nicht in Land ausgeglichen zu werden, weil die Kläger es nicht einmal versucht hätten, Einwendungen gegen die offengelegte Schätzung zu erheben. Wenn ihnen gleichwohl ein Geldausgleich in Höhe von 60 DM zugebilligt werde, so geschehe dies aus Billigteitserwägungen.

2

Die Kläger haben die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Zu ihrer Begründung tragen sie vor: Der Verlust an Hofraum gehe über das zumutbare Maß hinaus. Die Feststellung des Flurbereinigungsgerichts, der Hofraumbesitz der Kläger habe lediglich 51,54 a umfaßt, treffe nicht zu. Auch die Parzelle 1212/359 und die Grundstücke "In den Krummenfeidern" gehörten zum Hofraum. Hinsichtlich der Wiesenabfindung sei die Auffassung des Flurbereinigungsgerichts unrichtig, daß die Wiesen lediglich 40 m Waldschatten aufwiesen. Nunmehr müßten sich die Kläger mit 240 m Waldschatten abfinden. Dieses Mißverhältnis sei ihnen keinesfalls zuzumuten. Die von ihnen nachträglich erhobenen Einwendungen gegen die Schätzung des neu zugeteilten Grundstücks in der Flur 6 Nr. 11 seien zulässig. Sie hätten nicht damit zu rechnen brauchen, daß ihnen Parzellen in einem Raum zugeteilt würden, in dem sie keinen Altbesitz hatten.

3

Die Beklagte hat erwidert, die Kläger hätten keine Einwendungen gegen die Schätzung der Grundstücke vorgebracht. Nach herrschender Meinung sei die von der Flurbereinigungsbehörde vorgenommene Feststellung der Schätzung der materiellen Rechtskraft fähig. Im Interesse der Rechtssicherheit müsse der Schätzungsfeststellung eine allgemeine Wirkung zukommen. Für später vorgebrachte Beschwerden gegen die Schätzung sei daher kein Raum. Die Flurbereinigungsbehörde könne die Schätzung später auch nicht mehr ändern.

4

II.

Die Revision mußte Erfolg haben.

5

1.

a)

Soweit die Kläger gegen die Veränderung ihres ursprünglichen Hofraums angehen, ist die angefochtene Entscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden.

6

Nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) - FlurbG - kennen Hofflächen verändert werden, wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert.

7

Soweit die Kläger der Auffassung sind, daß auch die Parzellen 1212/359 und "In den Krummenfeidern" als Hofraum anzusprechen seien, greifen sie die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung an. An diese ist das Revisionsgericht jedoch gemäß § 56 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - gebunden, es sei denn, es würden in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsrügen vorgetragen. Hierzu müßten die Tatsachen und Beweismittel bezeichnet werden, die die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen ergäben (§ 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG). Diesen Erfordernissen entspricht die Behauptung der Kläger jedoch nicht. Sie haben nicht schlüssig dargelegt, aus welchen Gründen diese Grundstücke als Hofraum angesehen werden müßten. Sie können daher insoweit mit ihren Rügen nicht durchdringen.

8

Der Begriff der Hoffläche im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG ist nicht rechtlicher, sondern tatsächlicher Art. Hofflächen sind die Grundstücke, die in einem Zusammenhang mit Wohn- und Betriebsgebäuden gelegen und dazu bestimmt sind, die Betriebsführung des Hofes zu ermöglichen. Der Begriff der Hoffläche wird somit nicht von eigentumsrechtlichen, sondern von betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten bestimmt. Hofraumflächen sind nicht deshalb privilegiert (vgl. BVerwG I B 74.58 vom 18. August 1958), weil sie im Eigentum des Beteiligten stehen; der besondere gesetzliche Schutz ist ihnen wegen der Art der Grundstücke und Anlagen eingeräumt. Wenn die Ausführungen des Flurbereinigungsgerichts zu der von den Klägern beanspruchten Parzelle Nr. 347 dahin verstanden werden müßten, daß sie nur deshalb nicht als Hofraum angesehen werden dürfe, weil sie nicht zugunsten der Kläger im Grundbuch eingetragen ist, würden unter diesem Gesichtspunkt dagegen Bedenken bestehen. Allein die Frage bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung; denn selbst wenn der Parzelle Nr. 347 der Schutz des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG zukäme, wäre ihre Veränderung zulässig gewesen.

9

Ob die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG vorliegen, ist Tat- und Rechtsfrage (vgl. Urteil vom 11. Dezember 1958 [BVerwGE 8,65]). Die Ausführungen des Flurbereinigungsgerichts, bei der durch die Flurbereinigungsbehörde vorgenommenen Veränderung des Hofraums der Kläger sei kein Ermessensmißbrauch festzustellen, könnten den Schluß rechtfertigen, daß es der Auffassung ist, die Entscheidung liege im Ermessen der Behörde. Dem könnte nicht zugestimmt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob die Veränderung eines Hofraums zulässig ist, muß zunächst festgestellt werden, ob die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 FlurbG hierfür gegeben sind. Wird die Veränderung durch den Zweck der Flurbereinigung erfordert, ist sie demnach zulässig, dann steht die Neugestaltung des Hofraums im Ermessen der Flurbereinigungsbehörde. Dieses Ermessen ist vom Flurbereinigungsgericht nicht nur daraufhin nachzuprüfen, ob ein Ermessensmißbrauch vorliegt, sondern auch, ob die Behörde ihr Ermessen zweckmäßig ausgeübt hat (§ 146 Nr. 2 FlurbG). Werben die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 FlurbG dagegen verneint, so ist für ein Ermessen der Flurbereinigungsbehörde kein Raum. Trotz der Ausführungen, die zu Mißverständnissen Anlaß geben könnten, läßt das Urteil auf den Seiten 7 bis 9 jedoch erkennen, daß das Gericht nicht nur die Frage eines Ermessensmißbrauchs, sondern auch die weitere Frage geprüft hat, ob die Veränderung des Hofraums der Kläger im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes notwendig und ob die Gestaltung zweckmäßig war. Insoweit ist das Urteil revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

10

Der Zweck der Flurbereinigung ergibt sich aus § 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 FlurbG. Danach hat die Flurbereinigungsbehörde dafür zu sorgen, daß die Ortslage aufgelockert wird und alle Maßnahmen getroffen werden, durch die die Grundlage der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert wird. Nach den tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung liegen diese Voraussetzungen vor.

11

Die Angriffe der Kläger gegen die Zulässigkeit der Veränderung des Hofraums sind demnach unbegründet.

12

b)

Soweit die Kläger der Auffassung sind, die Parzelle 347 müsse bei der Bemessung ihrer Abfindung berücksichtigt werden, kann ihnen nicht gefolgt werden. Nach § 44 Abs. 1 FlurbG hat jeder Beteiligte einen Anspruch auf wertgleiche Abfindung für die eingelegten Grundstücke. Für die Ermittlung der Einlagegrundstücke und damit für die Berechnung des Abfindungsanspruchs sind grundsätzlich die Eintragungen im Grundbuch maßgebend (§ 12 Abs. 1 FlurbG). Die Kläger können keine Abfindung für ein Grundstück fordern, das ihnen nicht gehört. Die angefochtene Entscheidung kann insoweit nicht beanstandet werden. Dagegen stehen die vom Flurbereinigungsgericht im Zusammenhang mit der Hofraumzuteilung entwickelten Abfindungsgrundsätze nicht in vollem Umfang mit dem Gesetz in Einklang.

13

Der Abfindungsahspruch eines Beteiligten bemißt sich nach dem Gesamt-Tauschwert der eingelegten Grundstücke (BVerwG I C 6.57 vom 30. September 1958 [RdL 1959 S. 51]). Hierbei ist auch der Hofraum zu berücksichtigen. Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit von Einlage und Abfindung muß die Gesamteinlage mit der Gesamtzuteilung verglichen werden (BVerwGE 3, 246). Es ist daher nicht unbedenklich, wenn das Flurbereinigungsgericht lediglich den Umfang des Altbesitzes in der Hoflage mit der neuen Hoffläche vergleicht und Ausführungen über die Abfindung in der Ortslage macht, Sollten die Ausführungen auf den Seiten 10 und 11 des Urteils jedoch lediglich dartun, daß - unabhängig von der Gleichwertigkeit der Gesamteinlage und der Gesamtabfindung - die Kürzung des Hofraums gerechtfertigt sei, könnten die Bedenken zurückgestellt werden. Um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob ein Beteiligter wertgleich abgefunden ist, muß aber die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts erkennen lassen, ob sich der Einlagetauschwert und der Zuteilungstauschwert decken. Es genügt daher nicht, auf die Hoflage und auf die ortsnahe Abfindung allein abzustellen.

14

Der Auffassung des Flurbereinigungsgerichts, daß zum "Begriff der Gleichwertigkeit" nach § 44 Abs. 2 FlurbG auch das gegenseitige Abwägen der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gehöre, vermag der Senat nicht zu folgen. § 44 Abs. 2 erster Halbsatz FlurbG ist eine Richtlinie für die bei der Gestaltung der Abfindung zu berücksichtigenden Gesichtspunkte, nicht aber ein bei der Bemessung der Landabfindung beachtlicher Umstand.

15

Auch die Ausführungen des Flurbereinigungsgerichts, die Verkürzung des Hofraums um 2,5 a werde durch die Arrondierung des Hofplanes selbst und durch die übrige ortsnahe Abfindung mehr als ausgeglichen, sind nicht unbedenklich. Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, kann der allgemeine Vorteil der Zusammenlegung nur in Ausnahme fällen einen Ausgleich für eine Minderabfindung darstellen (vgl. BVerwG I C 132.57 vom 13. November 1958 [NJW 1959 S. 643]); bei der Prüfung, ob konkrete Nachteile bei der Abfindung durch besondere Vorteile ausgeglichen werden, muß festgestellt werden, welche Vorteile vorliegen und warum sie den Nachteil ausgleichen.

16

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte muß das Flurbereinigungsgericht bei der neuen Verhandlung prüfen, ob die Kläger gleichwertig abgefunden sind.

17

2.

Soweit mit der Revision die Wiesenabfindung beanstandet wird, richten sich die Angriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung. An diese Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden (§ 56 Abs. 2 BVerwGG). Es wird mit der Revision zwar behauptet, die Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts seien unzutreffend. Diese Rüge ist jedoch nicht schlüssig vorgetragen. Es sind keine Tatsachen und Beweismittel bezeichnet, die die Unrichtigkeit der Feststellung ergeben. Die Kläger können daher insoweit mit ihren Einwendungen keinen Erfolg haben.

18

3.

Die Kläger sind mit der Schätzung des Planes Flur 6 Nr. 11 nicht einverstanden. Das Flurbereinigungsgericht hat insoweit ausgeführt, daß die Kläger mit ihren Einwendungen ausgeschlossen seien. Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe sind begründet.

19

Das Flurbereinigungsverfahren wird in mehreren Verfahrensabschnitten durchgeführt, die jeweils durch eine behördliche Entscheidung abgeschlossen werden, (vgl. BVerwG I C 93.56 vom 27. Februar 1958 [NJW 1958 S. 1553 = RdL 1959 S. 26]). Diese Regelung dient der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens. Sie soll verhindern, daß später erhobene Beschwerden die Durchführung des Verfahrens verzögern, Untere diesen Verfahrensabschnitten nimmt die Schätzung der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke einen entscheidenden Platz ein.

20

Nach Durchführung der tatsächlichen Schätzung wird das Schätzungsergebnis durch die Flurbereinigungsbehörde festgestellt (§ 32 FlurbG). Mit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Feststellung ist das Schätzungsverfahren abgeschlossen. Die Feststellung ist ein Verwaltungsakt, der mit der Beschwerde angefochten werden kann. Nach Ablauf der Beschwerdefrist wird die Schätzung unanfechtbar. Die Ergebnisse der Schätzung sind den Beteiligten in einem Anhörungstermin zu erläutern. Zur Vermeidung von Beschwerden räumt das Gesetz ihnen das Recht ein, gegen die Ergebnisse der Schätzung bereits in der Zeit vom Anhörungstermin bis zur Bekanntmachung der Feststellung Einwendungen zu erheben (§ 32 Satz 3 FlurbG). Werden die Einwendungen für begründet erachtet, so sind sie in der Feststellung zu berücksichtigen. Bei diesen Einwendungen handelt es sich nicht um einen förmlichen Rechtsbehelf, sondern um eine Anregung des Beteiligten zur Änderung der Schätzung. Entsprechend diesem Rechtscharakter führt die Nichterhebung von Einwendungen nicht zu einem Rechtsverlust für die Beteiligten. Es ist daher verfehlt, wenn das Flurbereinigungsgericht rügt, die Kläger hätten im Termin zur Bekanntgabe der Schätzung nicht einmal versucht, Einwendungen gegen die offengelegte Schätzung zu erheben.

21

Die Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung vorgetragen, daß in der Ladung für den Termin zur Bekanntgabe der Schätzung der Hinweis enthalten gewesen sei, daß Einwendungen gegen die Schätzung zur Vermeidung des Ausschlusses nur im Anhörungstermin vorgebracht werden könnten. Dieses Verfahren war gesetzwidrig. § 32 FlurbG enthält keinen Verschweigungstatbestand, wie er in der entsprechenden Bestimmung des § 38 Abs. 2 RUO geregelt ist.

22

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts haben die Kläger bei Vorlage des Plannachtrages I die Bodengüte - also wohl die Schätzung - des Flurstücks 6 Nr. 11 beanstandet. Ob die Feststellung der Schätzung in diesem Zeitpunkt bereits unanfechtbar war, kann der angefochtenen Entscheidung nicht entnommen werden. Die Frage kann auch offenbleiben; denn die Tatsache, daß die Kläger die Schätzung erst zu dem genannten Zeitpunkt beanstandet haben, besagt nicht notwendig, daß sie damit schlechthin ausgeschlossen sind. Die Auffassung der Beklagten, daß "nach der herrschenden Meinung" der Feststellungsakt der Schätzung der materiellen Rechtskraft fähig sei und die Flurbereinigungsbehörde daher die unanfechtbar gewordene Schätzung nachträglich nicht ändern könne, ist rechtsirrig. Nach allgemein anerkannten Grundsätzen des Verwaltungsrechts können Verwaltungsakte unanfechtbar werden. Sie erlangen in der Regel aber keine Rechtskraft, wie sie Urteile der Gerichte in gerichtlichen Verfahren in dem Sinn erlangen können, daß eine abweichende Entscheidung nicht mehr ergehen kann. Die Behörden sind vielmehr befugt, soweit nicht besondere. Rechtsgründe entgegenstehen ihre Verwaltungsakte nach erneuter Prüfung zu ändern. Insbesondere sind sie nicht gehindert, belastende Verwaltungsakte auf Gegenvorstellungen aufzuheben, wenn sie zu der Überzeugung gelangen, daß sie nicht gerechtfertigt waren (vgl. BVerwGE 4, 233 und Urteil des erkennenden. Senatsvom 14. Oktober 1958 - BVerwG I CB 149.58 - [NJW 1959 S. 404 = DVBl. 1959 S. 284]). Diese Grundsätze gelten, von Einschränkungen abgesehen, auf die es hier nicht ankommt, auch im Flurbereinigungsverfahren. Für das Flurbereinigungsverfahrer gilt darüber hinaus: Die Flurbereinigung wird in einem behördlich geleiteten Verfahren durchgeführt; die Flurbereinigungsbehörde leitet die Schätzung (§ 31 Abs. 1 Satz 2). Die Behörde hat daher von Amts wegen dafür zu sorgen, daß die Rechte aller Teilnehmer gewahrt werden und nicht die Rechte einzelner zum Nachteil anderer eine Besserung erfahren. Es ist zunächst ihre Sache und nicht die des Teilnehmers, zu beachten, daß bei der Schätzung die wahren Werte der Grundstücke festgestellt werden. Sie kann über Einwendungen eines Teilnehmers gegen die Schätzung nicht ohne weiteres hinweggehen, sie muß vielmehr prüfen, ob eine nachträgliche Berücksichtigung der Einwendungen gerechtfertigt ist. Die rechtliche Grundlage für die nachträgliche Berücksichtigung von Schätzungsbeschwerden gibt § 134 Abs. 3 mit Abs. 2 FlurbG. Danach ist zu unterscheiden, ob die verspäteten Einwendungen verschuldet sind oder nicht.

23

Der Beteiligte verliert sein Recht, Beschwerde gegen die Schätzung der Grundstücke zu erheben, grundsätzlich nur dann, wenn er die Frist zur Erhebung der Beschwerde schuldhaft nicht wahrnimmt. Im Falle einer unverschuldeten Versäumnis kann er seine Erklärungen nachholen. Er muß dies unverzüglich nach Behebung des Hindernisses tun. Liegen beide Voraussetzungen vor, so gilt die Erklärung als fristgerecht abgegeben. Die Behörde kann die Einwendungen nicht unberücksichtigt lassen. Sie hat insoweit zunächst zu prüfen, ob die Fristversäumung entschuldbar und ob die Erklärung unverzüglich nachgeholt worden ist. Die nachträgliche Zulassung der Beschwerde hat insoweit keinen konstitutiven, sondern nur feststellenden Charakter. Dabei kann hier offenbleiben, ob es sich bei dieser Feststellung der Behörde um einen mit der Klage selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt oder um einen Verfahrensakt handelt, der nur zusammen mit der Schätzung angefochten werden kann.

24

Bei der Prüfung, ob die Fristversäumung verschuldet ist, muß im Schätzungsverfahreh berücksichtigt werden, daß die Feststellung des Schätzungsergebnisses nicht nur die Grundstücke des jeweiligen Teilnehmers, sondern alle Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes betrifft. Es kann häufig von einem Beteiligten nicht erwartet werden, daß er die Schätzung aller Grundstücke nachprüft. Nur bei der Wertermittlung der eigenen Grundstücke kann und muß regelmäßig erwartet werden, daß der Teilnehmer innerhalb der Beschwerdefrist die festgestellten Ergebnisse prüft. Die gleiche Sorgfalt kann dagegen nicht auch bei fremden Grundstücken gefordert werden. Welche Sorgfalt von dem Beteiligten erwartet werden muß, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Dabei kann in Betracht gezogen werden, ob ein Teilnehmer bereits Kenntnis von der beabsichtigten Zuteilung gehabt hat oder nicht. Auch bei der Prüfung der Frage, ob der Teilnehmer die Erklärung unverzüglich nach Behebung des Hindernisses nachgeholt hat, kommt es auf die Besonderheiten des Einzelfalles an.

25

Sind die Voraussetzungen für die nachträgliche Zulassung der Schätzungsbeschwerde, gegeben und ist diese begründet, so muß die Schätzung berichtigt und die dadurch eintretende Minderabfindung in Land entschädigt werden, es sei denn, es läge ein Fall des § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG vor.

26

Hat der Beteiligte die Frist zur Erhebung der Beschwerde schuldhaft versäumt, so kann die Behörde die Beschwerde gleichwohl berücksichtigen. Die Entscheidung, ob nachträglich erhobene Beanstandungen gegen die Schätzung berücksichtigt werden sollen, steht im Ermessen der Behörde. Dabei muß der Grundsatz der Vereinfachung und Beschleunigung beachtet werden, der das Flurbereinigungsverfahren beherrscht. Es darf durch die nachträgliche Zulassung auch keine schwerwiegende Benachteiligung der übrigen Teilnehmer eintreten. Andererseits kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Schätzung unter der Leitung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen wird und Fehler der Behörden nicht zu offenbaren Härten für den Beteiligten führen dürfen. Wird die Schätzungsbeschwerde nachträglich zugelassen und erweist sie sich als begründet, so muß die Schätzung berichtigt werden. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten ist unrichtig. Dagegen kann der Beteiligte in diesem Fall für die durch die Nachschätzung eintretende Minderabfindung nicht unter allen Umständen Landabfindung fordern. Er muß sich mit einer Geldentschädigung begnügen, wenn ihm dadurch nicht ein unzumutbarer Nachteil entsteht. Diese Gesichtspunkte hat das Flurbereinigungsgericht verkannt, wenn es der Auffassung war, die Kläger seien schlechthin mit Einwendungen gegen die Schätzung ausgeschlossen. Aus diesem Grunde mußte die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Streitsache zurückverwiesen werden. Der erste Richter wird unter Berücksichtigung dieser Rechtsauffassung das Vorbringen der Kläger erneut prüfen müssen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Werner zugleich für den inzwischen aus dem Senat ausgeschiedenen Bundesrichter Dr. Ernst
Hering
Fischer
Dr. Böhmer