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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.04.1961, Az.: BVerwG I CB 126.60

Versagung einer Genehmigung für die Errichtung von Anlagen zum Bau eiserner Schiffe; Erfassung bisher nicht genehmigter Anlagen durch § 16 Abs. 4 Gewerbeordnung (GWO); Geltendmachung von Verfahrensrügen; Prüfung der Statthaftigkeit der Revision

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.04.1961
Aktenzeichen
BVerwG I CB 126.60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 12440
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 31.05.1960 - AZ: III OVG - A 45/58

Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 4. April 1961
durch
die Bundesrichter Dr. Eue, Fischer und Lullies
beschlossen:

Tenor:

Unter Ablehnung ihres Armenrechtsgesuchs wird die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 31. Mai 1960 zurückgewiesen und ihre Revision gegen das Urteil verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin, deren früherer Inhaber, Hans B., inzwischen verstorben ist, betrieb in H. a.d. Elbe eine Schiffswerft. Die Werft lag unmittelbar an der J. und wurde von einem parallel zum Ufer laufenden Weg durchquert. Im Juni 1951 beantragte die Klägerin, ihr gemäß § 16 der Gewerbeordnung die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erbauung eiserner Schiffe zu erteilen. Das Vorhaben der Klägerin wurde im Amtsblatt der Kreisverwaltung gemäß § 17 der Gewerbeordnungöffentlich bekanntgegeben, Infolge verspäteten Zugangs der Nummer des Amtsblatts bei der Stadtverwaltung H. wurde das Veröffentlichungsverfahren wiederholt. Am 11. Februar 1954 fand ein Erörterungstermin statt, zu dem die Klägerin und die Widersprechenden geladen wurden. In diesem Termin äußerte sich der Leiter des Staatlichen Gesundheitsamts des Kreises Dannenberg, Medizinalrat Dr. W., zur Sache und erstattete nachträglich ein schriftliches Gutachten. Durch Beschluß vom 16. Februar 1954 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte er aus: Die von Amts wegen und auf Grund der vorgebrachten Einwendungen anzustellenden Prüfungen hätten ergeben, daß die Mindestabstände der Anlage vom nächsten bebauten und bewohnten Grundstück sowie von dem unmittelbar am Gelände entlangführenden öffentlichen Weg nicht innegehalten seien. Nach den besonderen Umständen des Falles ergebe sich für die Passanten der Straße eine unmittelbare Gefahr an Leib und Leben. Dies könne im Interesse der Anwohner wie auch des Verkehrs auf der öffentlichen Straße nicht geduldet werden. Weiterhin bringe der Werttbetrieb nach seiner ganzen Anlage und den Auswirkungen erhebliche Gefahren, Nachteile und Belästigungen für die Anwohner wie allgemein für das Publikum mit sich. Auch der Kur- und Fremdenverkehrsbetrieb der Stadt H. werde dadurch beeinträchtigt.

2

Gegen diesen Beschluß richtet sich die vorliegende Klage, nachdem die Klägerin bereits in einem vorangegangenen Verfahren eine Verfügung des Beklagten vom 14. Oktober 1952 und den entsprechenden Beschwerdebescheid des Regierungspräsidenten vom 14. November 1952 angefochten hatte, in denen ihr untersagt worden war, vor Durchführung eines Genehmigungsverfahrens weitere Neubauten im Eisenschiffsbau aufzulegen. Diese Verfahren endeten in beiden Tatsacheninstanzen durch Abweisung der Klage, die inzwischen wegen Verlegung der Werft nach Schleswig-Holstein auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte umgestellt worden war. Die von der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde ist durch Beschluß des Senatsvom 21. Juli 1959 - BVerwG I CB 32.56 - zurückgewiesen worden.

3

Auch mit der vorliegenden Klage wird in ihrer letzten Fassung nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 16. Februar 1954 begehrt. Sie blieb ebenfalls in beiden Instanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht bejaht zunächst unter Bezugnahme auf das Urteil des V. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 1959 (BVerwGE 9, 196) das Feststellungsinteresse der Klägerin mit Rücksicht auf den von ihr beabsichtigten Schadenersatzprozeß vor dem bürgerlichen Gericht. Es sieht auch die von der Klägerin geltend gemachten formellen Mängel des Genehmigungsverfahrens nicht als erheblich an, obwohl es fraglich sein könne, ob die in § 17 Abs. 2 der Gewerbeordnung vorgesehene einmalige öffentliche Bekanntgabe des Unternehmens im Amtsblatt wiederholt werden durfte und ob die eingegangenen Einwendungen rechtzeitig erhoben worden sind.

4

Auf jeden Fall - so fährt das Berufungsgericht fort - habe der Beklagte nach § 18 der Gewerbeordnung von Amts wegen prüfen müssen, ob die Anlage erhebliche Gefahren, Nachteile oder Belästigungen für das Publikum herbeiführen könne. Dementsprechend sei er auch verfahren. Hierbei sei er zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Versagung der Genehmigung gegeben waren. Schon das Gutachten des Staatlichen Gesundheitsamts ergebe, daß die Lärmeinwirkungen des Werttbetriebes auf die Umgebung so stark waren, daß sie das Maß des Erträglichen überschritten und gewisse Allgemeinschäden bei den Betroffenen hervorriefen. Hierdurch seien nicht nur die unmittelbaren Anlieger erheblich gefährdet worden. Je nach den Witterungsbedingungen sei das Nieten und Hämmern auch in der weiteren Umgebung gehört werden und habe für die ruhesuchenden Menschen eine Belästigung dargestellt. Es könne hierbei unterstellt werden, daß H. schon seit langem einen so geringen Kurbetrieb aufweise, daß es nicht mehr als Kurort angesehen werden kenne. Auf jeden Fall habe der Betrieb der Klägerin eine erhebliche Belästigung für die erholungsuchenden Ausflügler gebildet. Gerade das Gelände um den Werttbetrieb habe sich in hohem Maße für eine Entspannung geeignet.

5

Der Betrieb sei ferner eine Gefahr für die Benutzer des ihn durchquerenden Weges gewesen. Auf beiden Seiten des Weges seien Betriebsstätten vorhanden gewesen, die ganz oder fast unmittelbar an den Weg grenzten. Für eine Zurücknahme und eine Ausbreitung in die Tiefe hätten keine Möglichkeiten bestanden.

6

Die Berufung der Klägerin auf die Erteilung von Genehmigungen an andere Betriebe, insbesondere an die J.-Wertt, sei rechtlich nicht von Erheblichkeit. Es könne unterstellt werden, daß dort die von der Klägerin behaupteten Mängel geherrscht hätten und daß die Jeetzel-Werft den Auflagen, die mit der Erteilung der Genehmigung verbunden worden waren, nicht nachgekommen ist. Aus der Erteilung von Genehmigungen an andere Betriebe, denen die Genehmigung nicht erteilt werden durfte, könne die Klägerin keinen Anspruch auf die Erteilung der Genehmigung an sich selbst herleiten.

7

Die Klägerin könne schließlich auch nicht geltend machen, daß ihr die Genehmigung unter Auflagen, wie das im Falle der J.-Werft geschehen sei, hätte erteilt werden können. Die Verhältnisse der J.-Werft und des ehemaligen Betriebs der Klägerin seien nicht gleich. Insbesondere stehe der J.-Werft eine größere Fläche zur Verfügung, auf der sie sich ausbreiten könne. Auflagen gegenüber dem in seiner Tiefenausdehnung unabänderlich begrenzt gewesenen Betrieb der Klägerin seien daher nicht möglich gewesen. Ihre Berufung habe somit zurückgewiesen werden müssen.

8

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

9

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde erhoben. Sie beruft sich auf § 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und Ergänzung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 22. Dezember 1959 und die Art. 3, 12 und 14 des Grundgesetzes, bezeichnet die Versagung der Genehmigung als einen Verstoß gegen Treu und Glauben und macht mit der Beschwerde weiterhin geltend, daß ihr weder vor Erlaß des Beschlusses vom 16. Februar 1954 von dem Beklagten noch vor dem Berufungsgericht das rechtliche Gehör in dem nachgesuchten Umfang gewährt worden sei. Das Berufungsgericht habe in seinen Entscheidungsgründen nicht zu allen von der Klägerin in der zweiten Instanz vorgetragenen Behauptungen und Rechtsansichten Stellung genommen und habe seine Aufklärungspflicht durch Unterlassung von Beweiserhebungen verletzt.

10

Die Klägerin hat ferner Revision eingelegt. Zu ihrer Begründung hat sie ebenfalls geltend gemacht, daß ihr weder in dem Verfahren vor dem Beschlußausschuß des Beklagten noch vor dem Berufungsgericht das erforderliche Gehör gewährt worden sei. Die Versagung des rechtlichen Gehörs könne als absoluter Revisionsgrund auch zur Begründung einer nicht zugelassenen Revision nach § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht habe sich insbesondere mit der Frage, ob der Betrieb der Klägerin unter Auflagen zu genehmigen gewesen wäre, und der damit zusammenhängenden, von der Klägerin behaupteten Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht in ausreichendem Maße auseinandergesetzt.

11

Im übrigen werde die Revision auf § 133 Nr. 5 VwGO gestützt, weil die Entscheidung nur unvollständig mit Gründen versehen sei. Eine Anwendung des § 133 Nr. 5 VwGO scheide nicht schon deshalb aus, weil das angefochtene Urteil überhaupt Entscheidungsgründe enthalte. Das Berufungsgericht sei verpflichtet gewesen, sich mit allen Behauptungen und Einwendungen der Parteien im Urteil auseinanderzusetzen, wenn nur die Möglichkeit bestand, daß sich auf Grund der Behauptung bei Unterstellung ihrer Richtigkeit eine Änderung der rechtlichen Beurteilung ergeben könnte. Eine solche Verpflichtung des Berufungsgerichts habe - wie die Klägerin im einzelnen ausführt - im vorliegenden Fall bestanden.

12

Die Klägerin hat beantragt, ihr für die Durchführung der Revision das Armenrecht unter Beiordnung ihres Prozeßbevollmächtigten zu bewilligen.

13

Die Rechtsmittel konnten keinen Erfolg haben.

14

Was zunächst die Beschwerde der Klägerin angeht, so ist nach § 132 Abs. 2 VwGO die Revision nur zuzulassen, wenn

  1. 1)

    die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

  2. 2)

    das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

  3. 3)

    bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann.

15

Die Voraussetzung zu 2) scheidet von vornherein aus. Auch die Voraussetzung zu 1) ist nicht erfüllt. Die Klägerin steht allerdings offenbar auf dem Standpunkt, der vorliegende Rechtsstreit sei insofern von grundsätzlicher Bedeutung, als in ihm die Frage zu entscheiden sei, ob durch das Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und Ergänzung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 22. Dezember 1959 (BGBl. I S. 781) ein Stillegungsverbot für solche Betriebe eingeführt worden sei, welche zwar der Genehmigungspflicht nach § 16 der Gewerbeordnung unterliegen, ihren Betrieb aber vor dem 23. Mai 1949 begonnen haben. Die Klägerin nimmt hierbei auf die Vorschrift des § 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1959 Bezug. Danach waren vor dem 23. Mai 1949 errichtete genehmigungspflichtige Anlagen, für die Genehmigungsurkunden nicht vorgelegt werden können, innerhalb einer bestimmten Frist anzuzeigen. Auf diese Bestimmung kann sich die Klägerin jedoch nicht berufen. Zunächst bestanden im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens die hier streitigen Anlagen der Klägerin in H. nicht mehr. Sodann kann aus der Anzeigepflicht des § 16 Abs. 4 nicht auf ein Stillegungsverbot geschlossen werden. § 16 Abs. 4 soll vielmehr gerade bisher nicht genehmigte bzw. genehmigungspflichtige Anlagen erfassen, um Unterlagen für etwa notwendige Maßnahmen zu schaffen (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und Ergänzung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Deutscher Bundestag, 3. Wahlperiode, Drucksache Nr. 301, Begründung zu § 16 Abs. 3, der dem jetzigen § 16 Abs. 4 entspricht). Dieser klare, sich aus dem Gesetz selbst und seinen Materialien ergebende Wille des Gesetzgebers bedarf keiner revisionsgerichtlichen Feststellung.

16

Auch die Berufung der Klägerin auf die Grundrechte der Art. 3, 12 und 14 des Grundgesetzes vermag dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung zu verleihen. Das Berufungsgericht hat den Hinweis der Klägerin auf die Erteilung von Genehmigungen an andere Betriebe, insbesondere an die J.-Werft, als rechtlich unerheblich angesehen. Es hat zur Begründung ausgeführt, daß die Klägerin aus der Erteilung von Genehmigungen an andere Betriebe, denen die Genehmigung gegebenenfalls nicht hätte erteilt werden dürfen, keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung an sich selbst herleiten durfte. Dieser Standpunkt entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats und bedarf keiner revisionsgerichtlichen Überprüfung. Daß eine Genehmigungspflicht für Betriebe, die ihrer Art nach für die Bevölkerung erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen können, keinen Verstoß gegen Art. 12 und 14 des Grundgesetzes enthält, bedarf ebenfalls keiner revisionsgerichtlichen Klärung. Ob solche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen im Einzelfall vorliegen, hängt von den tatsächlichen Feststellungen ab und ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen.

17

Auch die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe sein Recht, die nachgesuchte Genehmigung zu verweigern, verwirkt und verstoße mit der Versagung gegen Treu und Glauben, vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. Der Senat hat hierzu bereits in seinem Beschluß vom 21. Juli 1959 Stellung genommen und darauf hingewiesen, daß eine stillschweigende Duldung eines illegalen Zustandes durch eine Behörde kein Recht auf Beibehaltung dieses Zustandes entstehen läßt.

18

Soweit die Beschwerde auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützt wird, macht die Klägerin zunächst die Versagung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie rügt in dieser Hinsicht, daß ihrem in der Beschlußsitzung vom 16. Februar 1954 gestellten Antrag auf Vertagung wegen der schweren Erkrankung des damaligen Inhabers der Klägerin nicht stattgegeben worden ist. Diese Rüge ist nicht begründet. Die Klägerin ist zu dem Termin ordnungsgemäß geladen worden und war in ihm auch vertreten. Aus dem Beschluß vom 16. Februar 1954 ergibt sich ferner, daß sie ihren Standpunkt vor dem Beschlußausschuß ausführlich, dargelegt hat. Auch in dem weiteren verwaltungsgerichtlichen Verfahren hatte sie hierzu ausreichend Gelegenheit.

19

Unerheblich ist, daß der Klägerin die Akten des Gewerbeaufsichtsamts nicht zur Einsicht vorgelegt worden sind. Eine Benachteiligung der Klägerin in ihrer Prozeßführung wäre hierdurch nur dann eingetreten, wenn das Berufungsgericht den Inhalt dieser Akten bei seiner Entscheidung zu ihren Ungunsten verwertet hätte.

20

Unter den Umständen des vorliegenden Falles kann ein Verfahrensverstoß auch nicht darin erblickt werden, daß sich das Berufungsgericht mit dem Gutachten des Staatlichen Gesundheitsamts begnügt hat und keine weiteren Sachverständigen über die Geräuschbelästigungen durch den Betrieb der Klägerin gehört hat. Es ist eine offenkundige Tatsache, daß das Nieten und Hämmern an Eisenwänden einen besonders unangenehmen, eindringlichen und weittragenden Lärm verursacht. Zudem weist H. nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einen starken Ausflugsverkehr auf, für den sich gerade das Gelände um den ehemaligen Werftbetrieb der Klägerin besonders eignet. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage auch ein etwaiges, der Klägerin günstiges Phonmessungsergebnis nicht für ausreichend gehalten hat, um die von ihrem Betrieb ausgehenden Lärmeinwirkungen für zumutbar zu halten, so hat es damit die Grenzen der freien Beweiswürdigung nicht überschritten.

21

Das Berufungsgericht hat seine Aufklärungspflicht auch nicht insoweit verletzt, als es sich um die Frage handelt, ob der Betrieb der Klägerin eine Gefahr für die Benutzer des ihn durchquerenden Weges war. Seine Feststellung, daß ein Werftbetrieb, der zwangsläufig so nahe an einen öffentlichen Weg grenze wie das Unternehmen der Klägerin, eine Gefahr für Leben und Gesundheit der Wegebenutzer darstelle, wird auch nicht durch die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin ausgeräumt, daß bisher noch keine Behinderung des Verkehrs eingetreten sei und auch Passanten noch nicht verletzt worden seien.

22

Die Klägerin rügt schließlich noch, daß das Berufungsgericht nicht geprüft habe, ob die angeblichen Gefahren und Belästigungen nicht durch entsprechende Auflagen abzuwenden gewesen wären. Hierbei wird jedoch übersehen, daß das Berufungsgericht sich bereits mit dieser Frage befaßt hat und zu dem Ergebnis gelangt ist, daß angesichts der räumlichen Lage und Begrenztheit des Betriebs der Klägerin Auflagen nicht möglich gewesen wären und die Gefährdung des Verkehrs nicht hätte beseitigt werden können. Die Rüge der Klägerin in der Beschwerdeschrift trägt auch im wesentlichen keinen verfahrensrechtlichen Charakter. Die Klägerin macht mit ihr geltend, daß sowohl der Beklagte wie das Oberverwaltungsgericht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet hätten. Diese Rüge liegt aber auf materiellrechtlichem Gebiet und damit außerhalb des Anwendungsbereichs des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

23

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

24

Die Revision der Klägerin ist nicht statthaft.

25

Nach § 133 VwGO bedarf es zur Einlegung der Revision einer Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht nur dann nicht, wenn bestimmte in der Vorschrift aufgeführte wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden. Die von der Klägerin erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unter den in § 133 VwGO aufgeführten Verfahrensmängeln nicht enthalten. § 133 VwGO hat diesen in § 54 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - noch ausdrücklich erwähnten Verfahrensmangel nicht übernommen. Der in ihm enthaltene Katalog absoluter Revisionsgründe ist abschließend (Koehler, Verwaltungsgerichtsordnung, Anm. V 1 zu § 133 VwGO; Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Anm. II 1 und 2 zu § 133 VwGO; vgl. auch Beschluß des Senatsvom 22. März 1961 - BVerwG I CB 130.60 -).

26

Im übrigen beruft sich die Revision auf § 133 Nr. 5 VwGO. Hierbei ist davon auszugehen, daß die bloße Behauptung eines der in § 133 VwGO bezeichneten Verfahrensmängel noch nicht genügt, um der Partei eine ihr sonst verschlossene Revisionsmöglichkeit zu eröffnen. Vielmehr muß geprüft werden, ob nach den Tatsachen, die zur Begründung des gerügten Verfahrensmangels vorgebracht werden - deren Richtigkeit unterstellt -, ein überhaupt rechtlich bedeutsamer Verfahrensmangel im Sinne des § 133 VwGO vorliegt (vgl. hierzu Beschluß des II. Senatsvom 11. Mai 1955 - BVerwG II C 19.54 -; Beschluß des III. Senatsvom 16. Dezember 1954 - BVerwG III C 7.54/III B 119.54 - [BVerwGE 1, 281]; Beschluß des III. Senatsvom 27. März 1956 - BVerwG III C 119.55 -). Das Vorbringen der Klägerin rechtfertigt aber nicht den Schluß, daß das Berufungsurteil nicht mit Gründen versehen ist. Richtig ist zwar, daß sich das Berufungsgericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob durch das Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und Ergänzung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 22. Dezember 1959 ein Stillegungsverbot für Anlagen eingeführt worden ist, mit deren Betrieb vor dem 23. Mai 1949 begonnen worden ist. Jedoch liegt ein Fehlen der Begründung nicht schon dann vor, wenn das Gericht nicht zu jedem einzelnen Parteivorbringen ausdrücklich Stellung genommen hat. Insbesondere ist die Voraussetzung des § 133 Nr. 5 VwGO nicht bereits dann erfüllt, wenn das Berufungsgericht Parteiausführungen übergeht, die, wie hier, ohne weiteres als verfehlt zu erkennen sind (Reichsgericht, JW 1930 S. 705 Nr. 7; Stein-Jonas-Schönke, Kommentar zur ZPO, 18. Aufl., Anm. II 7 zu § 551 ZPO).

27

Das weitere Vorbringen der Klägerin zur Rechtfertigung des auf § 133 Nr. 5 VwGO gestützten Revisionsgrundes geht dahin, daß das Berufungsgericht sich in seinen Urteilsgründen nicht mit ihren Behauptungen zur Lärmbelästigung und Verkehrsbehinderung und zu der Frage befaßt habe, ob ihr Betrieb unter Auflagen hätte genehmigt werden können. Auch dieses Vorbringen ist nicht schlüssig. Das Berufungsgericht hat sich in seinen Entscheidungsgründen mit diesen Streitpunkten ausführlich auseinandergesetzt. Wenn es hierbei auf die Behauptungen der Klägerin über die Geräuschentwicklung der ihr benachbarten Betriebe und über ihr Angebot, etwaige Nietarbeiten auf die Vormittagsstunden zu beschränken und eine hohe Planke zwischen Werft und Werftgelände zu errichten, nicht ausdrücklich und im einzelnen eingegangen ist, so ist dies unerheblich. Die Gründe des Berufungsurteils lassen die Erwägungen, die zu der gefällten Entscheidung geführt haben, klar erkennen und lassen auch keinen Zweifel daran, daß auf Grund dieser Erwägungen auch die vergleichsweise Heranziehung von Nachbarbetrieben und das Angebot der Klägerin, unter Auflagen zu arbeiten, für das Berufungsgericht ohne Bedeutung waren. Von einem Fehlen der Gründe kann auch in dieser Hinsicht nicht die Rede sein (vgl. hierzu Stein-Jonas-Schönke a.a.O.).

28

Das sonstige Vorbringen der Revision liegt außerhalb des Rahmens des § 133 VwGO.

29

Die Revision war daher gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen.

30

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung des Armenrechts für die Revisionsinstanz war nach § 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung zurückzuweisen.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 25, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

gez. Dr. Eue
gez. Fischer
gez. Lullies