Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.03.1956, Az.: BVerwG III C 119.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.03.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 119.55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 11769
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Schleswig - 31.03.1955 - AZ: 7 K 688/54
Rechtsgrundlagen
- § 54 BVerwGG
- § 56 BVerwGG
- § 57 BVerwGG
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat,
am 27. März 1956
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Fürst und Klein
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Schleswig - VII. Kammer vom 31. März 1955 - 7 K 688/54 - wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die heimatvertriebene Klägerin begehrt eine Hausratentschädigung gemäß § 293 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG -. Bis zur Vertreibung lebte die am ... Mai 1926 geborene Klägerin im Haushalt ihrer Eltern, die als ehemalige, erst 1941 in das Deutsche Reich umgesiedelte Litauer deutscher Volkszugehörigkeit im Rahmen einer 1942/43 durchgeführten Ansiedlungsaktion nach Litauen zurückkehrten. Dem Vater der Klägerin wurde eine Landstelle in Pagischdutis (Kreis Raseinen/Litauen) sowie daselbst eine für sich und seine vierköpfige Familie in einem Zweifamilienhaus gelegene 4 Zimmerwohnung zugewiesen.
Der von der Klägerin wegen eigenen Hausratverlustes gestellte Antrag auf Hausratentschädigung wurde durch Bescheid des Ausgleichsamtes Schleswig vom 25. Februar 1954, die hiergegen erhobene Beschwerde durch Beschluß des Beschwerdeausschusses VI des Beklagten vom 10. September 1954 mit der Begründung zurückgewiesen, die Klägerin habe nicht glaubhaft dargetan, daß sie bei Schadenseintritt Eigentümerin von Möbeln für mindestens einen Wohnraum im Sinne von § 16 Abs. 4 des Gesetzes über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden in der Fassung vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 535) - FG - gewesen sei, zumal sie in einem früheren Antrag auf Hausrathilfe nach § 45 des Soforthilfegesetzes als Hausratverlust nur Bekleidung und Wäsche angegeben habe.
Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage, mit der die Klägerin die Aufhebung des Beschlusses des Beklagten vom 10. September 1954 und des zugrunde liegenden Bescheides des Ausgleichsamtes vom 25. Februar 1954 erstrebte, hat das Landesverwaltungsgericht Schleswig mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Es sieht die Vorschrift des § 16 Abs. 4 FG nicht als erfüllt an, wonach die Klägerin - als zwingende Voraussetzung für die Feststellbarkeit eines Hausratschadens - Eigentümerin von Möbeln für mindestens einen Wohnraum gewesen sein müßte. Der Vater der Klägerin habe, so stellt das Landesverwaltungsgericht fest, die gemeinsame Wohnung in Pagischdutis ganz überwiegend mit vorhandenem eigenem Hausrat ausgestattet. Lediglich ein großer Schrank, ein Tisch, drei Stühle, eine Bettstelle und ein Nachttisch seien ihm vom Ansiedlungsstab Raseinen "zugewiesen" worden. Die Klägerin habe ihre Angaben über einen Eigentumserwerb an den zuletzt genannten Möbeln nicht mit einer ernstliche Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit dargetan. Der Vater der Klägerin, von dem sie diese. Möbel unmittelbar nach der Zuweisung durch den Ansiedlungsstab zu Eigentum erworben haben will, habe in seiner eidlichen Vernehmung selbst nicht seinen damaligen Willen, der zu dieser Zeit siebzehnjährigen Klägerin die uneingeschränkte Rechts- und Verfügungsmacht über diesen Hausrat einzuräumen, zweifelsfrei bezeugen können.
Unter Berücksichtigung der Aussage des Bruders der Klägerin, wonach die fraglichen Möbel zur Zeit der Vertreibung Eigentum der Eltern gewesen seien, sowie deshalb, weil die Klägerin im Zeitpunkt der Möbelzuweisung durch den Ansiedlungsstab noch nicht verlobt, sondern nur mit einem Manne befreundet gewesen sei, hat das Landesverwaltungsgericht die Aussage des Vaters der Klägerin: "wenn die Klägerin geheiratet hätte, dann hätte sie diese Einrichtungsgegenstände dieses Zimmers mitnehmen dürfen" dahin gewürdigt, daß daraus dessen Wille, der Klägerin diese Möbel schon vor Verlassen des Elternhauses als Aussteuer zu übereignen, sich mindestens nicht in einer ernstliche Zweifel ausschließenden Weise ergäbe. Die 1943 gegenüber dem Zeugen Friedrich S. gemachten Äußerungen der Klägerin, wonach ihre Eltern die Möbel "gekauft" hätten, widersprächen, so führt das Landesverwaltungsgericht weiter aus, ihren heutigen Angaben. Sie seien daher auch nicht geeignet, die erwähnten Zweifel des Gerichts auszuräumen.
Die nachträglich von der Klägerin benannten Zeuginnen Natalie und Olga S. hat das Landesverwaltungsgericht nicht mehr angehört. Die Vernehmung der ersten hielt das Landesverwaltungsgericht für überflüssig, weil sie schon im Vorverfahren keine sachdienlichen Angaben habe machen können. Von einer Anhörung der Olga S. hat das Landesverwaltungsgericht abgesehen, weil für die entscheidende Frage des Eigentumsüberganges in jedem Falle die Bekundungen des Vaters der Klägerin, von dem sie ihre Rechte herleiten wolle, ausschlaggebend bleiben müßten. Von den nachträglich benannten Zeuginnen könne daher keine weitere Sachaufklärung erwartet werden, zumal die Klägerin nicht einmal im einzelnen angegeben habe, was sie bekunden sollten. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Gegen dieses, ihr am 25. April 1955 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 6. Mai 1955 Revision eingelegt und sie zugleich begründet.
Sie beantragt,
unter Aufhebung, des angefochtener; Urteils die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Sie rügt "Verletzung des formellen und sachlichen Rechts" und führt aus, "die Aussage" der vom Landesverwaltungsgericht nicht gehörten Zeuginnen. Olga und Natalie S. "hätte im Zusammenhang mit der bisherigen Beweisaufnahme eindeutig ergeben, daß ... bereits eine echte Übereignung in dem Moment geschah, als der Vater der Klägerin die Sachen von dem Ansiedlungsstab erhielt". "Die Zeugen S." hätten überdies die "Erklärung der Klägerin, daß ihr Vater ihr Möbel gekauft habe, durchaus richtig gewürdigt." Die Unkenntnis der "rechtlichen Ausdrücke" dürften ihr nicht zum Nachteil gereichen. Im übrigen habe die Beweisaufnahme eine Übereignung der Möbel ergeben.
In einem am 7. September 1955 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz wiederholt sie im wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und macht weitere Rechtsausführungen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen. Er tritt der Begründung des angefochtenen Urteils bei.
Der Beteiligte beantragt,
die Revision als unzulässig zu verwerfen.
II.
Die Revision der Klägerin ist in der rechten Form und Frist eingelegt und begründet worden. Sie kann jedoch keinen Erfolg haben.
1.
Das Landesverwaltungsgericht hat die Revision in dem angegriffenen Urteil nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin auch nicht, so daß ihre als solche bezeichnete Revision nicht als Nichtzulassungsbeschwerde nach § 339 Abs. 2 LAG, § 53 Abs. 3 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - angesehen werden kann. Die in der Revisionsschrift von der Klägerin erhobene Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts rechtfertigt angesichts des sonstigen Vorbringens und des Revisionsantrages keinen anderen Schluß.
2.
Die Revision ohne besondere Zulassung setzt die Rüge eines wesentlichen Verfahrensmangels voraus. Das Vorliegen eines solchen Verfahrensmangels hat die Klägerin in der Revisionsbegründung - entgegen ihrer Annahme - nicht dargetan.
Sie will zwar eine Verletzung der verwaltungsgerichtlichen Aufklärungspflicht darin erblicken, daß das Landesverwaltungsgericht die Vernehmung der von ihr nach Durchführung der gerichtlichen Beweisaufnahme benannten Zeugin Olga S. und die nochmalige Anhörung der Zeugin Natalie S. in dem angegriffenen Urteil abgelehnt hat. Mit dieser Revisionsbegründung hat die Klägerin indessen einen Verfahrensmangel, insbesondere eine mangelnde Sachaufklärung, nicht schlüssig behauptet.
Nach § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG muß die Revisionsbegründung, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen und Beweismittel bezeichnen, die den Mangel - hier die Verletzung der Aufklärungspflicht - ergeben. Die Revisionsbegründung der Klägerin läßt eine solche Tatsachenbezeichnung vermissen. Um der Vorschrift des § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG zu genügen, hatte die Klägerin in der Revisionsbegründung das klar umrissene Beweisthema angeben müssen, zu dem die beiden Zeuginnen gehört werden sollten. Denn nur dann, wenn sie die in das Wissen der Zeuginnen gestellten Tatsachen, die diese vor dem Landesverwaltungsgericht hätten bekunden sollen, in der Revisionsbegründung angibt, wird der Senat in den Stand gesetzt, diese Beweistatsachen daraufhin zu überprüfen, ob in der vom Landesverwaitungsgericht unterlassenen Erhebung der sich hierauf etwa beziehenden Beweise überhaupt ein Verfahrensmangel liegt und ob es sich um einen solchen handeln könnte, der als wesentlich, d.h. das Urteil tragend, zu bezeichnen wäre. Nur die Bezeichnung dieser Beweistatsachen in der Revisionsbegründung könnte den behaupteten Verfahrensmangel der ungenügenden Sachaufklärung als hinreichend dargetan erscheinen lassen.
Der Revisionsvortrag der Klägerin, wonach die Aussage dieser Zeuginnen, wären sie gehört worden, ergeben hätte, "daß bereits eine echte Übereignung in dem Moment geschah, als der Vater der Klägerin die Sachen von dem Ansiedlungsstab erhielt", läßt gerade die Bezeichnung der Tatsachen vermissen, die in das Wissen der Zeuginnen hätten gestellt werden, über die sie hätten aussagen sollen. Dieses sich in allgemeinen Redewendungen erschöpfende Revisionsvorbringen der Klägerin ist jedenfalls keine Tatsachenbezeichnung, die den behaupteten Verfahrensmangel ergeben könnte. Fehlt es aber an der Angabe jener Tatsachen, die in das Wissen der nach der Revisionsbegründung vom Landesverwaltungsgericht übergangenen Zeuginnen gestellt werden sollen, und von denen für das Revisionsgericht die Prüfung der Frage abhängt, ob ein Verfahrensmangel vorliegen kann oder nicht, so hat die Klägerin der zwingenden Verfahrensvorschrift des § 57 Abs. 2 Satz 2 (2. Halbsatz) BVerwGG nicht genügt.
3.
Zudem hat das Landesverwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt, daß die Klägerin es unterlassen habe, im einzelnen anzugeben, was die schon gehörte Zeugin bekunden sollte. Diese tatsächliche Feststellung des Landesverwaltungsgerichts ist für den Senat bindend (§ 56 Abs. 2 BVerwGG). Daß das Landesverwaltungsgericht insofern etwa seine Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Ausübung des Fragerechts verletzt habe, als es auf eine sachdienliche Angabe der Tatsachen, die die Klägerin in das Wissen der Zeugin Olga S. gestellt wissen wollte, nicht hingewirkt hat, rügt die Klägerin in der Revisionsbegründung innerhalb der Begründungsfrist nicht. Eine dahingehende Prüfung war dem erkennenden Senat sonach verwehrt (§ 56 Abs. 3, § 57 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG).
4.
Soweit die Revisionsbegründung der Klägerin dahin aufzufassen ist, daß das Landesverwaltungsgericht die Beweisunterlagen falsch gewürdigt habe, liegt ein Angriff gegen die vom Tatsachengericht vorgenommene Beweiswürdigung vor. Auch die hierauf gestützte Verfahrensrüge der Klägerin ist unzulässig.
Der gesamte dem Landesverwaltungsgericht unterbreitete Tatsachenstoff unterlag dessen freier Beweiswürdigung. Diese konnte vom erkennenden Senat daher nur daraufhin überprüft werden, ob sie unter Verletzung von Denkgesetzen, anerkannten Erfahrungssätzen oder allgemeingültigen Beweisregeln zustandegekommen ist. Eine dahingehende Behauptung läßt sich dem Revisionsvorbringen der Klägerin nicht entnehmen. Es erschöpft sich vielmehr darin, daß sie ihrer Meinung Ausdruck verleiht, Nina und Friedrich S. hätten die früheren Angaben der Klägerin über den Erwerb der ihr vom Vater überlassenen Möbel zutreffend dahin gewürdigt, daß ihr Vater sie für die Klägerin gekauft habe. Es hat den Anschein, als wolle sich die Klägerin mit diesem Hinweis auf die mit der ihren angeblich übereinstimmende Tatsachenbeurteilung gegen die im verwaltungsgerichtlichen Urteil getroffene Feststellung zur Wehr setzen, wonach ihre Angaben, daß ihre Eltern die Möbel für sie gekauft hätten, unrichtig seien. Jedenfalls ist dieses Revisionsvorbringen ungeeignet, einen Verstoß des Landesverwaltungsgerichts gegen Denkgesetze, Erfahrungsgrundsätze oder allgemein anerkannte Regeln der Beweiswürdigung darzutun.
Mit ihrem die Beweiswürdigung des Landesverwaltungsgerichts angreifenden Vorbringen im Schriftsatz vom 3. September 1955 kann die Klägerim schon deshalb nicht gehört werden, weil es verspätet ist (§ 57 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG). Soweit die Klägerin mit ihrer Revisionsbegründung vorträgt, die mangelde Kenntnis "rechtlicher Ausdrücke" dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen, und die Beweisaufnahme habe "eine Übereignung der Möbel ergeben", so liegt darin die ohne besondere Zulassung nicht statthafte Rüge (§ 339 Abs. 1 Halbsatz 2 LAG) der unrichtigen Anwendung sachlichen Rechts, nämlich des Eigentumsbegriffs. Hat die Klägerin mit der Revisionsbegründung aber keinen wesentlichen Verfahrensmangel dargetan, so mußte die Revision als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Fürst
Klein