Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.07.1959, Az.: BVerwG I CB 32.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.07.1959
Aktenzeichen
BVerwG I CB 32.56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 16613
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 21.10.1955 - AZ: III OVG A 57/54

Fundstelle

  • BewArch 1959, 132

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juli 1959
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Lullies und Fischer
beschlossen:

Tenor:

Unter Versagung des Armenrechts werden die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 21. Oktober 1955 zurückgewiesen und ihre Revision gegen das Urteil verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin betrieb in Hitzacker/Elbe eine Schiffswerft. Ihr Gesellschafter, der Schiffsbaumeister ... B., hatte den Betrieb, der lediglich Holzschiffe herstellte, im Jahre 1938 übernommen und mit dem Bemerken angemeldet, daß er auch Eisenschiffe bauen und reparieren wolle. Ende November 1938 teilte ihm der Landrat mit, daß wenig Aussicht auf eine Genehmigung dafür bestehe. Auf Anordnung des Regierungspräsidenten hielt der Landrat am 14. Juni 1939 einen Ortstermin in der Werft ab. Im Kriege stellte B. den Betrieb ein; das Verfahren wurde nicht fortgesetzt.

2

Im Jahre 1945 nahm B. den Betrieb wieder auf. Erführte zunehmend Umbauten und Reparaturen von Eisenschiffen aus. Nach 1949 wurden Eisenschiffe auch neu gebaut. Im September 1948 wurde eine Preßluftanlage in Tätigkeit gesetzt. Das Gewerbeaufsiehtsamt teilte dies dem Oberkreisdirektor mit dem Bemerken mit, daß nunmehr die Anlage unter die Genehmigungspflicht des § 16 GewO falle, daß Basedow jedoch beabsichtige, den Betrieb aus Hitzacker zu verlegen. In der Folgezeit schwebten Verhandlungen mit dem Ziel, die Werft in den einsam gelegenen "Wifohafen" zu verlegen. Seit 1951 wiesen die Behörden B. und die Klägerin darauf hin, daß § 16 GewO für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erbauung eiserner Schiffe eine besondere gewerbepolizeiliche Genehmigung fordere. Die Klägerin brachte bis September 1953 die Antragsunterlagen bei. Am 16. Februar 1954 versagte der Beschlußausschuß die Genehmigung. Dieser Beschluß ist Gegenstand eines anderen Verwaltungsstreitverfährens.

3

Mit der an den Gesellschafter B. gerichteten Verfügung vom 14. Oktober 1952 verbot der Oberkreisdirektor die Auflegung von Neubauten im Eisenschiffsbau vor Durchführung des Genehmigungsverfahrens. Die Beschwerde der Klägerin hiergegen wies der Beklagte mit Bescheid vom 14. November 1952 zurück. Ihre Anfechtungsklage wies das Landesverwaltungsgericht ab. Während des Berufungsverfahrens verlegte die Klägerin ihren Werftbetrieb nach Burg/Dithm. Sie beantragte alsdann unter Bezugnahme auf § 75 Abs. 1 Satz 2 MRVO Nr. 165,

4

die Hauptsache für erledigt zu erklären und festzustellen, daß der Beschwerdebescheid des Beklagten vom 14. November 1952 und der Bescheid des Landkreises vom 14. Oktober 1952 insoweit rechtswidrig seien, als der Klägerin untersagt werde, vor Durchführung des Genehmigungsverfahrens nach § 16 GewO weitere Neubauten im Eisenschiffbau aufzulegen.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat mit dem Urteil vom 21. Oktober 1955 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und den Feststellungsantrag zurückgewiesen. Es hat ausgeführt: Die Verlegung des Betriebes nach Schleswig-Holstein habe die angefochtenen Verfügungen und den Rechtsstreit gegenstandslos gemacht. Da die Klägerin einen Feststellungsantrag gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 MRVO Nr. 165 gestellt habe, sei durch Urteil zunächst die Hauptsache für erledigt zu erklären und alsdann über den Antrag auf Feststellung, daß der ursprünglich angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen sei, zu entscheiden. An der Feststellung habe die Klägerin ein berechtigtes Interesse, da sie einen Schadensersatzprozeß beabsichtige.

6

Sachlich sei der Antrag unbegründet. § 16 GewO verlange eine besondere gewerbepolizeiliche Genehmigung für die Errichtung von Anlagen zur Erbauung eiserner Schiffe. Eine solche sei unstreitig nicht ausdrücklich erteilt worden. Die Klägerin könne sich nicht auf die mehrjährige Duldung oder Förderung ihres Betriebes berufen. Dadurch habe sie nicht eine stillschweigende Genehmigung erlangt. Aus einer mehrjährigen Zurückhaltung der Behörden gegenüber der Klägerin im Zusammenhang mit dem Vorhaben, die Werft in den Wifohafen zu verlegen, ließen sich keine Folgerungen zu ihren Gunsten herleiten. Genehmigungen nach § 16 GewO müßten stets ausdrücklich und in vorschriftsmäßiger Form erteilt werden. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, während des Krieges staatlicherseits zu Eisenschiffbauten gezwungen worden zu sein.

7

Habe somit die erforderliche Genehmigung nicht vorgelegen, sei die angefochtene Verfügung mit Rücksicht auf § 147 Abs. 3 GewO rechtmäßig gewesen. Allerdings solle nach Nr. 9 der Preußischen Ausführungsanweisung zur Gewerbeordnung vom 1. Mai 1904 (HMBl. S. 123) die Ortspolizeibehörde mit der Schließung einer genehmigungspflichtigen, aber ohne Genehmigung betriebenen Anlage - sofern nicht ein sofortiges Einschreiten im öffentlichen Interesse geboten erscheine - in der Regel erst vorgehen, wenn der Tatbestand durch richterliches Urteil festgestellt sei. Diese Ausführungsanweisung sei aber lediglich eine verwaltungsinterne Anordnung, deren Verletzung den Verwaltungsakt nicht fehlerhaft mache, und überdies eine Kannvorschrift. Es stehe daher im Ermessen der Verwaltungsbehörde, ob sie eine Strafanzeige erstatte oder von der Durchführung eines Strafverfahrens Abstand nehme. Hier habe sie jedenfalls nicht rechts- oder ermessensfehlerhaft gehandelt, wenn sie, ohne vorerst ein Strafurteil zu erwirken, auf Grund des § 147 Abs. 3 GewO eingeschritten sei. Sie habe den ungenehmigten Bau von Eisenschiffen zur Beseitigung des ungesetzlichen Zustandes untersagen, gegebenenfalls die Anlage zwangsweise beseitigen dürfen. Willkür oder Schikane seien nicht ersichtlich. Die Behörde sei erst eingeschritten, als sie erkannt habe, daß die Klägerin durch Nichtvorlage der angeforderten Unterlagen den Fortgang des Genehmigungsverfahrens nach § 16 GewO zu hemmen suche. Das Gebot der Verhältnismäßigkeit des Mittels sei beachtet worden. Es sei ohne Belang, ob Beschwerden von Anliegern der Werft vorgelegen hätten. Hierauf komme es für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung nicht an. Einer Beweiserhebung darüber, daß die Beschwerden unbegründet seien, und daß die Werft auch beim Eisenschiffbau nicht mehr Lärm als eine Dorfschmiede verursache, habe es nicht bedurft. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, daß der Beschlußausschuß im Juli 1955 einer anderen Werft eine Genehmigung zum Bau von Rettungs- und kleinen Booten aus Eisenblech nach § 16 GewO erteilt habe. Der Einwand ungleicher Behandlung berühre nicht das anhängige Verfahren, sondern könne nur in dem Verwaltungsstreitverfahren wegen der Versagung der Genehmigung nach § 16 GewO (Beschluß vom 16. Februar 1954) geprüft werden. Gegen die Gültigkeit der §§ 16 und 147 Abs. 3 GewO beständen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

8

Die Klägerin hat Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision sowie Revision eingelegt und für beide Rechtsmittel das Armenrecht beantragt. Sie rügt falsche Auslegung des § 147 Abs. 3 GewO und der Nr. 9 der Preußischen Ausführungsanweisung zur Gewerbeordnung. Das Berufungsgericht habe den Rechtsbegriff von Treue und Glauben verkannt 5 denn nach 13jähriger Duldung und Förderung der Werft könnten die Verwaltungsbehörden die Fortsetzung des Eisenschiffbaues nicht mehr verbieten. Schließlich verstoße das Verbot gegen Art. 2, 3, 12 und 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Mit der Revision rügt die Klägerin mangelhafte Sachaufklärung, da das Berufungsgericht mehrere für die Entscheidung erhebliche Beweisangebote übergangen habe.

9

II.

Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg. Wegen der Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung kann die Klägerin auch nicht das Armenrecht erhalten.

10

Die Revision ist nur unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - zuzulassen.

11

Von diesen ist hier in erster Linie die des Buchst. a in Betracht zu ziehen, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei.

12

Allerdings bestehen gegen die Fassung des angefochtenen Urteils Bedenken. Zwar ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Verlegung des Betriebes nach Schleswig-Holstein den angefochtenen Verwaltungsakt "auf andere Weise" im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 2 MRVO Nr. 165 erledigt hat. Indes bedeutet die Erledigung des Verwaltungsaktes nicht zugleich eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, wenn - wie hier - die Klägerin nicht nur noch eine Kosten-, sondern gerade eine Sachentscheidung, nämlich die begehrt, daß der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen sei. Eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache liegt nur vor, wenn nach Erhebung der Klage der Streit als solcher gegenstandslos geworden ist, eine Entscheidung zur Hauptsache sich also erübrigt und nur noch Raum für eine Kostenentscheidung ist, d.h. wenn alle prozessualen Ansprüche bis auf den Kostenpunkt gegenstandslos geworden sind. Es ist ohne Belang, daß die Parteien in Verkennung der Prozeßlage neben dem Feststellungsantrag der Klägerin übereinstimmend die Erledigung der Hauptsache erklärt haben. Das Berufungsgericht hätte bei richtiger Würdigung der Prozeßlage die Erledigungserklärungen als falsas demonstrationes im Urteilsausspruch übergehen und lediglich über den Feststellungsantrag entscheiden, d.h. wenn es ihn für begründet gehalten hätte, die begehrte Feststellung aussprechen, andernfalls aber die Berufung zurückweisen müssen. Diese falsche Anwendung des § 75 Abs. 1 Satz 2 MRVO Nr. 165 wirft jedoch keine im Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Begriffe und die prozessualen Fragen der Erledigung einerseits des Rechtsstreits in der Hauptsache und andererseits des Verwaltungsaktes sind vielmehr in Rechtsprechung und Literatur bereits hinreichend geklärt. Überdies geht es bei dieser Frage nicht um das sachliche Ergebnis, sondern wesentlich nur um die Formulierung des Urteilsausspruchs.

13

Die Rechtsfrage, ob ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 2 MRVO Nr. 165 dann zu bejahen ist, wenn die Feststellung ausschließlich mit Rücksicht auf einen beabsichtigten Schadensersatzprozeß begehrt wird, ist zwar in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet (Rechtsprechungs- und Schrifttumsnachweis zusammenfassend bei Tietgen, DVBl. 1958 S. 715 ff.) und könnte daher klärungsbedürftig sein (vgl. Beschlüsse des Senatsvom 24. Februar 1958 - BVerwG I B 25.57 - undvom 8. Juli 1958 - BVerwG I B 30.56 - [DVBl. 1958 S. 714]). Das angefochtene Urteil beruht aber nicht auf der Beantwortung dieser Rechtsfrage, sondern die Berufung der Klägerin wäre bei Verneinung ebenso wie bei Bejahung des Feststellungsinteresses zurückzuweisen. Da es also ohnehin zu einer anderen Entscheidung nicht hätte kommen können, bedarf die Frage des Feststellungsinteresses hier keiner Klärung durch das Revisionsgericht. Aus diesem Grunde führt auch die Abweichung der Auffassung des Berufungsgerichts hierüber von der des V. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, nach der es an einem Feststellungsinteresse fehlt, wenn die Feststellung lediglich zur Verfolgung von Schadensersatzansprüchen begehrt wird (Urteil vom 7. Juni 1955 [BVerwGE 2, 142/143], Beschlüsse vom 24. Januar 1956 - BVerwG V B 89.55 - [ZMR 1956 S. 180] undvom 31. Juli 1956 - BVerwG V B 56.55 -), nicht zur Zulassung der Revision nach § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG; denn für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des Senats zu fordern, daß das Urteil des Berufungsgerichts auf der in ihm vertretenen abweichenden Ansicht beruht, daß die Revisionsentscheidung also eine Klärung der Abweichungsfrage bringen kann (Beschlüsse vom 13. Juli und vom 22. Oktober 1953 - BVerwGE 1, 1 und 1, 19 [21]).

14

Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß die Schiffswerft der Klägerin zu den genehmigungspflichtigen Anlagen des § 16 GewO zählte. Nach seinen tatsächlichen Feststellungen betrieb die Klägerin auf der Werft, die zunächst dem Holzschiffbau gedient hatte, den Bau eiserner Schiffe, sowie Umbauten und Reparaturen an solchen. Wenn das Berufungsgericht hierzu ausführt, daß das "Errichten von Anlagen" im Sinne des § 16 GewO nicht notwendig die Herstellung neuer Bauwerke oder besonderer Vorrichtungen erfordere, daß vielmehr ein Errichten schon dann gegeben sei, wenn - wie hier - bereits vorhandene Baulichkeiten zum Betrieb eines unter § 16 Abs. 2 GewO fallenden Gewerbes benutzt würden, so entspricht diese Rechtsauffassung dem Gesetz und der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. Landmann-Rohmer, Gewerbeordnung, 11. Aufl., Anm. 3 zu § 16 S. 223 mit Nachweisen). Insoweit liegt eine klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht vor.

15

War somit die Werft genehmigungspflichtig, so hängt die Rechtmäßigkeit des Verbots, bis zur Erledigung des Genehmigungsverfahrens weitere Neubauten von Eisenschiffen aufzulegen, zunächst davon ab, ob bei Erlaß des Verbots bereits eine Genehmigung vorlag. Daß eine solche ausdrücklich erteilt worden wäre, behauptet die Klägerin selbst nicht. Grundsätzliche Rechtsfragen ergeben sich aber auch nicht insoweit, als die Klägerin eine Genehmigung im Sinne des § 16 GewO durch die behördliche Duldung oder Förderung ihres Betriebes während mehrerer Jahre oder durch Stillschweigen der Verwaltung erlangt haben will. Das Berufungsgericht konnte es mit Recht dahinstehen lassen, ob tatsächlich eine Duldung oder Förderung der Werft stattgefunden hatte; denn daraus hätte sich eine "Ersitzung" der Befugnis zum Betrieb der Schiffswerft im Sinne des § 16 a.a.O. keinesfalls ableiten lassen. Gewerbepolizeiliche Genehmigungen nach § 16 GewO können nur durch förmlichen Verwaltungsakt der zuständigen Behörde im gesetzlich geregelten Verfahren erteilt, nicht aber durch Ersitzung erlangt werden (Pr. OVG Bd. 77 S. 410 [417], Landmann-Rohmer a.a.O., Anm. 56 1 S. 250). Zur Wahrung gefährdeter Belange der Anlieger genehmigungspflichtiger Betriebe sowie wegen der Interessen der Allgemeinheit ist das Genehmigungsverfahren geschaffen und besonders ausgestaltet worden. Es sieht daher u.a. neben der schriftlichen Ausfertigung der Genehmigungsurkunde, in der die im Interesse Einzelner oder der Allgemeinheit für notwendig erachteten Auflagen aufzuführen sind, insbesondere die Zustellung des Bescheides an die im Genehmigungsverfahren Widersprechenden vor, um ihnen die weitere Wahrnehmung ihrer Rechte im Rekursverfahren zu ermöglichen. Schon deshalb ist aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit für die Annahme einer stillschweigend erteilten Genehmigung im Rahmen des § 16 GewO niemals Raum.

16

Scheidet somit die Möglichkeit einer stillschweigenden Genehmigung aus, so ist auch dem Umstand, daß die Klägerin im Kriege staatlicherseits zu Arbeiten im Eisenschiffbau herangezogen wurde, keine Bedeutung beizumessen.

17

Ferner vermögen die Angriffe der Klägerin gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß auf Grund des § 147 Abs. 3 GewO gegen jeden genehmigungspflichtigen, aber nicht genehmigten Betrieb auch ohne vorherige strafgerichtliche Verurteilung eingeschritten werden könne, die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß ein Vorgehen gegen nicht genehmigte Anlagen gemäß § 147 Abs. 3 GewO jederzeit statthaft ist und insbesondere rechtlich nicht von einer vorherigen Strafverfolgung abhängt. Diese dem Sinn und Zweck des § 147 Abs. 3 GewO allein gerecht werdende Auslegung ist seit langem anerkannt (Schrifttums- und Rechtsprechungsnachweis bei Landmann-Rohmer a.a.O., Anm. 56 1 zu § 16 S. 251). Dem steht auch nicht Nr. 9 der Preußischen Ausführungsanweisung zur Gewerbeordnung vom 1. Mai 1904 entgegen, wonach die Schließung einer ungenehmigten gewerblichen Anlage - sofern nicht ein sofortiges Einschreiten im öffentlichen Interesse geboten erscheint - in der Regel erst erfolgen soll, wenn der Tatbestand gemäß § 147 Abs. 1 Ziff. 2 GewO durch Urteil festgestellt ist. Dies ist nicht eine Rechtsnorm, sondern lediglich eine Verwaltungsanordnung und kann die nach § 147 Abs. 3 GewO gesetzlich begründete Befugnis der Behörde, gegen ungenehmigte Anlagen ohne vorausgehende Strafverfolgung einzuschreiten, nicht einschränken (Pr. OVG, Urteil vom 14. Dezember 1922 - Reger, Bd. 43 S. 397 [399]).

18

§ 147 Abs. 3 GewO ist auch nicht nur dann anwendbar, wenn im Einzelfall von der genehmigungspflichtigen, aber ungenehmigten Anlage eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für einzelne Anlieger ausgeht. Die Befugnis der Behörde, gegen einen nicht genehmigten Betrieb einzuschreiten, leitet sich aus der ihr obliegenden Aufgabe ab, gesetzwidrige Zustände zu beseitigen; sie gründet sich unmittelbar auf die Gewerbeordnung und ist nicht an allgemein-polizeirechtliche Beschränkungen gebunden (Pr. OVG, Urteile vom 19. Januar 1893 - Bd. 24 S. 316 [320] -, vom 14. Dezember 1922 - Heger Bd. 43 S. 397 - und vom 5. Juni 1924 - GewArch. Bd. 22 S. 7 -; Kayser-Steiniger, Gewerbeordnung für das Deutsche Reich, 3. Aufl. 1901, Anm. 34 zu § 147, von Rohrscheidt, Gewerbeordnung für das Deutsche Reich, 2. Aufl. 1912, Anm. 30 zu § 147). Ob der Betrieb besondere Gefahren schafft, ist zwar im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach §§ 16 ff. GewO zu prüfen, nicht aber für eine auf § 147 Abs. 3 GewO gestützte Maßnahme. Klärungsbedürftige Rechtsfragen sind in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen.

19

Soweit die Klägerin in der angefochtenen Verfügung ein ermessensfehlerhaftes und ein gegen den Grundsatz von Treue und Glauben verstoßendes Verhalten des Beklagten sieht, kann die Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg haben. Daß der auch bei.§ 147 Abs. 3 GewO zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Mittels berücksichtigt worden ist, ergibt sich daraus, daß die Behörde nicht, wie es an sich auch zulassig gewesen wäre, die Beseitigung oder Schließung des Betriebes gefordert, sondern unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belange der Klägerin lediglich die Auflegung neuer Eisenschiffe verboten hat. Die sonstigen Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht eine fehlerhafte Ermessensausübung der Verwaltungsbehörde verneint hat, beruhen auf der Würdigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles, haben also keine grundsätzliche, d.h. über diesen Einzelfall hinausreichende Bedeutung.

20

Wenn die Klägerin aus einem Verbot nach mehrjähriger Duldung und Förderung der Werft einen Verstoß der Behörden gegen den Grundsatz von Treue und Glauben ableiten will, so übersieht sie, daß eine stillschweigende Duldung eines illegalen Zustandes durch eine Behörde kein Recht auf Beibehaltung des illegalen Zustandes entstehen läßt (Beschluß des Senatsvom 11. September 1956 - BVerwG I C 96.55 -). Es mag sein, daß besondere Umstände in ungewöhnlich gelagerten Einzelfällen eine andere Beurteilung verlangen könnten. Solche Umstände liegen aber insbesondere dann nicht vor, wenn - wie hier - auf ein sofortiges Einschreiten gegen den gesetzwidrigen Zustand gerade zu dem Zweck verzichtet worden ist, um die Möglichkeit zur Verlegung des Betriebes an einen günstigeren Ort zu geben. Wenn nach dem Mißlingen dieses Vorhabens die Behörde sich anschickt, den gesetzwidrigen Zustand zu beenden, kann das nicht gegen Treue und Glauben verstoßen.

21

Schließlich geben auch die verfassungsrechtlichen Einwendungen der Klägerin keinen Anlaß, die Revision zuzulassen. Soweit sie in der gewerbepolizeilichen Genehmigung für eine andere Werft in Hitzacker eine ungleiche Behandlung sehen will, berührt dieser Einwand den Rechtsstreit nicht, da es hier lediglich um die Rechtmäßigkeit des Verbots eines ungenehmigten Betriebes und nicht darum geht, ob der Klägerin die Genehmigung nach § 16 GewO zu Recht versagt worden ist.

22

Daß ein Verbot, vor Durchführung des Genehmigungsverfahrens neue Eisenschiffe aufzulegen, weder das durch Art. 2 GG gewahrte Recht freier Entfaltung der Persönlichkeit noch die Berufsfreiheit des Art. 12 GG verletzt, bedarf keiner weiteren Begründung. Grundrechte lassen sich nicht für unerlaubte Betätigungen in Anspruch nehmen (vgl. BVerfGE 7, 377 [397]). Auch die Verfassungsmäßigkeit des § 16 GewO selbst läßt sich nicht ernstlich in Zweifel ziehen. Die Genehmigungspflicht für die in § 16 GewO aufgeführten Gewerbebetriebe ist mit Rücksicht auf die von ihnen möglicherweise für die Allgemeinheit ausgehenden erheblichen Gefahren gerechtfertigt. Der beschließende Senat hat es daher in seinen Urteilenvom 27. Februar 1958 - BVerwG I C 162.57 - und vom 27. März 1958 (BVerwGE 6, 294) nicht für erforderlich gehalten, auf die Verfassungsmäßigkeit des § 16 GewO besonders hinzuweisen. § 16 GewO verstößt auch nicht - wie die Klägerin meint - gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, da diese Verfassungsbestimmung für vorkonstitutionelle Gesetze nicht anwendbar ist (v. Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz, 2. Aufl., Anm. IV 3 und IV 3 c zu Art. 19 S. 547, 550).

23

Bei der Rüge, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei verletzt, weil entgegen Nr. 9 der Preußischen Ausführungsanweisung zur Gewerbeordnung kein Strafverfahren gegen sie eingeleitet und sie daher ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden sei, verkennt die Klägerin den Sinn dieser Verfassungsbestimmung. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG richtet sich gegen eine willkürliche Begründung oder Verschiebung richterlicher Zuständigkeiten, gegen Eingriffe unbefugter in die Rechtspflege und dagegen, daß jemand durch Maßnahmen innerhalb der Gerichtsorganisation dem in seiner Sache gesetzlich berufenen Richter entzogen wird, gibt aber niemandem ein Recht darauf, wegen seiner Straftat gerichtlich verfolgt zu werden.

24

Da der Rechtsstreit nach alledem keinen Anlaß zur Klärung grundsätzlich bedeutsamer Rechtsfragen bietet, mußte die Beschwerde zurückgewiesen werden.

25

Die Revision ist nicht statthaft. Voraussetzung für ihre Statthaftigkeit ohne Zulassung wäre nach § 54 Abs. 1 BVerwGG, daß ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt würden und eine der in § 53 Abs. 2 a.a.O. bezeichneten Voraussetzungen vorläge. Das Fehlen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG ist bereits dargelegt. Die Klägerin hat aber auch keine wesentlichen Verfahrensmängel im Sinne des § 54 Abs. 1 BVerwGG gerügt. Wesentlich sind außer den in § 54 Abs. 2 genannten nur solche Verfahrensmängel, auf denen das angefochtene Urteil beruht oder beruhen kann. Auf einer Verletzung der Aufklärungspflicht kann ein Urteil nur beruhen, wenn der nicht oder unzulänglich aufgeklärte Umstand sachlich für die Entscheidung erheblich ist. Die Beweisangebote aber, deren Übergebung die Klägerin rügt, betreffen Dinge, die nach allem Vorstehenden keinen Einfluß auf die Entscheidung haben konnten. Wie ausgeführt, bedarf es bei der Anwendung des § 147 Abs. 3 GewO keines Nachweises einer Gefahr, so daß die Frage, ob und inwieweit der Betrieb der Klägerin Lärm verursache, unerörtert bleiben konnte. Ob die Klägerin bereits seit 1938 Eisenschiffe gebaut und ob die Verwaltungsbehörden das geduldet hatten, ist gleichfalls unerheblich, da aus Rechtsgründen eine Genehmigung nach § 16 GewO nicht stillschweigend erteilt werden kann. Da schließlich die Duldung eines rechtswidrigen Zustandes auch nicht wegen des Grundsatzes von Treue und Glauben einen Anspruch auf Beibehaltung dieses Zustandes begründen kann, brauchte auch nicht geklärt zu werden, wann die Klägerin mit dem Eisenschiffbau begonnen hat.

26

Danach war die Revision als unzulässig zu verwerfen.

27

Wegen der Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung mußte der Klägerin das Armenrecht versagt werden (§ 75 BVerwGG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), ohne daß es auf die Unfähigkeit zur Bestreitung der Prozeßkosten ankam.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 65 Abs. 1, 69, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Werner
Lullies
Fischer