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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.09.1956, Az.: BVerwG I C 96.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.09.1956
Aktenzeichen
BVerwG I C 96.55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 11996
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bremen - 26.04.1955 - AZ: BA 75/54

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 11. September 1956
durch
die Bundesrichter Dr. Ernst, Dr. Eue und Hering
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 26. April 1955 - BA 75/54 - wird verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger unterhält auf dem Gelände einer geplanten Straße einen Verkaufsstand. Dieser Stand ist ohne Baugenehmigung errichtet worden. Ein nachträglich eingereichter Bauantrag der Rechtsvorgängerin des Klägers ist durch unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 20. Dezember 1949 abgelehnt worden, weil das Gelände, auf dem der Stand errichtet sei, nach der Bauordnung nicht mit derartigen Bauten besetzt und nicht zu gewerblichen Zwecken genutzt werden dürfe. In diesem Bescheid ist zugleich mitgeteilt, daß der Bau bis zum 1. April 1950 widerruflich geduldet werde. Am 15. Februar 1954 forderte das Bauaufsichtsamt auf Veranlassung der Verkehrspolizeibehörde den Kläger auf, den Stand zu entfernen, da er für den Straßenbahn- und Omnibusverkehr auf dem benachbarten Betriebsbahnhof die Sicht behindere. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger nach erfolgloser Beschwerde Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben. Er bestreitet, daß sein Verkaufsstand die Sicht behindere, und macht geltend, der geforderte Abbruch bedeute für ihn eine unbillige Härte. Das Verwaltungsgericht erster Instanz hat die Klage nach Vornahme einer Ortsbesichtigung abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger nochmals eine Augenscheinseinnahme beantragt. Seine Berufung ist durch Urteil des Verwaltungsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 26. April 1955 zurückgewiesen worden. In den Urteilsgründen ist ausgeführt: Der Verkaufsstand sei ohne Genehmigung errichtet, auch nachträglich sei keine Baugenehmigung erteilt worden. Einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung aus materiellem Recht habe der Kläger nicht, wie im einzelnen näher ausgeführt wird. Die angefochtene Verfügung sei auch kein Willkürakt. Sie sei auf Grund sachlicher Erwägungen erlassen worden, nämlich weil die Polizeibehörde, die für den Straßenverkehr zuständig sei, unter Beifügung einer Eingabe der Straßenbahngesellschaft und einer dienstlichen Äußerung des zuständigen Polizeireviers mitgeteilt habe, daß der Verkaufsstand des Klägers den Straßenverkehr behindere und gefährde. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Baubehörde eine ihr zugegangene fachliche Stellungnahme einer anderen, mit bestimmten polizeilichen Aufgaben betrauten Behörde zum Anlaß nehme, die Entfernung eines schon längere Zeit hindurch bestehenden Bauwerkes zu verlangen, das ohne Bauerlaubnis errichtet worden sei und gegen das materielle Baurecht verstoße. Ob im vorliegenden Fall eine Verkehrsbehinderung durch den Stand des Klägers tatsächlich gegeben sei, habe die Baubehörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nicht zu untersuchen brauchen. Es genüge, daß sie keinen Anlaß gehabt habe, daran zu zweifeln, daß die Verkehrspolizeibehörden sich bei ihrer Stellungnahme von sachlichen Beweggründen leiten ließen und auf Grund einer ordnungsgemäßen Prüfung der Verhältnisse die Entfernung des Standes aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs tatsächlich für erforderlich hielten. Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.

2

Gegen dieses Urteil hat der. Kläger Revision ohne. Zulassung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor: Das Berufungsgericht habe den Antrag des Klägers, zur Klärung der Frage, ob eine Sichtbehinderung vorliege, einen Ortstermin abzuhalten, übergangen. Darin liege ein wesentlicher Verfahrensmangel. In der Sache sei die Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage zu erwarten, ob dem Kläger durch die jahrelange stillschweigende Duldung des Verkaufsstandes durch die Behörde ein Recht erwachsen sei, auf das er habe vertrauen können, so daß die angefochtene Abbruchsverfügung eine unbillige Härte bedeute.

3

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

4

Eine Revision ohne Zulassung ist nach § 54 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - nur dann gegeben, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen ist hier nur die des Abs. 2 Buchst. a in Betracht zu ziehen, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei. Diese Voraussetzung ist indessen nicht gegeben.

5

Die sachliche Frage, deren Klärung der Kläger erstrebt, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Daß in der stillschweigenden Duldung eines illegalen Zustandes durch eine Behörde keine Genehmigung liegt und somit der Betroffene aus einer solchen Duldung der Behörde gegenüber keine Rechte auf Beibehaltung des illegalen Zustandes herleiten kann, entspricht der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Meinung, ist daher keine der Klärung noch bedürftige Rechtsfrage. Es mag sein, daß besondere Umstände im Einzelfall eine abweichende Beurteilung verlangen. Das bedarf jedoch im vorliegenden Fall keiner Erörterung, weil mit Rücksicht darauf, daß die Behörde in ihrer Verfügung vom 20. Dezember 1949 den Stand ausdrücklich nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und befristet genehmigt hat, solche besonderen Umstände nicht als vorliegend anerkannt werden können. Ob ein Verfahrensfehler vorliegt, kann dahingestellt bleiben; denn jedenfalls würde sich aus ihm keine grundsätzliche Rechtsfrage ergeben.

6

Die Revision war daher zu verwerfen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.500 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Ernst
Dr. Eue
Hering