Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.02.1958, Az.: BVerwG I B 25.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.02.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 25.57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 12247
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 29.11.1956 - AZ: VI B 109/55
Rechtsgrundlage
- § 53 Abs. 2 Buchst. a Bundesverwaltungsgerichtsgesetz
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 24. Februar 1958
durch
die Bundesrichter Dr. Ernst, Hering und Dr. Böhmer
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 29. November 1956 - OVG VI B 109/55 - aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Gründe
Die Ehefrau des Klägers betrieb in K. eine Gärtnerei. Durch Anordnung des Bezirksamtes Zehlendorf vom 20. April 1949 wurde ihr auf Grund der Verordnung über die Pflichtablieferung pflanzlicher Erzeugnisse im Stadtgebiet von Groß-Berlin vom 24. Juni 1946 (VOBl. I S. 355) aufgegeben, im Jahre 1949 4.700 qm Gemüse anzubauen und 70,5 dz Gemüse zu den geltenden Erfassungspreisen abzuliefern. Das bis zum 30. Mai 1949 abgelieferte Gemüse wurde zu dem amtlichen Erfassungspreis bezahlt. Nach diesem Zeitpunkt nahm die Erfassungsstelle nur noch einen Teil des angebauten Gemüses ab; sie zahlte aber nicht mehr die amtlichen Erfassungspreise, sondern die wesentlich niedrigeren Freihandelspreise. In einem vor den Zivilgerichten anhängigen Rechtsstreit verlangt der Kläger als Miterbe seiner am 1. August 1949 verstorbenen Ehefrau vom Beklagten Zahlung von 12.685,38 DM mit der Behauptung, daß seiner Ehefrau durch die Aufhebung der Bewirtschaftung von Gemüse ein Schaden in dieser Höhe, entstanden sei.
Im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren begehrt der Kläger die Feststellung,
"daß das durch den Anbauplan und Bescheid Nr. 10/58 des Bezirksamtes Zehlendorf von Berlin vom 20. April 1949 zwischen dem Beklagten und der Rechtsvorgängerin des Klägers begründete öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis durch die Erste Verordnung zur Lockerung der Bewirtschaftung von Lebensmitteln in Groß-Berlin vom 30. Mai 1949 1 (VOBl. I S. 164) nicht erloschen ist".
Die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht sieht die Klage als unzulässig an, da der Kläger kein berechtigtes Feststellungsinteresse besitze. Die von ihm begehrte Feststellung könne nach der Rechtsprechung des V. Senats des Bundesverwaltungsgerichts(Urteil vom 7. Juni 1955 - BVerwG V C 70.55 - [NJW 1955 S. 1294] undBeschluß vom 24. Januar 1956 - BVerwG V B 89.55 - [ZMR 1956 S. 179]) vom Zivilrichter in einem Schadensersatzprozeß als Vorfrage in eigener Zuständigkeit geprüft werden.
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist begründet.
Gemäß § 53 Abs. 2 Buchst. a des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision zuzulassen, wenn im Revisionverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist. Diese Voraussetzung ist hier gegeben.
Zwar hat sich der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in den im Urteil des Berufungsgerichts genannten Entscheidungen bereits mit der Frage befaßt, ob ein Feststellungsinteresse dann zu bejahen ist, wenn die Feststellung mit dem Ziele begehrt wird, einen Schadensersatzprozeß vor den Zivilgerichten zu führen. Die aufgeworfene Rechtsfrage wird jedoch in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet. Der erkennende Senat hat bisher Bedenken gehabt, sich der Auffassung des V. Senats des Bundesverwaltungsgerichts anzuschließen. Zur Klärung der streitigen Rechtsfrage war daher die Revision zuzulassen.
Die Gebührenfreiheit der Entscheidung beruht auf § 38 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes alter Fassung in Verbindung mit § 73 Abs. 2 BVerwGG.
Hering
Dr. Böhmer