Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.01.1956, Az.: BVerwG V B 89.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.01.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG V B 89.55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 12903
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 17.02.1955
Rechtsgrundlagen
- § 52 MRVO 165
- § 60 BVerwGG
- Art. 34 GG
Fundstelle
- ZMR 1956, 180
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Dr. von Rosen und
die Bundesrichter Dr. Baring und Prof. Dr. Bettermann
am 24. Januar 1956
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster vom 17. Februar 1955 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 240 DM festgesetzt.
Gründe
Wegen des Sachverhalts wird auf die Gründe des angefochtenen Bescheides verwiesen, durch den die Klage auf Zuteilung von zwei Wohnräumen im Hause des Beigeladenen zu 2) abgewiesen worden ist. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.
Die Beschwerde kannte keinen Erfolg haben.
Nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn entweder von ihr die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist oder wenn bestimmte Bundesbehörden am Verfahren beteiligt sind oder wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Insbesondere ist von einem künftigen Revisionsverfahren nicht die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten. Das ergibt sich schon aus den im Laufe des Beschwerde Verfahrens abgegebenen Erklärungen der Klägerin, daß sie jetzt keinen Wert mehr auf die Zuteilung der streitigen Räume lege, daß es ihr vielmehr nur noch darum gehe, feststellen zu lassen, daß die beteiligten Wohnungsbehörden rechtswidrig gehandelt haben und der Klägerin den daraus angeblich entstandenen Schaden ersetzen müssen. Damit hat die Klägerin zu erkennen gegeben, daß sie im demnächstigen Revisionsverfahren von der Vornahmeklage zur Feststellungsklage übergehen will. Es kann dahingestellt bleiben, ob trotz § 60 BVerwGG, der in der Revisionsinstanz eine Klageänderung ausschließt, ein solcher Obergang noch möglich sein wird. Jedenfalls müßte die beabsichtigte Festetellungsklage schon deshalb abgewiesen werden, weil es an dem nach § 52 MRVO Nr. 165 erforderlichen berechtigten Feststellungsinteresse fehlt. Die Klägerin begehrt diese Feststellung ausschließlich zur Verfolgung von Schadensersatzansprüchen. Zur Geltendmachung solcher Ansprüche, die nach Art. 34 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) vor den ordentlichen Gerichten zu erfolgen hat, bedarf es aber nicht einer voraufgehenden Entscheidung der Verwaltungsgerichte darüber, daß die angeblich schadensersatzpflichtige Behörde rechtswidrig gehandelt hat. Vielmehr hat diese Frage das ordentliche Gericht in eigener Zuständigkeit als Vortrage zu klären, soweit es darauf für die Entscheidung im Amtshaftungsprozeß ankommen sollte. In diesem Sinne hat der Senat wiederholt entschieden; vgl. Urteil vom 7. Juni 1955 - BVerwG V C. 70.55 - (DÖV 1955 S. 472 = MDR 1955 S. 505 = NJW 1955 S, 1294 = DVBl. 1955 S. 706 = ZMR 1955 S. 346).
In einem künftigen Revisionsverfahren kann es mithin zur Klärung der von der Klägerin aufgeworfenen sachlichrechtlichen Fragen gar nicht mehr kommen. Infolgedessen ist ihre Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...] .
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 240 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Baring
Prof. Dr. Bettermann