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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.06.1955, Az.: BVerwG V C 70.55

Feststellung der Nichtigkeit eines Zwangsmietvertrages i.R.d. Verwaltungsrechtsweges

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.06.1955
Aktenzeichen
BVerwG V C 70.55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13868
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 2, 142 - 144
  • DB 1955, 918 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1955, 682 (amtl. Leitsatz)
  • DVBl 1955, 706 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1955, 505-506 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1955, 1294 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Im Verwaltungsrechtsweg kann nicht auf Feststellung der Nichtigkeit eines Zwangsmietvertrages geklagt werden.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat das Bundesverwaltungsgericht, V. Senat,
am 7. Juni 1955
durch
den Senatspräsidenten Dr. v. Rosen und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring, Dr. Frhr. v. Turegg und Dr. Bettermann
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 20. Mai 1954 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 528 DM festgesetzt.

Gründe

1

Das Wohnungsamt des Beklagten hat im Jahre 1947 eine im Hause des Klägers A... ... in B... freigewordene Wohnung erfaßt und dem Beigeladenen zugeteilt. Zwischen ihm und dem Kläger hat es am 7. Februar 1948 einen Mietvertrag festgesetzt. Im Jahre 1953 hat der Kläger Klage erhoben auf Feststellung, daß der Zwangsmietvertrag nichtig sei, weil die Mieträume nicht Wohnräume, sondern Geschäftsräume seien. Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hält die Klage für zulässig, aber nicht für begründet, weil, selbst wenn die erfaßten Räume nicht der Wohnraumbewirtschaftung unterlegen haben sollten, dies jedenfalls kein Nichtigkeitsgrund sei. Dagegen hat der Kläger Revision eingelegt, nachdem sie der Senat auf die Beschwerde des Klägers durch Beschluß vom 29. Dezember 1954 - BVerwG V B 219.54 - zugelassen hatte. Der Kläger hat beantragt, zu erkennen:

"Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 20.5.1954 aufgehoben.

Der Zwangsmietvertrag vom 7.2.1948 über die Wohnung des ersten Stockwerks des Hauses B..., A... ..., bestehend aus 3 Zimmern und einer Küche für den Steuersekretär Ernst J... ist nichtig."

2

Beklagter und Beigeladener haben Zurückweisung der Revision beantragt.

3

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

4

Die Revision ist nicht begründet.

5

Nach § 52 der hier anzuwendenden Militärregierungsverordnung Nr. 165 vom 15. September 1948 (Amtsbl.d.Mil.Reg. 1948 Nr. 24 S. 799) - MRVO 165 - kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens oder des Inhalts eines öffentlichen Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse daran hat, daß die Feststellung durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung alsbald getroffen wird. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt die vorliegende Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Zwangsmietvertrags nicht.

6

Der Begriff des Zwangsmietvertrags ist mehrdeutig. Mit ihm kann einmal gemeint sein der Verwaltungsakt, durch den der Zwangsmietvertrag festgesetzt und damit ein Zwangsmietverhältnis begründet wird; das ist die sogen. Zwangsmietverfügung. Zum andern kann unter dem Begriff des Zwangsmietvertrags das Rechtsverhältnis verstanden werden, das durch den Verwaltungsakt der Zwangsmietverfügung geschaffen wird; das ist das Zwangsmietverhältnis.

7

Was im vorliegenden Fall der Kläger als nichtig festgestellt wissen will: die Zwangsmietverfügung oder das Zwangsmietverhältnis, ist aus seinem bisherigen Vorbringen nicht klar ersichtlich, braucht jedoch hier nicht aufgeklärt zu werden. Denn im einen wie im anderen Falle ist seine Nichtigkeitsklage unzulässig.

8

1)

Auf Feststellung der Nichtigkeit eines Zwangsmietverhältnisses kann nicht geklagt werden, weil dieses ein privatrechtliches Rechtsverhältnis ist. An seiner Zugehörigkeit zum Privatrecht ändert es nichts, daß es einem Verwaltungsakt, also einem Rechtsgeschäft des öffentlichen Rechts, seine Entstehung verdankt. Auch durch Rechtsgeschäfte des öffentlichen Rechts, insbesondere durch staatliche Hoheitsakte, können Rechte, Pflichten und Rechtsverhältnisse des privaten Rechts begründet werden.

9

Ist aber das Zwangsmietverhältnis ein Rechtsverhältnis des privaten Rechts, so kann auf Feststellung seines Bestehens oder Nichtbestehens nicht im Verwaltungsrechtswege geklagt werden. Denn nach dem zitierten § 52 MRVO 165 kann nur ein öffentliches Rechtsverhältnis zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden; und nach § 22 Abs. 1 a.a.O. entscheiden die Verwaltungsgerichte nur über Streitigkeiten des öffentlichen Rechts.

10

2)

Dem öffentlichen Recht gehört die Zwangsmietverfügung an. Dennoch kann nicht im Verwaltungsrechtswege auf die Feststellung ihrer Nichtigkeit geklagt werden. Einmal ist schon fraglich, ob entgegen dem Wortlaut des § 52 a.a.O., der ein Rechtsverhältnis verlangt, die Gültigkeit eines Verwaltungsaktes zum Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage gemacht werden kann. Die Frage braucht jedoch hier nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls fehlt es an dem in § 52 a.a.O. vorausgesetzten berechtigten Interesse des Klägers daran, daß die Feststellung durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung alsbald getroffen wird. Denn der Kläger kann beim ordentlichen Gericht auf Feststellung der Nichtigkeit des Zwangsmietverhältnisses klagen. Beim ordentlichen Gericht allein kann auch der Kläger die Rechtsfolgen geltend machen, die sich aus der von ihm behaupteten Nichtigkeit der Zwangsmietverfügung ergeben. Das gilt nicht nur für den eventuellen Räumungsanspruch des Klägers gegen den Beigeladenen, sondern auch für etwaige Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche des Klägers gegen das Wohnungsamt, für die nach Art. 14 Abs. 3 Satz 4 und Art. 34 Satz 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - ebenfalls allein die ordentlichen Gerichte zuständig sind. Würde der Kläger solche Ansprüche beim ordentlichen Gericht geltend machen, so würde dieses berechtigt und verpflichtet sein, die Frage der Rechtmäßigkeit oder Gültigkeit der streitigen Zwangsmietverfügung als Vorfrage in eigener Zuständigkeit zu prüfen und zu entscheiden, soweit es darauf für seine Entscheidung über die Ansprüche des Klägers ankommen sollte. Einer vorgängigen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht bedarf es nicht.

11

Eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Zwangsmietvertrags ist also unzulässig, gleichgültig ob unter dem Zwangsmietvertrag das Zwangsmietverhältnis oder die Zwangsmietverfügung verstanden wird. Im ersten Falle ist schon der Verwaltungsrechtsweg unzulässig, im zweiten Falle fehlt es am Feststellungsinteresse und damit am Rechtsschutzbedürfnis.

12

Das Verwaltungsgericht hat somit im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen und das Oberverwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend die Berufung zurückgewiesen. Die Revision des Klägers mußte daher zurückgewiesen werden. Dabei war jedoch klarzustellen, daß die Klage wegen Unzulässigkeit abzuweisen war, während die Vorinstanzen sie als unbegründet abgewiesen haben.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -, die Festsetzung des Streitwertes auf § 74 BVerwGG.