Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.12.1954, Az.: BVerwG V B 219.54
Voraussetzungen im Verwaltungsrechtsweg auf Feststellung der Nichtigkeit eines Zwangsmietvertrages als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.12.1954
- Aktenzeichen
- BVerwG V B 219.54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1954, 13752
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 53 Abs. 2 BVerwGG
Amtlicher Leitsatz
Es bildet eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob und unter welchen Voraussetzungen im Verwaltungsrechtsweg auf Feststellung der Nichtigkeit eines Zwangsmietvertrages geklagt werden kann.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat das Bundesverwaltungsgericht, V. Senat,
durch
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring und Dr. Bettermann
am 29. Dezember 1954
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Entscheidungüber die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg vom 20. Mai 1954 aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Das Wohnungsamt des Beklagten hat im Jahre 1947 eine im Hause des Klägers A... ... in B... freigewordene Wohnung erfaßt und dem Beigeladenen zugeteilt. Zwischen ihm und dem Kläger hat es am 7. Februar 1948 einen Mietvertrag festgesetzt. Im Jahre 1953 hat der Kläger Klage erhoben auf Feststellung, daß der Zwangsmietvertrag nichtig sei, weil die Mieträume nicht Wohnräume, sondern Geschäftsräume seien. Das Landesverwaltungsgericht Braunschweig hat die Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hält die Klage für zulässig, aber nicht für begründet, weil, selbst wenn die erfaßten Räume nicht der Wohnraumbewirtschaftung unterlegen haben sollten, dies jedenfalls kein Nichtigkeitsgrund sei. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, die begründet ist.
Nach § 53 Abs. 2 zu a) des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision zuzulassen, wenn von ihr die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist. Der vorliegende Rechtsstreit wirft unter anderem die grundsätzliche Rechtsfrage auf, ob und unter welchen Voraussetzungen im Verwaltungsrechtsweg auf Feststellung der Nichtigkeit eines Zwangsmietvertrages geklagt werden kann. Ihre Klärung darf von einem künftigen Revisionsverfahren erwartet werden.
Die Revision war daher zuzulassen und die angefochtene Entscheidung entsprechend abzuändern,
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg, Uelzener Straße 40, durch die Partei selbst oder durch einen Rechtsanwalt, einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule oder einen Verwaltungsrechtsrat schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in vierfacher Ausfertigung einzulegen. Die Revisionsschrift muß die angefochtene Entscheidung angeben und bereits einen bestimmten Antrag enthalten. Die Revision ist ferner spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revisionsbegründung muß die verletzte Rechtsnorm und, soweit Vorfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen und Beweismittel bezeichnen, die den Mangel ergeben (§ 57 BVerwGG).