Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.07.1956, Az.: BVerwG V B 56.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.07.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG V B 56.55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 12919
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 14.06.1954
Rechtsgrundlage
- § 53 Abs. 2 BVerwGG
Fundstelle
- BayVBl 1957, 3
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Dr. von Rosen
und die Bundesrichter Kohlbrügge und Lentz
am 31. Juli 1956
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 14. Juni 1954 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
Dem Kläger, der als politischer Schriftsteller über eine umfangreiche Bibliothek verfügte, wurden im Februar 1947, zu einer Zeit, als er verhaftet war, von Angehörigen einer Dienststelle der USA aus seiner Wohnung etwa 1220 Bücher und Zeitschriften abtransportiert. Auf seine verschiedenen Vorstellungen und Eingaben hin erhielt er im August 1948 465 Bücher zurück. Die Rückgabe der restlichen Bücher, die der Kongreßbibliothek in Washington einverleibt sind, wurde abgelehnt. Durch Bescheid vom 25. Oktober 1949 setzte das Besatzungskostenamt den Schadensbetrag für diese Bücher auf 1.471,17 RM = 147,10 DM fest. Auf die Beschwerde des Klägers setzte das Hauptamt für Besatzungskosten eine weitere Entschädigung von 225,- RM = 22,50 DM fest. Die weitere Beschwerde des Klägers wies der Senator für Finanzen mit Bescheid vom 10. März 1953 zurück. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben, die in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben ist. Das Oberverwaltungsgericht hat ebenso wie das Landesverwaltungsgericht die Klage im Verwaltungsstreitverfahren im vorliegenden Fall für nicht zulässig erachtet, die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn entweder von ihr die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist oder wenn bestimmte Bundesbehörden am Verfahren beteiligt sind oder wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor; insbesondere ist von einem künftigen Revisionsverfahren nicht die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten.
Das gilt einmal für die vom Kläger behaupteten Verfahrensmängel, das Berufungsgericht habe das angefochtene Urteil durch den Beklagten schreiben lassen, es habe die gestellten Anträge nicht beachtet und den Sachverhalt bewußt entstellt. Auch wenn dieses Vorbringen als wahr unterstellt wird, werden dadurch keine rechtsgrundsätzlichen Fragen aufgeworfen. Es steht außer Zweifel und bedarf keiner weiteren Klärung, daß das erkennende Gericht seine Entscheidung selbst zu finden und zu begründen hat. Ebenso klar ist, daß es an die zur Sache gestellten Anträge, soweit diese zulässig sind, gebunden ist und daß es den Sachverhalt entsprechend dem Ergebnis seiner Ermittlungen festzustellen hat. Für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde kommt es aber lediglich darauf an, ob die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG gegeben sind, nicht dagegen, ob der angefochtenen Entscheidung zuzustimmen ist oder ob das Verfahren in der Vorinstanz ohne Mängel gewesen ist.
Auch in der Sache selbst ist die Klärung einer rechtsgrundsätzlichen Frage nicht zu erwarten. Aus den zahlreichen Schriftsätzen des Klägers geht hervor, daß er von einem künftigen Revisionsverfahren die Feststellung erwartet, der Beklagte habe rechtswidrig gehandelt und es handele sich bei dem Verlust der Bücher nicht um einen Besatzungsschaden Ein entsprechender Feststellungsantrag müßte aber schon deshalb abgewiesen werden, weil es hierfür an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. die Entscheidungen vom 7. Juni 1955 - BVerwG V C 70.55 - in DÖV 1955 S. 472 = MDR 1955 S. 505 = NJW 1955 S. 1294 = DVBl. 1955 S. 706 = ZMR 1955 S. 346 und vom 24. Januar 1956 - BVerwG V B 89.55 - in ZMR 1956 S. 180 [BVerwG 24.01.1956 - BVerwG V B 89.55]), fehlt es an einem Feststellungsinteresse, wenn, wie hier, die Feststellung ausschließlich zur Verfolgung von Schadensersatzansprüchen begehrt wird. Zur Geltendmachung solcher. Ansprüche, die nach Art. 34 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen sind, bedarf es nicht einer vorausgehenden Entscheidung der Verwaltungsgerichte darüber, daß die angeblich Schadensersatzpflichtige Behörde rechtswidrig gehandelt hat. Diese Frage hat vielmehr das ordentliche Gericht in eigener Zuständigkeit als Vorfrage zu klären, soweit es darauf für die Entscheidung im Amtshaftungsprozeß ankommen sollte.
Schließlich ergibt sich ein Interesse des Klägers an der Feststellung, daß der von ihm angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig sei, auch nicht aus der Annahme des Klägers, daß er durch diesen Verwaltungsakt in der Geltendmachung seines an die Kongreßbibliothek in Washington gerichteten Verlangens auf Rückgabe seiner Bücher behindert sei. Seine Nichtzulassungsbeschwerde ist infolgedessen unbegründet; sie war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Kohlbrügge
Lentz