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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.05.1955, Az.: BVerwG II C 19.54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.05.1955
Aktenzeichen
BVerwG II C 19.54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 15073
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 12.11.1953 - AZ: IV B 173.53

Fundstellen

  • DÖV 1956, 126 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1955, 1203 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Die rechtsfehlerhafte Begründung eines Urteils ist nicht dem Fehlen der Urteilsgründe im Sinne von § 54 Abs. 2 Buchst. f BVerwGG gleichzustellen.

In de rVerwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
am 11. Mai 1955
unter Mitwirkung
des Bundesrichters Schmidt als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Dr. Zinser und
der Bundesrichterin Schmitt
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 12. November 1953 - OVG IV B 173.53 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt die Einbeziehung unter die Regelung des § 53 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (RGBl. I S. 307). Einen diesem Begehren entsprechenden Antrag des Klägers lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 26. Mai 1952 mit der Begründung ab, der Kläger habe vor dem 8. Mai 1935 nicht berufsmäßig der Wehrmacht angehört. Gregenvorstellungen des Klägers wies der Beklagte durch Bescheid vom 13. Juni 1952 zurück.

2

Die vom Kläger im Verwaltungsrechtswege erhobene Klage mit dem Antrage, den Bescheid des Beklagten vom 13. Juni 1952 aufzuheben, hat das Verwaltungsgericht Berlin abgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 12. November 1953 zurückgewiesen worden. Die Revision ist in dem Berufungsurteil, das dem Kläger am 28. Dezember 1953 zugestellt worden ist, nicht zugelassen.

3

Am 8. Januar 1954 hat der Kläger unter Hinweis auf § 54 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGG) vom 23. September 1952 - BGBl. I S. 625 - Revision eingelegt.

4

Die Revision war zu verwerfen.

5

Die Revision ohne besondere Zulassung ist nach § 54 Abs. 1 BVerwGG nur zulässig, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden. Das bedeutet, daß eine Revision ohne besondere Zulassung nur dann statthaft ist, wenn nach den zur Begründung der gerügten Verfahrensmängel vorgebrachten Tatsachen - deren Richtigkeit unterstellt - überhaupt rechtlich bedeutsame Mängel vorliegen (s.a. BVerwG, Beschluß vom 16. Dezember 1954 - III (C 7.54)/(B 119.54)) Dies ist hier aber nicht der Fall.

6

Die Rüge des Klägers, daß der Ausfertigungsvermerk auf der ihm zugestellten Urteilsausfertigung undatiert sei, läßt einen wesentlichen Verfahrensmangel nicht erkennen. Denn Mängel des Verfahrens sind, soweit sie nicht in § 54 Abs. 2 BVerwGG angeführt sind, nach der ständigen Rechtsprechung des Senates (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1954 - II C 95.53 -) in der Regel nur dann wesentlich, wenn die angefochtene Entscheidung darauf beruht oder darauf beruhen kann. Da der hier gerügte Mangel der Ausfertigung erst nach der Verkündung des angefochtenen Urteils aufgetreten ist, kann er für den Inhalt der Entscheidung nicht ursächlich sein (s.a. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 14.1.1955 - V C 223.54 -).

7

Auch die Rüge des Klägers, der Vorsitzende des Berufungsgerichts habe ihm in Unkenntnis dessen, daß den Offizieren der Reichswehr Ernennungsurkunden nicht ausgehändigt worden seien, wiederholt zu Unrecht die Beibringung einer Ernennungsurkunde nahegelegt, geht fehl. Verfahrensrechtliche Vorschriften, die es dem Vorsitzenden eines Gerichts verbieten, einer Partei aufzugeben, die Richtigkeit ihrer Behauptungen durch Vorlage einer Urkunde unter Beweis zu stellen, sind nicht ersichtlich. Wäre das gerügte Verhalten des Vorsitzenden aber als der Ausdruck einer Verkennung der Sachlage oder einer rechtsirrigen Beurteilung der materiellen Rechtslage zu werten, dann könnte es bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision nach § 54 BVerwGG nicht Beachtung beanspruchen. - Der im Zusammenhang damit gerügte Umstand, daß in der Urteilsgründen statt des Ausdrucks "Urkunde" der Ausdruck "Nachweis" verwendet sei, ist schon deswegen nicht als Mangel zu werten, weil "Nachweis" hier als Oberbegriff zu verstehen ist.

8

Die Rüge des Klägers, daß die vorinstanzlichen Gerichte es versäumt hätten, in die Kriegsrangliste Einsicht zu nehmen, kann als Rüge eines wesentlichen Verfahrensmangels ebenfalls nicht anerkannt werden. Aus der Kriegsrangliste geht nur hervor, daß der Kläger bis zum 2. November 1919 der Reichswehr als Offizier angehört hat. Dieser Umstand ist aber in dem angefochtenen Urteil nicht in Zweifel gestellt. Es ist dort vielmehr nur ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, daß der Kläger der Reichswehr als Berufsoffizier angehört habe. Diese nach dem Vortrag des Klägers unzutreffende Meinung des Berufungsgerichts kann jedoch nicht auf die Nichteinsichtnahme in die Kriegsrangliste zurückgeführt werden, da in dieser Liste nicht vermerkt ist, daß der Kläger in der Reichswehr die Eigenschaft eines Berufsoffiziers erlangt hat.

9

Die Auffassung des Klägers, die rechtsfehlerhafte Begründung eines Urteils sei dem Fehlen der Urteilsgründe gleichzustellen, also als wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne von § 54 Abs. 2 Buchstabe f BVerwGG anzusehen, ist rechtsirrig. Wäre diese Auffassung zutreffend, so würde jede nach § 54 BVerwGG eingelegte Revision, welche darauf gestützt wird, daß die Entscheidung nicht mit Gründen versehen sei, zu einer Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auch in materiell-rechtlicher Hinsicht führen, so daß der Erfolg einer solchen Revision von der Feststellung materiell-rechtlicher Mängel der angefochtenen Entscheidung abhängig wäre. Daß der Gesetzgeber dies beabsichtigt hat, ist nach dem Zusammenhang, in den er § 54 BVerwGG gestellt hat, ohne weiteres zu verneinen.

10

Es fehlt hiernach an der Rüge eines wesentlichen Verfahrensmangels, so daß die Revision nach §§ 62, 63 Abs. 3 BVerwGG zu verwerfen war.

11

Das Vorbringen des Klägers erschöpft sich zwar nicht in den bisher erörterten Rügen. Auf das weitere Vorbringen des Klägers konnte indessen nicht eingegangen werden. Denn es enthält ausschließlich Angriffe gegen die materiell-rechtlichen Ausführungen des angefochtenen Urteils. Der Kläger hat anscheinend verkannt, daß eine nach Maßgabe des § 54 BVerwGG eingelegte Revision nur auf Mängel des Verfahrens gestützt werden kann, nicht aber darauf, daß das vorinstanzliche Gericht die materielle Rechtslage verkannt habe, also hier zu Unrecht die Auffassung vertrete, daß der Kläger vor dem 8. Mai 1935 nicht Berufsoffizier gewesen sei. Aus diesem Grunde und weiter im Hinblick darauf, daß das Revisionsgericht gemäß § 56 Abs. 2 BVerwGG grundsätzlich an den in dem angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalt gebunden ist, konnte auch der erst nach Abschluß des Berufungsverfahrens erfolgte Beweisantritt des Klägers keine Berücksichtigung finden.

12

Es bedarf ferner nicht des Eingehens auf die Frage, ob die nach § 53 BVerwGG zulässige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu dem von dem Kläger gewünschten Erfolg geführt hätte. Denn der Kläger hat eine solche Beschwerde nicht eingelegt. Sein Vorbringen läßt sich wegen des wiederholten ausdrücklichen Hinweises auf § 54 BVerwGG und darauf, daß das vorinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel im Sinne dieser Vorschrift aufweise, auch bei wohlwollender Beurteilung nicht in eine Beschwerde umdeuten. Die Beschwerde kann schließlich auch nicht nachgeholt werden, weil die Beschwerdefrist, über die der Kläger zutreffend belehrt worden ist, abgelaufen ist.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG.

Schmidt
Dr. Zinser
Schmitt