Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.03.1961, Az.: BVerwG I CB 130.60
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Verlängerung einer Beschwerdebegründungsfrist; Revisibilität einer Rechtsfrage im Hinblick auf die Vorschriften der Bayerischen und der Münchener Bauordnungüber enge Reihen und Winkel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.03.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG I CB 130.60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 11155
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 17.05.1960 - AZ: 203 I 59
Rechtsgrundlagen
Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. März 1961
durch
die Bundesrichter Dr. Eue, Lullies und Dr. Böhmer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Mai 1960 und ihre Revision gegen dasselbe Urteil werden verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Das Berufungsurteil hat die Klagabweisung bestätigt und die Revision nicht zugelassen. Es ist mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung am 27. Mai 1960 dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zugestellt worden. Die Klägerin hat am 27. Juni 1960 Nichtzulassungsbeschwerde und Revision eingelegt. Dabei hat sie die Rechtsmittel nicht begründet, sondern Verlängerung der Fristen hierfür beantragt. Am 31. August 1960 hat sie beide Rechtsmittel begründet. Sie hat dabei gegen die berufungsgerichtliche Auslegung und Anwendung grundsätzlich bedeutsamer Vorschriften der bayerischen Bauordnung Stellung genommen, Verfahrensmängel in bezug auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs, auf die Sachaufklärung und auf das Beweisverfahren geltend gemacht und zur ergänzenden Begründung der Rügen eine weitere Frist beantragt.
Die Rechtsmittel sind unzulässig.
1.
Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der. Revision gilt nach § 132 Abs. 3 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - das Formerfordernis, daß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet sein muß. In der Beschwerdeschrift der Klägerin fehlen diese Angaben. Ihre Nachholung nach Ablauf der Beschwerdefrist könnte den Formmangel der Beschwerde - falls überhaupt - nur dann heilen, wenn die Beschwerdefrist, die zugleich Beschwerdebegründungsfrist ist, verlängert würde. Hier ist das bisher nicht geschehen und kann auch nicht mehr geschehen. Ob es grundsätzlich noch zulässig wäre, obwohl das Gesetz es für die Beschwerdebegründung - anders als in § 139 Abs. 1 Satz 2 VwGO für die Revisionsbegründung - nicht vorsieht (vgl. dazu § 173 VwGO in Verbindung mit § 224 Abs. 2 letzter Halbsatz ZPO), kann auf sich beruhen. Denn nach Lage des Falles wäre eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Beschwerde schon deshalb abzulehnen, weil sie offensichtlich zwecklos wäre. Die nachgereichte Beschwerdebegründung ist inhaltlich nicht geeignet, die Beschwerde zu rechtfertigen. Zu Unrecht mißt die Klägerin der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) im Hinblick auf die Vorschriften der bayerischen und der Münchener Bauordnung über enge Reihen und Winkel bei. Diese Vorschriften gehören nicht dem allein revisiblen Bundesrecht an (§ 137 Abs. 1 VwGO). Irrevisible Rechtsfragen aber können, auch wenn sie an sich grundsätzlich bedeutsam sind, die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen (BVerwGE 1, 19); denn die berufungsgerichtliche Entscheidung über das Bestehen und den Inhalt irrevisiblen Rechts ist für die Revisionsentscheidung maßgebend (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO), so daß derartige Rechtsfragen sich im Revisionsverfahren nicht weiter klären lassen. Das Revisionsgericht müßte seiner Beurteilung die Auffassung des Berufungsgerichts zugrunde legen, daß die Genehmigung für einen Stockwerksaufbau, der den Mindestabstand von 3,50 m einhält, auch dann nicht nach den Vorschriften über Winkel und Reihen versagt werden kann, wenn der untere, bestehen bleibende Teil des Hauses näher an dem Nachbargebäude steht, mit diesem also einen Winkel oder eine Reihe bildet. Bei Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung erweisen sich auch die Verfahrensrügen der Klägerin als verfehlt. Sie beziehen sich durchweg auf Umstände, die danach für die Entscheidung unerheblich sind. Das trifft auch für die Rüge einer Verkürzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit dem Schriftsatz des Landratsamts vom 28. April 1960 zu; dahingestellt kann es bleiben, ob diese Rüge außerdem daran scheitern müßte, daß die Klägerin sich nach Verlesung des Schriftsatzes vorbehaltlos auf die weitere Verhandlung eingelassen hat (Verhandlungsniederschrift vom 10. Mai 1960). Die Klägerin hat mithin keinen solchen Verfahrensmangel gerügt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könnte (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Daher wäre eine rückwirkende Fristverlängerung zugunsten der nachgereichten Beschwerdebegründung zwecklos. Auch dem Antrag auf weitere Fristverlängerung, den die Klägerin in der Begründungsschrift gestellt hat, wäre nicht zu entsprechen. Die Klägerin selbst beabsichtigt damit nur eine ergänzende Begründung der Verfahrensrügen und Sachrügen. Das könnte ihr nicht weiterhelfen, weil diese Rügen an sich fehlgehen. Es ist aber auch keine Möglichkeit ersichtlich, weitere selbständige Beschwerdegründe gegen die vorerwähnte Rechtsauffassung des Berufungsgerichts geltend zu machen, die, wie erwähnt, nicht revisibel ist und die angefochtene Entscheidung trägt.
Da somit eine Verlängerung der Begründungsfrist für die Beschwerde abzulehnen wäre, läßt sich der Formmangel der Beschwerde nicht heilen. Die Beschwerde war deshalb als unzulässig zu verwerfen.
2.
Die Revision ist ohne Zulassung nur bei Geltendmachung eines der Verfahrensmängel statthaft, die § 133 VwGO in Nrn. 1 bis 5 nennt. In der nachgereichten Revisionsbegründung ist keiner dieser Mängel gerügt. Die Revision ist daher als unstatthaft ebenfalls zu verwerfen. Für die nach § 139 Abs, 1 Satz 2 VwGO grundsätzlich gegebene Möglichkeit, die Revisionsbegründungsfrist zu verlängern, gilt nach Lage dieses Falles Entsprechendes, wie es für die Beschwerdebegründungsfrist ausgeführt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
gez. Lullies
gez. Dr. Böhmer