Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.05.1965, Az.: BVerwG VIII C 161.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.05.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 161.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 15220
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 27.04.1960 - AZ: IV OVG A 92/58
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JVBl 1966, 58
- NJW 1966, 467 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Wird ein Mitglied des Gerichts während der Verhandlung vom Schlaf übermannt, so ist das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1945
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 27. April 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Antrag des Klägers auf Erteilung des Ausweises C für Sowjetzonenflüchtlinge wurde im Verwaltungsverfahren abgelehnt. Seine Klage und seine Berufung hatten keinen Erfolg. Gegen das Berufungsurteil hat er - ohne vorherige Zulassung - Revision eingelegt.
Die Revision wird in erster Linie mit der Rüge begründet, das Oberverwaltungsgericht sei in der Berufungsverhandlung nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Dazu wird in der Revisionsschrift ausgeführt: Der in der Berufungsverhandlung mitwirkende ehrenamtliche Verwaltungsrichter D. habe in der Zeit zwischen 16.00. Uhr und 17.30 Uhr der Verhandlung wegen Übermüdung nicht mehr folgen können, er sei vom Schlaf übermannt worden. Dies ergebe sich aus seinem Verhalten während dieser Zeit, das nach den Feststellungen des Prozeßbevollmächtigten des Klägers auch von dem Vertreter des Beklagten in der Berufungsverhandlung sowie von der Protokollführerin beobachtet worden sei. Die Richtigkeit dieser Behauptung hat der Kläger unter Beweis gestellt durch die Benennung des Oberregierungsrats F. und der Verwaltungsangestellten H. als Zeugen sowie durch die Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung eines seiner Prozeßbevollmächtigten, des Rechtsanwalts Dr. Heinz-Emil S.
Die Revision wird außerdem darauf gestützt, daß die Entscheidung nicht mit Gründen versehen sei. Dazu führt der Kläger aus:
Dieser Mangel sei auch dann gegeben, wenn die Entscheidungsgründe in sich widerspruchsvoll seien, so daß die eine Begründung die andere aufhebe. Dies sei hier der Fall: Zu der Frage, ob eine Gefahr für die persönliche Freiheit des Klägers vorgelegen habe, werde in den Urteilsgründen ausgeführt, es sei nicht auszuschließen, daß ein aus Westdeutschland an den Kläger postlagernd an das Postamt beim Bahnhof Zoologischer Garten in West-Berlin gerichteter Brief in die Hand sowjetzonaler Stellen gelangt sein könnte. Wenn das der Fall gewesen sein sollte, könnte dies aber nur auf einem Zufall beruhen. Könne der Brief aber nur durch Zufall den sowjetzonalen Stellen zur Kenntnis gelangt sein, so habe der Kläger sich bei vernünftiger Würdigung aller. Umstände nicht für gefährdet halten können. Für die rechtliche Beurteilung der Frage, ob der Kläger Grund zu der Befürchtung gehabt habe, seine persönliche Freiheit sei gefährdet, sei es indessen unerheblich, ob die sowjetzonalen Stellen durch Zufall oder durch eine gezielte Maßnahme Kenntnis von dem Inhalt des Briefes erlangt hätten. Die Gefahr für die Freiheit des Klägers sei in dem einen Falle ebenso groß gewesen wie in dem anderen Falle.
Über die Frage, ob der ehrenamtliche Verwaltungsrichter D. infolge Übermüdung gehindert war, der Verhandlung zu folgen, ist Beweis erhoben worden durch Einholung dienstlicher Äußerungen des damaligen Vorsitzenden des Berufungsgerichts, Verwaltungsgerichtspräsident Dr. St., des in der Verhandlung mitwirkenden Oberverwaltungsgerichtsrats O. und der an der Berufungsverhandlung als Schriftführerin teilnehmenden Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, der Verwaltungsgerichtsangestellten H.. Außerdem wurde der als Vertreter des Beklagten an der Verhandlung teilnehmende Oberregierungsrat F. zur Abgabe einer Äußerung über seine Wahrnehmungen veranlaßt. Auf den Wortlaut der schriftlichen Erklärungen sowie auf den Inhalt der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts Dr. Heinz-Emil Sch. vom 25. Januar 1965 wird verwiesen.
II.
Die Revision ist zulässig.
Gemäß § 133 Nr. 1 VwGO bedarf es einer Zulassung zur Einlegung der Revision nicht, wenn als wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt wird, daß das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Nach herrschender Rechtsprechung (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. März 1956 - 1 StR 29.56 - mit seinem Hinweis auf RGSt 60.63 sowie die weiteren Nachweise bei Dallinger, "Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen", MDR 1956 S. 394 [398] und bei Siegert, "Fehlerhafte Besetzung des Kollegialgerichts nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs", NJW 1957 S. 1622) ist ein Gericht auch dann nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn ein mitwirkender Richter vom Schlaf so übermannt wird, daß er wesentlichen Vorgängen in der mündlichen Verhandlung während einer ins Gewicht fallenden Zeit nicht zu folgen vermag.
Dieser rechtlichen Beurteilung schließt der erkennende Senat sich in Übereinstimmung mit dem vom V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts vertretenen Standpunkt (vgl. den Beschluß vom 2. September 1960 - BVerwG V C 0102.60/V B 85.60 -, Buchholz BVerwG 310, § 138 Nr. 1 = DÖV 1961 S. 275 = DVBl. 1960 S. 935, mit Hinweisen auf RGZ 124, 153 und Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, § 21 III 3 b) für die Auslegung des § 133 Nr. 1 VwGO an aus den folgenden Erwägungen:
Nach § 108 Abs. 1 VwGO hat das Gericht seine Überzeugung aus dem "Gesamtergebnis des Verfahrens" zu bilden. Das bedeutet, daß jedes zur Mitwirkung an der Entscheidung berufene Mitglied des Gerichts das "Gesamtergebnis des Verfahrens" in sein Bewußtsein aufgenommen haben muß, wenn es in der Lage sein soll, sich ein den prozessualen Normen entsprechendes Urteil über den Rechtsstreit zu bilden. Die Verfahrensordnung geht daher für ein vorschriftsmäßig besetztes Gericht davon aus, daß die mitwirkenden Richter in der Lage sind, die wesentlichen Vorgänge einer Verhandlung mit ihren Sinnen wahrzunehmen und sich unmittelbar einen persönlichen Eindruck zu verschaffen von allen Tatsachen, die im Rahmen einer sachgerechten Entscheidung zu würdigen sind. Wirkt an der Verhandlung und Entscheidung ein Richter mit, der dazu außerstande ist, sei es, daß er in seiner Wahrnehmungsfähigkeit durch ein körperliches Gebrechen erheblich behindert ist, oder sei es, daß seine Wahrnehmungsfähigkeit vorübergehend durch Schwäche oder andere Ursachen beeinträchtigt ist, so besteht in seiner Person keine Gewähr für eine den Erfordernissen des § 108 Abs. 1 VwGO entsprechende Entscheidung. In einem solchen Falle ist das Gericht daher nicht vorschriftsmäßig besetzt.
Ein vom Schlaf übermannter Richter ist erfahrungsgemäß unfähig, während der Zeit, in der er seiner Übermüdung nachgibt, die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung aufzunehmen und zu beurteilen. Einen solchen Tatbestand hat der Kläger durch Angabe von Einzeltatsachen geltend gemacht. Er hat danach das Vorliegen des in § 133 Nr. 1 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels schlüssig und in einer den Erfordernissen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO entsprechenden Weise gerügt.
Die Revision ist jedoch unbegründet.
Da gemäß § 138 Nr. 1 VwGO ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen ist, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, war die Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung auf die Frage zu beschränken, ob die Revision mit Recht rügt, das Oberverwaltungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Durch die Beweisaufnahme ist indessen nicht bestätigt worden, daß der ehrenamtliche Verwaltungsrichter D. der Berufungsverhandlung tatsächlich nicht gefolgt ist, sondern daran gehindert wurde, weil der Schlaf ihn übermannt habe. Die Beweiswürdigung ergibt im einzelnen folgendes:
In seiner eidesstattlichen Erklärung vom 25. Januar 1965 bestätigt der Rechtsanwalt Dr. Heinz-Emil Sch. zunächst, daß die Angaben in der Revisionsschrift vom 5. August 1960 richtig seien. In dieser wird mitgeteilt, daß der ehrenamtliche Richter den Kopf nach vorne geneigt, ihn - soweit erinnerlich - auch auf die Hand gestützt und die Augen geschlossen hatte. In der eidesstattlichen Erklärung heißt es weiter: "Ich habe selbst beobachtet, daß der ehrenamtliche Verwaltungsrichter ... in der Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht am 27. April 1960, auch während der Beweisaufnahme, in der Zeit von ca. 16.00 Uhr bis 17.30 Uhr, den Eindruck eines Schlafenden gemacht hat." Der Zeuge hat danach also nur den "Eindruck", jedoch nicht die Gewißheit erlangt, daß der ehrenamtliche Richter geschlafen habe. Das von ihm beobachtete Verhalten konnte allerdings auf eine Übermüdung hindeuten; mit hinreichender Sicherheit kann aus einem solchen Vorhalten jedoch noch nicht der Schluß gezogen werden, der Betroffene sei vom Schlaf übermannt worden. Eine ähnliche Ruhehaltung wird gelegentlich auch dann eingenommen, wenn eine Person sich bei anhaltender körperlicher Beanspruchung entspannen will. Wenn dabei die Augen geschlossen werden, so bedeutet das noch nicht unbedingt, daß dies unter dem Einfluß eines Schlafbedürfnisses geschähe; sie können unbewußt auch geschlossen werden in dem Bemühen nach stärkerer geistiger Konzentration oder um einer Ablenkung durch optische Eindrücke entgegenzuwirken.
Hinreichend sichere Anhaltspunkte dafür, daß der ehrenamtliche Richter tatsächlich geschlafen hat, sind noch weniger der dienstlichen Äußerung der vom Kläger als Zeugin benannten Verwaltungsgerichtsangestellten H. zu entnehmen. Diese hatte während der Verhandlung als Protokollführerin ihren Platz unmittelbar links neben dem ehrenamtlichen Richter an der Stirnseite des Richtertisches. Sie war daher besser als die übrigen Verhandlungsteilnehmer in der Lage, ihn zu beobachten, zumal davon ausgegangen werden kann, daß ihre Aufmerksamkeit von dem Gegenstand der Verhandlung nicht in einem gleichen Maße in Anspruch genommen wurde wie die der Vertreter der Parteien und der Richter. Sie hat bekundet: "Mir ist während der Verhandlung zwar aufgefallen, daß Herr D. zeitweilig die Augen geschlossen hatte und dadurch den Eindruck erweckte, als schliefe er. Ob er tatsächlich geschlafen hat, kann ich auf Grund der von mir gemachten Wahrnehmungen jedoch mit Sicherheit nicht sagen." Auch der vom Kläger ebenfalls als Zeuge benannte Oberregierungsrat F. hat in seiner Äußerung nur bekundet, "der ehrenamtliche Richter habe tatsächlich den Eindruck gemacht, daß er der Beweisaufnahme nicht gefolgt sei".
Von diesen beiden Äußerungen ist den Umständen nach derjenigen der Verwaltungsgerichtsangestellten H. mehr Gewicht beizumessen. Ihre Beobachtung, daß der ehrenamtliche Richter die Augen "zeitweilig" geschlossen hatte, läßt die Möglichkeit offen, daß er - obwohl er wegen seines Alters wahrscheinlich stärker durch die körperlichen Anstrengungen einer länger dauernden Sitzung beansprucht wurde als die übrigen Teilnehmer an der Berufungsverhandlung - tatsächlich nicht geschlafen hat, sondern den ihn möglicherweise anwandelnden Folgen einer Übermüdung zu widerstehen vermochte. Die Einschränkung der Zeugin, sie könne nach den von ihr gemachten Wahrnehmungen nicht mit Sicherheit sagen, daß der ehrenamtliche Richter tatsächlich geschlafen habe, verdient um so mehr Beachtung, als sie in seiner unmittelbaren Nähe saß. Es ist den Umständen nach nicht anzunehmen, daß ihr weitere Anzeichen, die mit größerer Wahrscheinlichkeit auf einen Schlaf hindeuteten, entgangen wären, wenn diese in der Haltung oder in dem Verhalten des ehrenamtlichen Richters zutage getreten wären.
Die Möglichkeit, daß der Eindruck der bisher genannten Zeugen, der ehrenamtliche Richter habe geschlafen, nicht den Tatsachen entsprach, muß erst recht in Betracht gezogen werden, wenn die dienstliche Äußerung des Oberverwaltungsgerichtsrats O. berücksichtigt wird. Dieser hat nach seiner Bekundung zwar auch gesehen, daß der ehren-Amtliche Richter die Augen geschlossen hielt. Er sah darin bei seiner Allerdings nur zufälligen Wahrnehmung aber noch keinen Grund zu der Annahme, der ehrenamtliche Richter habe "regelrecht geschlafen", weil dieser nach einem leichten Anstoßen sofort die Augen geöffnet habe. Nimmt man hinzu, daß der ehrenamtliche Verwaltungsrichter D., er Vorsitzende des Gerichts in seiner dienstlichen Äußerung bekundet hat, "während der Beratung des Senats über den Sachverhalt vollständig orientiert war und sich, wie auch sonst, an der Beratung beteiligt hat", so ist die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, der Vertreter des Beklagten und in geringerem Maße auch die Verwaltungsgerichtsangestellte H. durch den Eindruck, den sie aus der Haltung des ehrenamtlichen Richters gewannen, irregeleitet wurden und daß sie den wirklichen Sachverhalt deshalb unzutreffend beurteilt haben. Unter Berücksichtigung dieser nicht auszuschließenden Möglichkeit konnte das erkennende Gericht nicht zu der Überzeugung gelangen, daß der ehrenamtliche Verwaltungsrichter D. bei der Beweisaufnahme in der Berufungsverhandlung während einer ins Gewicht fallenden Zeit tatsächlich vom Schlaf übermannt worden ist- und deshalb der Verhandlung nicht folgen konnte.
Da während des Revisionsverfahrens sowohl der ehrenamtliche Verwaltungsrichter D. als auch der an der Berufungsverhandlung beteiligt gewesene Oberverwaltungsgerichtsrat M.-T. gestorben sind, und da auch sonstige weitere Beweismittel nicht vorhanden sind, läßt sich der wirkliche Sachverhalt nicht weiter aufklären. Aus Gründen einer unvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts kann der Revision danach nicht stattgegeben werden.
Der Revision wäre gemäß §§ 133 Nr. 5, 138 Nr. 6 VwGO gleichwohl stattzugeben, wenn der Kläger mit Recht gerügt hätte, daß die Entscheidung nicht mit Gründen versehen sei. Ein solcher Mangel der. Entscheidungsgründe kann auch gegeben sein, wenn das Urteil zwar mit Gründen versehen ist, diese aber in sich ganz unverständlich oder so verworren sind, daß sie keinen Sinn ergeben, oder wenn die Urteils gründe, wie die Revision hervorhebt, in einem Maße unter inneren Widersprüchen leiden, daß die eine Feststellung oder Begründung eine andere, auf die die Entscheidung gestützt wurde, völlig aufhebt.
Daß im vorliegenden Falle das Berufungsurteil mit einem solchen Mangel behaftet sei, rügt die Revision jedoch zu Unrecht. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Mangel schon dann vorläge, wenn das Oberverwaltungsgericht, wie die Revision rügt, tatsächlich davon ausgegangen wäre, der Kläger hätte nur dann Anlaß zu Befürchtungen für seine persönliche Freiheit gehabt, wenn der Brief, der ihn nicht erreicht hatte, den sowjetzonalen Stellen planmäßig in die Hände gespielt worden wäre, nicht aber schon dann, wenn sie von dem Inhalt des Briefes nur zufällig Kenntnis erlangt hätten. Von derartigen Erwägungen ist das Oberverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung jedenfalls nicht ausgegangen. Zur Begründung der Feststellung, der Kläger hätte im Falle einer Rückkehr an seinen Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone mit keiner Gefahr für seine persönliche Freiheit zu rechnen brauchen, wird vielmehr ausgeführt, der Brief sei schon gegen Ende April 1956 zur Post gegeben worden, bis zum 25. Mai 1956 sei gegen den Kläger an seinem Wohnsitz jedoch nichts veranlaßt worden. Er habe auch für die Zukunft nicht befürchten müssen, daß seine Freiheit bedroht sei, weil sein Verhältnis zu den sowjetzonalen Dienststellen und zur SED nicht besonders gespannt gewesen sei; objektive Umstände, die ihn zu dem Schluß berechtigt hätten, seiner Freiheit drohe an seinem Wohnsitz eine unmittelbare Gefahr, wenn er dorthin zurückkehre, hätten nicht vorgelegen.
Im Rahmen des § 138 Nr. 6 VwGO ist nur zu prüfen, ob die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist; dagegen kann nicht geprüft werden, ob das Urteil an sonstigen Mängeln leidet, insbesondere an materiellen Fehlern der Beweiswürdigung; eine solche Prüfung kann nur im Rahmen einer nach § 132 Abs. 1 oder 5 VwGO zugelassenen Revision erfolgen. Da im vorliegenden Falle das Urteil nicht jeder Begründung entbehrt und die dem Urteil beigegebene Begründung nicht mit Mängeln solcher Art behaftet ist, wie der Kläger sie gerügt hat, kann der Revision auch nicht gemäß §§ 133 Nr. 5, 138 Nr. 6 VwGO stattgegeben werden.
Die Revision war somit als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Schmidt