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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.02.1972, Az.: BVerwG VII C 81.70

Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse 3; Ablehnung eines Vertagungsantrages als Versagung des rechtlichen Gehörs; Urlaubsantritt vor dem Zeitpunkt der Terminsladung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.02.1972
Aktenzeichen
BVerwG VII C 81.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 14126
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 06.05.1970 - AZ: I B 15.69

Fundstellen

  • Dok.Ber.A 1972, 8547
  • HFR 1973, 38
  • VerwRspr 24, 380 - 382

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1972
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Sendler und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Zehner, Fischer und Dr. Heddaeus
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 6. Mai 1970 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigem Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Dem Kläger wurde vom Polizeipräsidenten die Fahrerlaubnis der Klasse 3 entzogen, weil er auf Grund zahlreicher Zuwiderhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften nicht mehr die für einen Kraftfahrer notwendige charakterliche Zuverlässigkeit besitze.

2

Die auf Aufhebung dieser Verfügung gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt und geltend gemacht, es habe sich um nur geringfügige Verkehrsübertretungen gehandelt, von denen die in den Jahren 1960 bis 1966 begangenen im Verkehrszentralregister nicht mehr vermerkt seien. Der Polizeipräsident sei nicht berechtigt, ein Nebenstrafregister zu führen.

3

Das Berufungsgericht hat den von der Tochter des Klägers gestellten Antrag, den auf den 6. Mai 1970 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits aufzuheben, weil ihr Vater, der Kläger, über das Reisebüro Neckermann nach Spanien in Urlaub gefahren sei und erst Ende Mai zurückkehre, mit Verfügung vom 27. April 1970 abgelehnt und gleichzeitig die in der Terminsladung enthaltene Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers aufgehoben. Diese Verfügung ist dem Kläger durch Niederlegung des Schriftstücks bei der Postanstalt zugestellt worden. In der mündlichen Verhandlung hat das Oberverwaltungsgericht vom Beklagten überreichte Auszüge aus dem Verkehrszentralregister entgegengenommen. Die Berufung des Klägers ist zurückgewiesen worden.

4

Mit der vom Senat zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, durch die Ablehnung des Antrages auf Aufhebung des Termins sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.

5

Er beantragt,

das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

6

Der Beklagte erklärt,

7

zur Revision keine Erklärung abzugeben.

8

II.

Die Revision muß zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung führen, weil der Kläger mit Recht die Versagung des rechtlichen Gehörs rügt.

9

Die Ablehnung eines Vertagungsantrages bedeutet nicht schon ohne weiteres eine Versagung des rechtlichen Gehörs. Nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 227 ZPO kann das Gericht aus erheblichen Gründen den Termin aufheben oder verlegen oder, nach Aufruf der Sache, die Verhandlung vertagen. Ob eine solche Anordnung in Betracht kommt, richtet sich jeweils nach den besonderen Umständen des Einzelfalles. Nur danach kann also beurteilt werden, ob der nach Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör durch die Versagung einer derartigen Anordnung, als verletzt anzusehen ist (Urteil vom 16. März 1961 - BVerwG II C 107.58 - [Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 3]; Urteil vom 10. Oktober 1969 - BVerwG IV C 57.67 - [Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 30]; Urteil vom 18. Juni 1970 - BVerwG V C 128.69 - [Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 48]). Im vorliegenden Fall rechtfertigen besondere Umstände die Auffassung, daß dem Kläger das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist.

10

Der Antrag auf Aufhebung des Termins ist damit begründet worden, daß der Kläger seinen Urlaub in Spanien verbrachte. Der Kläger hätte also nur unter erheblichen Schwierigkeiten den Termin zur mündlichen Verhandlung wahrnehmen können. Er hätte zu diesem Zweck seinen Urlaub abbrechen oder zum mindesten unterbrechen müssen. Da er diesen Urlaub bereits im Zeitpunkt der Terminsladung angetreten hatte, war ihm das im Hinblick auch auf die hohen Kosten, die dadurch verursacht worden wären, nicht zuzumuten. Auch konnte der bis dahin anwaltlich nicht vertretene Kläger keinen Prozeßbevollmächtigten mehr bestellen und ihn ausreichend informieren, weil das aus zeitlichen und auch aus räumlichen Gründen nicht mehr möglich war.

11

Daß den durch den Urlaub bedingten Schwierigkeiten im gerichtlichen Verfahren gebührend Rechnung zu tragen ist, hat das Bundesverfassungsgericht in zwei Entscheidungen anerkannt. Im Beschluß vom 21. Januar 1969 - 2 BvR 724/67 - (BVerfGE 25, 158 [166]) hat es in bezug auf die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einspruchsfrist infolge einer während des Urlaubs bewirkten Zustellung ausgeführt, unter Berücksichtigung des Verfassungsgebots des Art. 103 Abs. 1 GG dürften die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden. Wer eine ständige Wohnung habe und nur vorübergehend z.B. für einen dreiwöchigen Urlaub diese nicht benutze, brauche für die Zeit einer Abwesenheit keine besonderen Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen zu treffen. Diesen Grundsatz hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 9. Juli 1969 - 2 BvR 753/68 - (BVerfGE 26, 315 [319]) erneut ausgesprochen. Dasselbe muß auch für eine Terminsaufhebung gelten. Der Bürger muß nicht seinen Urlaub unter dem Vorbehalt etwaiger Terminsbestimmung antreten und gegebenenfalls auf ihn verzichten oder ihn unterbrechen. Er kann vielmehr damit rechnen, daß das Gericht seinen berechtigten Belangen durch eine Aufhebung oder Verlegung des Termins entspricht. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Kläger den Prozeß verschleppen will. Dafür liegen im vorliegenden Falle keine Anhaltspunkte vor.

12

Ein besonderer Grund, dem Vertagungsantrag zu entsprechen, war auch deshalb gegeben, weil der Vorsitzende mit der Ladung die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung verbunden hatte. Der Kläger konnte auf Grund dieser Anordnung berechtigterweise der Auffassung sein, daß weitere Aufklärungen und persönliche Ausführungen erforderlich seien (vgl. Urteil vom 26. Januar 1961 - BVerwG III C 349.59 - [Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 1]). Hielt der Vorsitzende auf den Vertagungsantrag hin das persönliche Erscheinen des Klägers nicht mehr für erforderlich, so mußte er in diesem Falle die zunächst unmotiviert erscheinende Änderung seiner Auffassung begründen oder aber dem Kläger die Möglichkeit zu einer schriftsätzlichen Stellungnahme geben (vgl. hierzu Urteil vom 13. Mai 1971 - BVerwG II C 27.69 - [MDR 1971, 951]). Der bloße Hinweis auf die Geschäftslage des Gerichts, die der Kläger nicht kennen kann und auf die er auch keinen Einfluß hat, genügt unter diesen Umständen nicht, um ohne nähere Begründung eine Vertagung abzulehnen. Ihre Ablehnung ist daher auch aus diesem Grunde nicht Rechtens.

13

Der Senat weicht mit dieser Auffassung nicht von der des VIII. Senats ab (Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG VIII C 6.61 - [Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 24]), der über einen anderen vom vorliegenden Fall und auch von demjenigen des III. Senats abweichenden Sachverhalt eines anwaltlich vertretenen Klägers zu entscheiden hatte.

14

Die in der Ablehnung des Antrages auf Aufhebung oder Verlegung des Termins liegende Versagung des rechtlichen Gehörs ist ein absoluter Revisionsgrund; nach § 138 Nr. 3 VwGO ist das Urteil stets als auf der Verletzung des Bundesrechts beruhend anzusehen. Die Sache ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zinser
Dr. Zehner
Fischer
Dr. Heddaeus