Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.10.1963, Az.: BVerwG V C 104.62
Beschränkung der Revision auf einen Teil des Urteils im Verwaltungsstreitverfahren; Schlüssige Darlegung der Verfahrensmängel bei einer zulassungsfreien Verfahrensrevision; Verhältnis von der zulassungsfreien Verfahrensrevision und der Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines Verfahrensmangels; Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach dem Altsparergesetz (ASpG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.10.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 104.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 12155
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 20.06.1961 - AZ: I 161.59
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZLA 1965, 26
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Auch im Verwaltungsstreitverfahren ist die Beschränkung der Revision auf den Teil des Urteils zulässig, durch den der Klage stattgegeben oder die Klage abgewiesen wird.
- 2.
Sind bei einer zulassungsfreien Verfahrensrevision (hier nach § 339 Abs. 1 2. Halbsatz LAG) die behaupteten Verfahrensmängel nicht schlüssig dargelegt, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen (Bestätigung von BVerwG IV C 308.56).
- 3.
Auch für eine Revision nach § 339 Abs. 1, 2. Halbsatz LAG gilt, daß eine zulässige Aufklärungsrüge nur vorliegt, wenn dem Gericht der Vorinstanz mangelnde Sachaufklärung vorgeworfen und ein von diesem Gericht nicht verwertetes Beweismittel benannt wird, aus dem sich ein anderer als der vom Gericht der Vorinstanz gezogene Schluß diesem hätte aufdrängen müssen.
- 4.
Eine Prüfung, ob zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 4 und 2 VwGO vorliegt (§ 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO), ist jedenfalls dann nicht anzustellen, wenn sich die auf Verfahrensmängel gestützte Revision als unzulässig erweist.
In der Verwaltungsstreitssache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beteiligten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. Juni 1961 wird verworfen.
Insoweit trägt der Beteiligte die Kosten des Revisionsverfahrens.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. Juni 1961, soweit die Klage abgewiesen ist, aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Karlsruhe zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt insoweit der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
Der Kläger begehrt als Nacherbe seines Onkels ... in ... Entschädigung nach dem Altsparergesetz - ASpG - für die Einlagen auf zwei Konten seines Onkels.
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei dem Konto Nr. ... der ... Bank um ein Depositenkonto mit einer Kündigungsfrist von 360 Tagen, bei dem Konto Nr. ... der ... Bank um ein Sparkonto mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten.
Der Antrag des Klägers wurde im Verwaltungsverfahren abgelehnt, weil die Altsparanlagen im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark für ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen verbucht gewesen seien.
Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen, soweit sie das Konto Nr. 20015 betreffen, aufgehoben, im übrigen die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Gegen dieses Urteil, soweit es der Klage stattgegeben hat, richtet sich die Revision des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds. Zur Begründung trägt der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds vor, es bedeute einen wesentlichen Verfahrensmangel, daß das Verwaltungsgericht aus den von ihm festgestellten Tatsachen falsche rechtliche Schlüsse gezogen habe.
Der Kläger rügt mit seiner vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision ausschließlich die Verletzung formellen Rechts. Das Verwaltungsgericht habe gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen, indem es nicht nähere Erhebungen über die Art des Kontos ... der ... Bank angestellt habe.
Die Revision des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds hatte keinen Erfolg; die Revision des Klägers führte zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.
I.
1)
Die Revision des Beteiligten - des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht - richtet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. Juni 1961 nur insoweit, als dieses der Klage stattgegeben und die Verwaltungsentscheidungen (betreffend das Sparkonto Nr. 20015) aufgehoben hat. Die Revision ist zwar nicht deshalb unzulässig, weil sie sich auf den der Klage stattgebenden Teil des Urteils beschränkt Sie ist jedoch zu verwerfen, da der Beteiligte wesentliche Mängel des Verfahrens - auf die eine nicht zugelassene Revision ausschließlich gestützt werden kann (§ 339 Abs. 1, 2. Halbsatz LAG) - nicht schlüssig gerügt hat (vgl. Urteil vom 29. November 1956 - BVerwG III C 23.56 - [Buchholz BVerwG 427.3 § 339 LAG Nr. 66]). Der Beteiligte sieht einen Verfahrensmangel darin, daß das angefochtene Urteil aus den vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen hinsichtlich des Sparkontos Nr. 20015 unzutreffende Schlüsse ziehe. Er beanstandet, daß das Verwaltungsgericht aus den vorgelegten Urkunden, nämlich aus den Fotokopien des Kontoeröffnungsantrages und des Unterschriftenblattes zu Unrecht entnommen habe, daß die Eintragung des Sparkontos in den Unterlagen der Deutschen Bank auf eine Firma ohne Einwilligung des Berechtigten erfolgt sei. Wenn der Beteiligte meint, aus dem Eröffnungsantrag und dem Unterschrift probenblatt ergebe sich insoweit etwas anderes, so richtet sich dieses Vorbringen lediglich gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts und kann daher bei einer ausschließlich auf Verfahrensfehler beschränkten Revision keine Beachtung finden.
a)
Als Aufklärungsrüge kann der Revisionsvortrag schon deshalb nicht verstanden werden, weil der Beteiligte dem Verwaltungsgericht eine unzureichende Sachaufklärung nicht vorwirft. Er räumt vielmehr Selbst ein, daß in dem angefochtenen Urteil die beiden genannten Urkunden verwertet worden seien. Nur sind in dem Urteil - nach Ansicht des Beteiligten - diese Urkunden falsch gewürdigt worden. Das Verwaltungsgericht war jedoch bei der Beantwortung der Frage, ob die Verbuchung des Sparguthabens auf eine Firma mit oder ohne Einwilligung des Berechtigten erfolgte, berechtigt, nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden (§ 108 Abs. 1 VwGO). Hätte der Beteiligte wirklich dem Verwaltungsgericht eine Verletzung seiner Aufklärungspflicht (§§ 86, 108 VwGO) vorwerfen wollen, so würde sein Vorbringen jedenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Die bloße Behauptung, es liege ein Verfahrensverstoß vor, reicht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht aus (BVerwGE 5, 12).
b)
Als Verfahrensmangel wäre es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch anzusehen, wenn dem Verwaltungsgericht bei der Tatsachenfeststellung ein Verstoß gegen die Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder prozessuale Bestimmungen unterlaufen wäre (Urteil vom 26. August 1959 - BVerwG IV C 370.58 - [Buchholz BVerwG 427.3 § 339 LAG Nr. 83]).
aa)
Ob sich die Behauptung, daß die Vorinstanz gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen habe, dem Gesamtinhalt der Revisionsbegründung entnehmen läßt, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls geht die Rüge fehl. Das Verwaltungsgericht hat ohne Denkfehler dargelegt, warum es aus den vorhandenen Beweismitteln den Schluß gezogen hat, die Einwilligung des Berechtigten zur Verbuchung des Sparguthabens auf ein Firmenkonto sei seinerzeit nicht erfolgt. Diese Annahme ist auch nicht nach der Lebenserfahrung schlechthin unmöglich, da es nicht auszuschließen ist, daß das Kreditinstitut für die Neueintragung eines schon lange vorher vorhandenen Privatkontos - nach Verlust sämtlicher Unterlagen - ein Formular verwandt hat, das an sich nur für die Eröffnung von Firmenkonten bestimmt war. Schließlich hat sich das Urteil auch nicht einen allgemeinen Erfahrungssatz zu eigen gemacht und für zwingend gehalten, der in Wahrheit nicht besteht (vgl. Sarstedt, Die Revision in Strafsachen, 4. Aufl. S. 226, 229). Vielmehr hat das Verwaltungsgericht insoweit einen Erfahrungssatz überhaupt nicht angewandt, sondern aus den im vorliegenden Fall besonders gelagerten tatsächlichen Umständen den Schluß gezogen, daß die Verbuchung als Firmenkonto ohne Einwilligung des Berechtigten erfolgt sei.
bb)
Die Behauptung, daß das Verwaltungsgericht gegen eine positive Vorschrift des Verfahrensrechts verstoßen habe, enthält die Revisionsbegründung nicht.
Nach alledem läßt sich ein Verfahrensmangel - entgegen der Ansicht des Beteiligten - nicht feststellen.
2)
Ist also die Revision schon deshalb zu verwerfen, weil der Beteiligte wesentliche Verfahrensmängel nach § 339 Abs. 1, 2. Halbsatz LAG nicht schlüssig vorgebracht hat, so erübrigt es sich, darauf einzugehen, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder ob das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Denn bei einer nicht zugelassenen Revision kann eine Prüfung der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO - wenn überhaupt - jedenfalls nur dann erfolgen, wenn die Revision zulässige Verfahrensrügen enthält. Ist die Revision jedoch als unzulässig zu verwerfen, so ist auch eine Entscheidung darüber unzulässig, ob zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO vorliegt (§ 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
II.
1)
Die Revision des Klägers richtet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. Juni 1961 nur insoweit, als dieses die Klage (betreffend das Sparkonto Nr. ... abgewiesen hat. Die Revision ist - in der hier vorgenommenen Beschränkung auf den klageabweisenden Teil des Urteils - kraft der Zulassung durch den Beschluß des erkennenden Senats vom 9. Januar 1963 - BVerwG V CB 104.62 - an sich statthaft.
Die Revision des Klägers ist auch begründet. Das angefochtene Urteil kann insoweit, als der Kläger es angreift, nicht aufrechterhalten werden.
a)
In zulässiger und zutreffender Weise rügt der Kläger eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§§ 86, 108 VwGO) durch das erstinstanzliche Gericht. Er beruft sich auf eine - in dem angefochtenen Urteil nicht verwertete - Auskunft der Badischen Bank - Filiale Pforzheim -, aus der sich - wie der Kläger sinngemäß behauptet - dem Gericht der Schluß hätte aufdrängen müssen, daß es sich bei dem fraglichen Konto um ein Sparkonto handelte, für das eine Altsparerentschädigung zu bewilligen gewesen wäre. Indem der Kläger sich auf diese Auskunft beruft, macht er sich zugleich deren Inhalt zu eigen, nach dem die Bezeichnung "Konto-Korrent" auf dem Kontoblatt für das fragliche Konto einen Druckfehler darstelle und nach dem für das Guthaben seinerzeit auch ein Sparbuch ausgestellt gewesen sei.
Da das erstinstanzliche Gericht bisher noch keine Erhebungen über die Art des fraglichen Kontos angestellt hat, sondern sich allein auf dessen Bezeichnung auf der Kontokarte und auf eine nur durch eine Entscheidung belegte Gerichtskunde stützt, kann das Urteil - soweit es den Kläger beschwert - auf diesem Aufklärungsmangel beruhen.
b)
Das wird weiter dadurch unterstrichen, daß das angefochtene Urteil in seinen Ausführungen zu dem Konto Nr. einen Widerspruch enthält, auf den der Kläger gleichfalls hinweist.
Nach dem Tatbestand des Urteils handelt es sich bei dem Konto Nr. ... um ein Guthaben bei der Badischen Bank, nach den Entscheidungsgründen wird jedoch für das Konto auf die Filiale ... der ... Bank Bezug genommen. Dies mang auf einem Versehen beruhen, jedoch kommt der Frage, um welches Kreditinstitut es sich tatsächlich handelt, schon deshalb Bedeutung zu, weil sich das Verwaltungsgericht gerade für die Annahme der Gerichtskunde auf die Handhabung von "Konten dieser Art" durch die ... Bank beruft. Es ist daher jedenfalls nicht ausgeschlossen, daß dem Verwaltungsgericht bei seiner Feststellung über die Gerichtskundigkeit der Praxis einer bestimmten Bank ein Irrtum unterlaufen ist.
Da dem Revisionsgericht eigene Feststellungen zur tatsächlichen Seite verwehrt sind, ist das angefochtene Urteil in dem vom Kläger angegriffenen Teil aufzuheben, damit dem Verwaltungsgericht Gelegenheit gegeben wird, die für die rechtliche Beurteilung des Kontos Nr. ... der Badischen Bank maßgeblichen tatsächlichen Umstände erneut zu prüfen. Dabei wird das Verwaltungsgericht sich gegebenenfalls auch bei diesem Konto mit dem vom Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds erhobenen Einwand auseinanderzusetzen haben, wonach im vorliegenden Fall eine Altsparerentschädigung auch wegen der Verbuchung zugunsten einer Firma ausscheidet (§ 4 Abs. 5 ASpG).
2)
War nach alledem das angefochtene Urteil in seinem klageabweisenden Teil schon aufgrund des vom Kläger gerügten Verfahrensmangels aufzuheben, so bedurfte es keines Eingehens auf die sachliche Begründetheit seines Anspruchs auf Altsparerentschädigung.
3)
In der neuen Verhandlung wird das Verwaltungsgericht auch darauf hinzuwirken haben (§ 104 VwGO), daß der Kläger einen Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Altsparerentschädigung stellt (§ 42 Abs. 1 VwGO, § 18 Abs. 1 Satz 1 ASpG). Denn das dem Vorbringen des Klägers zugrunde liegende Klagebegehren ist der Anspruch auf Altsparerentschädigung. Es geht ihm mithin nicht so sehr um die Aufhebung der ergangenen Verwaltungsentscheidungen wie um die Verpflichtung der Behörde zur Feststellung einer Entschädigungsberechtigung. Entschädigungsleistungen für die mit der Neuordnung des Geldwesens entstandenen Schäden an Altsparanlagen werden aber nicht nach dem Ermessen der Verwaltungsbehörden, sondern - bei vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - zur Erfüllung von Rechtsansprüchen gewährt. Daher ist für diese Ansprüche die Geltendmachung durch Verpflichtungsklage und die Entscheidung durch Verpflichtungsurteil der gegebene Weg. Der Senat hat schon in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 1954 - BVerwG V C 97.54 - (BVerwGE 1, 291 [BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54] [296]) darauf hingewiesen, daß in derartigen Fällen dem Aufhebungsantrag neben dem Verpflichtungsantrag keine selbständige Bedeutung zukommt (vgl. im übrigen Bettermann, Die Verpflichtungsklage nach der Verwaltungsgerichtsordnung, NJW 1960 S. 649, insbesondere S. 651 und S. 654).
Demnach war, wie geschehen, zu erkennen, wobei die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 2 VwGO beruht.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird, für die Revision des Beteiligten auf 1.400, für die Revision des Klägers auf 1.600 DM festgesetzt.
Kohlbrügge
Dr. Zinser
Dr. Wolf
Dr. Gützkow