Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.01.1963, Az.: BVerwG V CB 104.62
Entschädigung nach dem Altsparergesetz (ASpG); Unterscheidung zwischen einem Sparkonto und einem Festgeldkonto im Hinblick auf eine Entschädigung nach dem ASpG
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.01.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG V CB 104.62
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1963, 12557
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 20.06.1961 - AZ: I 161/59
Rechtsgrundlage
- § 4 Abs. 5 ASpG
In der Verwaltungsstreitssache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Januar 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge und Dr. Gützkow
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 20. Juni 1961 wird aufgehoben.
Die Revision wird, soweit die Klage abgewiesen ist, zugelassen.
Gründe
Der Kläger begehrt als Nacherbe seines Onkels ... in ..., der sich ... nannte, Entschädigung nach dem Altsparergesetz - ASpG - für die Einlagen auf zwei Konten seines Onkels. Alleinerbe des am 6. März 1944 verstorbenen ... war zunächst dessen Sohn .... Der Kläger ist ab 31. Dezember 1945 erbberechtigt geworden.
Bei dem Konto ... handelte es sich um ein Depositenkonto mit einer Kündigungsfrist von 360 Tagen.
Bei dem Konto ... handelt es sich um ein Sparkonto mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten.
Der Antrag des Klägers wurde im Verwaltungsverfahren abgelehnt, weil die Altspareranlagen im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark für ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen verbucht gewesen seien.
Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen, soweit sie das Konto Nr. ... betreffen, aufgehoben, im übrigen die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Der Kläger hat, soweit er durch das Urteil beschwert ist, gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, das Gericht habe zu Unrecht angenommen, daß es sich bei dem Konto Nr. ... um ein Festgeldkonto und nicht um ein Sparkonto gehandelt habe. Wenn das Gericht spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hätte, daß es aus den Geschäftsbedingungen der Bank und der nach Ansicht des Gerichts gegebenen Übereinstimmung mit dem einem anderen Prozeß zugrunde liegenden Sachverhalt diese Folgerung ziehen wolle, wäre der Kläger in der Lage gewesen, den Tatbestand klarzustellen. Das Urteil beruhe daher insoweit auf einem wesentlichen Verfahrensmangel.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Verwaltungsgericht Karlsruhe hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, es bedeute einen wesentlichen Verfahrensmangel, daß das Verwaltungsgericht aus den von ihm festgestellten Tatsachen falsche rechtliche Schlüsse gezogen habe.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht hat beantragt,
der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers stattzugeben,
und hat gebeten, von einer Teilzulassung abzusehen, da hinsichtlich beider vom Kläger in seinem Entschädigungsantrag geltend gemachten Konten die rechtliche Beurteilung von der Auslegung des § 4 Abs. 5 ASpG abhänge. Er hat ferner gebeten, noch nicht über die von dem Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Verwaltungsgericht Karlsruhe eingelegte Revision, sondern zunächst nur über die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zu entscheiden.
Die Beschwerde hatte Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision u.a. dann zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Aus der Rüge des Klägers ergibt sich die Möglichkeit, daß das Verwaltungsgericht bei einer weiteren Sachaufklärung dazu gelangt wäre, auch das Konto Nr. 10019 als Sparkonto anzuerkennen. Das Urteil kann demnach, soweit es die Klage abgewiesen hat, auf einem Verfahrensmangel beruhen, wobei es unerheblich ist, daß der Kläger diesen nicht als mangelnde Sachaufklärung, sondern als Verweigerung des rechtlichen Gehörs bezeichnet hat.
Da der Grund für die Zulassung der Revision, nämlich die mangelnde Sachaufklärung, nur das Konto Nr. 10019 betrifft, wegen dessen die Klage abgewiesen worden ist, war die Revision dem Antrage des Klägers entsprechend auch nur insoweit zuzulassen. Dem Antrage des Beteiligten, die Revision in vollem Umfang zuzulassen, weil die Entscheidung des Rechtsstreits bezüglich beider Konten von der Auslegung des § 4 Abs. 5 ASpG abhänge, konnte nicht stattgegeben werden. Zwar trifft es zu, daß es für beide Konten, wegen derer der Kläger eine Altsparerentschädigung begehrt, neben der Frage, ob es sich um Altspareranlagen handelt, auch auf die Bestimmung des § 4 Abs. 5 ASpG ankommt. Die Auslegung dieser Vorschrift wirft jedoch im vorliegenden Fall keine grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen auf; es handelt sich hier vielmehr lediglich um die besonderen tatsächlichen Verhältnisse dieses Falles.
Kohlbrügge
Dr. Gützkow