Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.08.1959, Az.: BVerwG IV C 370.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.08.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 370.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 16711
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 30.09.1958 - AZ: 7/V Nr. 81/56
Rechtsgrundlage
- § 293 LAG
Amtlicher Leitsatz
Denkfehler bei der Beweiswürdigung als wesentlicher Verfahrensmangel.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. August 1959
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Lentz, Oswald, Dr. Müller und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. September 1958 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 400 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt als Vertriebener aus dem Sudetenland Hausratentschädigung. Er war bis zu seiner Vertreibung im Oktober 1946 ledig und lebte im elterlichen Haushalt. Sein Vater starb im März 1945 in Dresden und wurde von seiner Ehefrau und fünf Kindern beerbt. Von den Ausgleichsbehörden wurde der Kläger abgewiesen, weil weder eine Erbauseinandersetzung stattgefunden habe noch ein eigener Hausratverlust glaubhaft gemacht worden sei.
Aus dem gleichen Grunde wies auch das Verwaltungsgericht Stuttgart seine Klage ohne Zulassung der Revision mit Urteil vom 30. September 1958 ab. Das Gericht hält den Kläger für unglaubwürdig, weil er zunächst einen eigenen Hausratschaden nicht angegeben habe, diesen vielmehr erst dann behauptet habe, als ihm klargeworden sei, daß er als Erbe keinen Anspruch geltend machen könne. Angesichts dieses Widerspruchs könne ein eigener Hausrat Verlust auch nicht durch die Aussagen der vom Ausgleichsamt gehörten Zeugen als glaubhaft gemacht angesehen werden. In den gemeinsam bewohnten vier Räumen hätten außer den von der Mutter angeführten Möbeln weitere Möbel gar nicht untergebracht werden können. Auch als Erbe könne der Kläger keinen Anspruch geltend machen, weil eine Erbauseinandersetzung noch nicht stattgefunden habe. In Wirklichkeit hätten die im Haushalt der Eltern vorhanden gewesenen Möbel sämtlich der Mutter des Klägers gehört. Dies ergebe sich aus den Angaben, die von der Mutter zur Begründung ihres Hausratentschädigungsanspruches gemacht worden seien. In ihrem Verfahren habe auch der Kläger die Möbelaufstellung seiner Mutter und ihr Eigentum an diesen Möbeln bestätigt. Die Mutter des Klägers habe zu Recht Hausratentschädigung erhalten. Da ihr Eigentum am gesamten Hausrat feststehe, sei es nicht auf die Frage angekommen, ob es verfassungsgemäß sei, den verwitweten Ehegatten bis zur Erbauseinandersetzung als unmittelbar Geschädigten anzusehen.
Gegen das Urteil hat der Kläger ein Rechtsmittel eingelegt, das er als "Beschwerde-Revision" bezeichnet. Er hält die Erörterungen des Gerichtes für mangelhaft, die zur Verneinung seines Eigentums an der Einrichtung eines Schlafzimmers geführt hätten. Die Möbel habe er sich auf eigene Kosten angeschafft, sie seien auch nicht anderweit gemeldet oder gar entschädigt worden.
Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für richtig.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht sieht im Rechtsmittel des Klägers eine Verfahrensrevision. Ihm erscheint es bedenklich, daß ein vom Kläger benannter Zeuge vom Verwaltungsgericht nicht vernommen worden ist.
II.
Das Rechtmittel des Klägers erfüllt die Voraussetzungen, die an eine Revision wegen wesentlicher Verfahrensmängel gestellt werden, weil mangelhafte Aufklärung des Sachverhalts schlüssig gerügt wird. Es kann daher nach § 339 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - auch ohne besondere Zulassung als Revision angesehen werden und muß als solche Erfolg haben.
Wenn das Verwaltungsgericht meint, bei den vom Kläger angegebenen Möbeln könne es sich schon deswegen nicht um andere Möbel handeln, als sie bereits im Entschädigungsverfahren seiner Mutter berücksichtigt worden seien, so hält diese Folgerung einer logischen Nachprüfung auf Grund des bisher festgestellten Sachverhalts nicht stand. Will man nämlich das Vorhandensein von Möbeln mit der Begründung ausschließen, daß diese in den zur Verfügung stehenden Räumen gar nicht hätten untergebracht werden können, so bedarf es hierzu einer genauen Feststellung der Zimmergrößen sowie einer Aufstellung darüber, wie die Zimmer mit Möbeln eingerichtet waren. Darüber jedoch sind ins einzelne gehende Feststellungen nicht getroffen worden. Zwar mag es gegen den Kläger sprechen, daß er seinen Anspruch zunächst auf ererbte Möbel gestützt, während er später Möbelerwerb aus eigenem Verdienst behauptet hat. Allein aus dieser Abweichung kann jedoch noch nicht auf die Unglaubwürdigkeit des Klägers geschlossen werden. Wie bei widersprüchlicher Ausfüllung der Antragsvordrucke der Antragsteller persönlich zu hören sein sollte, so sollte dies auch bei Abweichungen von eigenen oder fremden Angaben im Verlauf dieses oder anderer Verfahren erfolgen. Das ist im vorliegenden Falle nicht geschehen. Zwar ist der Kläger zur mündlichen Verhandlung mit dem Vermerk geladen worden, daß sein persönliches Erscheinen "erwünscht" sei. Es ist auch anerkannt, daß die Parteien eine gewisse Verpflichtung zur Mitwirkung am Rechtsstreit haben. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats dürfen ihnen jedoch Nachteile aus einer ungenügenden Mitwirkung erst dann entstehen, wenn sie hierüber gerichtlich entsprechend belehrt worden sind. Das hat der Senat gerade, auch in einem Falle ausgesprochen, in dem der Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung bei Gericht erschienen war (BVerwG IV C 250.57). Aus widersprechenden Angaben des Klägers in den Fragebogen konnte im vorliegenden Falle auch deswegen nicht ohne weiteres auf die Unglaubwürdigkeit des Klägers geschlossen werden, weil seine letzten Angaben zum Teil von den Zeugen bestätigt werden, die das Ausgleichsamt gehört hat. Die Zeugen Drachsler und Brix sagen ausdrücklich, daß die im einzelnen angegebenen Möbel vom Kläger aus eigenem Verdienst beschafft worden seien. Angesichts dieser Tatsache hätte es mindestens der gerichtlichen Vernehmung der für den Kläger günstig aussagenden Zeugen bedurft, um den Sachverhalt genügend aufzuklären. Erst dann hätte, das Verwaltungsgericht die für und gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers hinsichtlich seiner letzten Angaben sprechenden Umstände richtig abwägen können.
Zur Nachholung dieser Erörterungen erschien es notwendig, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Dabei mag auch geprüft werden, warum der Zeuge Drechsler nicht vernommen worden ist, worauf der Kläger im Laufe des Verfahrens hingewiesen hat. Ob insoweit etwa eine Verwechslung mit dem Namen Drachsler vorgelegen hat oder ob die Vernehmung dieses Zeugen aus anderen Gründen bedeutungslos erschien, ist nicht ersichtlich. Der erneuten Entscheidung durch das Verwaltungsgericht blieb auch die Regelung der durch das Revisionsverfahren entstandenen Kosten überlassen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 400 DM festgesetzt.
Lentz
Oswald
Dr. Müller
Clauß