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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.08.1966, Az.: BVerwG VII C 98.65

Vorliegen einer Wehrdienstausnahme; Pflichtenkollision zwischen Wehrdienst und Dienst im zivilen Bevölkerungsschutz; Notwendige Beiladung des Trägers der Bevölkerungsschutzbehörde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.08.1966
Aktenzeichen
BVerwG VII C 98.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 14531
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 30.03.1965 - AZ: 10 K 523/65

Fundstellen

  • BVerwGE 24, 354 - 355
  • AS 24, 354 - 355
  • DVBl 1967, 172 (amtl. Leitsatz)
  • VerwRspr 18, 416 - 417
  • VerwRspr. 18, 416

Amtlicher Leitsatz

Zum Rechtsstreit über eine Wehrdienstausnahme nach § 13 a des Wehrpflichtgesetzes ist der Träger der Behörde des zivilen Bevölkerungsschutzes notwendig beizuladen, wenn er den Kläger für diese Zwecke verpflichtet hat.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. August 1966
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Dr. Mühl und Dr. Zehner
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. März 1965 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der am 4. Januar 1941 geborene Kläger wurde, nachdem er zuvor bis 31. März 1964 für den Besuch der Verwaltungsschule vom Wehrdienst zurückgestellt und anschließend für seine Tätigkeit als Stadtinspektoranwärter unabkömmlich gestellt worden war, durch Einberufungsbescheid vom 30. Dezember 1964 aufgefordert, sich am 1. April 1965 zum Dienstantritt bei der Bundeswehr zu stellen.

2

Durch Verfügung des Stadtdirektors von M. vom 17. Dezember 1964 war der Kläger auf Grund des Ersten Gesetzes über Maßnahmen zum Schütze der Zivilbevölkerung vom 9. Oktober 1957 zu Dienstleistungen im Behördenselbstschutz der Stadtverwaltung M. verpflichtet worden. Ihm wurde die Aufgabe eines Staffelführers der Brandschutzstaffel (Kraftspritzenstaffel) übertragen, nachdem er in den Monaten August bis Oktober 1963 an vier Abenden jeweils zwei Stunden an einem theoretischen Unterricht über den zivilen Bevölkerungsschutz teilgenommen hatte. Diese Verpflichtung des Klägers vom 17. Dezember 1964 hatte der Stadtdirektor von M. unter dem 18. Dezember 1964 dem Kreiswehrersatzamt in K. angezeigt.

3

Der vom Kläger gegen den Einberufungsbescheid vom 30. Dezember 1964 unter Berufung auf § 13 a des Wehrpflichtgesetzes - WehrPflG - erhobene Widerspruch blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus: Auch der Wehrpflichtige könne sich auf eine etwaige Nichtbeachtung des § 13 a WehrPflG durch die Wehrbehörde berufen. Der Kläger erfülle aber die Voraussetzungen der gemäß § 13 a Abs. 2 WehrPlG erlassenen Verordnung über die für Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungsschutz vorgesehenen Wehrpflichtigen vom 27. Mai 1963 (BGBl. I S. 369) nicht. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 1963 (BVerwGE 17, 70) berufen; eine Pflichtenkollision, wie sie in diesem Urteil angenommen worden sei, liege beim Kläger nicht vor.

4

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

5

Er beantragt,

das Urteil und die angefochtenen Bescheide aufzuheben.

6

Er macht geltend, er sei durch den Einberufungsbescheid in eine zweite Dienstpflicht genommen worden. Dieser könne er nur genügen, wenn er die durch die Verfügung des Stadtdirektors von M. vom 17. Dezember 1964 begründete Verpflichtung verletze.

7

Die Beklagte tritt der Revision entgegen. Sie trägt vor, das Gesetz habe eine mögliche Pflichtenkollision zwischen Wehrdienst und Dienst im zivilen Bevölkerungsschutz dahin gelöst, daß der Wehrdienst absoluten Vorrang habe. Der Wehrdienst kollidiere auch sonst mit den verschiedensten Pflichtenkreisen öffentlich-rechtlicher Natur, denen er vorgehe.

8

II.

Die Revision ist begründet, obwohl der Vorinstanz in der Sache darin beizutreten ist, daß der Kläger die Voraussetzungen der Verordnung über die für Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungsschutz vorgesehenen Wehrpflichtigen vom 27. Mai 1963 (BGBl, I S. 369) nicht erfüllt und deshalb für diese Zwecke nicht in Anspruch genommen werden kann. Steht der Kläger dafür nicht zur Verfügung (§ 13 a Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung vom 28. November 1960 [BGBl. I S. 853] - WehrPflG -), so kann er zum Wehrdienst einberufen und diesem nicht dadurch entzogen werden, daß er rechtswidrig für den zivilen Bevölkerungsschutz verpflichtet wird.

9

Darüber, welchen Dienst der Kläger zu leisten hat, kann er aber nicht selbst entscheiden, wenn er durch förmliche Verpflichtungen sowohl für den Bevölkerungsschutz als auch für den Wehrdienst in Dienst genommen wird. Insoweit besteht trotz der Regelung der bezeichneten Verordnung vom 27. Mai 1963 für den Dienstpflichtigen eine Pflichtenkollision (vgl. BVerwGE 17, 70). Sie besteht auch dann fort, wenn durch richterliche Entscheidung zwischen ihm und der Wehrbehörde die Rechtmäßigkeit der Einberufung zum Wehrdienst festgestellt ist. Denn die nicht aufgehobene Verpflichtung für den zivilen Bevölkerungsschutz äußert ihre rechtliche Wirkung fort, so daß der wehrdienstpflichtige Kläger nach wie vor zwei miteinander kollidierenden Dienstpflichten gegenübersteht.

10

Zur Lösung dieser Lage müssen die Gerichte im Rechtsstreit über das Vorliegen einer Wehrdienstausnahme nach § 13 a WehrPflG dadurch beitragen, daß sie den Träger der in Betracht kommenden Bevölkerungsschutzbehörde beiladen. Ihm gegenüber kann die Entscheidung darüber, ob der Kläger seine Wehrdienstpflicht erfüllen oder im zivilen Bevölkerungsschutz dienen muß, nur einheitlich ergehen, es handelt sich somit um eine notwendige Beiladung im Sinne von § 65 Abs. 2 VwGO. Diese Beiladung hat die Vorinstanz unterlassen. Der sich daraus ergebende Mangel, daß die zivile Bevölkerungsschutzbehörde an die gerichtliche Entscheidung nicht gebunden ist, kann in der Revisionsinstanz nicht behoben werden (§ 142 VwGO). Er ist aber aus den im Urteil des II. Senats vom 10. März 1964 (BVerwGE 18, 124) dargelegten Gründen vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten und muß zur Zurückverweisung der Sache an die Tatsacheninstanz führen, damit diese die unterbliebene Beiladung nachholt.

11

Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Streitsache zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Witten
Dr. Zinser
Reimer
Dr. Mühl
Dr. Zehner