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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.03.1964, Az.: BVerwG II C 97.61

Beiladung eines Dritten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Geltung der Regelungen über die notwendige Beiladung für das Revisionsverfahren; Ernennung eines ständigen Vertreters des Gerichtspräsidenten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.03.1964
Aktenzeichen
BVerwG II C 97.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 12531
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 21.03.1961 - AZ: 2 C 41/58

Fundstellen

  • BVerwGE 18, 124 - 129
  • AS 18, 124
  • BayVBl 1964, 406
  • DVBl 1964, 870-871 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1965, 543 (amtl. Leitsatz)
  • DÖD 1964, 131
  • DÖV 1964, 715-716 (Volltext mit amtl. LS)
  • JVBl 1964, 164
  • JuS 1965, 115
  • MDR 1964, 619-620 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 17, 126

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Unterläßt das Verwaltungsgericht der letzten Tatsacheninstanz eine notwendige Beiladung, so hat das Revisionsgericht diesen Mangel von Amts wegen zu beachten und die Sache zurückzuverweisen, weil ihm die Grundlage für ein rechtlich einwandfreies Revisionsverfahren fehlt (Bestätigung und Ergänzung von BVerwGE 16, 23 [BVerwG 27.03.1963 - V C 96/62]).

  2. 2)

    Zu den Rechtsfolgen des Unterbleibens einer notwendigen Beiladung.

  3. 3)

    Zum Begriff des "ständigen Vertreters" eines Gerichtspräsidenten.

Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 10. März 1964
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. März 1961 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Koblenz zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1903 geborene Kläger ist seit August 1950 bei dem früheren Bezirksverwaltungsgericht, jetzigen Verwaltungsgericht Koblenz tätig, seit Februar 1954 als Verwaltungsgerichtsdirektor. Wie er unbestritten vorträgt, vertrat er seit Bestehen des Bezirksverwaltungsgerichts Koblenz bis zum November 1957, und zwar in den Jahren 1952 bis 1955 auf Grund der Geschäftsverteilungspläne, als dienstältester Richter und später als dienstältester Verwaltungsgerichtsdirektor den Präsidenten dieses Gerichts in Verwaltungsangelegenheiten.

2

In den Jahren 1956 und 1957 regte der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz bei dem Ministerpräsidenten des beklagten Landes an, ständige Vertreter für die Präsidenten der Bezirksverwaltungsgerichte Koblenz und Neustadt a.d. Weinstraße zu bestellen. Dabei wies er auf die Möglichkeit hin, entweder die ortsnäheren Verwaltungsgerichtsdirektoren in Koblenz und in Neustadt a.d. Weinstraße oder - im Hinblick auf ihre höhere Verantwortung - die Vorsitzenden der auswärtigen Kammern Trier und Mainz dieser Gerichte zu bestellen. Mit Wirkung vom 1. April 1957 führte das Landesbesoldungsgesetz vom 22. Juli 1957 (GVBl. S. 121) - LBesG - für den Verwaltungsgerichtsdirektor "als ständigen Vertreter des Präsidenten" eine unwiderrufliche und ruhegehaltfähige Stellenzulage von 40 DM ein, die sich später bis auf 49 DM erhöhte. Der Kläger bat, ihm als dem jahrelangen ständigen Vertreter seines Präsidenten die Stellenzulage zuzuerkennen. Der Ministerpräsident bestellte jedoch durch Erlasse vom 7. November 1957 die Vorsitzenden der auswärtigen Kammern Trier und Mainz, die Verwaltungsgerichtsdirektoren Dr. K. und Dr. E. zu ständigen Vertretern der Verwaltungsgerichtspräsidenten in Koblenz bzw. Neustadt a.d. Weinstraße. Durch den Dr. K. betreffenden Erlaß fühlt der Kläger sich in seinen Rechten beeinträchtigt. Seinen Widerspruch wies der Ministerpräsident durch Bescheid vom 27. Juni 1958 zurück.

3

Mit der hiergegen bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erhobenen Klage hat der Kläger beantragt,

  1. I.
    1. 1.
      1. a)

        den Verwaltungsakt des Beklagten, durch den festgelegt wurde, daß der ständige Vertreter des Präsidenten des Bezirksverwaltungsgerichts Koblenz der Vorsitzende der Kammer Trier dieses Gerichts sei,

      2. b)

        die durch Erlaß vom 7. November 1957 erfolgte Bestellung des Verwaltungsgerichtsdirektors Dr. K. zum ständigen Vertreter des vorgenannten Präsidenten,

      3. c)

        den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 27. Juni 1958

      aufzuheben;

    2. 2.

      den Beklagten für verpflichtet zu erklären, ihm schriftlich zu bestätigen, daß er der ständige Vertreter des Präsidenten des Bezirksverwaltungsgerichts Koblenz ist, und ihn mit Wirkung vom 7. November 1957 zum ständigen Vertreter des vorgenannten Präsidenten formell zu bestellen;

    3. 3.

      den Beklagten für verpflichtet zu erklären, an ihn mit Wirkung vom 1. April 1957 die für den ständigen Vertreter des Präsidenten vorgesehene Stellenzulage zu zahlen;

  2. II.

    hilfsweise:

    1. 1.

      die zu Ziffer I 1 erwähnten beiden Verwaltungsakte insoweit aufzuheben, als der Vorsitzende der Kammer Trier bzw. der Verwaltungsgerichtsdirektor Dr. K. zum ständigen Vertreter des Präsidenten des Bezirfesverwaltungsgerichts Koblenz für den örtlichen und sachlichen Bereich der Koblenzer Kammern des Gerichts inhaltlich bestimmt bzw. bestellt wurde;

    2. 2.

      den Beklagten für verpflichtet zu erklären, ihm schriftlich zu bestätigen, daß er der ständige Vertreter des Präsidenten des Bezirksverwaltungsgerichts Koblenz für den Örtlichen und sachlichen Bereich der Koblenzer Kammern des Gerichts ist, und ihn mit Wirkung vom 7. November 1957 zum ständigen Vertreter des vorgenannten Präsidenten für den örtlichen und sachlichen Bereich der Koblenzer Kammern des Gerichts förmlich zu bestellen.

4

Zur Begründung der Anträge hat er im wesentlichen vorgetragen: Er habe bei Inkrafttreten des Landesbesoldungsgesetzes und bei Ergehen des Erlasses vom 7. November 1957 die Rechtsstellung des "standigen Vertreters" seines Präsidenten bereits seit Jahren innegehabt, so daß ihm die Stellenzulage kraft Gesetzes zugefallen sei. Die Bestellung Dr. K. zum ständigen Vertreter des Präsidenten entziehe ihm diese Rechtsstellung in rechtswidriger Weise.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat, ohne den Verwaltungsgerichtsdirektor Dr. K. beizuladen durch Urteil vom 21. März 1961 die Klage teils als unzulässig, teils als unbegründet abgewiesen.

6

Hiergegen richtet sich die - gemäß § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) zugelassene - Revision des Klägers mit den Anträgen,

7

unter Aufhebung des am 21. März 1961 verkündeten Urteils des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz

  1. 1.

    nach dem im ersten Rechtszuge gestellten Klageantrag zu erkennen,

  2. 2.

    hilfsweises die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, möglichst an die auswärtige Kammer Mainz des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße, zurückzuverweisen.

8

Die Revision rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften, nämlich, die fehlerhafte Besetzung des erkennenden Gerichts, die Versagung rechtlichen Gehörs und mangelhafte Aufklärung bezüglich der Ermessensgründe der angefochtenen Verfügungen sowie das Fehlen der Richter-Unterschriften unter dem Urteil. Sie rügt ferner die Verletzung des materiellen Rechts. - Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat der Kläger erklärt, nach seiner Ansicht hätte der Verwaltungsgerichtsdirektor Dr. K. zum Rechtsstreit notwendig beigeladen werden müssen.

9

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen,

hilfsweise im Falle der Zurückverweisung diese nicht an das Verwaltungsgericht Koblenz, sondern an das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße ergehen zu lassen.

10

Er hält die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung Dr. K. nicht für gegeben. Dazu hat er ausgeführt, ein nach dem Klageantrage ergehendes Urteil könnte aus sachlich-rechtlichen Gründen dem Verwaltungsgerichtsdirektor Dr. K. nicht die Rechtsstellung des ständigen Vertreters des Präsidenten und die Stellenzulage entziehen; das Urteil brauche deshalb nicht dem Kläger und Dr. K. gegenüber einheitlich zu ergehen und würde daher auch ohne die Beiladung des Dr. K. nicht schlechthin wirkungslos sein.

11

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache, weil die bisher unterbliebene Beiladung des Verwaltungsgerichtsdirektors Dr. K. notwendig ist.

12

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann das Gericht einen Dritten, dessen rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, von Amts wegen oder auf Antrag beiladen (§ 65 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -). Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie notwendig beizuladen (§ 65 Abs. 2 VwGO). Ob die gerichtliche Entscheidung gegenüber den Streitbeteiligten und dem Dritten nur einheitlich ergehen kann, bestimmt sich im Einzelfall nach dem anzuwendenden materiellen Recht.

13

Ein typischer Fall der notwendigen Beiladung ist es, wenn zwischen einem einzelnen und einer Behörde Streit wegen eines Verwaltungsaktes besteht, der gleichzeitig den beteiligten einzelnen begünstigt und einen Dritten beschwert oder umgekehrt. Ähnlich liegt es, wenn die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt wird, an dem ein Dritter beteiligt ist. Notwendig kann die Beiladung auch sein, wenn mehrere Personen auf der Kläger- oder der Beklagtenseite derart in Rechtsgemeinschaft stehen, daß aus materiell-rechtlichen Gründen die Entscheidung nur einheitlich gegen sie ergehen kann.

14

Unterbleibt in solchen Fällen die gebotene notwendige Beiladung, so kann dies verschiedene rechtliche Folgen haben. Hat z.B. der Kläger einen Verwaltungsakt angefochten, der zugleich ihn belastet und einen Dritten begünstigt, und hebt das Gericht antragsgemäß den Verwaltungsakt auf, so wird das Urteil nach einer verbreiteten Rechtsmeinung nicht gegenüber dem am Verfahren unbeteiligten Dritten und infolgedessen notwendigerweise auch nicht zwischen den Streitparteien wirksam; denn - so wird zur Begründung dieser Meinung angeführt - derselbe Verwaltungsakt könne nicht im Verhältnis zu den Streitparteien aufgehoben werden, aber im Verhältnis zu dem Dritten bestehenbleiben. Hier knüpft die Notwendigkeit, den Dritten am Verfahren zu beteiligen, an die Rechtsgestaltungswirkung des beantragten Urteils an (so zutreffend Bachof, MDR 1950 S. 376; Redeker-von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung 1960, § 65 RdNr. 6; andere Kommentatoren, wie Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2. Aufl., §§ 65, 66 Anm. III. 2, und Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. 1962, § 65 RdNr. 26 und 39, halten das Urteil mit der Begründung für unwirksam, daß es dem Dritten gegenüber keine materielle Rechtskraft entfalte, meinen damit aber wohl auch eigentlich die Rechtsgestaltungswirkung). - Verpflichtet das Gericht eine beklagte Behörde zum Erlaß eines Verwaltungsaktes, der zugleich den Kläger begünstigen und einen Dritten belasten wird, so können sich für den Dritten, wenn er in diesem Verfahren nicht beigeladen worden ist und später seinerseits den ihn belastenden Verwaltungsakt anficht, Schwierigkeiten der Rechtsverfolgung daraus ergeben, daß die Behörde jedenfalls im Verhältnis zu dem ursprünglichen Kläger rechtskräftig verpflichtet war, den diesen begünstigenden Verwaltungsakt zu erlassen. Auch hieraus könnte unter Umständen - je nach der Rechtslage des Einzelfalles - die Auffassung hergeleitet werden, daß das ohne Beteiligung des notwendig Beizuladenden ergangene Urteil unwirksam sein müsse. - Ähnlich kann es liegen, wenn das Gericht das Bestehen eines Rechtsverhältnisses feststellt, das einem nicht am Verfahren beteiligten Dritten rechtliche Nachteile bringt. - Diese den Dritten mehr oder weniger in seinen Rechten beeinträchtigenden Folgen treten allerdings nur ein, soweit das Gericht in den angeführten Beispielsfällen nach den Klageanträgen entscheidet; nur eine solche der Klage stattgebende Entscheidung haben anscheinend die genannten Kommentatoren dort im Auge, wo sie das ohne die notwendige Beiladung ergangene Urteil als schlechthin unwirksam ansehen. Weist dagegen das Gericht die Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder Feststellungsklage in den angeführten Beispielfällen ab, so verursacht das Urteil dem Dritten keinen Nachteil; es besteht dann kein Rechtsgrund, das klageabweisende Urteil unter diesem Gesichtspunkt für schlechthin unwirksam zu halten.

15

Obschon hiernach die Frage nach den Wirkungen und eventuell nach der Unwirksamkeit eines Urteils, das ohne die gebotene notwendige Beiladung eines Dritten ergeht, jeweils verschieden zu beantworten sein könnte, hat doch das Unterbleiben der notwendigen Beiladung in jedem Falle zur Folge, daß das Urteil gegenüber dem nicht beigeladenen Dritten weder formelle noch materielle Rechtskraft erlangt, weil es nur die am Streitverfahren Beteiligten bindet (§ 121 VwGO). Der Dritte kann also die Fragen, über die zwischen den bisherigen Streitbeteiligten bereits rechtskräftig entschieden ist, erneut zur gerichtlichen Prüfung stellen und möglicherweise eine abweichende Entscheidung erlangen. Solche Folgen widersprächer aber den Grundsätzen der Prozeßökonomie und dem Sinn jedes Streitverfahrens, baldigst Rechtssicherheit und Rechtsfrieden herzustellen. Sie entsprächen weder den Interessen der an dem streitigen Rechtsverhältnis Beteiligten noch den öffentlichen Interessen.

16

Aus den erörterten Gründen gebietet § 65 Abs. 2 VwGO dem Gericht zwingend, in Fällen der hier bezeichneten Art den Dritten beizuladen. Dieses Gebot richtet sich an das Gericht während des Verfahrens, d.h. schon zu einer Zeit, in der die zu treffende Entscheidung in der Regel noch nicht feststeht und die Aussichten des Verfahrens oft noch nicht annähernd zu übersehen sind. Ob die Beiladung des Dritten notwendig ist, kann daher - abgesehen vielleicht von den Fällen, in denen die Klageabweisung durch Prozeßurteil von vornherein feststeht - nicht davon abhängen, wie das erst künftig ergehende Urteil lautet und ob dieses - konkrete - Urteil auch gegenüber dem Dritten nur einheitlich ergehen kann. Notwendig ist vielmehr die Beiladung schon dann, wenn nach dem - zunächst als begründet unterstellten - Klagebegehren ein Urteil möglich ist, das auch dem Dritten gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Maßgebend hierfür ist allerdings der materiell-rechtliche Inhalt des Klagebegehrens, nicht allein schon die Form der Klageanträge.

17

Die der Regelung der notwendigen Beiladung zugrunde liegenden - soeben erörterten - Erwägungen gelten für das Revisionsverfahren ebenso wie für das Verfahren in den gerichtlichen Tatsacheninstanzen. Das Gebot, den Rechtsstreit nicht ohne Beteiligung des notwendig Beizulegenden durchzuführen, richtet sich deshalb auch an das Revisionsgericht (§ 141 in Verbindung mit § 125 Abs. 1 und § 65 Abs. 2 VwGO). Das. Revisionsgericht kann aber die in den Vorinstanzen unterbliebene notwendige Beiladung nicht selbst nachholen (§ 142 VwGO). Es muß deshalb das Urteil des Gerichts der Vorinstanz aufheben und die Sache an die Vorinstanz zurückverweisen, damit dort die Beiladung nachgeholt werden kann. Dies hat auch in den Fällen zu geschehen, in denen die Revision das Unterbleiben der Beiladung nicht oder - wie im vorliegenden Falle - erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist gerügt hat. Das Revisionsgericht hat nämlich von Amts wegen zu prüfen, ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für ein rechtlich einwandfreies Revisionsverfahren gegeben sind. Dazu gehört auch, daß ein notwendig Beizuladender am Verfahren beteiligt ist. Insoweit kommt es deshalb auch nicht darauf an, ob das angefochtene Urteil auf dem Unterbleiben der notwendigen Beiladung beruht. Im gleichen. Sinne hat bereits der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 16, 23 [BVerwG 27.03.1963 - V C 96/62] [25]) entschieden.

18

Daß im vorliegenden Falle der Verwaltungsgerichtsdirektor Dr. K. notwendig beizuladen ist, ergibt sich unter Berücksichtigung der vorstehenden allgemeinen Erwägungen auf Grund folgender den konkreten Fall betreffenden Umstände und Überlegungen: Dr. K. ist an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt, daß eine den Klageanträgen entsprechende Gerichtsentscheidung gegenüber ihm, dem Kläger und dem Beklagten nur einheitlich ergehen kann. Würde nämlich, dem Klageantrage zu I 1 folgend, die Anordnung des Beklagten aufgehoben, durch die die ständige Vertretung des Verwaltungsgerichtspräsidenten in Koblenz dem Vorsitzenden der auswärtigen Kammer Trier und damit Dr. K. übertragen worden ist, so würde die Rechtsgrundlage beseitigt sein, auf die sich die Rechtsstellung Dr. K. als ständiger Vertreter des Verwaltungsgerichtspräsidenten gründet. Würde das Urteil nach dem Hilfsantrag zu II 1 ergehen, so würde derselbe Erfolg für die Vertreterstellung bezüglich der Koblenzer Kammern des Verwaltungsgerichts Koblenz eintreten. Es ist rechtlich ausgeschlossen, daß ein den eben genannten Anträgen stattgebendes Urteil erginge, ohne daß gleichzeitig die Rechtsstellung Dr. K. beeinträchtigt würde. Ob Dr. K. durch den Erlaß vom 7. November 1957 eine nur unter besonderen Voraussetzungen entziehbare Rechtsstellung erlangt hat, so daß - wie der Beklagte vorträgt - ein dem Klagebegehren völlig entsprechendes Urteil nicht ergehen könnte, ist eine vielleicht für die sachliche Entscheidung des Rechtsstreits erhebliche materiell-rechtliche Frage; sie ist aber für die notwendige Beiladung ohne Bedeutung, weil - wie oben ausgeführt worden ist - die Beantwortung der verfahrensrechtlichen Frage nach der Notwendigkeit der Beiladung grundsätzlich nur davon abhängt, wie der Rechtsstreit im Ergebnis auslaufen kann.

19

Da schon eine nach den Klageanträgen zu I 1 oder II 1 ergehende Gerichtsentscheidung die Voraussetzungen des § 65 Abs. 2 VwGO erfüllen würde, ist die Zurückverweisung der Sache unumgänglich, ohne daß in diesem Zusammenhange auch die weiteren Klageanträge erörtert werden müßten.

20

Die Zurückverweisung der Sache muß, weil die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts (§ 26 Abs. 1 des Rheinland-Pfälzischen Landesgesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 14. April 1950 [GVBl. I S. 103]) nicht mehr besteht, gemäß § 195 Abs. 6 Nr. 8 in Verbindung mit § 45 und § 52 Nr. 4 VwGO an das Verwaltungsgericht Koblenz erfolgen. Weder die Verwaltungsgerichtsordnung noch die Zivilprozeßordnung enthalten eine - § 354 Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung entsprechende - Vorschrift, die die Zurückverweisung an ein anderes Verwaltungsgericht gestattet (vgl. § 144 Abs. 5 und § 173 VwGO in Verbindung mit § 565 Abs. 1 ZPO).

21

Die mit der Revision gerügten Verfahrensmängel können angesichts der Zurückverweisung der Sache unerörtert bleiben.

22

In materiell-rechtlicher Beziehung mag, zugleich der Anregung des Klägers entsprechend, der neuen Entscheidung folgender Hinweis dienen:

23

Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, der Kläger habe im Jahre 1957 nicht die Rechtsstellung des "ständigen Vertreters" des Verwaltungsgerichtspräsidenten gehabt, begegnet nach Ansicht des Senats keinen rechtlichen Bedenken. Zur Auslegung dieses - in der Fußnote zur Besoldungsgruppe A 15 im Landesbesoldungsgesetz vom 22. Juli 1957 verwendeten - Begriffes hat das Oberverwaltungsgericht auf § 66 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1950 (BGBl. S. 513) - GVG - und auf die Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935 (RGBl. I S. 403) zurückgreifen dürfen. Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes haben sinngemäß auch für die Gerichtsverfassung der Verwaltungsgsrichte in Rheinland-Pfalz herangezogen werden dürfen (vgl. Schunck-De Clerck, Das Landesgesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit für Rheinland-Pfalz, 1952, § 4 Anm. 5 und § 37 Anm. 3). Die hier in Betracht kommenden §§ 7 und 13 der Verordnung vom 20. März 1935 galten ebenfalls fort; sie sind insbesondere nicht durch Art. 8 II Nr. 7 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung usw. vom 12. September 1950 (BGBl. S. 455) aufgehoben worden (vgl. Schorn, Die Präsidialverfassung der Gerichte aller Rechtswege, 1957 S. 49; Wieczorek, Zivilprozeßordnung, Band V 1957, Anm. B I zu § 66 GVG).

24

In § 66 Abs. 2 GVG wird für die Vertretung des Gerichtspräsidenten in Angelegenheiten der Gerichtsverfassung unterschieden zwischen dem "ernannten ständigen Vertreter" und dem jeweils dienstältesten Direktor oder Richter, der kraft Gesetzes den Präsidenten vertritt, also vertretungsweise dessen Funktionen ausübt, falls kein ständiger Vertreter ernannt ist. Der dienstälteste Direktor oder Richter kann schon deshalb nicht als "ständiger Vertreter" betrachtet werden, weil damit der jeweils anwesende dienstälteste Direktor oder Richter gemeint ist, woraus folgt, daß die Person, die zur Ausübung der Vertreter-Funktionen berufen ist, schon ohne Änderung des Richterkollegiums jederzeit - z.B. bei Ortsabwesenheit des dienstältesten Direktors oder Richters wegen Krankheit oder Urlaubes wechseln kann. Außerdem kann der dienstälteste Direktor oder Richter die Befugnis und Pflicht zur Ausübung dieser Funktion jederzeit dadurch verlieren, daß ein neuer, dienstälterer Direktor oder Richter in das Richterkollegium des Gerichtes eintritt. Aus § 64 Abs. 3 GVG läßt sich für den Begriff des "ständigen Vertreters" nichts anderes folgern. Nach dieser Vorschrift wird das Präsidium durch den Präsidenten, seinen "ständigen Vertreter (§ 66 Abs. 2)" und die acht dem Dienstalter nach ... ältesten Direktoren ... gebildet; die darin enthaltene Verweisung "(§ 66 Abs. 2)" bezieht sich erkennbar auf den in § 66 Abs. 2 GVG zweimal erwähnten ernannten "ständigen Vertreter", nicht auch auf den hilfsweise zur Vertretung berufenen dienstältesten Direktor, der in § 66 Abs. 2 GVG nicht als "ständiger Vertreter" bezeichnet ist und zu den in § 64 Abs. 3 GVG weiter aufgeführten acht dienstältesten Direktoren gehört. § 7 der Verordnung vom 20. März 1935 bestätigt diese Auslegung. Dort heißt es, der Reichsminister der Justiz "bestellt den ständigen Vertreter des Präsidenten (§ 66 Abs. 2 GVG)". Dies kann sich nur auf den zum ständigen Vertreter "ernannten" Direktor oder das zum ständigen Vertreter "ernannte" Mitglied des Gerichts (§ 66 Abs. 2 GVG) beziehen, nicht dagegen auf den dienstältesten Direktor oder Richter, der kraft Gesetzes zur Ausübung der Funktionen des Vertreters gerade dann berufen ist, wenn ein "ständiger Vertreter" nicht ernannt oder bestellt ist. Daß nach § 13 der Verordnung vom 20. März 1935 die Gerichtspräsidenten in den Geschäften dar Gerichtsverwaltung "durch ihren ständigen Vertreter vertreten" werden, besagt nicht, wie der Kläger meint, daß damit auch der gesetzlich berufene dienstälteste Direktor "ständiger Vertreter" sei. Der Verordnungsgeber ist offenbar davon ausgegangen, daß in aller Regel gemäß § 7 der Verordnung ein "ständiger Vertreter" bestellt wird, so daß er in § 13 hieran anknüpfen und die wenigen Fälle unerwähnt lassen konnte, in denen die Bestellung unterbleibt.

25

unzutreffend ist die Auffassung des Klägers, die Bestellung eines ständigen Vertreters des Gerichtspräsidenten durch eine außerhalb des Gerichtskörpers bestehende Dienstbehörde greife rechtswidrig in die richterliche Unabhängigkeit ein. § 66 Abs. 2 GVG sieht ausdrücklich die "Ernennung" eines ständigen Vertreters vor. Zur "Ernennung" ist, wenn eine ausdrückliche anderweitige Regelung fehlt, nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen die Stelle berufen, die allgemein die Richter ernennt, also nicht notwendig eine zum Gerichtskörper gehörende Stelle. So wenig es in die richterliche Unabhängigkeit eingreift, daß die oberste Dienstbehörde den Gerichtspräsidenten und die übrigen dichter ernennt, so unbedenklich ist es nach geltendem Recht, daß die oberste Dienstbehörde auch den ständigen Vertreter des Gerichtspräsidenten bestellt.

26

Zwischen dem bestellten "ständigen Vertreter" des Präsidenten und dem gesetzlich zur Vertretung berufenen dienstältesten Direktor oder Richter wird übrigens auch im Schrifttum unterschieden (vgl. Schorn a.a.O. S. 49, Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 9. Aufl., § 20 II. 4; Löwe-Rosenberg, Strafprozeßordnung und Gerichtsverfassungsgesetz, 2. Band 1956, Anm. 7 zu § 66 GVG, auch Wieczorek a.a.O. Anm. B I zu § 66, der nicht so zu verstehen ist, wie es der Kläger - unter eigenmächtiger Ergänzung des Zitates - vorträgt). Eberhard Schmidt (Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung und zum Gerichtsverfassungsgesetz, Teil III, 1960, RdNr. 18 zu § 66 GVG) bezeichnet allerdings als "ständigen Vertreter", falls ein solcher nicht ernannt ist, auch den gesetzlich zur Vertretung berufenen dienstältesten Direktor oder Richter. Diese von der sonst allgemein vertretenen Meinung abweichende Bemerkung geht aber nicht auf besoldungsrechtliche Folgen ein und berücksichtigt nicht, daß die Person des kraft Gesetzes zur Vertretung berufenen dienstältesten Direktors jederzeit wechseln kann. Sie erscheint dem Senat jedenfalls in dem hier erörterten Zusammenhang unzutreffend.

27

Die vorstehenden auf das geltende Gerichtsverfassungsrecht gestützten Überlegungen gelten erst recht für das Besoldungsrecht. Eine unwiderrufliche und ruhegehaltfähige Stellenzulage ist ein grundsätzlich unentziehbarer Teil der Besoldung. Sie kann deshalb nur einer bestimmten Person gewährt werden, aber nicht dem wechselnden jeweils dienstältesten Direktor zustehen. "Ständiger Vertreter des Präsidenten" im Sinne der Fußnote zur Besoldungsgruppe A 15 im Landesbesoldungsgesetz kann deshalb nur der von der Dienstbehörde ernannte oder bestellte ständige Vertreter sein. Der Hinweis des Klägers darauf, daß der Leiter eines Gerichtes die Stellenzulage ohne förmliche Ernennung von dem Zeitpunkt an erhält, in dem sein Gericht mindestens fünfzehn richterliche Planstellen aufweist, geht fehl. Denn die Stelle dieses Leiters ist nicht institutionell mit wechselnden Personen besetzt; auch spielt in jener Regelung nicht der vorgegebene Begriff des "ständigen Vertreters" des Präsidenten eine Rolle.

28

Auch der Hinweis des Klägers auf das Urteil des Reichsgerichts vom 21. April 1936 - III 212/35 - (JW 1936 S. 2991) muß erfolglos bleiben. Dort ging es um den allgemeineren Begriff des "Stellvertreters", nicht um den des "ständigen Vertreters" des Präsidenten; zudem ging es dort um den Inhalt dieses Begriffes im Rahmen des irrevisiblen hessischen Landesrechts.

29

Hiernach wird der Kläger seine Ansprüche nicht mit Erfolg auf die Ansicht stützen können, er sei im Zeitpunkt der streitigen Anordnung vom 7. November 1957 bereits ständiger Vertreter des Verwaltungsgerichtspräsidenten in Koblenz gewesen.

30

Der Senat beschränkt sich auf diesen unmittelbar den Gesetzen zu entnehmenden Hinweis, zumal zu der weiteren Frage der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung möglicherweise noch tatsächliche Feststellungen getroffen werden, durch welche die bisherigen tatsächlichen Feststellungen eine Ergänzung oder Änderung erfahren. Ob solche weiteren Feststellungen noch erforderlich sind, wird das Verwaltungsgericht selbständig - ohne Bindung durch die vorliegende Revisionsentscheidung - zu prüfen haben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

gez. Schmitt
gez. Dr. Otto
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Weber-Lortsch
gez. Oppenheimer